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Lebensmittelimitate - ein Problem?!
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Wer überwacht die Einhaltung der Kennzeich-
nungsvorschriften?
Die Hauptverantwortung für die rechtskonforme
Kennzeichnung von Lebensmitteln obliegt dem
Lebensmittelunternehmer. Die Lebensmittelüber-
wachungsbehörden haben die Aufgabe, dies zu
kontrollieren. Dazu gehören auch Überprüfungen
in Herstellerbetrieben, aber auch in Gaststätten
und im Handel zur Vermeidung einer irreführen-
den Kennzeichnung bzw. Verbrauchertäuschung.
Probleme bereiten seit einigen Jahren in Deutsch-
land Schinken- und Vorderschinkenimitate, die
unter der falschen Bezeichnung „Schinken“, „Vor-
derschinken“, „Formfleischvorderschinken“ oder
„Pizzaschinken“ verkauft werden.
Lebensmittelimitate - ein Problem?!
Diam tempor ut labore
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen eindeutig erkennen können, was sie kaufen.
Das Lebensmittelrecht schreibt deshalb vor, dass Lebensmittel so zu kennzeichnen sind,
dass eine Verbrauchertäuschung ausgeschlossen ist.
Abbildung 1: Kochschinken
(Quelle: LUA Sachsen)
Was sind Schinkenimitate und wo werden sie
angeboten?
Diese Lebensmittel werden nach den Erkennt-
nissen der Überwachungsbehörden vor allem
in Gaststätten angeboten und dort als Zutat in
Pizzen und Nudelgerichten verwendet. Derartige
„Imitate“ unterscheiden sich hinsichtlich Ausse-
hen, Geruch, Geschmack und Zusammensetzung
erheblich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen
sollen. In der Abbildung 2 (Pfeil) sind überwiegend
brühwurstartige, schwammige Strukturen und
kaum Muskelfasern wie bei gewachsenem Fleisch
deutlich zu erkennen.
So weisen derartige Imitate oft einen Fleischge-
halt von nur circa 50 bis 65 Prozent auf, während
„echter“ Schinken, Vorderschinken und Form-
Abbildung 2: Kochschinken - Imitat (ALIUD)
(Quelle: LUA Sachsen)

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fleischerzeugnisse in Deutschland nach der allge-
meinen Verkehrsauffassung einen Fleischgehalt
von 95 Prozent haben müssen und einen Gehalt
an fleischfremdem, das heißt über die Pökellake
zugesetztem Wasser, von maximal fünf Prozent
haben dürfen. Teilweise werden den Imitaten
auch Bindemittel (wie Stärke), Gelier- und Verdi-
ckungsmittel oder Eiweißhydrolysate zugesetzt,
damit aus der Mischung von Fleischstücken und
Wasser eine schnittfeste Masse entsteht.
Was sind Käseimitate oder Analogkäse?
Hierbei handelt es sich um Phantasiebezeichnun-
gen, die als Verkehrsbezeichnung für ein Erzeug-
nis nicht zulässig sind.
Hierunter werden Erzeugnisse verstanden, die
ähnlich aussehen wie Käse, aber nicht aus Milch
hergestellt wurden. In der Produktion wird das
Milchfett durch billigere pflanzliche Öle bzw. Fette
ersetzt. Zudem können noch Stärke, Salze, Emul-
gatoren, Aromen, Farbstoffe, Geschmacksverstär-
ker, Wasser, pflanzliches Eiweiß bzw. Milchpulver
oder Magermilch verwendet werden. Teilweise
werden auch Mischungen aus Käse und Analog-
käse (z. B. geriebene Mischungen) in den Handel
gebracht.
Wo kommen Käseimitate zum Einsatz?
Käseimitate werden vor allem bei der Zuberei-
tung von Speisen in der Gastronomie bzw. im
Imbissbereich, (z. B. Lasagne, Pizza und Salat) und
im Bäckereibereich (z. B. überbackene Brötchen,
Croissants, Käsestangen) verwendet. Ferner befin-
det er sich in Fertigprodukten, wie streufähigem
Backbelag für Pizza, „Pizza-„ bzw. „GastroMix“,
„Bäckermischung“.
Wie müssen Käseimitate gekennzeichnet
werden?
Nach geltendem Recht ist der Begriff „Käse“ Er-
zeugnissen vorbehalten, die ausschließlich aus
Milch hergestellt werden. Wird ein Milchbestand-
teil ganz oder teilweise ersetzt, z. B. Milchfett
durch pflanzliche Öle bzw. Fette, darf die Bezeich-
nung „Käse“ - auch in Wortbestandteilen nicht
mehr verwendet werden. Bezeichnungen wie
„Analogkäse“, „Käseimitat“, „Kunstkäse“, „Labor-
käse“ oder „Plastikkäse“, für Erzeugnisse, bei de-
nen Milchfett gegen Pflanzenfette ausgetauscht
wurde, sind demnach verboten.
Lebensmittelrechtlich ist ein Käseimitat an sich
durchaus verkehrsfähig. Die Bezeichnung oder
Aufmachung darf allerdings nicht zu einer Ver-
wechslung mit „echtem“ Käse führen. Als soge-
nannte „Erzeugnisse eigener Art“ müssen solche
Lebensmittel mit einer beschreibenden Verkehrs-
bezeichnung versehen sein, in der die Angabe
„Käse“ nicht vorkommt.
Ob entsprechende Produkte verwendet wurden,
kann der Verbraucher bei verpackten Produkten
daran erkennen, dass in der Zutatenliste nicht das
Wort „Käse“ oder eine bestimmte Käsesorte auf-
taucht, sondern pflanzliche Fette, Öle, Stärke und
Aromastoffe.
Problematisch ist die Verwendung einer Mischung
aus Käse und Käseimitaten, da in der Zutatenliste
der Käse erwähnt wird, jedoch vom „Imitat“ nur
die Bestandteile angegeben sind. Bei loser Ware
und in der Gastronomie muss die Verwendung
von Analogkäse in der Bezeichnung des Lebens-
mittels im Aushang, in der Speisekarte bzw. auf
dem Schild an der Ware deklariert werden.
Abbildung 3: Etikett Lebensmittelzubereitung in
Salzlake (Quelle: LUA Sachsen)

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Verbrauchertipps
Bei verpackten Lebensmitteln sollte das Zutatenverzeichnis darauf hin genau studiert werden, ob tat-
sächlich Schinken und Käse oder aber Ersatzprodukte eingesetzt wurden. Auch bei unverpackten Le-
bensmitteln muss für Verbraucher klar erkennbar sein, wenn es sich um Imitate handelt oder Imitate
verwendet wurden; so darf z. B. ein Brötchen mit Käseimitat nicht als „Käsebrötchen“ verkauft werden.
Das heißt: die Verwendung von Käse- oder Schinkenimitaten muss in geeigneter Weise eindeutig kennt-
lich gemacht werden (z. B. auf einem Schild an der Ware bzw. in der Speisekarte). Im Zweifel sollte
nachgefragt werden. Im Zweifelsfall stehen zudem die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter
der Kreise bzw. kreisfreien Städte für zweckdienliche Auskünfte zur Verfügung.
Herausgeber:
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS)
Redaktion:
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinär-
wesen Sachsen, Sitz Dresden (LUA)
Jägerstraße 8/10, 01099 Dresden
www.lua.sachsen.de
Gestaltung und Satz:
SMS, Titelfoto: pixelio.de
Druck:
SMS
Redaktionsschluss:
1. September 2009
Bezug:
www.gesunde.sachsen.de/129.html