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REG] ONALENTWKIKLUNG
STAATSMINISTERIUM
FUR REGIONALENTWICKLUNG
01095 Dresden
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Nachweise der An- und Verwendbarkeit
für Raumzellen
in Stahlrah-
menbauweise
Das Referat Bautechnik,
Bauordnungsrecht,
Holzbau des Sächsischen
Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
weist auf Folgendes hin:
1. Raumzellen
in Stahlrahmenbauweise
sind charakterisiert
durch eine
Tragkonstruktion
aus Stahlrahmen
und Ausfachungen
der raumbegren-
zenden Flächen überwiegend
mit leichten Baukonstruktionen,
wie Wän-
den aus Gipsplatten
(Trockenbau).
Merkmal von Raumzellen
ist ihre
teilweise oder vollständige
Vorfenigung.
Die Bauweise ist anzutreffen
bei Container-‚ Modul— oder Systembauten.
2. Raumzellen in Stahlrahmenbauweise
werden errichtet aus Bauarten und
Bauprodukten.
Sie unterliegen damit den Anforderungen
der §§ 16a bis
25 der Sächsischen
Bauordnung
(SächsBO).
Für die Bauarten und
Bauprodukte ist die An— und/oder Verwendbarkeit
nachzuweisen.
3. Dabei sind folgende Besonderheiten
der Bauweise zu beachten:
. Stahlrahmen
und ggf. weitere Bauelemente
aus Stahl bilden das
Tragwerk der Raumzellen.
. Stahl verliert mit steigenden Temperaturen
an Tragfähigkeit.
. Thermische
Beanspruchungen
können bereits nach kurzer Einwir-
kung zu Verformungen
des Stahltragwerkes
und damit zum Versa—
gen von daran anschließenden
Ausfachungen
führen.
. Die besondere Konstruktionsweise
der Raumzellen
schränkt Mög-
lichkeiten des Schutzes des Tragwerkes vor Brandeinwirkungen
im
Wesentlichen
auf Bekleidungen
bzw. Beplankungen
mit Gipsplatten
ein.
. Stahlbauteile
in solchen Raumzellen
werden ggf. abweichend
von
als Technische
Baubestimmung
eingeführten
Bemessungsregeln
zusammengefügt.
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. Für Raumzellen und insbesondere
deren Ausfachungen
können teilweise Kon-
struktionen
und Baustoffe vorgesehen
sein, die bei anderen Bauweisen
eher
ungebräuchlioh
sind.
. Die Bauweise ist im Vergleich zu anderen besonders flexibel. Sie erlaubt ver-
schiedene Anordnungsmöglichkeiten
der Raumzellen.
Grundsätzlich
sind dabei
auch Abbau und anschließende
Wiedererrichtung
an anderer Stelle denkbar.
Die Raumzellen sind aber nicht fürjede Nutzung, fürjede Art der vertikalen und
horizontalen
Reihung und für jeden Standort gleichermaßen
bzw. ausreichend
bemessen.
4. Für die Eignung ist von besonderem
Interesse, ob diese Bauweise im Brandfall
ausreichend
sicher ist. Dies wird wesentlich durch den FeuenNiderstand
und den
Raumabschluss
bestimmt. Anforderungen
an die FeuenNiderstandsfähigkeit
bezie-
hen sich bei tragenden und aussteifenden
Bauteilen auf deren Standsicherheit
im
Brandfall und bei raumabschließenden
Bauteilen auf deren Widerstand gegen die
Brandausbreitung,
vergleiche § 26 Absatz 2 Satz 2 SächsBO.
5. Bauordnungsrechtlich
bestehen Anforderungen
an die FeuenNiderstandsfähigkeit
- für tragende und aussteifende Bauteile von Gebäuden
o ab der Gebäudeklasse
2 und
0
im Fall, dass Kellergeschosse
ausgebildet werden, für bestimmte Bauteile
bereits ab der Gebäudekiasse
1,
vergleiche § 27 und § 31 Absatz 1 bis 3 SächsBO sowie
- bei raumabschließenden
Bauteilen, soweit
Trennwände nach § 29 SächsBO oder
Brandwände nach § 30 SächsBO oder
bestimmte Decken nach § 29 Absatz 4 Satz 2 oder § 31 SächsBO oder
bestimmte Dächer nach § 32 SächsBO oder
notwendige Treppenräume nach § 35 SächsBO oder
notwendige Flure nach § 36 SächsBO oder
Fahrschachtwände
nach § 39 Absatz 2 SächsBO
auszubilden sind.
OOOOOOO
Über die vorgenannten
allgemeinen
Anforderungen
hinaus können sich für be-
stimmte Sonderbauten
nach § 51 SächsBO besondere Anforderungen
an die Feu-
enNiderstandsfähigkeit
ergeben.
Beispielhaft
wird auf §1Absatz4
der Sächsi-
schen Versammlungsstättenverordnung,
Nummer4 der Sächsischen
Beherber—
gungsstättenbaurichtlinie,
Nummer 2.1 der Sächsischen
Verkaufsstättenbaurichtli-
nie oder Nummer 1 der Sächsischen Schulbaurichtlinie
verwiesen.
6. Bestehen Anforderungen
an die FeuenNiderstandsfähigkeit
für tragende und aus-
steifende Bauteile, sind üblichenNeise
Nachweismöglichkeiten
über die als Techni-
sche Baubestimmungen
eingeführten
Bemessungsregeln
gegeben. Im Falle von
Nutzungsänderungen
oder der WiedervenNendung
von Raumzellen nach Demon-
tage bei einem anderen Bauvorhaben
ist zu beachten, dass Raumzellen
in ihren
Nutzlasten beschränkt sind und nicht jede Raumzelle für jede Nutzung ausgelegt
ist. Es bestehen auch im Rahmen von Abweichungen
keine Möglichkeiten,
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zellen für eine Nutzung zuzulassen,
wenn diese für die dafür erforderliche
Nutzlast
nicht ausreichend bemessen sind.
7. Bestehen Anforderungen
an die Feuentviderstandsfähigkeit
für raumabschließende
Bauteile, ist zu beachten, dass bisher noch keine Nachweise für Raumzellen
in
Stahlrahmenbauweise
als allgemeine bauaufsichtliche
Prüfzeugnisse
(abP), allge-
meine bauaufsichtliche
Zulassungen
(abZ) oder allgemeine Bauartengenehmigun-
gen (aBG) verfügbar sind, mit denen eine ausreichende
Dauer der FeuenNider-
standsfähigkeit
korrespondierend
mit den bauordnungsrechtlich
definierten Anfor-
derungen feuerhemmend,
hochfeuerhemmend
und feuerbeständig
belegt ist. Das
für die Erteilung von abZ und aBG zuständige Deutsche Institut für Bautechnik hat
lediglich mitgeteilt, dass ein Antrag eines Raumzellenherstellers
auf Erteilung einer
aBG vorliegt und derzeitig geprüft wird.
8. Insoweit ist für Raumzellen nach Nummer 7, die Anforderungen
an den Feu-
erwiderstand
erfüllen müssen, zum gegenwärtigen
Zeitpunkt eine vorhaben-
bezogene Bauartgenehmigung
(vBG) als Nachweis für die Anwendbarkeit
er-
forderlich.
9. Für die Erteilung von vBG über die ausreichende
Feuerwiderstandsfähigkeit
kann
es von Vorteil sein, wenn die Unterlagen zur Beantragung
mit Dokumentationen
über erfolgte Brandversuche
und/oder Gutachten der zu beurteilenden
Raumzellen
und/oder zugrunde gelegte abP, aBG oder abZ von Bauarten und Bauprodukten,
bei denen andere flankierende
Bauteile vorausgesetzt
werden, untersetzt sind.
Ein Verweisen auf vorgenannte
Dokumente,
Gutachten oder Verwendbar-
keitsnachweise
reicht aber nicht aus, um den Anforderungen
an Nachweise
nach den §§ 16a bis 25 SächsBO zu entsprechen.
Diese Unterlagen stellen für
sich betrachtet keine Nachweise der An- und] oder Verwendbarkeit
im Sinne
der SächsBO dar.
10. Sind Bauteile vorgesehen,
denen abP, abZ und/ oder aBG zugrunde liegen, bei
denen (|ediglich)
andere flankierende
Bauteile vorausgesetzt
werden, kann sich
dies vereinfachend
auf das Erbringen der Nachweise der An- bzw. Verwendbarkeit
von weiteren Bauarten und/ oder Bauprodukten
in solchen Bauweisen auswirken.
Dies betrifft insbesondere
. Abschlüsse von Öffnungen, wie Türen, an die brandschutztechnische
Anforde-
rungen wie „rauchdicht" oder „feuerhemmend"
gestellt werden,
. Leitungs- und Lüftungsanlagen,
die brandschutztechnisch
gekapselt zu führen
sind oder die raumabsohließende
Bauteile durchdringen.
Unter Umständen müssen aber auch solche Bauteile in eine vBG einbezogen wer-
den.
11. Darüber hinaus sind folgende weitere Nachweise der An— bzw. VenNendbarkeit
zu
erbringen:
. Erfüllen der Anforderungen
an das zulässige Brandverhalten
von Baustoffen
und Bauarten nach § 26 Absatz 1 SächsBO (möglichenNeise
besonders rele-
vant im Hinblick auf vorgesehene Dämmstof'fe oder Wandpaneele)
und
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. Erfüllen der Anforderungen
an den Widerstand
gegen eine Brandbeanspru-
chung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (soweit keine Aus-
nahmetatbestände
nach § 32 Absatz 2 SächsBO vorliegen).
12. Die gemäß
§ 4 der Sächsischen
Bauarten-
und Bauproduktenverordnung
(SächsBauPAVO)
für vBG sowie für Zustimmungen
im Einzelfall (ZiE) im Freistaat
Sachsen zuständige Landesstelle
für Bautechnik erteilt hierzu weitere Auskünfte.
Kontakt:
Landesdirektion
Sachsen
Referat 37 — Landesstelle für Bautechnik
Braustraße 2
04107 Leipzig
Tel.: 0341/ 9773701
Email: iris.gente|e@LDS.sachsen.de
Die Landesstelle
für Bautechnik
hatte bereits im Rahmen der Dienstberatung
des
Sächsischen
Staatsministeriums
des Innern mit der Landesdirektion
Sachsen, den un-
teren Bauaufsichtsbehörden
sowie den Prüfingenieuren
für Standsicherheit
und Brand-
schutz am 14. Mai 2019 über die Nachweispflichten
zur An- und Verwendbarkeit
für
Raumzellen in Stahlrahmenbauweise,
hier speziell zu Containerbauweisen,
informiert.
WW
Anita Eichhorn
Referatsleiterin
Bautechnik,
Bauordnungsrecht,
Holzbau
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Verteiler:
Referate 35 der Landesdirektion
Sachsen
mit der Bitte um Weiterleitung
an die unteren Bauaufsichtsbehörden
Referat 37 der Landesdirektion
Sachsen — Landesstelle für Bautechnik
Prüfingenieure
für Brandschutz und Prüfingenieure
für Standsicherheit
Architektenkammer
Sachsen und
Ingenieurkammer
Sachsen
mit der Bitte um Weiterleitung
an die bei ihnen listengeführten
Bauvorlagebe-
rechtigten, qualifizierten
Tragwerksplaner
und qualifizierten
Brandschutzplaner
Referat 42 SMI (Brandschutz,
FeuenNehrwesen)
mit der Bitte um Weiterleitung
an nachgeordnete
Brandschutzbeh‘drden
Referate 46 und 47 SMF (Fachaufsicht SIB und Bundesbau)
mit der Bitte um Information der Zentrale und der Niederlassungen
des SIB
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