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Ausgabe: 19.05.2017
INFO_138-Apotheke.docx
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Informationsblatt
Medizinprodukterecht und Mess- und Eichrecht in Apotheken
1. Mess- und Eichrecht
1.1 Anwendungsbereich für Messgeräte
Messgeräte
zur Bestimmung der Masse (Waagen und Gewichte), des Volumens, des Drucks, der
Temperatur, der Dichte oder des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf
Grund ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen
Laboratorien, dürfen
nur geeicht verwendet, d. h., betrieben
oder
bereitgehalten
werden. Als
bereitgehalten
gilt ein Messmittel, wenn es ohne besondere Vorbereitung in Betrieb genommen
werden kann und ein Betrieb nach Lage der Umstände zu erwarten ist.
Die Eichung muss rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist beim zuständigen Eichamt beantragt werden.
Bei der Eichung wird geprüft, ob das Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt, was die
Einhaltung der Fehlergrenzen einschließt.
1.2 Kennzeichnung
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen entweder schon einmal geeicht worden sein oder
eine „CE-M-Kennzeichnung“ (z. B. Waagen) oder eine „DE-M-Kennzeichnung“ besitzen.
Bei Waagen mit Konformitätskennzeichnung wurde eine Herstellereichung durchgeführt. Aus der
Konformitätskennzeichnung kann das Jahr der Herstellereichung entnommen werden, z. B.
(12 = Jahr der Herstellereichung; Reihenfolge der Zeichen nicht bindend!) oder
(16 = Jahr der Herstellereichung); bei „DE-M-Messgeräten“ das Jahr des
Inverkehrbringens in gleicher Weise.
Die Kennzeichnung von Messgeräten bei der Eichung (u. a. nichtselbsttätige Waagen) wurde neu
geregelt. Es wird nun der Beginn der Eichfrist (i. d. R. das Jahr der Eichung) angegeben. Das
Ende der Eichfrist ist häufig mittels eines Zusatzzeichens gekennzeichnet.
Bei einem Eingriff in das Messgerät, z. B. durch Reparaturen, kann eine erneute Eichung vor
Ablauf der Eichfrist bzw. trotz unbefristeter Eichfrist erforderlich sein [§ 37 Absatz 2 des Mess- und
Eichgesetzes (MessEG)]!
Weiterführende Informationen zur Kennzeichnung von Messgeräten finden Sie unter
www.agme.de
Fachinformation
Allgemeine Fachinformationen.
1.3 Anzeigepflicht
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet …, hat diese der nach Landesrecht zuständigen
Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen (§ 32 MessEG). Die
einfachste Möglichkeit ist die Anzeige über die zentrale Anmeldeplattform im Internet unter
www.eichamt.de.
Die Anzeigepflicht betrifft ausschließlich neue oder erneuerte Messgeräte, die ab
dem 01.01.2015 in Betrieb genommen wurden bzw. werden.

 
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1.4 Eichfristen
Messgerät
Eichfrist in Jahren
Präzisions- und Fein-(Analysen-)waagen
- selbsteinspielend
2
- nicht selbsteinspielend (z. B. Hand- und Balkenwaagen)
4
Gewichtstücke
(auch bei Verwendung zur externen Kalibrierung)
4
Pyknometer aus Metall, Tauchkörper, hydrostatische Waagen
4
Pyknometer aus Glas, Aräometer aus Glas
unbefristet
Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip
2
Flüssigkeits-Glasthermometer*
15
* Eichung kompletter Anschütz-Sätze: Eich- und Kalibrierlabor Ilmenau, Tel.: 03677 850-301
Die Eichfrist endet z. B. vorzeitig, wenn ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die mess-
technischen Eigenschaften des Messgerätes haben kann oder wenn vorgeschriebene Kenn-
zeichen (z. B. das EG-Eichzeichen, die Konformitätskennzeichnung oder das Eichkennzeichen)
unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind.
2. Medizinprodukterecht
2.1 Medizinprodukte mit Messfunktion
Für bestimmte Medizinprodukte mit Messfunktion ist eine messtechnische Kontrolle (MTK) nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vorgeschrieben. Die
Betreiber
(siehe § 2 Absatz 2 MPBetreibV) von Medizinprodukten, haben messtechnische
Kontrollen durchzuführen oder durch geeignete Personen, Betriebe oder Einrichtungen oder die
Eichbehörde durchführen zu lassen.
Betreiber eines Medizinproduktes ist aber auch, wer außerhalb von
Gesundheitseinrichtungen
(siehe § 2 Absatz 4 MPBetreibV) in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen
Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält (z. B. Apotheken).
2.2 Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen
Wer laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchführt, hat nach § 9 Absatz 1 der Verordnung
über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) vor Aufnahme
dieser Tätigkeit ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
und Technik einzurichten. Eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung wird vermutet, wenn Teil A
der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Unter-
suchungen (Rili-BÄK 2014) vom 11. April 2014 und 20. Juni 2014 [Deutsches Ärzteblatt 111
(19. September 2014) Seite A 1583] beachtet wird.
Infolge Abschnitt 8 des Teils A der Rili-BÄK 2014 gilt diese Vermutung nur dann, wenn interne und
externe Qualitätssicherung ebenfalls mit einem Kontrollsystem nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik bzw. durch regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen und den in den zutreffenden
B-Teilen der Rili-BÄK 2014 vorgeschriebenen Verfahren erfolgen.
Weitere Informationen und Hinweise können der Homepage des SME entnommen werden.
3. Ordnungswidrigkeiten
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sowohl eine nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig durchgeführte vorgeschriebene MTK, ein nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig eingerichtetes Qualitätssicherungssystem als
auch das Verwenden (d. h. das Betreiben oder Bereithalten) eines nicht geeichten Messgerätes
eine Ordnungswidrigkeit darstellt, welche mit Bußgeld geahndet werden kann.

 
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4. Rechtsgrundlagen
- Mess- und Eichgesetz (MessEG)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV)
- Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG)
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
- Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Unter-
suchungen (RiliBÄK 2014)
Anschriften der Eichbehörde
Staatsbetrieb
Eichamt Dresden
Eichamt Dresden
für Mess- und Eichwesen
Hohe Straße 13
Eichstelle Löbau
Hohe Straße 11
01069 Dresden
Bahnhofstraße 35 a
01069 Dresden
Telefon: 0351 4780-30
02708 Löbau
Telefon: 0351 4780-30
Fax: 0351 4780-599
Telefon: 03585 860142
Fax: 0351 4780-499
Fax: 03585 861000
E-Mail:
E-Mail:
E-Mail:
eichdirektion@sme.sachsen.de
eichamt.dresden@sme.sachsen.de
eichstelle.loebau@sme.sachsen.de
Eichamt Chemnitz
Eichamt Leipzig
Eichamt Zwickau
Schloßstraße 27
Talstraße 11
Lutherstraße 12
09111 Chemnitz
04103 Leipzig
08056 Zwickau
Telefon: 0371 46184-0
Telefon: 0341 9942-30
Telefon: 0375 212351
Fax: 0371 412025
Fax: 0341 9942-599
Fax: 0375 291916
E-Mail:
E-Mail:
E-Mail:
eichamt.chemnitz@sme.sachsen.de
eichamt.leipzig@sme.sachsen.de
eichamt.zwickau@sme.sachsen.de
Weitere Auskünfte zu diesem Informationsblatt erhalten Sie vom Staatsbetrieb für Mess- und
Eichwesen. Unsere Homepage erreichen Sie über
www.eichamt.sachsen.de
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