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Abschlussprüfung
im Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellte/r
vom 14. Mai 2019 bis 17. Mai 2019
2. Prüfungsaufgabe:
Verwaltungsbetriebswirtschaft
Die Prüfungsaufgabe setzt sich aus den Teilen Kommunales Finanzwesen und Betriebs-
wirtschaft in der öffentlichen Verwaltung mit folgender Punkteverteilung zusammen:
Kommunales Finanzwesen:
52 Punkte
Betriebswirtschaft in der öffentlichen Verwaltung: 43 Punkte
Stil, Aufbau, Argumentation:
5 Punkte
Arbeitszeit:
135 Minuten
Hilfsmittel:
Es gilt die Hilfsmittelbestimmung für die Zwischen- und Abschlussprüfungen
im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 25. August 2010 mit
Ergänzungen vom 28. März 2012, 27. August 2012 und 22. August 2018.
Hinweis:
Bitte geben Sie zu Beginn Ihrer Ausführungen den Bearbeitungsstand
Ihrer VSV an!
Beantworten Sie die Fragen und begründen Sie Ihre Antworten mit
den einschlägigen Rechtsvorschriften, sofern nichts anderes angege-
ben ist!
Diese Aufgabe besteht aus sechs Seiten (einschließlich Deckblatt und Anlage)!
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Teil I
Kommunales Finanzwesen
Sachverhalt:
Die sächsische Gemeinde Hasenwinkel bereitet sich aktuell auf das Haushaltsjahr 2020
vor. Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde mit dem Haushaltsplan bereits öffentlich
ausgelegt. Ebenso wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, Einwendungen ge-
gen den Entwurf zu erheben. Nachdem die Haushaltssatzung im Finanzausschuss bereits
vorberaten wurde, soll diese am 06.11.2019 durch den Gemeinderat beschlossen werden.
Der Bürgermeister möchte sich nicht vor der Rechtsaufsichtbehörde blamieren und bittet
Sie (in der Rolle als Mitarbeiter/in Kämmerei) daher, in Vorbereitung auf den Beschluss
des Gemeinderates das finale Dokument zu prüfen (
siehe Anlage
). Zudem sagt Ihnen der
Bürgermeister, dass er unter allen Umständen verhindern möchte, dass die Haushaltssat-
zung, wie in den Vorjahren, durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden muss.
Von seinen Amtskollegen hört er des Öfteren, dass diese die Haushaltssatzung lediglich
vorlegen müssen.
Aufgabe:
20 Punkte
a) Erläutern Sie die Rechtslage zur Genehmigungs- bzw. Vorlagepflicht der Haus-
haltssatzung und prüfen Sie anhand des Satzungsentwurfs, wie der Wunsch des
Bürgermeisters auf eine „Genehmigungsfreiheit“ realisiert werden könnte.
Herr Pelzig, der in Hasenwinkel eine Tierhandlung betreibt, aber in der Nachbargemeinde
Wolfshausen wohnt, hat von seinem Recht, Einwendungen zu erheben, fristgerecht Ge-
brauch gemacht und in einem Schreiben an den Bürgermeister gefordert:
„Die Gewerbesteuerhebesätze sollten deutlich reduziert werden. Aufgrund des aktuell his-
torischen Zinstiefs sollten vielmehr für 2020 und die kommenden Jahre die im § 2 ange-
gebenen Kreditaufnahmen auf 4 Mio EUR pro Jahr gesteigert werden. Es sollte doch kein
Problem sein, einen Zinssatz von 2 % zu vereinbaren. Und zudem könnten dann auch
endlich mal eine kommunale Turnhalle gebaut und neue Feuerwehrtechnik gekauft wer-
den.“
Der Bürgermeister notiert auf das Schreiben von Herrn Pelzig: „Man kann sich ja viel wün-
schen, aber das geht zu weit.“ und bittet Sie, einen Entwurf für ein Ablehnungsschreiben
zu erstellen.
Aufgaben:
18 Punkte
b) Prüfen Sie, inwiefern ein „Einwendungsrecht“ und eine Auslegungspflicht zum
Entwurf der Haushaltssatzung besteht und ob Herrn Pelzig ersteres als Einwohner
von Wolfshausen überhaupt zusteht!
c) Erläutern Sie die gesetzliche Regelung, welche die Vorschläge von Herrn Pelzig
entkräftet!
d) Prüfen Sie, ob ein Antwortschreiben des Bürgermeisters in diesem Fall die richtige
Reaktion ist!
Abschließend berichtet der Bürgermeister, dass er letzte Woche ein Angebot eines „Car-
Sharing-Anbieters“ in der Post hatte. Dass im Jahr 2020 drei neue Fahrzeuge für den
Fuhrpark angeschafft werden sollten, war bereits festgelegt. Nun stellt sich die Frage, ob
durch das Car-Sharing möglicherweise auf die Neuanschaffung verzichtet werden kann.
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Mit Blick auf den Haushalt 2020 ist dem Bürgermeister zunächst die haushaltsrechtliche
Einordnung wichtig.
Aufgabe:
14 Punkte
e) Veranschlagen Sie beide Varianten (Neuanschaffung und Nutzung Car-Sharing)
im Ergebnis- und/oder Finanzhaushalt für das Haushaltsjahr 2020 und erläutern
Sie Ihre Zuordnung.
Teil II
Betriebswirtschaft in der öffentlichen Verwaltung
Im gesamten Teil II brauchen keine einschlägigen Rechtsvorschriften angegeben
werden!
Sachverhalt 1
In der sächsischen Gemeinde Hasenwinkel wurde das kommunale Schwimmbad bisher
durch einen Privaten betrieben, der es nunmehr schließen möchte. Interessenten aus der
Bürgerschaft, das Schwimmbad weiter zu betreiben, gibt es nicht. Die Gemeindeverwal-
tung überlegt nun, ob sie den Betrieb dieses Schwimmbades selbst übernimmt, um die
Leistung für die Einwohner sicherzustellen. Die Betreibung des Schwimmbades wäre der
Leistungsfähigkeit der Gemeinde angepasst und würde den örtlichen Bedarf decken.
Aufgaben:
24 Punkte
1.1 Nennen Sie drei Möglichkeiten der Betreibung für die Gemeinde! Erläutern Sie diese
jeweils kurz!
1.2 Empfehlen Sie der Gemeinde fallbezogen eine der oben genannten Rechtsformen und
begründen Sie Ihre Entscheidung.
1.3 Das Schwimmbad verursacht zurzeit 4,70 € variable Kosten pro Besucher.
Für den Eintritt zahlen die Besucher durchschnittlich 4,00 €.
Nennen Sie zwei Beispiele für variable Kosten des Bades!
Berechnen Sie den Deckungsbeitrag pro Besucher!
Bewerten Sie Ihr Ergebnis!
1.4 Begründen Sie, warum die Gemeinde Hasenwinkel das kommunale Schwimmbad
weiter betreiben sollte.
Sachverhalt 2
In der sächsischen Gemeinde Wiesental ist die Straßenreinigungsgebühr neu zu kalkulie-
ren. Der Auftrag für die Kehrleistung wurde an die ortsansässige Firma Flink vergeben.
Monatlich werden die Straßen gekehrt und von der Firma 10.000 € in Rechnung gestellt.
In der Verwaltung gibt es eine Mitarbeiterin, die das alles koordiniert und die Bescheide für
die Bürger erstellt. Es sind 100 km Straße monatlich zu kehren.
Jährliche Personalkosten der Mitarbeiterin:
30.000 €
Jährliche Arbeitsplatzkosten der Mitarbeiterin:
10.000 €
Sonstige Gemeinkosten der Verwaltung:
1.000 €
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Aufgaben:
19 Punkte
2.1 Erklären Sie kurz die Begriffe Vor- und Endkostenstelle sowie Kostenart, Kostenstelle
und Kostenträger.
2.2 Berechnen Sie die jährlichen Kosten je Straßenfrontmeter.
2.3 Familie Müller hat fünf Vermietungsobjekte im Stadtgebiet mit folgenden Frontmetern:
Objekt 1:
25 m
Objekt 2:
30 m
Objekt 3:
10 m
Objekt 4:
12 m
Objekt 5:
8 m.
Berechnen Sie die jährlichen Kosten von Familie Müller für die Straßenreinigung pro Ob-
jekt und insgesamt auf der Grundlage des unter Aufgabe 2.2 von Ihnen berechneten Er-
gebnisses.
Aufbau, Gliederung und Stil:
5 Punkte
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Lösungsvorschlag
zur Abschlussprüfung
im Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellte/r
14. Mai 2019 bis 17. Mai 2019
2. Prüfungsaufgabe:
Verwaltungsbetriebswirtschaft
Die nachfolgenden unverbindlichen Hinweise zur Lösung behandeln die nach Auf-
fassung des Erstellers maßgeblichen Probleme der Aufgabe.
Sie stellen keine „Musterlösung“ dar und schließen andere vertretbare, folgerichtig
begründete Ansichten selbstverständlich nicht aus. Der Inhalt und der Umfang der
Lösungshinweise, die Ausführlichkeit und die Detailgenauigkeit der Darlegungen
enthalten insbesondere keinen vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Maßstab für
die Leistungsanforderung und –bewertung
.
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Teil I
Kommunales Finanzwesen
a)
Erläutern Sie die Rechtslage zur Genehmigungs- bzw. Vorlagepflicht der
Haushaltssatzung und prüfen Sie anhand des Satzungsentwurfs, wie der
Wunsch des Bürgermeisters auf einen „Genehmigungsfreiheit“ realisiert
werden könnte.
die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen (§ 76 Abs. 2, S. 2 SächsGe-
mO).
§ 76 Abs 3, S. 4 SächsGemO besagt: Enthält die Haushaltssatzung
genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Ge-
nehmigung öffentlich bekanntgemacht werden.
Wird mindestens eines der genehmigungspflichtigen Bestandteile
tangiert, so ist die Genehmigung der RAB erforderlich, d.h.
Wunsch des BM auf „Genehmigungsfreiheit“ kann nur realisiert
werden, wenn die einzelnen genehmigungsrelevanten Tatbestände
nicht eintreten.
Genehmigungspflichten sind geregelt in:
o
VE: § 81 Abs. 4 S. 1 SächsGemO Verpflichtungsermächti-
gungen
In § 3 der Haushaltssatzung sind VE´s festgesetzt. In den
Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, dürften kei-
ne Kreditaufnahmen vorgesehen werden. Ansonsten wäre
Genehmigungspflicht gegeben.
o
Kreditaufnahme: § 82 Abs. 2 S. 1 SächsGemO Kreditauf-
nahmen
In § 2 der Haushaltssatzung sind Kreditaufnahmen festge-
setzt. Auf diese müsste verzichtet werden, da diese geneh-
migungspflichtig sind.
o
Kassenkredite: § 84 Abs. 3 SächsGemO Kassenkredite
In § 4 der Haushaltssatzung sind Kassenkredite festgesetzt.
Diese dürfen ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlag-
ten Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit nicht
übersteigen, sonst entsteht die Genehmigungspflicht. Die
Grenze liegt somit bei 3.826.931,20 EUR. Der festgesetzte
Kassenkredit von 3.500.000 EUR übersteigt nicht die Grenze
und ist somit genehmigungsfrei.
b)
Prüfen Sie, inwiefern ein „Einwendungsrecht“ und eine Auslegungs-
pflicht zum Entwurf der Haushaltssatzung besteht und ob Herrn Pelzig
ersteres als Einwohner von Wolfshausen überhaupt zusteht!
Hier regelt der § 76 Abs. 1 SächsGemO:
o
Satz 3: Der Entwurf ist an sieben Arbeitstagen öffentlich
auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen; die-
se Frist ist ortsüblich bekannt zu geben.
o
Satz 4: Einwohner und Abgabepflichtige haben für die Dau-
er von 14 Arbeitstagen die Möglichkeit, Einwendungen zu
erheben.
Herr Pelzig ist lt. Sachverhalt nicht Einwohner (§ 10 (1) SächsGe-
mO), aber Gewerbetreibender in der Gemeinde Hasenwinkel und
somit als Abgabepflichtiger („Gewerbesteuerzahler“) berechtigt
Einwendungen zu erheben.
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c)
Erläutern Sie die gesetzliche Regelung, welche die Vorschläge von Herrn
Pelzig entkräftet!
§ 73 SächsGemO regelt den Grundsatz der Einnahmenbeschaf-
fung. Nach Abs. 4 dürfen Kredite nur aufgenommen werden, wenn
eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich un-
zweckmäßig wäre. Die Steuern sind somit vorrangig zu erheben
Nach § 73 Abs. 3 SächsGemO sind die wirtschaftlichen Kräfte der
Abgabenpflichtigen zu berücksichtigen und nicht die aktuelle Zins-
lage ausschlaggebend.
d)
Prüfen Sie, ob ein Antwortschreiben des Bürgermeisters in diesem Fall die
richtige Reaktion ist?
Laut § 76 Abs. 1 Satz 5 SächsGemO beschließt über fristgemäß
erhobenen Einwendungen der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
Ein Antwortschreiben des BM wäre nicht die richtige Reaktion, da
er für diese Entscheidung nicht zuständig ist. Der GR hat darüber
zu entscheiden.
e) Veranschlagen Sie beide Varianten (Neuanschaffung und Nutzung Car-
Sharing) im Ergebnis- und/oder Finanzhaushalt für das Haushaltsjahr 2020
und erläutern Sie Ihre Zuordnung.
Neuanschaffung
§ 3 Abs. 1 Nr. 29 SächsKomHVO
o
Auszahlung für Erwerb Sachanlagevermögen in voller Höhe
im Jahr 2020
o
einmalige Belastung des Finanzhaushaltes
§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SächsKomHVO
o
Aufwand für Abschreibung
o
nicht-zahlungswirksame Abbildung im Ergebnishaushalt
o
anhand Nutzungsdauer erfolgt eine anteilige Verteilung der
Investitionssumme auf die Jahre 2020 ff.
Car-Sharing
§ 3 Abs. 1 Nr. 12 SächsKomHVO
o
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen jeweils in
Höhe des zu erwartenden Entgeltes für die Dienstleistung
o
kontinuierliche Belastung des Finanzhaushaltes
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 SächsKomHVO
o
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen jeweils in
Höhe des zu erwartenden Entgeltes für die Dienstleistung
o
zahlungswirksame Aufwendungen im Ergebnishaushalt
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Teil II
Betriebswirtschaft in der öffentlichen Verwaltung
Im gesamten Teil II brauchen keine einschlägigen Rechtsvorschriften angegeben
werden!
Aufgabe 1
(24 Punkte)
In der Gemeinde Hasenwinkel wurde das Schwimmbad bisher durch einen Privaten be-
trieben, der es nunmehr schließen möchte. Interessenten aus der Bürgerschaft, dass
Schwimmbad weiter zu betreiben, gibt es nicht. Die Gemeindeverwaltung überlegt nun, ob
sie dieses Schwimmbad selbst übernimmt, um die Daseinsvorsorge für die Einwohner
sicherzustellen. Die Betreibung des Schwimmbades wäre der Leistungsfähigkeit der Ge-
meinde angepasst und würde den örtlichen Bedarf decken.
1.1 Nennen Sie drei Möglichkeiten der Betreibung für die Gemeinde! Erläutern Sie diese
jeweils kurz.
Hier kommt es darauf an, dass insbesondere folgende Betreiberformen genannt werden:
(§ 95 SächsGemO)
-
Regiebetrieb (Unternehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die
Haushaltswirtschaft)
-
Eigenbetrieb
-
Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechtes wie z. B: GmbH
Regiebetrieb: - vollständig haushaltsgeplante Einrichtung, die als Produkt im Haushalts-
plan geführt wird
- Einordnung in die Ämterstruktur
- kostenrechnende Einrichtung
- rechtlich unselbstständig
- es gelten die Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht (§§ 72 ff.
SächsGemO, KomHVO, VwVKomHSys)
- unmittelbarer Einfluss der Gemeinde gewährleistet über das Etatrecht des
Stadtrates
Eigenbetrieb: (§ 95a SächsGemO)
- selbstständige Wirtschaftsführung, eigenes Rechnungswesen
- spezielle gesetzliche Grundlagen Eigenbetriebsgesetz und Eigenbetriebs-
verordnung
- juristisch unselbstständig
- wird finanzwirtschaftliche als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet
und kann mit Stammkapital ausgestattet werden
- unmittelbarer Einfluss der Gemeinde gewährleistet
Unternehmen in Privatrechtsform:
(§§ 96ff SächsGemO)
- eigenes Rechnungswesen
- eigene gesetzliche Grundlagen und Spezialgesetze
(z. B: GmbHG)
- Einfluss der Gemeinde nur noch über Aufsichtsgre-
mien je nach Rechtsform
- zuschussbasierte Finanzierung oder Überschuss-
unternehmen
- juristisch selbstständig
- kreditwürdig
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1.2 Empfehlen Sie der Gemeinde fallbezogen eine der oben genannten Rechtsformen und
begründen Sie Ihre Entscheidung.
Hier kommt es darauf an, eine schlüssige Argumentation aufzubauen. Je nachdem, in
welcher Kommune die Auszubildenden angestellt sind, kann die Meinungsbildung
schwanken. Es gibt Verfechter der haushaltsgeplanten Einrichtungen und ebenso der Pri-
vatrechtsform. In der Regel ist davon auszugehen, dass entweder der Eigenbetrieb oder
die GmbH hier als die geeignete Rechtsform vorgeschlagen werden. Dabei sollten die
Erläuterungen aus 1.1 die Grundlage sein, um eine schlüssige Begründung aufzubauen.
1.3 Das Schwimmbad verursacht derzeit 4,70 € variable Kosten pro Besucher. Für den
Eintritt zahlen die Besucher durchschnittlich 4,00 €.
Nennen Sie zwei Beispiele für variable Kosten des Bades.
Berechnen Sie den Deckungsbeitrag pro Besucher.
Bewerten Sie Ihr Ergebnis.
Variable Kosten: Kosten für Wasseraufbereitung, Energiekosten
Deckungsbeitrag pro Besucher: db= Eintrittsgeld p.B. 4,00 € - var. Kosten p.B. 4,70 €
= - 0,70 €/Besucher => keine volle Deckung der var. Kosten, kein Beitrag zur Deckung
der fixen Kosten, keine Gewinnerzielung
1.4 Begründen Sie, warum die Gemeinde Hasenwinkel das kommunale Schwimmbad
weiter betreiben sollte.
Das freiwillige Angebot dieser Leistung erhöht die Attraktivität der Gemeinde für die Ein-
wohner, aber auch für Touristen. Dieses Angebot gehört zu den weichen Standortfaktoren.
Die Einwohner könnten stärker an ihre Gemeinde gebunden werden. Das Schwimmbad
kann von Familien mit Kindern ebenso genutzt werden wie von älteren Einwohnern. Das
Schwimmbad könnte auch für den Schwimmunterricht der Schulen genutzt werden.
(andere schlüssige Argumente für die Vorteile der Nutzung sind möglich)
Aufgabe 2
(19 Punkte)
In der Gemeinde Wiesental ist die Straßenreinigungsgebühr neu zu kalkulieren. Der Auf-
trag für die Kehrleistung wurde an die ortsansässige Firma Flink vergeben. Monatlich wer-
den die Straßen gekehrt und von der Firma 10.000 € in Rechnung gestellt. In der Verwal-
tung gibt es eine Mitarbeiterin, die das alles koordiniert und die Bescheide für die Bürger
erstellt. Es sind 100 km Straße monatlich zu kehren.
Jährliche Personalkosten der Mitarbeiterin:
30.000 €
Jährliche Arbeitsplatzkosten der Mitarbeiterin:
10.000 €
Sonstige Gemeinkosten der Verwaltung:
1.000 €
2.1 Erklären Sie kurz die Begriffe Vor- und Endkostenstelle sowie Kostenart, Kostenstelle
und Kostenträger.
Vorkostenstelle:
Unter
Vorkostenstellen
versteht man Kostenstellen, die für die an-
deren Kostenstellen Leistungen einbringen, d.h. selbst nicht direkt
an der Produktion der Endprodukte beteiligt sind. Sie werden im
auf andere Kostenstellen umgelegt und
somit aufgelöst bzw. wird unterschieden in Allgemeine Kostenstelle
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(erbringen für alle anderen Kostenstellen Leistungen wie z. B. Poststelle, Archiv, Drucke-
rei) und Hilfskostenstelle (erbringen nur für einen Teil der Kostenstellen Leistungen wie z.
B. Lager)
Endkostenstelle:
Endkostenstellen
sind die Kostenstellen, deren Kosten direkt auf
die Kostenträger verrechnet werden können bzw. Erbringen die
Leistung, die sich aus Sachzielen ergibt.
Kostenart:
Kostenarten
bezeichnen die einzelnen Kategorien von Kosten, die
in einem Unternehmen anfallen, nach der Art der eingesetzten Pro-
duktionsfaktoren, z.B. Materialkosten (z.B. Stahl, Öl) oder Produkti-
onskosten (z.B. Strom, Arbeitszeit) oder den innerhalb eines Unter-
nehmens ausgeführten Funktionen:
Fertigungskosten (z.B. Montage)
Verwaltungskosten (z.B. Personal, Buchführung)
Kosten (Vertrieb und Marketing).
Kostenstelle:
Eine
Kostenstelle
beschreibt den Ort der Kostenentstehung in ei-
nem Unternehmen bzw. den Verantwortlichen bzw. kostenverursa-
chende Stelle in der öffentlichen Verwaltung. Kostenstellen sollen
eindeutig abgrenzbar sein, d. h. dass es darf keine Überschneidung
einzelner Kostenstellen geben.
Kostenträger:
Kostenträger
bezeichnen die Objekte, denen die Kosten zugerech-
net werden, v.a. die Produkte eines Unternehmens (diese müssen
die Kosten "tragen" bzw. sollten die Kosten erwirtschaften).
2.2 Berechnen Sie die jährlichen Kosten je Straßenfrontmeter.
100km = 100.000m
Berechnung je Straßenfrontmeter:
161.000€ ./. 100.000m = 1,61€ je m
Die jährlichen Kosten je Straßenfrontmeter betragen 1,61€.
2.3 Familie Müller hat fünf Vermietungsobjekte im Stadtgebiet mit folgenden Frontmetern:
Objekt 1:
25 m
Objekt 2:
30 m
Objekt 3:
10 m
Objekt 4:
12 m
Objekt 5:
8 m.
Berechnen Sie die jährlichen Kosten von Familie Müller für die Straßenreinigung pro Ob-
jekt und insgesamt auf der Grundlage des unter Aufgabe 2.2 von Ihnen berechneten Er-
gebnisses?
Objekt 1:
25m x 1,61€ = 40,25 €
Objekt 2:
30m x 1,61€ = 48,30 €
Objekt 3:
10m x 1,61€ = 16,10 €
Objekt 4:
12m x 1,61€ = 19,32 €
Objekt 5:
8m x 1,61€ = 12,88 €
Die insgesamt zu zahlende Straßenreinigungsgebühr der Familie Müller beträgt: 136,85€.
Aufbau, Gliederung und Stil:
5 Punkte