Anlage
zu Ziffer I der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für
Regionalentwicklung
zur Geltung der Technischen Baubestimmungen
(VwV TB) vom 06.01.2021
Technische Baubestimmungen
Ausgabe 2019/1 mit Druckfehlerberichtigung vom 7. August 2020
2
3
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung
der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
A 1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
9
A 2
Brandschutz
33
A 3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
52
A 4
Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
54
A 5
Schallschutz
57
A 6
Wärmeschutz
60
Technische Baubestimmungen für Bauteile und
Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A
aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
B 1
Allgemeines
67
B 2
Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
67
B 3
Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern,
Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die
CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen
84
B 4
Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, für die nach § 88 Absatz 4a SächsBO eine Rechtsverordnung erlassen
wurde
91
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte,
die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
C 1
Allgemeines
95
C 2
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung
für Bauprodukte nach § 22 SächsBO
97
C 3
Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SächsBO bedürfen
134
C 4
Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 SächsBO bedürfen
140
Bauprodukte, die keines
Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
D 1
Allgemeines
148
D 2
Liste nach § 88a Absatz 4 SächsBO
148
D 3
Technische Dokumentation nach § 88a Absatz 2 Nummer 6 SächsBO
152
4
Anhänge
Anhang 1
zu
Lfd. Nr. A 1.2.3.7
Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten
Bewehrungsstäben - Anforderung an Planung, Bemessung und
Ausführung:2019-05
154
Anhang 2
zu
Lfd. Nr. A 1.2.3.8
Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich
gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung,
Bemessung und Ausführung:2018-07
164
Anhang 3
zu
Lfd. Nr. A 1.2.6.3
Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich
gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung,
Bemessung und Ausführung:2018-07
167
Anhang 4
zu
Lfd. Nr. A 2.2.1.2
Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen,
Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten:
2019-05
170
Anhang 5
zu
Lfd. Nr. A 2.2.1.5
WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren:2016-06
197
Anhang 6
zu
Lfd. Nr. A 2.2.1.6
Hinterlüftete Außenwandbekleidungen:2016-06
203
Anhang 7
Anforderungen an Feststellanlagen:2017-07
- gestrichen in der VwV TB 2019/1
Anhang 8
zu
Lfd. Nr. A 3.2.1
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des
Gesundheitsschutzes (ABG):2019-05
207
Anhang 9
zu
Lfd. Nr. A 3.2.2
Textile Bodenbeläge:2017-05
221
Anhang 10
zu
Lfd. Nr. A 3.2.3
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen
auf Boden und Gewässer (ABuG):2019-05
229
Anhang 11
zu
Lfd. Nr. B 2.2.1.5
WDVS mit ETA nach ETAG 004:2019-05
250
Anhang 12
zu
Lfd. Nr. B 2.2.1.6
Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene
Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die
Erstellung von Ortbeton-Wänden:2019-05
257
Anhang 13
zu
Lfd. Nr. C 2.8.1
Richtlinie über Rollladenkästen (RokR): 2016-07
267
Anhang 14
zu
Lfd. Nr. A 2.2.1.16
Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA:
2019-05
270
Anhang A zu
Lfd. Nr. A 1.2.1.2
Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu
Schneelastzonen 2 und 3 nach DIN EN 1991-1-1-3/NA:2010-
12
311
Anhang B zu
Lfd. Nr. A 1.2.9.1
Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu
Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149:2005-04
320
Anhang C
Bezugsquellennachweis
326
5
Vorbemerkungen
1
Bauordnungsrechtliche Vorgaben
Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) enthält in § 88a Absatz 1 SächsBO die Ermächtigung, im Rahmen einer
Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen
und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.
In § 88a Absatz 2 SächsBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen
Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf
technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen,
Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur
Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) trägt,
zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte,
Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen,
Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte,
Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses bedürfen sowie
Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation.
Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(VwV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der
Sächsischen Bauordnung an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich
sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter
Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen
Baubestimmungen sind.
Die
Technischen
Baubestimmungen
beruhen
auf
der
Muster-Verwaltungsvorschrift
Technische
Baubestimmungen (MVV TB) des Deutschen Institutes für Bautechnik. Die MVV TB wurde notifiziert gemäß der
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Es wurden die sich aus dem Landesrecht ergebenden notwendigen Anpassungen vorgenommen.
Inhaltliche Anpassungen sind durch Fettdruck gekennzeichnet.
Die in Bezug genommenen sächsischen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind in ihrer jeweils
geltenden Fassung in Anhang C aufgeführt.
Vorbemerkungen
6
2
Struktur und Gliederung der VwV TB
2.1
Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:
A
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten
sind
Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 wie folgt:
A 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
A 2 - Brandschutz,
A 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
A 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
A 5 - Schallschutz und
A 6 - Wärmeschutz.
B
Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A
aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
C
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für
Bauarten
D
Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
2.2
Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:
Kapitel A 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit – beinhaltet die Eurocodes zu den Grundlagen für die
Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich,
welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der
bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.
Kapitel A 2 – Brandschutz – konkretisiert die in der SächsBO und in den Sonderbauverordnungen und -
vorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher
Anlagen insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.
In Kapitel A 3 – Hygiene, Gesundheit- und Umweltschutz – sind die Anforderungen an bauliche Anlagen in Form
der technischen Regeln "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) sowie
"Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer" (ABuG)
konkretisiert.
Kapitel A 4 – Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung – konkretisiert die in der SächsBO geregelten
Anforderungen an die Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit baulicher Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen.
Kapitel A 5 – Schallschutz – enthält technische Regeln zur Erfüllung der schallschutztechnischen Anforderungen
an bauliche Anlagen und deren Teile.
In Kapitel A 6 – Wärmeschutz – werden die Anforderungen an eine den klimatischen Verhältnissen
entsprechende Nutzung einer baulichen Anlage und ihrer Teile mittels technischer Regeln konkretisiert.
2.3
Teil B betrifft Sonderkonstruktionen und besondere Bauteile, die einerseits den Anforderungen von
Teil A nicht eindeutig zugeordnet werden können und andererseits teilweise einen anderen Rechtshintergrund
haben.
Teil B enthält dabei Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den
in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. Die hier für bestimmte
Sonderkonstruktionen und Bauteile aufgeführten technischen Regeln dienen der Konkretisierung mehrerer
Grundanforderungen und sind materialübergreifend.
Kapitel B 2 beinhaltet technische Regeln für Sonderkonstruktionen und Bauteile im Hinblick auf deren Planung,
Bemessung und Ausführung.
Vorbemerkungen
7
Kapitel B 3 bezieht sich auf technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und
Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften (z.B. Maschinen-
richtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Druckgeräterichtlinie) unterliegen, aber hinsichtlich eines bestimmten
Verwendungszwecks Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an
bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen
Merkmale
ein
Verwendbarkeitsnachweis
erforderlich,
sofern
nicht
festgelegt
wurde,
dass
eine
Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden Wesentlichen Merkmalen nach § 22 SächsBO aufgrund vorheriger
Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend ist.
Kapitel B 4 beinhaltet Technische Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach
anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 88 Absatz 4a SächsBO eine Rechtsverordnung erlassen
wurde. Dabei handelt es sich um Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in
Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an
den Einbau, Betrieb und die Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung.
2.4
Teil C – Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für
Bauarten – bestimmt die Angaben zu nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukten
sowie zu Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie die
Anforderungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 SächsBO.
Teil C gilt daher nicht für Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Europäische Technische
Bewertung (ETA) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegt.
In Kapitel C 2 sind die technischen Regeln sowie die Anforderungen an die Übereinstimmungsbestätigung für
nicht harmonisierte Bauprodukte bestimmt.
Kapitel C 3 führt Bauprodukte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. An
dieser Stelle sind auch die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen Übereinstimmungs-
bestätigung aufgeführt.
In Kapitel C 4 sind die Bauarten ausgewiesen, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
bedürfen. Auch hier sind die anerkannten Prüfverfahren jeweils aufgelistet.
Sofern von der maßgebenden technischen Regel abgewichen wird, ist für Bauprodukte eine allgemeine bau-
aufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall und für Bauarten eine allgemeine oder vorhaben-
bezogene Bauartgenehmigung erforderlich.
Bei Bauprodukten und Bauarten, die (nur) eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, wird
das Vorliegen einer maßgebenden Prüfnorm zwingend vorausgesetzt. Dabei können auch weitere technische
Bestimmungen, die für die Erteilung des Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) erforderlich sind,
angegeben werden. Dazu gehören z.B. ergänzende Angaben zu Prüfumfang, Prüfaufbau, Prüfhäufigkeit.
2.5
Teil D enthält die nach § 17 Absatz 3 SächsBO vorgesehene Liste von Bauprodukten, welche keines
Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Hierunter fallen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der
Technik gibt, jedoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird sowie Bauprodukte, für die es weder
Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die bauordnungsrechtlich
von untergeordneter Bedeutung sind. Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Im Kapitel D 3 wird ein Weg aufgezeigt, wie mit lückenhaften und unvollständigen harmonisierten Spezifikationen
umgegangen werden kann.
8
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der
Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
A 1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
A 2
Brandschutz
A 3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
A 4
Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
A 5
Schallschutz
A 6
Wärmeschutz
9
33
52
54
57
60
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung
der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
9
A 1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
A 1.1
Allgemeines
Gemäß § 3 und § 12 Absatz 1 SächsBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für
sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes
der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen die während der Errichtung und
Nutzung möglichen Einwirkungen keine Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und
Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion zur Folge haben.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen an bauliche Anlagen sind die technischen Regeln nach Abschnitt A 1.2 zu
beachten.
A 1.2
Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
A 1.2.1
Grundlage der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke
A 1.2.1.1
Grundlagen der Tragwerksplanung
DIN EN 1990:2010-12
DIN EN 1990/NA:2010-12
Anlage A 1.2.1/1
A 1.2.1.2
Einwirkungen auf Tragwerke
Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten
im Hochbau
DIN EN 1991-1-1:2010-12
DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12
DIN EN 1991-1-1/NA/A1:2015-05
Anlage A 1.2.1/2
Brandeinwirkungen auf Tragwerke
DIN EN 1991-1-2:2010-12
DIN EN 1991-1-2 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09
Anlage A 1.2.1/3
Schneelasten
DIN EN 1991-1-3:2010-12
DIN EN 1991-1-3/A1:2015-12
DIN EN 1991-1-3/NA:2019-04
Anlage A 1.2.1/4
Anhang A
Windlasten
DIN EN 1991-1-4:2010-12
DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12
Anlage A 1.2.1/5
Außergewöhnliche Einwirkungen
DIN EN 1991-1-7:2010-12
DIN EN 1991-1-7/NA:2010-12
Anlage A 1.2.1/6
Einwirkungen infolge von Kranen und
Maschinen
DIN EN 1991-3:2010-12
DIN EN 1991-3 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-3/NA:2010-12
Einwirkungen auf Silos und
Flüssigkeitsbehälter
DIN EN 1991-4:2010-12
DIN EN 1991-4 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-4/NA:2010-12
DIN FB 140:2005-01
Anlage A 1.2.1/7
A 1.2.1.3
Bauteile, die gegen Absturz sichern
ETB-Richtlinie - Bauteile, die
gegen Absturz sichern, Juni 1985
Anlage A 1.2.1/8
A 1.2.2
Bauliche Anlagen im Erd- und Grundbau
A 1.2.2.1
Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
Allgemeine Regeln
DIN EN 1997-1:2009-09
DIN EN 1997-1/NA:2010-12
Anlage A 1.2.2/1
Baugrund - Sicherheitsnachweise im
Erdbau- und Grundbau
DIN 1054:2010-12
DIN 1054/A1:2012-08
DIN 1054/A2:2015-11
Anlage A 1.2.2/1
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
10
A 1.2.2.2
Ausführung von Bohrpfählen
DIN EN 1536:2010-12
DIN SPEC 18140:2012-02
A 1.2.2.3
Ausführung von Verdrängungspfählen
DIN EN 12699:2001-05
DIN EN 12699 Ber. 1:2010-11
DIN SPEC 18538:2012-02
Anlage 1.2.2/2
A 1.2.2.4
Ausschachtungen, Gründungen und
Unterfangungen im Bereich bestehender
Gebäude
DIN 4123:2013-04
A 1.2.2.5
Ausführung von Verpressankern
DIN EN 1537:2014-07
DIN SPEC 18537:2017-11
Anlage 1.2.2/3
A 1.2.2.6
Ausführung von besonderen
geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau)
- Pfähle mit kleinen Durchmessern
(Mikropfähle)
DIN EN 14199:2012-01
DIN SPEC 18539:2012-02
A 1.2.2.7
Ausführung von besonderen
geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau)
- Injektionen Bemessung von
verfestigten Bodenkörpern - Hergestellt
mit Düsenstrahl-, Deep-Mixing- oder
Injektions-Verfahren
DIN EN 12715:2000-10
DIN SPEC 18187:2015-08
DIN 4093:2015-11
A 1.2.3
Bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
A 1.2.3.1
Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
Allgemeine Bemessungsregeln und
Regeln für den Hochbau
DIN EN 1992-1-1:2011-01
DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03
DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04
DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
Anlagen A 1.2.3/1
und A 1.2.3/2
Tragwerksbemessung für den Brandfall
DIN EN 1992-1-2:2010-12
DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12
DIN EN 1992-1-2/NA/A1:2015-09
Anlage A 1.2.3/3
Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN 1045-2:2008-08
DIN EN 206-1:2001-07
DIN EN 206-1/A1:2004-10
DIN EN 206-1/A2:2005-09
DIN EN 206-9:2010-09
Anlage A 1.2.3/4
Ausführung von Tragwerken aus Beton
DIN 1045-3:2012-03
DIN 1045-3 Ber. 1:2013-07
DIN EN 13670:2011-03
Anlage A 1.2.3/4
Fertigteile
DIN 1045-4:2012-02
Ziegeldecken
DIN 1045-100:2017-09
A 1.2.3.2
Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen
DAfStb-Richtlinie - Schutz und
Instandsetzung von
Betonbauteilen:2001-10
Ber. 1:2002-01
Ber. 2:2005-12
Ber. 3:2014-09
Anlage A 1.2.3/5
A 1.2.3.3
Spritzbeton
DIN EN 14487-1:2006-03
DIN EN 14487-2:2007-01
DIN 18551:2014-08
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
11
A 1.2.3.4
Schweißen von Betonstahl
DIN EN ISO 17660-1:2006-12
DIN EN ISO 17660-1
Ber. 1:2007-08
DIN EN ISO 17660-2:2006-12
DIN EN ISO 17660-2
Ber. 1:2007-08
Anlage A 1.2.3/6
A 1.2.3.5
Anwendung von vorgefertigten
bewehrten Bauteilen aus
dampfgehärtetem Porenbeton
DIN 4223-101:2014-12
DIN 4223-102:2014-12
DIN 4223-103:2014-12
Anlage A 1.2.3/1
Abschnitt 1, 2.2, 2.3,
4
A 1.2.3.6
Anwendung von vorgefertigten Bauteilen
aus haufwerksporigem Leichtbeton mit
statisch anrechenbarer oder nicht
anrechenbarer Bewehrung in Bauwerken
DIN 4213:2015-10
Anlage A 1.2.3/1
Abschnitte 1, 2.2,
2.3, 4
A 1.2.3.7
Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
Nachträgliche
Bewehrungsanschlüsse mit
eingemörtelten
Bewehrungsstäben - Anforderung
an Planung, Bemessung und
Ausführung: 2019-05
(s. Anhang 1)
A 1.2.3.8
Verankerungen in Beton mit
einbetonierten oder nachträglich
gesetzten Befestigungsmitteln
Verankerungen in Beton mit
einbetonierten oder nachträglich
gesetzten Befestigungsmitteln -
Anforderung an Planung,
Bemessung und Ausführung:
2018-07
(s. Anhang 2)
A 1.2.4
Bauliche Anlagen im Metall- und Verbundbau
A 1.2.4.1
Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Allgemeine Bemessungsregeln und
Regeln für den Hochbau
DIN EN 1993-1-1:2010-12
DIN EN 1993-1-1/A1:2014-07
DIN EN 1993-1-1/NA:2015-08
Anlagen A 1.2.3/2
und A 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall
DIN EN 1993-1-2:2010-12
DIN EN 1993-1-2/NA:2010-12
Anlage A 1.2.3/3
Ergänzende Regeln für kaltgeformte
Bauteile und Bleche
DIN EN 1993-1-3:2010-12
DIN EN 1993-1-3/NA:2017-05
Anlage A 1.2.4/2
Ergänzende Regeln zur Anwendung von
nichtrostenden Stählen
DIN EN 1993-1-4:2015-10
DIN EN 1993-1-4/NA:2017-01
Plattenförmige Bauteile
DIN EN 1993-1-5:2010-12
DIN EN 1993-1-5/NA:2016-04
Festigkeit und Stabilität von Schalen
DIN EN 1993-1-6:2010-12
DIN EN 1993-1-6/NA:2010-12
Plattenförmige Bauteile mit
Querbelastung
DIN EN 1993-1-7:2010-12
DIN EN 1993-1-7/NA:2010-12
Bemessung von Anschlüssen
DIN EN 1993-1-8:2010-12
DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12
Ermüdung
DIN EN 1993-1-9:2010-12
DIN EN 1993-1-9/NA:2010-12
Stahlsortenauswahl im Hinblick auf
Bruchzähigkeit und Eigenschaften in
Dickenrichtung
DIN EN 1993-1-10:2010-12
DIN EN 1993-1-10/NA:2016-04
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
12
Bemessung und Konstruktion von
Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl
DIN EN 1993-1-11:2010-12
DIN EN 1993-1-11/NA:2010-12
Anlage A 1.2.4/3
Zusätzliche Regeln zur Erweiterung von
EN 1993 auf Stahlgüten bis S700
DIN EN 1993-1-12:2010-12
DIN EN 1993-1-12/NA:2011-08
Türme und Maste
DIN EN 1993-3-1:2010-12
DIN EN 1993-3-1/NA:2015-11
Schornsteine
DIN EN 1993-3-2:2010-12
DIN EN 1993-3-2/NA:2017-01
Anlage A 1.2.4/4
Silos
DIN EN 1993-4-1:2010-12
DIN EN 1993-4-1/NA:2010-12
Pfähle und Spundwände
DIN EN 1993-5:2010-12
DIN EN 1993-5/NA:2010-12
Kranbahnen
DIN EN 1993-6:2010-12
DIN EN 1993-6/NA:2010-12
Ausführung von Stahltragwerken
DIN EN 1090-2:2011-10
Anlage A 1.2.4/5
A 1.2.4.2
Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton
Allgemeine Bemessungsregeln und
Anwendungsregeln für den Hochbau
DIN EN 1994-1-1:2010-12
DIN EN 1994-1-1/NA:2010-12
Anlagen A 1.2.3/2
und A 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall
DIN EN 1994-1-2:2010-12
DIN EN 1994-1-2/A1:2014-06
DIN EN 1994-1-2/NA:2010-12
Anlage A 1.2.3/3
A 1.2.4.3
Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken
Allgemeine Bemessungsregeln
DIN EN 1999-1-1:2014-03
DIN EN 1999-1-1/NA:2017-05
Anlage A 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall
DIN EN 1999-1-2:2010-12
DIN EN 1999-1-2/NA:2011-04
Anlage A 1.2.3/3
Ermüdungsbeanspruchte Tragwerke
DIN EN 1999-1-3:2011-11
DIN EN 1999-1-3/NA:2013-01
Kaltgeformte Profiltafeln
DIN EN 1999-1-4:2010-05
DIN EN 1999-1-4/A1:2011-11
DIN EN 1999-1-4/NA:2010-12
Anlage A 1.2.4/2
Schalentragwerke
DIN EN 1999-1-5:2017-03
DIN EN 1999-1-5/NA:2010-12
Ausführung von Aluminiumtragwerken
DIN EN 1090-3:2008-09
Anlage A 1.2.4/6
A 1.2.4.4
Oberirdische zylindrische Flachboden-
Tankbauwerke aus metallischen
Werkstoffen
DIN 4119-1:1979-06
DIN 4119-2:1980-02
Anlage A 1.2.4/7
A 1.2.5
Bauliche Anlagen im Holzbau
A 1.2.5.1
Bemessung und Konstruktion von Holzbauten
Bemessung und Konstruktion von
Holzbauten
DIN EN 1995-1-1:2010-12
DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07
DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08
Anlage A 1.2.5/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall
DIN EN 1995-1-2:2010-12
DIN EN 1995-1-2/NA:2010-12
Anlage A 1.2.3/3
Brücken
DIN EN 1995-2:2010-12
DIN EN 1995-2/NA:2011-08
Anlage A 1.2.5/1
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
13
Herstellung und Ausführung von
Holzbauwerken
DIN 1052-10:2012-05
A 1.2.5.2
Holzschutz
DIN 68800-1:2011-10
DIN 68800-2:2012-02
Anlage A 1.2.5/2
A 1.2.6
Bauliche Anlagen im Mauerwerksbau
A 1.2.6.1
Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten
Allgemeine Regeln für bewehrtes und
unbewehrtes Mauerwerk
DIN EN 1996-1-1:2013-02
DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05
DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03
DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-01
Anlage A 1.2.6/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall
DIN EN 1996-1-2:2011-04
DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06
Anlage A 1.2.6/2
Planung, Auswahl der Baustoffe und
Ausführung von Mauerwerk
DIN EN 1996-2:2010-12
DIN EN 1996-2/NA:2012-01
Vereinfachte Berechnungsmethoden für
unbewehrte Mauerwerksbauten
DIN EN 1996-3:2010-12
DIN EN 1996-3/NA:2012-01
DIN EN 1996-3/NA/A1:2014-03
DIN EN 1996-3/NA/A2:2015-01
A 1.2.6.2
Fertigbauteile
DIN 1053-4:2013-04
Anlage A 1.2.6/3
A 1.2.6.3
Verankerungen in Mauerwerk mit
nachträglich gesetzten
Befestigungsmitteln
Verankerungen in Mauerwerk mit
nachträglich gesetzten
Befestigungsmitteln -
Anforderung an Planung,
Bemessung und Ausführung:
2018-07
(s. Anhang 3)
A 1.2.7
Glaskonstruktionen
A 1.2.7.1
Glas im Bauwesen
Bemessungs- und Konstruktionsregeln
DIN 18008-1:2010-12
Anlagen A 1.2.7/1
und A 1.2.7/2
Linienförmig gelagerte Verglasungen
DIN 18008-2:2010-12
Anlagen A 1.2.7/3
Punktförmig gelagerte Verglasungen
DIN 18008-3:2013-07
Zusatzanforderungen an
absturzsichernde Verglasungen
DIN 18008-4:2013-07
Zusatzanforderungen an begehbare
Verglasungen
DIN 18008-5:2013-07
A 1.2.8
Sonderkonstruktionen
A 1.2.8.1
Freistehende Schornsteine
DIN 1056:2009-01
Anlagen A 1.2.4/4
und A 1.2.8/1
DIN EN 13084-1:2007-05
Anlage A 1.2.8/1
DIN EN 13084-2:2007-08
DIN EN 13084-4:2005-12
DIN EN 13084-6:2005-03
Anlage A 1.2.8/2
DIN EN 13084-8:2005-08
Anlage A 1.2.8/2
A 1.2.8.2
Glockentürme
DIN 4178:2005-04
A 1.2.8.3
Gewächshäuser
DIN V 11535-1:1998-02
Anlage A 1.2.7/2
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
14
A 1.2.8.4
Traggerüste
DIN EN 12812:2008-12
Anlagen A 1.2.8/3
und A 1.2.8/4
A 1.2.8.5
Arbeitsgerüste
DIN EN 12811-1:2004-03
Anlage A 1.2.8/4
und A 1.2.8/5
Schutzgerüste
DIN 4420-1:2004-03
Anlage A 1.2.8/5
A 1.2.8.6
Gärfuttersilos und Güllebehälter
DIN 11622-2:2015-09
A 1.2.8.7
Windenergieanlagen; Einwirkungen und
Standsicherheitsnachweise für Turm und
Gründung
Richtlinie für
Windenergieanlagen;
Einwirkungen und
Standsicherheitsnachweise für
Turm und Gründung, März 2015
Anlage A 1.2.8/6
A 1.2.8.8
Lehmbauten für Wohngebäude der
Gebäudeklasse 1 und 2 mit höchstens
zwei Vollgeschossen
Lehmbau Regeln, Februar 2008
A 1.2.8.9
Ortsfeste liegende zylindrische ein- und
doppelwandige Behälter (Tanks) aus
Stahl zur oberirdischen Lagerung von
wassergefährdenden flüssigen
Brennstoffen für die energetische
Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen
für Gebäude
Anlage A 1.2.8/7
A 1.2.8.10
Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten zur
oberirdischen Lagerung von flüssigen
Brennstoffen für die energetische
Versorgung von Heiz- und Kühlsystemen
in Gebäuden
Anlage A 1.2.8/8
A 1.2.9
Bauliche Anlagen in Erdbebengebieten
A 1.2.9.1
Bauten in deutschen Erdbebengebieten
DIN 4149:2005-04
Anlage A 1.2.9/1
Anhang B
Anlagen | Teil
15
Anlage A 1.2.1/1
Zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA
Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.
Anlage A 1.2.1/2
Zu DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA
Zu Abschnitt 6.4:
Ergänzend gilt für Horizontallasten für Hubschrauberlandeplätze auf Dachdecken:
1
In der Ebene der Start- und Landefläche und des umgebenden Sicherheitsstreifens ist eine horizontale
Nutzlast q
k
= 1,0 kN/m an der für den untersuchten Querschnitt eines Bauteils jeweils ungünstigsten Stelle
anzunehmen.
2
Für den mindestens 10 cm hohen Überrollschutz ist am oberen Rand eine Horizontallast von 10 kN
anzunehmen.
Anlage A 1.2.1/3
Zu DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA
Bei Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten:
1
Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder
aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12)
bedarf einer Abweichung nach § 67 Absatz 1 SächsBO; es kann auch im Rahmen des § 51 SächsBO zugelassen
werden.
Anmerkung:
Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der
Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in
Feuerwiderstandsklassen (DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2:2016-12), die den bauaufsichtlichen
Anforderungen zugeordnet werden. Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf
die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der
vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur ab.
Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche
Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab.
Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach § 67 bzw. einer
Erleichterung nach § 51 SächsBO zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben,
weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte
Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung
der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Absatz 1 SächsBO; § 12
Absatz 4 Nummer 1 DVOSächsBO vgl. Nummer 5).
2
Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Sächsischen
Bauordnung (DVOSächsBO)) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen,
insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien
einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 7 Absatz 1 DVOSächsBO)
vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen
Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsentativ
und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu
berücksichtigen (z.B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen im Rahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen).
Der mit der Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach § 66 Absatz 3 SächsBO beauftragte Prüfingenieur
muss entweder zugleich Prüfingenieur für Brandschutz sein oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen einen
Anlagen | Teil
16
mit derartigen Brandmodellen erfahrenen Prüfingenieur für Brandschutz heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung
der Brandeinwirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur
stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungen sind nicht ausreichend.
3
Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 12 Absatz 4 DVOSächsBO) ist in den Bauvorlagen auch
darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen
(klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger
Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu
gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile.
Die Anforderungen der SächsBO und aufgrund der SächsBO erlassener Vorschriften sowie der Richtlinien an
raumabschließende Bauteile bleiben unberührt.
4
Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von
wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die für den Brandschutz
zuständige Behörde im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 30 Absatz 1
DVOSächsBO bleibt unberührt.
5
Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z.B. Bürogebäude) wird durch die – gewählten und
durch die Baugenehmigung festgelegten – Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung
(raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung
dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung eines Brandschutz-
beauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der Brandlast-
annahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen (z.B. in
Abständen von 3 - 5 Jahren) durch einen Prüfingenieur für Brandschutz in Betracht.
Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende
Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass
Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z.B. ver-
änderte Brandlasten), eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfalls die Beantragung und Erteilung
einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.
Anmerkung:
Gebäude, deren Standsicherheit auf der Grundlage von Naturbrandmodellen bemessen ist, unterliegen
Nutzungsbegrenzungen, die durch betriebliche Maßnahmen und externe Überprüfungen sicherzustellen sind. Die
Anwendung solcher Modelle kann daher nur bei bestimmten Gebäudenutzungen sachgerecht sein. Sie kann bei
Nutzungen mit geringen und beständigen Brandlasten insbesondere in großen Raumstrukturen angemessen
sein; anders verhält es sich bei Räumen mit veränderlichen Brandlasten und Nutzungen oder Gebäuden mit
besonderen Sicherheitsanforderungen (z.B. Hochhäuser); die Erforderlichkeit betrieblicher Maßnahmen schließt
eine Anwendung bei Wohnungen oder ähnlichen Nutzungen grundsätzlich aus.
6
Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09, Anhang BB (NA.BB)
6.1
Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, Tabelle BB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im
Einzelfall nach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; die Werte beziehen sich nur auf eine für die
jeweilige Gebäudeart typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungen des gesamten Gebäudes (vgl.
NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglich Bürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend.
6.2
Die maximale Wärmefreisetzungsrate Q
max,k
nach Abschnitt NA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für
Räume mit mehr als 400 m² unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsrate Q
max,f,k
für einen
angenommenen
brandlastgesteuerten
Brand
nach
Gleichung
(BB.5)
und
der
Ermittlung
der
Wärmefreisetzungsrate Q
max,v,k
unter der Annahme eines ventilationsgesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6)
zu bestimmen. Der so aus Gleichung (BB.7) gebildete Wert (charakteristischer Wert Q
max,k
) liegt stets auf der
sicheren Seite.
6.3
Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p
1
eines Entstehungsbrandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach
Abschnitt NA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert aus den Angaben nach Tabelle BB.3 zur
Bestimmung der Auftretenswahrscheinlichkeit p
fi
eines Schadenfeuers nach Gleichung (BB.9) in Ansatz zu
bringen.
Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehr ist der Wert p
2,2
= 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen.
Anlagen | Teil
17
6.4
Für die Ermittlung der bedingten Versagenswahrscheinlichkeit p
f,fi
nach Abschnitt NA.BB.5.2 ist in
Gleichung (BB.13) die Versagenswahrscheinlichkeit p
f
für Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der
Zuordnung zur Schadensfolge „mittel“ nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.
Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzung dienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m²
Brutto-Grundfläche haben (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SächsBO), ist für den Zuverlässigkeitsindex β der
Wert 4,7 und für die zugehörige Versagenswahrscheinlichkeit p
f
der Wert 1,3E-6 nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu
bringen.
Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks
zu schweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010-12,
Anhang B) führen können, sind der Schadensfolge „hoch“ nach Tabelle BB.5 zuzuordnen.
Anlage A 1.2.1/4
Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA
1
Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf
Anhang A
verwiesen.
2
Der NCI Anhang NA.F (informativ) Eislasten ist zu beachten.
3
Zu Abschnitt 6.3:
Anstelle des ersten Satzes zu NDP zu 6.3(2) gilt Folgendes: „Der Beiwert k für die Form des Überhanges
darf in Deutschland mit k= 0,4 angesetzt werden.“
Anlage A 1.2.1/5
Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
1
Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:
Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen
profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft
beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog
nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog
gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.
2
Die Gemeinden des Freistaates Sachsen sind der Windlastzone 2 zugeordnet.
Anlage A 1.2.1/6
Zu DIN EN 1991-1-7 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-7/NA
Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden.
Anlage A 1.2.1/7
Zu DIN EN 1991-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-4/NA und DIN-Fachbericht 140
1
Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 4000 m³ und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe h
c
zu Zellendurchmesser d
c
) h
c
/d
c
< 4,0 können neben dem DIN-Fachbericht 140:2005-01 auch die Regeln von
DIN EN 14491:2012-10 angewendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystems den Wert von
m
E
= 50 kg/m² nicht überschreitet.
2
Bei Anwendung der technischen Regel DIN-Fachbericht 140:2005-01 gilt Folgendes:
Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen, darf bei der Anwendung der Nomogramme des
DIN-Fachberichts 140:2005-01 für niedrige Silozellen mit Schlankheiten von h
c
/d
c
< 2,0 eine Extrapolation der
Nomogrammwerte mit den Schlankheiten H/D=2 und H/D=4 vorgenommen werden.
Anlagen | Teil
18
Anlage A 1.2.1/8
Zur ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern“
1
Zu Abschnitt 3.1; 1. Absatz:
Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 größere horizontale
Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.
2
Zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:
Anstelle des Satzes „Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern.“ gilt:
„Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen,
die nicht als Fluchtwege dienen.“
3
Die ETB-Richtlinie ist nicht bei Bauteilen aus Glas anzuwenden.
Anlage A 1.2.2/1
1
Für die Planung, Bemessung und Ausführung folgender Bauprodukte/Bausätze mit einer ETA
1
gibt es
hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel
2
:
Gabionen
Pfähle aus duktilen Gusseisenrohren
Fels- und Bodennägel
Verpresspfähle (Verbundpfähle) mit kleinem Durchmesser (Mikropfähle)
Fels- und Bodenanker.
2
Zu DIN 1054, Abschnitt A 11.5.4:
Erdbauwerke müssen dauerhaft standsicher sein. Werden bei der Errichtung von Erdbauwerken Geokunststoffe
nach EN 13251:2016
3
mit der Funktion Bewehren verwendet, so kann die Bemessung nach „Empfehlungen für
den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen (EBGEO)“ durchgeführt
werden.
3
Zu ETAs für „Bausatz für Fels- und Bodennägeln, Bausätze mit Hohlstäben für selbstbohrende Nägel“:
Die Anwendung von Fels- und Bodennägeln ist nur für vorübergehenden Einsatz (≤ 2 Jahre) zulässig.
4
Zu ETAs für „Bausatz für Verpresspfähle mit kleinem Durchmesser“, „Bausätze mit Hohlstäben für selbst-
bohrende Verpresspfähle“: Die Anwendung der Verpresspfähle ist nur für vorübergehenden Einsatz (≤ 2 Jahre)
zulässig.
____________
1
nach ETAG/CUAP/EAD
2
Anwendung von § 16a SächsBO
3
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251:2016-12.
Anlage A 1.2.2/2
Zu DIN EN 12699
Zu DIN EN 12699:2001-05, Abschnitt 6.2.1 und 7.8.4 und DIN SPEC 18538:2012-02, A 6.2.1.1:
Bei der Ausführung von Pfählen oder Segmentpfählen nach EN 12794:2005+A1:2007
1
müssen die einschlägigen
Bestimmungen und Maßgaben nach Anlage A 1.2.3/1 eingehalten werden.
Die Pfähle und Segmentpfähle müssen der Klasse 1 nach Tabelle 3 von EN 12794:2005+A1:2007
1
ent-
sprechen.
Die Tragfähigkeit gekuppelter Pfähle mit Pfahlverbindungen der Klassen A bis C nach Tabelle 4 von
EN 12794:2005+A1:2007
1
muss der eines ungekuppelten Pfahls entsprechen.
Gekuppelte Pfähle dürfen nur durch vorwiegend ruhende Einwirkungen beansprucht werden.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12794:2007-08 und DIN EN 12794 Berichtigung 1:2009-04.
Anlagen | Teil
19
Anlage A 1.2.2/3
Zu DIN EN 1537
Für die Planung, Bemessung und Ausführung der Daueranker gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen
Anforderungen, insbesondere für bestimmte Aspekte der Dauerhaftigkeit, keine abschließende technische
Regel.
1
____________
1
Anwendung von § 16a SächsBO
Anlage A 1.2.3/1
1
Der Abschnitt C 2.1 dieser Technischen Baubestimmungen regelt die Anforderungen an Bauprodukte des
Beton-, Stahlbeton- bzw. Spannbetonbaus.
2
Fertigteile
2.1
Für Tragstrukturen aus Fertigteilen nach harmonisierten Normen ist zusätzlich DIN V 20000-120:2006-04
– Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 120: Anwendungsregeln zu DIN EN 13369:2004-09 – zu
beachten.
2.2
Bei der Verwendung von nicht harmonisierten Ausgangsstoffen gelten die technischen Regelungen nach
Abschnitt C 2.1. Der verwendete Beton, Betonstahl und/oder Spannstahl sowie deren technische Spezifikationen
sind anzugeben.
2.3
Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten
Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der
Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.
2.4
Auch die Bemessung und konstruktive Durchbildung von Betonfertigteilen in baulichen Anlagen muss
nach A 1.2.3.1 erfolgen.
2.5
Bei Einzelgaragen nach EN 13978-1:2005
1
darf zusätzlich DIN V 20000-125:2006-12 hinsichtlich Planung,
Bemessung und Ausführung angewendet werden. Anstelle der DIN 1045-1:2001-07 gelten dann die Regeln nach
A 1.2.3.1 entsprechend.
2.6
Bei Verwendung von Ziegeln nach EN 15037-3:2009+A1:2011
2
in Deckensystemen ist zusätzlich
DIN 20000-129:2014-10 – Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 129: Regeln für die Verwendung
von keramischen Zwischenbauteilen nach DIN EN 15037-3:2011-07 – zu beachten.
3
Für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen unter Verwendung von
Spannverfahren mit Ausnahme der Spannbett-Verfahren für Vorspannung mit sofortigem Verbund nach
DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt 5.10, gibt es in Abschnitt A 1.2.3 und C 2.1 hinsichtlich der
bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel
3
.
4
Zu DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt 2.5:
Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13978-1:2005-07.
2
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-3:2011-07.
3
Anwendung von § 16a SächsBO
Anlage A 1.2.3/2
Für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Brücken sind die Regelungen gemäß Allgemeinem
Rundschreiben Straßenbau Nummer 22/2012 des BMVBS (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2012, Heft 24, S. 995)
anzuwenden.
Anlagen | Teil
20
Anlage A 1.2.3/3
Zu DIN EN 1992-1-2, DIN EN 1993-1-2, DIN EN 1994-1-2, DIN EN 1995-1-2 und DIN EN 1999-1-2
Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05
zu beachten, sofern die Eurocodes dazu keine Angaben enthalten.
Anlage A 1.2.3/4
1
Es gelten die Festlegungen von C 2.1.4.3.
2
Für
die
Bestimmung
der
Druckfestigkeit
von
Beton
in
bestehenden
Gebäuden
kann
DIN EN 13791:2008-05 (einschließlich nationaler Anhang gemäß Änderung A20:2017-02) angewendet werden.
3
Bei der Verwendung von selbstverdichtendem Beton ist die „DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton
(SVB-Richtlinie)“ (2012-09) anzuwenden.
4
Für massige Bauteile aus Beton gilt die „DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton“ (2010-04).
5
Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in die geforderte Druckfestigkeitsklasse nach
DIN EN 206-1:2001-07, Abschnitt 4.3.1 und zur Bestimmung der charakteristischen Festigkeit nach
DIN EN 206-1:2001-07, Abschnitt 5.5.1.2 an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei ist auch
im Rahmen der Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit nach DIN EN 206-1:2001-07, Abschnitt 8.2.1 die
Konformität an Probekörpern zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen geprüft werden. Von diesem Grundsatz
darf nur abgewichen werden, wenn entweder
I)
die DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“ (2010-04) angewendet werden darf und angewendet
wird oder
II)
die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
a.
Es besteht ein technisches Erfordernis für den Nachweis der Druckfestigkeit in höherem Prüfalter.
Dies ist beispielsweise der Fall bei manchen Hochfesten Betonen, bei fugenarmen/fugenfreien
Konstruktionen und bei Bauteilen mit hohen Anforderungen an die Rissbreitenbegrenzung.
b.
Die Verwendung des Betons wird mindestens den Regelungen der Überwachungsklasse 2 nach
DIN 1045-3:2012-03 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund der Druckfestigkeitsklasse höhere
Anforderungen ergeben. Dabei muss im Rahmen der Überwachung des Einbaus von Beton nach
DIN 1045-3:2012-03, Anhang C die Notwendigkeit des erhöhten Prüfalters von der Überwachungs-
stelle bestätigt sein.
c.
Es liegt ein vom Bauunternehmen erstellter Qualitätssicherungsplan vor, in dem projektbezogen
dargelegt wird, wie das veränderte Prüfalter im Hinblick auf Ausschalfristen, Nachbehandlungsdauer
und Bauablauf berücksichtigt wird. Dieser Qualitätssicherungsplan ist der Überwachungsstelle im
Rahmen der Überwachung nach DIN 1045-3:2012-03, Anhang C vor Bauausführung zur Ge-
nehmigung vorzulegen.
d.
Im Lieferverzeichnis sowie auf dem Lieferschein wird besonders angegeben, dass die Druck-
festigkeit des Betons nach mehr als 28 Tagen bestimmt wird. Unbeschadet dieser Regelung bleibt
das Werk für die von der Norm geforderte Vereinbarung mit dem Abnehmer verantwortlich. Dabei ist
auf die Auswirkungen auf den Bauablauf, insbesondere hinsichtlich Nachbehandlungsdauer,
Dauerhaftigkeit und Ausschalfristen, einzelfallbezogen hinzuweisen.
6
Bei Verwendung von Stahlfaserbeton ist die „DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton“ (2012-11) zu beachten.
Anlagen | Teil
21
Anlage A 1.2.3/5
Zur DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
Wenn in der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie (2001-10, Berichtigung 1:2002-01, Berichtigung 2:2005-12,
Berichtigung 3:2014-09) Produktmerkmale angesprochen werden, die als Wesentliche Merkmale nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 europäisch harmonisiert sind, so ist die für die Erfüllung der jeweiligen Bauwerks-
anforderungen erforderliche Leistung vom sachkundigen Planer gemäß der jeweiligen harmonisierten
technischen Spezifikation festzulegen. Für die betroffenen Produkte sind die Festlegungen zum Überein-
stimmungsnachweis und zur Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen nicht anzuwenden.
Anlage A 1.2.3/6
Zu DIN EN ISO 17660-1 und -2
1
Zu Abschnitt 7:
1.1
Es sind schweißgeeignete Betonstähle nach DIN 488-1 und -2:2009-08 zu verwenden.
1.2
Es sind Baustähle nach EN 10025-1:2004
1
zu verwenden.
1.3
Es sind Schweißzusätze nach EN 13479:2004
2
zu verwenden.
2
Zu den Abschnitten 8 und 9:
Es ist die DVS-Richtlinie DVS 1708:2009-09 zu beachten.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10025-1:2005-02.
2
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13479:2005-03.
Anlage A 1.2.4/1
Bei der Ausführung von Bauteilen oder Bausätzen aus Stahl nach DIN EN 1993-1-1:2010-12 und
DIN EN 1993-1-1/A1:2014-07 im Zusammenhang mit DIN EN 1993-1-1/NA:2015-08, aus Aluminium
nach DIN EN 1999-1-1:2014-03 im Zusammenhang mit DIN EN 1999-1-1/NA:2013-05,
DIN EN 1999-1-1/NA/A1:2014-06, DIN EN 1999-1-1/NA/A2:2015-03 und DIN EN 1999-1-1/NA/A3:2015-11
oder von Verbundtragwerken oder -bauteilen nach DIN EN 1994-1-1:2010-12 im Zusammenhang mit
DIN EN 1994-1-1/NA:2010-12 gilt Folgendes:
1
Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten
Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der
Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.
2
Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.
Ausgenommen
hiervon sind Trapezprofile und Wellprofile aus Stahl und Aluminium, deren Tragfähigkeit auch nach
Anhang A von DIN EN 1993-1-3:2010-12 oder Anhang A von DIN EN 1999-1-4:2010-05 auf Basis von
Versuchen ermittelt werden darf. Die Versuchsberichte sowie deren Auswertung nach Anhang A von DIN
EN 1993-1-3:2010-12 oder Anhang A von DIN EN 1999-1-4:2010-05 gehören zu den bautechnischen
Nachweisen.
Anlage A 1.2.4/2
1
Für die konstruktive Ausbildung von Dächern, Decken und Wänden sowie deren Bekleidung aus Trapez-
und Wellprofilen aus Stahl gelten DIN 18807-3:1987-06 in Verbindung mit DIN 18807-3/A1:2001-05.
2
Für die konstruktive Ausbildung von Dächern, Decken und Wänden, sowie deren Bekleidung aus Trapez-
und Wellprofilen aus Aluminium gilt DIN 18807-9:1998-06.
Anlagen | Teil
22
Anlage A 1.2.4/3
Für Seilnetzkonstruktionen und vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und nichtrostendem Stahl mit End-
verankerungen nach ETA gilt:
1
Abhängig von der Werkstoffnummer können offene Spiralseile und Rundlitzenseile aus nichtrostendem
Stahl den in Tabelle 1 angegebenen Korrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10
zugeordnet werden.
Tabelle 1: Korrosionsbeständigkeitsklassen
Werkstoffnummer
Korrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10
1.4401
II
1.4404
II
1.4436
III
1.4462
III
2
Die Kriechdehnungen
k
sind bei der Bemessung zu berücksichtigen, wenn die Beanspruchung durch die
ständigen Einwirkungen, ermittelt mit 1,0-fachen charakteristischen Werten, mehr als 40 % des 1,65-fachen
Wertes der in der zugehörigen ETA angegebenen Grenzzugkraft ist. Hierbei sind die Werte für
k
entsprechend
Tabelle 2 zu berücksichtigen.
Tabelle 2: Kriechdehnungen
k
in %
Temperatur in °C
k
in %
20
2,5 x 10
-2
40
3,0 x 10
-2
70
3,5 x 10
-2
Anlage A 1.2.4/4
Zu DIN EN 1993-3-2
Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1:2007-05 in Verbindung mit Anlage A 1.2.8/1.
Anlage A 1.2.4/5
Zu DIN EN 1090-2
Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:
1
Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch
solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend
EN 1090-1:2009+A1:2011
1
zertifiziert ist.
2
Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten
Ausführungsklassen darf nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis
für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als
Eignungsnachweis gilt alternativ:
ein
durch
eine
notifizierte
Stelle
ausgestelltes
oder
bestätigtes
Schweißzertifikat
nach
EN 1090-1:2009+A1:2011
1
, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle
entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011
1
zertifiziert ist;
ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2:2011-10 in Verbindung mit EN 1090-1:2009+A1:2011
1
, Tabelle B.1
durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation
nach DIN 18800-7:2008-11 entsprechend nachfolgender Übersicht.
Anlagen | Teil
23
Beanspruchungsart
Ausführungsklasse
nach DIN EN 1090-2:2011-10
Herstellerqualifikation
nach DIN 18800-7:2008-11
statisch oder
quasi-statisch
EXC 1
mindestens Klasse B
EXC 2
mindestens Klasse B, C oder D
unter Beachtung der zu den
Klassen angegebenen
Geltungsbereiche
EXC 3
EXC 4
mindestens Klasse D
ermüdungsrelevant
EXC 1
EXC 2
EXC 3
EXC 4
Klasse E
§ 14 der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung (SächsBauPAVO) bleibt unberührt.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.
Anlage A 1.2.4/6
Zu DIN EN 1090-3
Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:
1
Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur
durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle
entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011
1
zertifiziert ist.
2
Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den
genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Firmen auf der Baustelle erfolgen, die über einen
Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen
verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:
ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach
EN 1090-1:2009+A1:2011
1
, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle
entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011
1
zertifiziert ist;
ein auf Grundlage von DIN EN 1090-3:2008-09 in Verbindung mit EN 1090-1:2009+A1:2011
1
, Tabelle B.1
durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
bei nicht ermüdungsrelevanten Beanspruchungen während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine
bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3:2003-11 entsprechend
folgender Übersicht:
Ausführungsklasse
nach DIN EN 1090-3:2008-09
Herstellerqualifikation
nach DIN V 4113-3:2003-11
EXC 1
mindestens Klasse B
EXC 2
EXC 3
EXC 4
mindestens Klasse C
§ 14 SächsBauPAVO bleibt unberührt.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.
Anlagen | Teil
24
Anlage A 1.2.4/7
Zu DIN 4119
1
Bei Anwendung der technischen Regel ist die „Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und
Ergänzung“ Ausgabe Dezember 2001, zu beachten.
2
Sofern für die Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf
DIN 18800-7
oder
auf
DIN V 4113-3
verwiesen
wird,
gilt
dafür
DIN EN 1090-2:2011-10
bzw.
DIN EN 1090-3:2008-09.
Anlage A 1.2.5/1
1
Neben DIN EN 1995-1-1:2010-12, DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 und DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 sind
für Planung, Bemessung und Ausführung noch folgende Anwendungsnormen zu beachten:
DIN 20000-1:2017-06
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 1: Holzwerkstoffe
DIN 20000-3:2015-02
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 3: Brettschichtholz und
Balkenschichtholz nach DIN EN 14080
DIN 20000-4:2013-08
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 4: Vorgefertigte tragende Bauteile
mit Nagelplattenverbindungen nach DIN EN 14250:2010-05
DIN 20000-5:2012-03
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 5: Nach Festigkeit sortiertes
Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt
DIN 20000-6:2015-02
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 6: Stiftförmige und nicht
stiftförmige Verbindungsmittel nach DIN EN 14592 und DIN EN 14545
DIN 20000-7:2015-08
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 7: Keilgezinktes Vollholz für
tragende Zwecke nach DIN EN 15497.
1a
Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauteilen mit Furnierschichtholz nach
DIN EN 1995-1-1:2010-12 und DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 mit DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, insbesondere für
Verbindungen, gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische
Regel.
1
2
Zu DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, Abschnitt 3.6 „Klebstoffe“:
Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit
Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2013-12 oder nach
DIN EN 15425:2008-06 in Verbindung mit EN 14080:2013
2
, Anhang B.2 oder nach DIN EN 16254:2014-02
klassifiziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen.
Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen auf der Baustelle gilt Satz 1 sinngemäß.
Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Holzbauprodukten und geklebten Anschlüssen an
Holzbauteile, die mit Klebstoffen für allgemeine Anwendungen in strukturellen Klebverbunden nach
EN 15274:2015
3
hergestellt oder mit diesen Klebstoffen instandgesetzt wurden, gibt es hinsichtlich der
bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel.
1
3
Zu ETAs für „Balken aus ein bis vier auf Zugfestigkeit geprüften keilgezinkten Hölzern“:
Bei der Bemessung der Balken ist der Prüflastbeiwert mit einem Wert von k
pl
= 1,0 in Rechnung zu stellen.
4
Zu ETAs für „Bausatz für Holzbeton-Verbunddecken“:
Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen
keine abschließende technische Regel.
1
5
Zum EAD 130022-00-03.04:
Vollholz und Brettschichtholz mit Keilzinkenverbindung darf in den Nutzungsklassen 1 und 2 verwendet werden.
Es dürfen nur Balken vom Typ „beam log“ verwendet werden.
Anlagen | Teil
25
6
Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten
Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der
Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.
____________
1
Anwendung von § 16a SächsBO
2
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2013-09.
3
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15274:2015-06.
Anlage A 1.2.5/2
1
Für die Verwendung und die Einstufung in Gebrauchsklassen gelten ausschließlich DIN 68800-1:2011-10
und DIN 68800-2:2012-02.
2
Bauwerksteile aus Holz, bei denen chemischer Holzschutz verwendet wird, sind so zu planen und
auszuführen, dass das verwendete Mittel zum chemischen Holzschutz und seine Anwendungsbedingungen
anhand der Zulassungsnummer der BAuA oder des DIBt nachvollziehbar sind.
Hinweis: Bis zum Vorliegen der Biozid-Zulassung, die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) erteilt wird, ist für das jeweilige Holzschutzmittel eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung erforderlich.
3
Zu DIN 68800-2:2012-02, Abschnitt 5.2.1.2:
Offene Außenwandbekleidungen auf senkrechter Lattung mit dahinterliegender dauerhaft wirksamer, Wasser
ableitender und UV-beständiger Schicht dürfen nur ausgeführt werden, wenn entsprechend Abschnitt 5.2.1.2
Buchstabe e der Norm die ausreichende UV-Beständigkeit von Folien nach EN 13859-2:2010
1
, Abschnitt 4.3.9
nachgewiesen ist. Diese Folien müssen für eine Einwirkung von UV-Strahlung geeignet sein, einen
s
d
-Wert ≤ 1,0 m haben und einen Widerstand gegen Wasserdurchgang der Klasse W1 aufweisen.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13859-2:2010-11.
Anlage A 1.2.6/1
1
Zu DIN EN 1996-1-1:2013-02, Abschnitt 2.5:
Die Bemessung von Mauerwerk auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.
2
Zu DIN EN 1996-1-1:2013-02, Abschnitt 6.1.2.2:
Für die Ermittlung des Bemessungswertes des Tragwiderstandes ist der Abminderungsfaktor Ф
m
zur
Berücksichtigung von Schlankheit und Ausmitte gemäß DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05, NCI zu Anhang NA.G, zu
berechnen.
3
Neben DIN EN 1996-1-1:2013-02, DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05, DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03 und
DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-01 sind folgende Normen zu beachten:
DIN 20000-401:2017-01
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 401: Regeln für die Verwendung
von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1:2015-11
DIN 20000-402:2017-01
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 402: Regeln für die Verwendung
von Kalksandsteinen nach DIN EN 771-2:2015-11
DIN V 20000-403:2005-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 403: Regeln für die Verwendung
von Mauersteinen aus Beton nach DIN EN 771-3:2005-05
DIN 20000-404:2015-12
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 404: Regeln für die Verwendung
von Porenbetonsteinen nach DIN EN 771-4: 2011-07
DIN V 20000-412:2004-03 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 412: Regeln für die Verwendung
von Mauermörtel nach DIN EN 998-2:2003-09
oder
DIN 105-100:2012-01
Mauerziegel – Teil 100: Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18151-100:2005-10 Hohlblöcke aus Leichtbeton - Teil 100: Hohlblöcke mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18152-100:2005-10 Vollsteine und Vollblöcke aus Leichtbeton – Teil 100: Vollsteine und Vollböcke mit
besonderen Eigenschaften
Anlagen | Teil
26
DIN V 18153-100:2005-10 Mauersteine aus Beton (Normalbeton) – Teil 100: Mauersteine mit besonderen
Eigenschaften
DIN V 18580:2007-03
Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften
4
Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Ergänzungsbauteilen nach EN 845-1:2013+A1:2016
1
,
EN 845-2:2013+A1:2016
2
und EN 845-3:2013+A1:2016
3
gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen
Anforderungen keine abschließende technische Regel.
4
5
Bei Fasensteinen nach DIN 20000-402:2017-01 darf die Fasenbreite 7 mm nicht überschreiten. Zur
Verwendung der Fasensteine in tragendem Mauerwerk muss deren planmäßig zu vermörtelnde Aufstandsbreite
≥ 115 mm, bei Verwendung der Fasensteine für die Vorsatzschale von zweischaligem Mauerwerk ≥ 90 mm
betragen. Die Aufstandsbreite ist die Steinbreite abzüglich der Fasenbreite(n).
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2016-12.
2
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-2:2016-12.
3
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-3:2016-12.
4
Anwendung von § 16a SächsBO
Anlage A 1.2.6/2
Zu DIN EN 1996-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA
Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05
zu beachten, sofern der Eurocode dazu keine Angaben enthält.
Anlage A 1.2.6/3
Zu DIN 1053-4
Bei Anwendung der technischen Regel sind zusätzlich DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03,
DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-01, DIN EN 1996-3/NA/A1:2014-03 und DIN EN 1996-3/NA/A2:2015-01 sowie die
Anlage A 1.2.6/1 zu beachten.
Für
die
brandschutztechnische
Bemessung
des
Mauerwerks
gelten
die
Bestimmungen
von
DIN EN 1996-1-2:2011-04 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 für das entsprechende nicht
vorgefertigte Mauerwerk, wobei für das
Kriterium REI-M und EI-M
zusätzlich Folgendes gilt:
Sofern das Mauerwerk nicht aus raumbreiten Mauertafeln ausgeführt wird, sind vertikale Stoßfugen in
Wandebene wie folgt auszubilden.
In den Einzeltafeln ist werkseitig in den Drittelspunkten und in halber Wandhöhe eine Schlaufenbewehrung aus
Betonstahl
6 mm – wie im Bild dargestellt – in den Lagerfugen so anzuordnen, dass die Schlaufen nach dem
Versetzen der Mauertafeln in der Stoßfuge übereinander greifen. Durch die so gebildeten Bewehrungsringe ist
von oben ein Betonstabstahl
8 mm zu stecken. Die Anforderungen von Abschnitt 8.2.1 der Norm sind zu
beachten. Anschließend ist die Fuge hohlraumfrei mit Mörtel nach Abschnitt 5.3.3 der Norm zu verfüllen.
Abbildung: Vertikale Stoßfuge in Wandebene bei Wänden gemäß Satz 2
≥ 750
≥ 750
Anlagen | Teil
27
Anlage A 1.2.7/1
1
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und
Ausführung von geklebten Glaskonstruktionen unter Verwendung von Bauprodukten mit einer ETA nach
ETAG 002 oder EAD 090035-00-0404 ist ein Nachweis gemäß § 16a SächsBO erforderlich.
2
Bei der Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen in Fenstern und Außentüren sind
die Bestimmungen von DIN 18008-1:2010-12, DIN 18008-2:2010-12, DIN 18008-2 Berichtigung 1:2011-04
und/oder DIN 18008-4:2013-07 zu beachten.
Anlage A 1.2.7/2
1
Unter VSG im Sinne der Normenteile DIN 18008 1 bis 5 (gemäß Lfd. Nr. A 1.2.7.1) ist Verbund-
Sicherheitsglas nach EN 14449:2005
1
zu verstehen, das unter anderem im Hinblick auf die Stoßsicherheit, durch
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung bestätigt, mindestens die Einstufung 2(B)2 gemäß DIN EN
12600:2003-04 aufweist. Um die in der Normenreihe DIN 18008 gestellten Bauwerksanforderungen im Hinblick
auf die Resttragfähigkeit zu erfüllen, können zur Herstellung von VSG im Sinne von DIN 18008 z.B. Folien aus
Polyvinyl-Butyral (PVB) mit folgenden Eigenschaften verwendet werden:
Reißfestigkeit: > 20 N/mm
Bruchdehnung: > 250 %.
(Prüfung nach DIN EN ISO 527-3:2003-07; Prüfgeschwindigkeit: 50 mm/min, Prüftemperatur: 23 °C.)
Bei beschichteten Gläsern muss die Beschichtung auf der von der PVB-Folie abgewandten Seite erfolgen.
2
Unter ESG-H im Sinne der Normenteile DIN 18008 1 bis 5 (gemäß Lfd. Nr. A 1.2.7.1) ist heißgelagertes
Einscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:2005
2
zu verstehen.
Monolithische Einfachgläser oder äußere monolithische Scheiben von MIG aus Einscheiben-Sicherheitsglas
(ESG) und heißgelagertem ESG dürfen aufgrund der Versagenswahrscheinlichkeit durch Nickelsulfid-Einschlüsse
(Spontanbrüche) nur eingebaut werden, wenn deren Oberkante unter 4 m über Verkehrsflächen liegt.
Davon abweichend darf heißgelagertes ESG als monolithisches Einfachglas oder als äußere monolithische
Scheibe von MIG ohne Begrenzung der Einbauhöhe verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die
Versagenswahrscheinlichkeit durch Nickelsulfid-Einschlüsse (Spontanbrüche) so reduziert wird, dass
Verglasungskonstruktionen ausreichend sicher errichtet werden können. Ausreichend sicher ist, wenn ein
Mindestwert des Zuverlässigkeitsindex β = 4,7 (Bezugszeitraum 1 Jahr) bzw. β = 3,8 (Bezugszeitraum 50 Jahre)
nach DIN EN 1990:2010-12 erreicht wird.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07.
2
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08.
Anlage A 1.2.7/3
Zu DIN 18008-2
1
Bei Anwendung ist DIN 18008-2 Berichtigung 1:2011-04 zu berücksichtigen.
2
Die technische Regel braucht nicht angewendet zu werden für:
Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z.B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer
Lichtfläche (Rahmen-Innenmaß) bis zu 1,6 m²,
Verglasungen von Kulturgewächshäusern/Produktionsgewächshäusern.
Anlagen | Teil
28
Anlage A 1.2.8/1
Zu DIN EN 13084-1
Zu Abschnitt 5.2.4.1:
Die Ermittlung der Einwirkungen aus Erdbeben erfolgt nach Abschnitt 1.2.9.
Anlage A 1.2.8/2
Zu DIN EN 13084-6 und DIN EN 13084-8
Zusätzlich ist DIN EN 13084-1:2007-05 in Verbindung mit Anlage A 1.2.8/1 anzuwenden.
Anlage A 1.2.8/3
Zu DIN EN 12812
Bei Anwendung der technischen Regel ist die „Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812“,
Fassung August 2009, zu beachten.
Anlage A 1.2.8/4
Für Arbeits- und Schutzgerüste sowie für Traggerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder
Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der
Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung
mindestens bis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den
DIBt Mitteilungen
1
, Heft 6/97, S. 181, veröffentlicht.
____________
1
Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim
Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstr. 30 B in 10829 Berlin
DIBt.
Anlage A 1.2.8/5
Bei Anwendung der technischen Regeln ist die „Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1“,
Fassung November 2005, zu beachten.
Anlage A 1.2.8/6
Zur „Richtlinie für Windenergieanlagen“
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit des Turms und des Fundaments der
Windenergieanlage kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisführung nach der hier in Bezug
genommenen Richtlinie für Windenergieanlagen vorgenommen wird.
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1
Sofern in Normen bei der Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder
Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 bzw. auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2018-09
bzw. DIN EN 1090-3:2019-07.
2
Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen
Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs (Windenergieanlage in Betrieb) und des Eisfalls (Wind-
energieanlage im Stillstand) einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen
ist. Abstände, gemessen von der Turmachse, größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im
Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. In anderen Fällen ist die
Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich.
Anlagen | Teil
29
3
Ergänzende Unterlagen zu den im Abschnitt 3, Buchstaben A bis L der Richtlinie aufgeführten
bautechnischen Unterlagen:
3.1
die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen über die Einflüsse benachbarter baulicher
Anlagen, Geländerauigkeit und Topografie auf die Standorteignung der vorgesehenen WEA gemäß Absatz 7.3.3
der Richtlinie. Bezüglich der Turbulenzintensität sind hier die Abstände zu benachbarten Windenergieanlagen in
Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Windenergieanlagen sowie
der beantragten Windenergieanlage zu bewerten, soweit die Abstände gemäß Absatz 7.3.3 der Richtlinie nicht
eingehalten werden,
3.2
die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen,
durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die
ein Eisansatz verhindert werden kann, soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht
eingehalten werden,
3.3
das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der
Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind,
3.4
die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 der Richtlinie.
4
Für Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche geringer als 200 m² ist und die eine Spannung
erzeugen, die unter 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung liegt, sind folgende unter
Abschnitt 3, Buchstaben A bis L der Richtlinie aufgeführten bautechnischen Unterlagen nicht erforderlich: die
gutachterlichen Stellungnahmen nach Abschnitt 3, Buchstaben I sowie J, K und L der Richtlinie.
5
Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt
der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern gelten Ziffern 3.1 bis 3.4
nicht.
Anlage A 1.2.8/7
Für die Verwendung von ortsfesten liegenden zylindrischen Tanks aus Stahl nach EN 12285-2:2005
1
gilt:
In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden
können.
Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149:2005-04) aufgestellt werden.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05.
Anlage A 1.2.8/8
Für die Verwendung von ortsfesten Tanks aus Thermoplasten nach EN 13341:2005+A1:2011
1
gilt:
In Überschwemmungsgebieten sind die Behälter so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden
können.
Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149:2005-04) aufgestellt werden.
Anforderungen an den Brandschutz (Brandeinwirkungsdauer) können von diesen Tanks nicht erfüllt werden.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13341:2011-04.
Anlagen | Teil
30
Anlage A 1.2.9/1
Zu DIN 4149
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1
In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den
Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen
die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche
Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können.
2
Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte
der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Sachsen, herausgegeben von der DigitalService
CD-Print, Isener Str. 7, 84405 Dorfen hingewiesen.
Hinsichtlich der Zuordnung von Gemeinden im Freistaat
Sachsen zu Erdbebenzonen 1 und 2 wird auf Anhang B hingewiesen.
2a
Im gesamten Normtext werden die Verweise auf DIN 1045-1:2001-07 und DIN 1052:2004-08 wie folgt
ersetzt:
DIN 1045-1:2001-07 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 in
Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12,
DIN 1052:2004-08 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1995-1-1:2010-12 und DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 in
Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08.
2b
Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung dürfen in den Erdbebenzonen
Deutschlands alle Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) verwendet werden, die im Hinblick auf
die Bemessung der Befestigungen auf den Annex C der ETAG 001 verweisen. Die Verankerungen sind
entsprechend den in den abZ angegebenen Bemessungsverfahren für statische und quasi-statische
Einwirkungen zu bemessen.
3
Zu Abschnitt 5.5:
Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung
(12) mit dem Kombinationsbeiwert Ψ
2
= 0,5 zu multiplizieren. Diese reduzierten Schneelasten sind auch beim
Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.
4
Zu Abschnitt 6:
In 6.2.2.4.2 (8) ist der Bezug auf „Abschnitt (7)“ durch den Bezug auf „Abschnitt (6)“ zu ersetzen.
Im ersten Satz von 6.2.4.1(5) ist die Bedingung „oder“ durch „und“ zu ersetzen.
5
Zu Abschnitt 8:
Bei Erdbebennachweisen von Stahl- und Spannbetonbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 in
Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 anzuwenden.
Absatz 8.2 (3) erhält folgende Fassung:
„Es gelten die in DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebenen Vorschriften für Bemessung und bauliche
Durchbildung. Dabei dürfen die zur Ermittlung der Schnittgrößen in 5.5 und 5.6 der DIN EN 1992-1-1:2011-01
angegebenen Verfahren nicht angewandt werden, es sei denn, die doppelte Ausnutzung der plastischen
Reserven (infolge q > 1 und nichtlinearer Rechenannahmen) wird dabei ausgeschlossen.“
Absatz 8.2 (5) a) und Absatz 8.3.2 (2) erhalten folgende Fassung:
„In Bauteilen, die zur Abtragung von Einwirkungen aus Erdbeben genutzt werden, sind Stähle mit erhöhter
Duktilität des Typs B500B zu verwenden. Hierauf darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die
betroffenen Bereiche im Erdbebenfall, ohne Berücksichtigung eines die rechnerische Erdbebeneinwirkung
reduzierenden Verhaltensbeiwertes (d. h. q = 1,0), nicht plastizieren.“
Absatz 8.3.5.3 (4), 1. Satz erhält folgende Fassung:
„Die bei Übergreifungsstößen vorzusehende Querbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt
8.7.4 zu bemessen.“
Absatz 8.4 (2), 2. Satz erhält folgende Fassung:
„Hierbei sind die Regelungen nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt 9.4.1 (3) zu berücksichtigen.“
Absatz 8.4 (3), 2. Satz erhält folgende Fassung:
Anlagen | Teil
31
„Der Mindestbewehrungsgrad der Querkraftbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt 9.2.2 (5)
einschließlich DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04, NDP zu 9.2.2 (5) zu bestimmen.“
6
Zu Abschnitt 9:
Bei Erdbebennachweisen von Stahlbauten sind die Verweise auf DIN 18800-1 bis 18800-4 und
DIN V ENV 1993-1-1 mit DASt-Richtlinie 103 durch DIN EN 1993-1-1:2010-12 und DIN EN 1993-1-1/A1:2014-
07 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-1/NA:2015-08 sowie DIN EN 1993-1-8:2010-12 in Verbindung mit DIN
EN 1993-1-8/NA:2010-12 zu ersetzen.
In Absatz 9.3.4 (1) ist der Verweis auf DIN 18800-7 durch den Verweis auf DIN EN 1090-2:2011-10 zu
ersetzen.
Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Höchstwert der
Streckgrenze f
y, max
(siehe DIN 4149:2005-04, Abschnitt 9.3.1.1) und die in Absatz 9.3.1.1 (2) geforderte
Mindestkerbschlagarbeit des zu verwendenden Stahles in den Bauvorlagen dokumentiert sind.
Abschnitt 9.3.5.1 (2) c) erhält folgende Fassung:
„c)
bei zugbeanspruchten Bauteilen ist an Stellen von Lochschwächungen die Bedingung von
DIN EN 1993-1-1:2010-12, 6.2.3 (3) einzuhalten (N
u,R,d
> N
pl,R,d
)“
In Absatz 9.3.5.4 (7) wird der Verweis auf den Absatz „9.3.3.3 (10)“ durch den Verweis „9.3.5.3 (10)“ ersetzt.
In Absatz 9.3.5.5 (5) erhält Formel (87) folgende Fassung:
sdi
pl Verb i
i
M
M
,
,
=
In Absatz 9.3.5.8 (1) wird der Verweis auf die Abschnitte „8 und 11“ durch den Verweis „8 und 9“ ersetzt.
7
Zu Abschnitt 10:
Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1995-1-1:2010-12 in Verbindung mit
DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 anzuwenden.
Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung:
„(5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berechnung eine Kombination von Tragwerksmodellen der
Duktilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungen des Bauwerks nicht angesetzt werden.“
Absatz 10.3 (1) erhält folgende Fassung:
„(1) Die Bedingungen der DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 3 in Verbindung mit
DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 sind einzuhalten.“
In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrich markierte UnterAbsatz folgende Fassung:
„– die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholzplatten und deren Verbindungsmitteln muss
nachgewiesen sein;“
In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrich markierte UnterAbsatz folgende Fassung:
„– die Erhöhung des Nagelabstandes bei gleicher Tragfähigkeit gemäß DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt
9.2.3.2 (4) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht angesetzt;“
In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 3. Spiegelstrich markierte UnterAbsatz folgende Fassung:
„– die Anwendung geklebter Tafeln führt auch bei gleichzeitiger Verwendung mechanischer Verbindungsmittel
zur Einstufung in Duktilitätsklasse 1.“
Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung:
„(6) Bei Anwendung der Gleichungen zur Ermittlung der Tragfähigkeit von stiftförmigen Verbindungsmitteln auf
Abscheren nach DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, Abschnitt NCI Zu 8.2 bis NCI Zu 8.7 ist eine Unterschreitung
der Mindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 NCI NA.8.2.4 (NA.2) und
NCI NA.8.2.5 (NA.4) gestattet ist, in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht zulässig.“
Absatz 10.3 (7) ist wie folgt zu ergänzen:
„(7) Eine Erhöhung der Tragfähigkeit der Verbindungsmittel nach DIN EN 1995-1-1:2010-12,
Abschnitt 9.2.4.2(5) ist nicht zulässig.“
8
Zu Abschnitt 11:
Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen):
„(1) Der Bemessungswert E
d
der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist
nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das
vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen.“
„(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die
Bemessungstragfähigkeit R
d
aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen
expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden.“
„(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert E
d
der jeweilig
maßgebenden Schnittgröße unter
-fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der
Anlagen | Teil
32
maßgebende Sicherheitsbeiwert
darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten
Werte reduziert werden.
Als Bemessungstragfähigkeit R
d
sind die in DIN 1053-1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte
anzusetzen.“
9
Zu Abschnitt 12:
Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stützbauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054:2005-01
einschließlich DIN 1054 Berichtigung 1:2005-04, DIN 1054 Berichtigung 2:2007-04,
DIN 1054 Berichtigung 3:2008-01 und DIN 1054 Berichtigung 4:2008-10 sowie DIN 1054/A1:2009-07
anzuwenden.
Die Absätze 12.1.1 (1) und 12.1.1 (2) erhalten folgende Fassung:
„(1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbemessung geführt, so ist Abschnitt 7.2.5 zu beachten.“
„(2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nach Abschnitt 7.2.2 umfasst:
(a) den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Gründungselemente nach den baustoffbezogenen
Regeln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen;
(b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nach DIN 1054:2010-12, DIN 1054/A1:2012-08 und
DIN 1054/A2:2015-11. Einschränkungen hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von Nachweisverfahren im
Lastfall Erdbeben in DIN 1054 oder in diese begleitenden Berechnungsnormen müssen nicht beachtet
werden, wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt, lockere Ablagerungen, künstliche
Auffüllungen, usw.) vorliegen.“
Absatz 12.1.1 (4) erhält folgende Fassung:
„(4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakteristische Wert des Erdwiderstands (passiver
Erddruck) nur mit maximal 30 % seines nominellen Wertes angesetzt werden.“
Absatz 12.2.1 (2) erhält folgende Fassung:
„Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck bei Erdbeben ermittelt werden, indem der
Erddruckbeiwert
k
ersetzt wird durch
g
S
k
ka
I
e
g
.“
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung
der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
33
A 2
Brandschutz
A 2.1
Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes
Bauliche Anlagen sind gemäß § 3 SächsBO in Verbindung mit § 14 SächsBO so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten, dass
der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird
der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist
wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Konkretisiert werden die schutzzielbezogenen Brandschutzanforderungen für bauliche Anlagen mit den
Festlegungen der §§ 5, 26 bis 36, 39 bis 42, 46 und 47 SächsBO und den Anforderungen der nachfolgenden
Abschnitte.
Für Bauprodukte nach derzeit vorhandenen europäisch harmonisierten Spezifikationen, deren Verwendung
Einfluss bei der Erfüllung von Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen hat, sind für die bauordnungs-
rechtlichen Anforderungen auf der Grundlage der Konkretisierungen zum Brandschutz (A 2.1.1 ff.) die
notwendigen Zuordnungen von Angaben zu Leistungen sowie zugehörige Verwendbarkeits- und Ausführungs-
bestimmungen in der laufenden Nummer A 2.2.1.2 genannten technischen Regel enthalten.
A 2.1.1
Anforderungen an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen
Zur Durchführung von Lösch- und Rettungsmaßnahmen müssen gemäß § 5 SächsBO für die Feuerwehr
Zugänge und Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen auf den Grundstücken vorgesehen werden; es
sind die Konkretisierungen der unter der laufenden Nummer A 2.2.1.1 genannten technischen Regel zu beachten.
In offenen Durchfahrten bzw. Durchgängen, durch die der einzige Rettungsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche
führt oder die Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet wird, sind an Stützen, Wänden und Decken nur
nichtbrennbare Dämmschichten zulässig.
A 2.1.2
Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen
A 2.1.2.1
Allgemeines
Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden in § 26 Absatz 1 SächsBO allgemeine Anforderungen an das
Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen formuliert. § 26 Absatz 1 SächsBO trifft dazu folgende
Begriffsbestimmungen:
nichtbrennbar
schwerentflammbar
normalentflammbar.
Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar oder
schwerentflammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes
Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung kommen kann.
Zur Erfüllung nachfolgender Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu
beachten.
Teil
34
A 2.1.2.2
Nichtbrennbar
Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere eines
fortentwickelten, teilweise vollentwickelten Brandes, gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen keinen
Beitrag zum Brand leisten. Dabei dürfen je nach Verwendung keine oder eine begrenzt bleibende Entzündung,
geringstmögliche Rauchentwicklung, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen und kein brennendes
Abtropfen oder Abfallen auftreten; Art der Bestandteile, Formstabilität sowie Schmelzpunkt/Schmelztemperatur
sind zu berücksichtigen.
Baustoffe sind nichtbrennbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05,
Abschnitt 5.1 oder 5.2, die dort angegebenen Kriterien einhalten, soweit erforderlich mit der Angabe zum
Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C nach DIN 4102-17: 2017-12.
A 2.1.2.3
Schwerentflammbar
Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes oder eines sich
entwickelnden Brandes gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen nur einen begrenzten Beitrag zum
Brand leisten und dass nur eine begrenzte Brandausbreitung während und bei Wegfall der Brandeinwirkung
vorliegt.
Dabei dürfen je nach Verwendung des Bauteils eine Entzündung erst nach einer bestimmten Zeit der
Flammeneinwirkung, nur eine begrenzte Temperatur der entstehenden Rauchgase, eine begrenzte Freisetzung
von Energie, eine definierte Rauchentwicklung, kein selbstständiges Weiterbrennen, kein fortschreitendes
Glimmen und/oder Schwelen, soweit erforderlich kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten.
Als Brandeinwirkung ist mit Ausnahme von Außenwandbekleidungen und Bodenbelägen die Brandeinwirkung
gemäß Abschnitt 6.1.1 a) von DIN 4102-1:1998-05 der Brand eines Gegenstandes in einem Raum anzunehmen;
bei Außenwandbekleidungen die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 b) von DIN 4102-1:1998-05 aus einer
Wandöffnung schlagenden Flammen (siehe auch A 2.1.5), bei Bodenbelägen ist die Brandeinwirkung gemäß
Abschnitt 6.1.1 c) von DIN 4102-1:1998-05 von einer Brandsituation anzunehmen, bei der Flammen aus der
Türöffnung zu einem benachbarten Raum schlagen und bei der die waagerechte Flammenausbreitung und die
Rauchentwicklung unbedenklich sind.
Baustoffe sind schwerentflammbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05,
Abschnitt 6.1, die dort angegebenen Kriterien einhalten.
Für Teile baulicher Anlagen, die nicht brennend abtropfen oder abfallen dürfen, müssen zusätzlich die Kriterien
gemäß DIN 4102-16:2015-09, Abschnitt 9.3, erfüllt sein.
A 2.1.2.4
Normalentflammbar
Bei der Verwendung in der baulichen Anlage muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes gewährleistet sein,
dass die Teile der baulichen Anlage nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten, soweit erforderlich darf kein
brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten. Als Brandeinwirkung ist die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt
6.2.1 von DIN 4102-01:1998-05 anzunehmen.
Baustoffe sind normalentflammbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05,
Abschnitt 6.2, die dort angegebenen Kriterien erfüllen.
Für Teile baulicher Anlagen, die nicht brennend abtropfen oder abfallen dürfen, müssen zusätzlich die Kriterien
gemäß DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.6, erfüllt sein.
Werden mehrere Bestandteile für die Verwendung zusammengefügt, müssen die Anforderungen an Teile der
baulichen Anlage auch nach dem Zusammenfügen erfüllt sein
,
es sei denn, dass insgesamt das Brandverhalten
erreicht wird, das alle anderen Anforderungen der Einzelbestandteile mit erfüllt.
Soweit für die bauliche Anlage ein Bestandteil verwendet werden soll, der nicht mindestens der Anforderung
„normalentflammbar“ entspricht (leichtentflammbar), ist § 26 Absatz 2 Satz 3 SächsBO einzuhalten.
Teil
35
A 2.1.3
Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen
A 2.1.3.1
Allgemeines
Zur Erfüllung der Grundanforderungen gemäß § 3 in Verbindung mit § 14 SächsBO werden in § 26 Absatz 2
SächsBO allgemeine Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit im Brandfall von Bauteilen baulicher
Anlagen gestellt und in:
feuerbeständige
hochfeuerhemmende
feuerhemmende
Bauteile unterschieden.
Grundsätzlich richtet sich die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen nach dem geltenden bauaufsichtlichen
Anforderungssystem
(Gebäudeklassen,
Höhenlage
der
Geschosse,
Nutzung).
Die Einstufungen
in
Feuerwiderstandsklassen werden auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheitstemperaturzeitkurve
(ETK) festgelegt. Feuerwiderstandsklassen ergeben sich aus der unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen
Regel.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen baulicher Anlagen auf
deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen, wie Wänden und Decken, auf deren
Widerstand gegen eine Brandausbreitung (raumabschließend feuerwiderstandsfähig – im Weiteren: Raum-
abschluss). Querschnittsänderungen und Durchdringungen – auch nachträglicher Art – sowie Verformungen
während der Brandeinwirkung sind zu berücksichtigen, soweit sie Einfluss auf die Feuerwiderstandsfähigkeit
haben können.
Feuerwiderstandsfähige Bauteile dürfen hinsichtlich ihres Brandverhaltens nur soweit zum Brand beitragen, wie
es in § 26 Absatz 2 SächsBO bestimmt ist.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse
bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die
Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbaren Untergrund aufgebracht sind.
Sie werden unterschieden in:
a) feuerbeständige Bauteile:
Tragende und aussteifende Teile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Raumabschließende
Bauteile müssen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen
haben.
b) hochfeuerhemmende Bauteile:
Bestehen tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen, müssen sie allseitig eine
brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und –
sofern vorhanden – nichtbrennbaren Dämmstoffen haben. Die Brandschutzbekleidung muss
ein Brennen der tragenden und aussteifenden Teile,
die Einleitung von Feuer und Rauch in Wand- und Deckenbauteile über Fugen, Installationen oder
Einbauten sowie eine Brandausbreitung innerhalb dieser Bauteile,
die Übertragung von Feuer über Anschlussfugen von raumabschließenden Bauteilen in angrenzende
Nutzungseinheiten oder Räume und
eine wesentliche Übertragung von Rauch über Anschlussfugen (s. A 2.1.3.3.3)
verhindern.
Wenn raumabschließende hochfeuerhemmende Bauteile in ihren tragenden und aussteifenden Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren
Teil
36
Baustoffen angeordnet ist, ist eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nicht erforderlich; sie können
auch insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
c) feuerhemmende Bauteile:
Tragende und aussteifende Bauteile können aus brennbaren Baustoffen ausgeführt werden. Dies gilt auch für
raumabschließende Bauteile.
A 2.1.3.2
Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall
A 2.1.3.2.1
Allgemeines
Um die Anforderungen des § 12 SächsBO zu erfüllen, müssen tragende Teile baulicher Anlagen dauerhaft auch
unter Brandeinwirkung über eine bestimmte Zeitdauer standsicher sein. Als Brandeinwirkung für Tragwerke im
Hochbau ist grundsätzlich die ETK anzuwenden.
Querschnittsänderungen und Durchdringungen – auch nachträglicher Art – sowie Verformungen durch die
Brandeinwirkung müssen berücksichtigt werden, soweit sie Einfluss auf die Standsicherheit haben können.
A 2.1.3.2.2
Feuerbeständig
Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über
mindestens 90 Minuten gewährleistet sein.
A 2.1.3.2.3
Hochfeuerhemmend
Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über
mindestens 60 Minuten gewährleistet sein.
A 2.1.3.2.4
Feuerhemmend
Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über
mindestens 30 Minuten gewährleistet sein.
A 2.1.3.2.5
Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten
Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über
mindestens 120 Minuten gewährleistet sein.
A 2.1.3.3
Anforderungen an den Raumabschluss im Brandfall
A 2.1.3.3.1
Allgemeines
Teile baulicher Anlagen sind raumabschließend feuerwiderstandsfähig, wenn sie dauerhaft mindestens für eine
bestimmte, nachfolgend angegebene Zeitdauer die Brandausbreitung verhindern, der Raumabschluss auch im
Bereich von Verbindungen und Anschlüssen zu angrenzenden Teilen baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt ist
und wenn auf der brandabgewandten Seite keine wesentliche Rauchentwicklung und kein wesentliches Abfallen
oder Abtropfen von Bestandteilen zu verzeichnen ist. Ein wesentliches Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen
auf der feuerabgewandten Seite ist nicht gegeben, wenn die Größe dieser Bestandteile jeweils 10 cm Länge oder
Breite nicht überschreitet. Ein explosionsartiges Abplatzen dieser Bestandteile darf nicht auftreten.
Gleiches gilt auch für Abschlüsse und sonstige Verschlüsse von Öffnungen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich die Feuerwiderstandsfähigkeit auf jede der möglichen
Brandeinwirkungsrichtungen (z.B. sowohl von innen nach außen als auch von außen nach innen sowie sowohl
von oben nach unten als auch von unten nach oben).
Raumabschließende Teile der baulichen Anlage müssen jeweils an andere Teile der baulichen Anlage
angrenzen, die mindestens für die gleiche Zeitdauer den Raumabschluss gewährleisten. Dies ist nicht erforderlich
bei Außenwänden, die nicht raumabschließend sein müssen, und Dächern. Voraussetzung ist, dass die an diese
Außenwände oder Dächer angrenzenden raumabschließenden Teile bei Brandeinwirkung über die
entsprechende Zeitdauer standsicher bleiben.
Teil
37
Öffnungen in raumabschließenden Teilen sind unzulässig, soweit in §§ 28 bis 32, 35, 36, 39 und 45 SächsBO
nichts anderes bestimmt ist.
Dürfen in raumabschließenden Wänden lichtdurchlässige Flächen als Brandschutzverglasung, die den Durchtritt
der Wärmestrahlung nicht verhindern, ausgeführt werden, so müssen sie bei Brandeinwirkung nach
DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und
Rauch entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der raumabschließenden Wände verhindern und die Kriterien
gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Sie können nur an Stellen ausgeführt werden, wo wegen der
Personenrettung und der wirksamen Löscharbeiten keine Bedenken bestehen. Um die Brandausbreitung zu
verhindern, sind Öffnungen in diesen Brandschutzverglasungen nicht zulässig. Zur Erfüllung dieser
Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. Für die Planung,
Bemessung und Ausführung von Brandschutzverglasungen gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen
Anforderungen keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a SächsBO
erforderlich.
Dürfen Überströmöffnungen in raumabschließenden Wänden ausgeführt werden, müssen die Verschlüsse dieser
Öffnungen mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen sein und mindestens bei Zugrundelegung des
Normbrandes nach DIN 4102-2:1977-09 den Durchtritt
von Feuer
und Rauch entsprechend der
Feuerwiderstandsdauer der raumabschließenden Wände verhindern. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die
unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. In Ermangelung einer allgemein anerkannten
Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung dieser Verschlüsse ist ein
Nachweis gemäß § 16a SächsBO erforderlich.
Fugen der Bauteile müssen zur Sicherung des Raumabschlusses während der Brandeinwirkung geschlossen
bleiben. Für Fugenfüllungen verwendete Baustoffe müssen nichtbrennbar und formbeständig sein und bei
Brandeinwirkung den Restquerschnitt sicher verschließen. Bei Verwendung von mineralischen Dämmstoffen
müssen diese einen Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C nach DIN 4102-17:2017-12 aufweisen.
A 2.1.3.3.2
Feuerbeständig
Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über
mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im
Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung
beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch
aus Fugen).
Eine in Bauteilebene liegende durchgehende Schicht liegt vor, wenn sie über die gesamte Ausdehnung des
raumabschließenden Teils senkrecht zur Brandeinwirkungsrichtung angeordnet wird und keinen Beitrag zum
Brand leistet (nichtbrennbar).
Bestandteile von raumabschließenden Bauteilen, die nicht zu den tragenden und aussteifenden Teilen und nicht
zur durchgehenden Schicht des Bauteils zählen, müssen mindestens normalentflammbar sein.
A 2.1.3.3.3
Hochfeuerhemmend
Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über
mindestens 60 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im
Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.
Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein,
dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der
Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).
Für hochfeuerhemmende raumabschließende Bauteile mit brennbaren tragenden und aussteifenden Teilen aus
Holz sind die Konkretisierungen der unter Lfd. Nr. A 2.2.1.4 genannten technischen Regel zu beachten.
Teil
38
A 2.1.3.3.4
Feuerhemmend
Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über
mindestens 30 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im
Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung
beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch
aus Fugen).
Hinsichtlich des Brandverhaltens sind Bestandteile zulässig, die einen Beitrag zum Brand leisten
(schwerentflammbar, normalentflammbar).
A 2.1.3.3.5
Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten
Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über
mindestens 120 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im
Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung
beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch
aus Fugen).
Hinsichtlich des Brandverhaltens sind nur Bestandteile zulässig, die keinen Beitrag zum Brand leisten
(nichtbrennbar).
A 2.1.4
Tragende und aussteifende Bauteile
Teile baulicher Anlagen, die Lasten abtragen (aufnehmen) oder Teile baulicher Anlagen aussteifen, müssen unter
dieser Belastung bei Brandeinwirkung über eine bestimmte Zeitdauer nach Abschnitt 2.1.3.2 standsicher sein.
Werden tragende Teile der baulichen Anlage aus Beton, Stahl, Aluminium, Holz oder Mauerwerk ausgeführt, sind
die technischen Regeln zur Tragwerksbemessung für den Brandfall in A 1.2.3, A 1.2.4, A 1.2.5 und A 1.2.6 zu
beachten. Wird die Standsicherheit im Brandfall rechnerisch nachgewiesen, gilt:
für tragende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, ist die Tragfähigkeit rechnerisch für mindestens
90 Minuten Brandbeanspruchung nach ETK nachzuweisen,
für tragende Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, ist die Tragfähigkeit rechnerisch für mindestens
60 Minuten Brandbeanspruchung nach ETK nachzuweisen,
für tragende Bauteile, die feuerhemmend sein müssen, ist die Tragfähigkeit rechnerisch für mindestens
30 Minuten Brandbeanspruchung nach ETK nachzuweisen, und
für tragende Bauteile, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten haben müssen, ist die
Tragfähigkeit rechnerisch für mindestens 120 Minuten Brandbeanspruchung nach ETK nachzuweisen.
Werden tragende und aussteifende Teile baulicher Anlagen unter Anwendung von Naturbrandmodellen
bemessen, ist Anlage A 1.2.1/3 zu beachten.
Für hochfeuerhemmende tragende und aussteifende Bauteile mit brennbaren Teilen aus Holz sind die
Konkretisierungen der unter Lfd. Nr. A 2.2.1.4 genannten technischen Regel zu beachten.
Ein Bauteil, das nur der Aussteifung dient, darf auch ein anderes Brandverhalten aufweisen als das
feuerwiderstandsfähige
Bauteil,
das
es
aussteift,
wenn
das
Gesamtsystem
eine
ausreichende
Feuerwiderstandsfähigkeit aufweist.
A 2.1.5
Außenwände
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände baulicher Anlagen, d. h. Bauteile die
keine Vertikallasten, außer ihrem Eigengewicht, abtragen und lediglich für die Aufnahme der Eigengewichts- und
Windlasten bemessen sind, müssen mit Ausnahme der nach § 28 Absatz 2 und 5 SächsBO aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen, damit eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
Dies gilt nicht für Fenster und Türen, die in der Außenwand angeordnet sind (sog. Lochfassaden), sowie für
Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 SächsBO
.
Teil
39
Öffnungen in Außenwänden von Nutzungseinheiten zu offenen Gängen gemäß § 36 Absatz 5 SächsBO müssen
dichtschließende Türen haben. Öffnungen von an den offenen Gang anschließenden notwendigen
Treppenräumen oder notwendigen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Es
gelten neben den Anforderungen nach A 2.1.6 auch die Anforderungen zum Außenklima. Zur Erfüllung dieser
Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
Für außenliegende Sicherheitstreppenräume ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen
Anforderungen an Öffnungen in Außenwänden aus der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung
von Hochhäusern (Lfd. Nr. A 2.2.2.7).
Außenwände sind nach § 28 Absatz 2 Satz 1 SächsBO aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als
raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind.
Abweichend von den Festlegungen in Abschnitt A 2.1.3.3.4 (zu § 26 SächsBO) ist es für die Brandeinwirkung von
außen nach innen zulässig, dass ein Versagen frühestens nach 30 Minuten gemäß DIN 4102-3:1977-09,
Abschnitt 5.3.2 (abgeminderte Einheits-Temperaturkurve), eintreten darf.
Müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen mit Ausnahme von Unterkonstruktionen
gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 SächsBO insgesamt schwerentflammbar sein, gilt dies auch für ihre einzelnen
Bestandteile.
Für schwerentflammbare Außenwandbekleidungen sind die Kriterien bei Brandeinwirkungen gemäß
DIN 4102-20:2017-10, Abschnitt 4.2, einzuhalten.
Die Anwendung von schwerentflammbaren Außenwandbekleidungen in der Ausführung als Wärmedämm-
verbundsystem (WDVS) mit EPS-Dämmstoffen ist zur Erfüllung des Schutzzieles des § 26 Absatz 1 Satz 1
SächsBO bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 nur zulässig, wenn an vorhandenen Öffnungen in der
Außenwand im Bereich der Stürze oberhalb der Öffnung auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile,
nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen angeordnet werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn umlaufend
horizontal angeordnete, auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile, nichtbrennbare konstruktive
Maßnahmen angeordnet werden.
Für solche Außenwandbekleidungen in der Ausführung als Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit EPS-
Dämmstoffen ist zusätzlich eine Brandeinwirkung von außen, die unmittelbar im unteren Bereich der Fassade
einwirkt, zu berücksichtigen. Dazu sind geeignete nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen vorzusehen, damit
das Schutzziel gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 SächsBO erfüllt ist oder es ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.5 genannte
technische Regel einzuhalten.
Ist für Gebäude die Verwendung von schwerentflammbaren Baustoffen nicht vorgeschrieben und sollen
leichtentflammbare Baustoffe in Verbindung mit anderen Baustoffen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 SächsBO
verwendet werden, muss die Verbindung dauerhaft sein. § 26 Absatz 1 Satz 3 SächsBO ist für
Außenwandbekleidungen nicht anwendbar, wenn eine Zugänglichkeit gegeben ist oder eine Beschädigungs-
gefahr besteht.
Bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben oder die über
Brandwände hinweggeführt werden, sind auch dann, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
ergänzende Vorkehrungen zur Begrenzung der Brandausbreitung zu treffen und ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.6
genannte technische Regel zu beachten.
A 2.1.6
Trennwände
Trennwände müssen in Abhängigkeit von der Verwendung in der baulichen Anlage gemäß § 29 SächsBO bei
Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss nach Abschnitt A 2.1.3.3 gewährleisten und als tragende
Wände standsicher nach Abschnitt A 2.1.3.2 sein.
Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie Querschnitts-
verringerungen bei Einbau von Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den Raumabschluss
und, bei tragenden Wänden, die Standsicherheit nicht beeinträchtigen.
Sind Öffnungen für Türen in Trennwänden nach § 29 Absatz 2 SächsBO aufgrund ihrer Nutzung erforderlich,
müssen diese – unabhängig von der
Feuerwiderstandsfähigkeit der
Trennwände – dauerhaft feuerhemmende,
Teil
40
dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben, damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet
wird. Die Abschlüsse sind selbstschließend, wenn sie geeignete Schließmittel haben, die mittels mechanisch
gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließen.
Dies gilt auch bei Trennwänden gemäß § 45 Nummer 1 SächsBO. Die Abschlüsse dürfen den Raumabschluss
und die Dichtheit bei Brandeinwirkungen von jeder Seite nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über
mindestens 30 Minuten nicht verlieren, sie müssen den Kriterien gemäß DIN 4102-5:1977-09, Abschnitte 5.2.2
bis 5.2.8, genügen und die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 einhalten. Bei den
Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-5:1977-09 muss festgestellt sein, dass höchstens eine
geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur
einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).
Diese Feuerschutzabschlüsse dürfen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen; zu ihnen
gehören auch alle Zubehörteile und notwendige Befestigungsmittel. Feuerschutzabschlüsse müssen für den
Brandfall geeignete Schlösser mit einem ausreichenden Falleneingriff haben, damit bei Druckunterschieden
aufgrund eines Brandes ein Öffnen und damit eine Brandausbreitung verhindert werden.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter der Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
Damit Personen sich über Rettungswege retten können und Feuerwehrkräfte den Brandort erreichen oder
Personen retten können, muss ein Feuerschutzabschluss im Zuge dieser Rettungswege in Form einer Tür
solange manuell zu öffnen sein bis er mit Feuer beaufschlagt wird. Diese Anforderungen gelten auch für
Feuerschutzabschlüsse in Form z.B. eines Schiebe-, Hub- oder Rolltores mit längeren Zeitdauern zum Öffnen
und Schließen, soweit erforderlich mit Hilfsenergie, so dass für diese Feuerschutzabschlüsse im Zuge eines
Rettungsweges zusätzlich eine Tür vorzusehen ist.
Diese
Feuerschutzabschlüsse
sollen
bestimmungsgemäß
geschlossen
gehalten
werden.
Ein
Feuerschutzabschluss darf dann offengehalten werden, wenn er zur Gewährleistung des Raumabschlusses der
Trennwand mit einer Einrichtung versehen ist, die bereits bei Raucheinwirkung, dauerhaft das unverzügliche und
sichere Schließen des Feuerschutzabschlusses gewährleistet (Feststellanlage).
Die Feststellanlage ist ein System, bestehend aus Geräten und/oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die
Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen
Auslösevorrichtung im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offen gehaltene
Abschlüsse unmittelbar sicher zum Schließen freigegeben. Eine Feststellanlage besteht aus mindestens
einem Brandmelder als Rauch- und, soweit erforderlich, Wärmemelder,
einer signalverarbeitenden Auslösevorrichtung,
einer an ein Stromversorgungsnetz angeschlossen Energieversorgung,
einer an die Energieversorgung angeschlossenen Feststellvorrichtung und
einem Handauslösetaster.
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung
unter Anwendung von Feststellanlagen ist ein Nachweis gemäß § 16a SächsBO erforderlich.
Selbstschließende Abschlüsse dürfen nur dann elektromotorisch geöffnet und geschlossen werden, wenn die
Antriebssysteme nachfolgende Anforderungen erfüllen.
Das für das elektromotorische Öffnen und Schließen von Abschlüssen erforderliche Antriebssystem ist ein
System, bestehend aus mindestens
einem Antrieb mit signalverarbeitender Antriebssteuerung,
einer Energieversorgung zusätzlich zur allgemeinen Stromversorgung und
einem Brandmelder als Rauchmelder oder, soweit erforderlich, als Wärmemelder,
einem Handauslösetaster,
das geeignet ist, den Abschluss bei Bedarf zu öffnen und im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch
Handauslösung unmittelbar ohne Verzögerung und sicher zu schließen. Nach dem Schließen ist ausschließlich
ein manuelles Öffnen zulässig. Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Antriebssystemen für das
elektromotorische (kraftbetätigte) Öffnen und Schließen von Abschlüssen, ausgenommen Bauprodukte nach
Teil
41
C 2.6.10 und C 2.6.13, gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine allgemein
anerkannte Regel der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a SächsBO erforderlich.
Trennwände aus Brandschutzverglasungen müssen die Anforderungen an raumabschließende Bauteile bei
Einwirkungen nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer und die
Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05, Abschnitte 6.2 und 6.3.1, einhalten. Bei den Beobachtungen zur
Rauchentwicklung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 8.1, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe
Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne
Rauchfähnchen auch aus Fugen).
Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. Zur
Gewährleistung des Raumabschlusses der Trennwand müssen Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in einer
als Brandschutzverglasung ausgeführten Trennwand der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung
entsprechen; im Übrigen gelten die genannten Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse.
A 2.1.7
Brandwände und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind
Brandwände von baulichen Anlagen dürfen gemäß § 30 SächsBO zur Gewährleistung der Schutzziele keinen
Beitrag zum Brand leisten. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Abweichend von § 28 Absatz 3
SächsBO müssen Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen gemäß § 30
Absatz 7 Satz 3 SächsBO auf Gebäudeabschlusswänden nichtbrennbar sein.
Brandwände müssen auch für den Fall standsicher und raumabschließend sein, dass zusätzliche mechanische
Belastungen aus im Brandfall versagenden Teilen der baulichen Anlage auf diese Wände einwirken (Anprall).
Dies gilt auch für Wände anstelle von Brandwänden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Brandwände sind im Brandfall nur standsicher und raumabschließend, wenn sie ohne zusätzliche Maßnahmen
den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen und ergänzend die Kriterien nach
DIN 4102-3:1977-09, Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.4, einhalten. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach
DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.4, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung
beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch
aus Fugen).
Hochfeuerhemmende Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SächsBO sind
im Brandfall nur standsicher und raumabschließend, wenn sie ohne zusätzliche Maßnahmen den Anforderungen
der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen und ergänzend die Kriterien nach DIN 4102-3:1977-09,
Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.4, einhalten, jedoch nur für eine Zeitdauer der Brandeinwirkung von 60 Minuten. Im
Übrigen gelten für diese Bauteile die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.3.1 Satz 6 Buchst. b. Bei den
Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.4, muss festgestellt sein, dass
höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der
Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).
Für andere Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 SächsBO sind die
Anforderungen gemäß Abschnitt A 2.1.6 einzuhalten.
In Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden eingreifende andere Bauteile, Anschlüsse einschließlich
von Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie Querschnittsverringerungen bei Einbau von
Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den Raumabschluss und die Standsicherheit nicht
beeinträchtigen.
In inneren Brandwänden und inneren Wänden anstelle von Brandwänden sind Öffnungen nur für Türen nach § 30
Absatz 8 SächsBO zulässig; sie müssen dauerhaft dicht- und selbstschließende Abschlüsse in der der Wand ent-
sprechenden Feuerwiderstandsdauer haben und auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt
werden, damit der Raumabschluss dieser Wände gewährleistet wird. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach
Abschnitt A 2.1.6.
Für Verglasungen nach § 30 Absatz 9 SächsBO sind die Anforderungen erfüllt mit Brandschutzverglasungen, die
bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die
Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern und die Kriterien gemäß
DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-13:1990-05, Ab-
Teil
42
schnitt 8.1, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein
flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).
Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
A 2.1.8
Decken
Decken zwischen Geschossen müssen in baulichen Anlagen gemäß § 31 SächsBO ausreichend lang standsicher
und raumabschließend sein und den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen.
Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen an andere Bauteile, auch an Außenwände, müssen so
ausgebildet sein, dass die Standsicherheit und der Raumabschluss gewahrt bleiben, um die Brandausbreitung zu
verhindern.
Müssen Öffnungen in Decken nach § 31 Absatz 4 Nummer 3 SächsBO dauerhaft dicht- und selbstschließende
Abschlüsse (Klappen, Schiebeblätter u. a.) in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben, muss der
Raumabschluss der Decken gesichert sein. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.6, auch
hinsichtlich des Offenhaltens dieser Feuerschutzabschlüsse. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter Lfd.
Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
A 2.1.9
Dächer
Die Bedachung als Teil der baulichen Anlage besteht aus der regenwasserableitenden Schicht (Dachhaut),
einschließlich verwendeter Teile für den Wärmeschutz und den Schutz gegen eindringende Feuchte, notwendiger
Teile zur Übertragung der Lasten auf die die Bedachung tragenden Teile (Dämmstoffe, Dampfsperren,
Unterspannbahnen, Dachlattung). Zur Bedachung gehören auch lichtdurchlässige Flächen und Abschlüsse von
Öffnungen und deren Anschlüsse an die Bedachung.
Soweit in § 32 Absatz 3 SächsBO nichts anderes zugelassen ist, müssen Bedachungen zur Behinderung der
Übertragung eines Brandes von außen in die bauliche Anlage durch Wärmestrahlung oder brennende Teile von
anderen baulichen Anlagen und einer Brandausbreitung auf der baulichen Anlage ausreichend lang dieser
Brandeinwirkung widerstehen (harte Bedachung gemäß § 32 Absatz 1 SächsBO). Die Bedachung darf in
vertikaler wie horizontaler Ausdehnung nur begrenzt geschädigt werden und nur begrenzt selbst zum
Brandgeschehen einen Beitrag leisten. Dabei sind die Dachneigungen zu berücksichtigen, weil das
Brandverhalten der Bedachungen in Abhängigkeit der Dachneigung unterschiedlich sein kann.
Diese Anforderung wird bei der Verwendung von nicht begrünten Bedachungen erfüllt, die bei Einwirkung eines
Brandes nach DIN 4102-7:1998-07, Abschnitte 6.1 bis 6.5, unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 mindestens
die in DIN 4102-7:1998-07, Abschnitt 4 Buchst. a bis e, genannten Kriterien erfüllen.
Begrünte Bedachungen gelten als harte Bedachungen, wenn sie den Anforderungen der unter Lfd. Nr. A 2.2.1.3
genannten technischen Regel entsprechen.
Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der
harten Bedachung vorliegt, ist die Verwendung als Bedachung zulässig ohne dass eine Beeinträchtigung der
Behinderung der Brandentstehung oder Brandausbreitung der Bedachung insgesamt zu erwarten ist, wenn:
die Summe der Teilflächen höchstens 30 % der Dachfläche beträgt,
die Teilflächen einen Abstand von mindestens 5 m zu Brandwänden unmittelbar angrenzender höherer
Gebäude oder Gebäudeteile aufweisen
und die Teilflächen
als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m lang sind, untereinander und zu den Dachrändern
einen Abstand von mindestens 2 m haben oder
als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als je 6 m², untereinander und von den Dachrändern einen
Abstand von mindestens 1 m und von Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von 2 m
haben.
Für Dächer von Gebäuden, die traufseitig aneinandergebaut sind, ist es zur Verhinderung der Brandausbreitung
ergänzend zur harten Bedachung notwendig, dass das jeweilige Dach insgesamt ausreichend lang
raumabschließend ist und die das Dach tragenden und aussteifenden Teile ausreichend lang standsicher sind.
Die Anforderungen des § 32 Absatz 6 SächsBO werden nur von Dächern erfüllt, die bei einer Brandeinwirkung
Teil
43
einseitig von innen nach außen für mindestens 30 Minuten den Raumabschluss nach Abschnitt A 2.1.3.3
gewährleisten. Die das Dach tragenden und aussteifenden Teile müssen bei einer Brandeinwirkung für eine
Zeitdauer von mindestens 30 Minuten die Standsicherheit nach Abschnitt A 2.1.3.2 gewährleisten.
Bei Dächern von Anbauten in Fällen von § 32 Absatz 7 SächsBO ist es zur Verhinderung der Brandausbreitung
vom Anbau in die angrenzende bauliche Anlage ergänzend zur harten Bedachung notwendig, dass bis zu einem
Abstand von mindestens 5 m das jeweilige Dach des Anbaues ausreichend lang raumabschließend ist und die
dieses Dach tragenden und aussteifenden Teile ausreichend lang standsicher sind. Dies gilt auch bei
nichtraumabschließenden öffnungslosen Wänden. Die Anforderungen werden nur von Dächern erfüllt, die für die
Brandeinwirkung einseitig von innen nach außen für mindestens die Zeitdauer den Raumabschluss nach
Abschnitt A 2.1.3.3 gewährleisten, für den auch die Decken der angrenzenden baulichen Anlage den
Raumabschluss gewährleisten müssen. Die das Dach tragenden und aussteifenden Teile müssen bei einer
Brandeinwirkung für mindestens die Zeitdauer, die für den Raumabschluss des Daches zu gewährleisten ist, die
Standsicherheit nach Abschnitt A 2.1.3.2 gewährleisten.
Um zu verhindern, dass im Brandfall bei der Abführung von Wärme und Rauch aus Teilen der baulichen Anlage
über Dachauf- oder einbauten, wie Wärmeabzugsflächen oder Rauch- und Wärmeabzugsgeräte, eine
Brandausbreitung stattfindet, müssen nach § 32 Absatz 5 SächsBO diese Dachauf- oder Dacheinbauten einen
ausreichenden Abstand zu brennbaren Teilen einhalten oder diese Teile müssen nichtbrennbar sein.
Wärmeabzugsflächen oder Rauch- und Wärmeabzugsgeräte gelten als Dachaufbauten gemäß § 32 Absatz 5
Satz 1 SächsBO.
A 2.1.10
Treppen
Die tragenden Teile notwendiger Treppen in Gebäuden gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 SächsBO müssen den Ein-
wirkungen gemäß A 2.1.3.2 widerstehen, damit wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden.
A 2.1.11
Notwendige Treppenräume
Eine ausreichend lange Nutzung im Brandfall gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 SächsBO bedeutet, dass die
Selbstrettung der im Gebäude anwesenden Personen so lange möglich bleibt bis Rauch in den notwendigen
Treppenraum eingetreten ist. Sind notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie gemäß § 35 Absatz 4
SächsBO Wände und Decken haben, die ausreichend lang raumabschließend und standsicher sind, weil sie auch
Angriffswege der Feuerwehr sind. Dies gilt auch für erforderliche Vorräume von Sicherheitstreppenräumen.
Notwendige Treppenräume müssen in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse die Standsicherheit und den
Raumabschluss gemäß den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 gewährleisten. Die Wände
müssen – soweit erforderlich – die Anforderungen gemäß Abschnitt A 2.1.7 an innere Brandwände erfüllen.
Türöffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Läden, Lagern und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer
Fläche von mehr als 200 m² müssen – unabhängig von der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Wände – dauerhaft
feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben, damit die Verhinderung der
Brandausbreitung nicht gefährdet und ein Durchtritt von Rauch gemäß DIN 18095-2:1991-03 in den Treppenraum
während der dort festgelegten Einwirkungsdauer behindert wird; der Raumabschluss muss gesichert und die
Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sein. Diese Feuerschutzabschlüsse sollen
bestimmungsgemäß geschlossen gehalten werden. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.6.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
Öffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu notwendigen Fluren dürfen raumhoch und maximal 2,5 m
breit sein und müssen dauerhaft rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (Rauchschutzabschlüsse)
haben, damit im Brandfall ein Durchtritt von Rauch gemäß DIN 18095-2:1991-03 in den Treppenraum während
der dort festgelegten Einwirkungsdauer behindert wird; der Raumabschluss muss gesichert sein. Die
Rauchschutzabschlüsse müssen die Kriterien der DIN 18095-1:1988-12 und die Kriterien der Dauerfunktion nach
DIN 4102-18:1991-03 erfüllen. Diese Rauchschutzabschlüsse sollen bestimmungsgemäß geschlossen gehalten
werden. Sie dürfen dann offengehalten werden, wenn sie mit Einrichtungen versehen sind, die bei
Raucheinwirkung dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen gewährleisten (Feststellanlage); im Übrigen
gelten die Anforderungen nach A 2.1.6. Zur Erfüllung der Anforderungen der Abschlüsse ist die unter Lfd.
Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
Teil
44
Türöffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu Wohnungen sowie zu sonstigen Räumen und
Nutzungseinheiten mit einer Fläche bis zu 200 m² müssen dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Diese
Anforderung wird mit Bauteilen (Türen) erfüllt, die die Dichtheit bei Vorhandensein von Rauch im Treppenraum
gewährleisten, soweit es noch keine über den klimatisch bedingten thermischen Auftrieb hinausgehenden
Druckdifferenzen zwischen Treppenraum und dem abzuschließenden Bereich gibt und der Rauch nicht bis zum
unteren Rand der Tür abgesunken ist. Eine Tür ist dann dichtschließend, wenn sie die Anforderungen der unter
Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel, Abschnitt 5.4, erfüllt. Die Türen sind dann dauerhaft
selbstschließend, wenn die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sind.
Der Raumabschluss von Wänden notwendiger Treppenräume oder Wänden von Räumen zwischen einem
notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie ist bei Öffnungen zu notwendigen Fluren nur
gewährleistet, wenn sie rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.
A 2.1.12
Notwendige Flure und offene Gänge
Wände notwendiger Flure müssen gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 SächsBO zur Gewährleistung der Schutzziele bei
Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss gewährleisten, soweit erforderlich standsicher sein und
den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen.
Unter Berücksichtigung des Schutzzieles nach § 36 Absatz 1 SächsBO sollen in den Wänden notwendiger Flure
nur für die Nutzung erforderliche Türöffnungen sein. Die Türen müssen gemäß § 36 Absatz 4 Satz 4 SächsBO
dicht schließen, damit in einer oder in einer angrenzenden Nutzungseinheit ein Raucheintritt durch konstruktive
Maßnahmen an den Türen über einen gewissen Zeitraum erschwert wird. Diese Anforderung gilt als ausreichend,
weil davon ausgegangen wird, dass diese nicht selbstschließenden Türen geschlossen gehalten werden. Die
Türen schließen dicht, wenn die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung des Türblattes und der Dichtung nach
Abschnitt 2.1.11 erfüllt sind.
Bei offen stehenden Türen bzw. nach dem Durchbrand geschlossener Türen darf es auf den Oberflächen der
Decken und Wände des notwendigen Flures nicht zu einer Brandausbreitung kommen, um Rettungs- und
Löschmaßnahmen nicht zu erschweren. Für den Fall, dass die Decken und Wände aus brennbaren Baustoffen
bestehen, ist eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichender Dicke erforderlich, z.B. in Form
einer 12,5 mm dicken Gipsplatte.
Sofern Wände notwendiger Flure als Brandschutzverglasungen ausgeführt werden sollen, sind die
Anforderungen mit Brandschutzverglasungen erfüllt, die bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05,
Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie den
Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Zur
Gewährleistung des Raumabschlusses der Brandschutzverglasung müssen abweichend von § 36 Absatz 4
Satz 4 SächsBO die Türen der Brandschutzverglasung dicht- und selbstschließend sein und der
Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach
Abschnitt A 2.1.6, auch hinsichtlich des Offenhaltens dieser Feuerschutzabschlüsse. Zur Erfüllung dieser
Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
Um eine Rauchausbreitung über notwendige Flure zu behindern und eine Selbstrettung von Personen zu
ermöglichen, sollen notwendige Flure gemäß § 36 Absatz 3 SächsBO mit nichtabschließbaren, rauchdichten und
selbstschließenden Abschlüssen (Rauchschutzabschlüsse) in maximal 30 m lange Rauchabschnitte unterteilt
werden. Ausgenommen hiervon sind offene Gänge nach § 36 Absatz 5 SächsBO. Die Rauchabschlüsse dürfen
raumhoch und in Flurbreite ausgeführt werden, über feststehende Seitenteile und Oberlichter verfügen und im
Übrigen gelten die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse nach Abschnitt A 2.1.11. Zur Erfüllung dieser
Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
A 2.1.13
Fahrschachtwände und Fahrschachttüren für Aufzüge
Müssen gemäß § 39 Absatz 1 SächsBO Aufzüge im Innern von Gebäuden eigene Fahrschächte haben, so soll
damit eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang behindert werden. Die Fahrschachtwände
müssen zur Gewährleistung der Schutzziele bei Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss
gewährleisten, soweit erforderlich standsicher sein und den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3
entsprechen. Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, damit es bei offen stehenden Fahrschachttüren bzw.
Teil
45
nach dem Durchbrand geschlossener Türen auf den Oberflächen der Fahrschachtwände nicht zu einer
Brandausbreitung kommt.
Zur Erfüllung des Schutzzieles nach § 39 Absatz 1 SächsBO und der Anforderungen nach § 39 Absatz 2 Satz 3
SächsBO müssen Fahrschachttüren im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
A 2.1.14
Installationsschächte und -kanäle, Systemböden und elektrische Betriebsräume
In baulichen Anlagen dürfen Installationsschächte und -kanäle gemäß § 40 SächsBO durch raumabschließende
Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine
Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden und
sich die hierzu notwendigen Öffnungen auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränken. Zur Erfüllung
dieser Anforderungen ist die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
Werden in baulichen Anlagen Installationen in Hohlräumen von Systemböden geführt, ist die unter Lfd.
Nr. A 2.2.1.9 genannte technische Regel zu beachten. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter Lfd. Nr.
A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
Zum Schutz anderer Räume vor Bränden aus elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren oder
Schaltanlagen ist die Lfd. Nr. A 2.2.1.10 zu beachten. Die Einhaltung dieser technischen Regel gewährleistet
auch den Funktionserhalt von elektrischen Anlagen für erforderliche sicherheitstechnische Anlagen.
A 2.1.15
Anlagen und Bauprodukte der Technischen Gebäudeausrüstung
A 2.1.15.1
Allgemeines
Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Anlagen und Bauprodukte der Technischen Gebäudeausrüstung
werden durch die unter den Lfd. Nrn. A 2.2.1.8, A 2.2.1.9, A 2.2.1.11 und A 2.2.1.16, genannten technischen
Regeln konkretisiert. Es sind die Lfd. Nrn. A 2.2.1.10 und A 2.2.1.12 zu beachten. Zur Erfüllung der
Anforderungen ist auch die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.
Im Übrigen sind die Anforderungen der nachfolgenden Nummern A 2.1.15.2 bis 2.1.15.6 zu beachten.
A 2.1.15.2
Blitzschutzanlagen
Blitzschutzanlagen nach § 46 SächsBO sollen die Brandentstehung an der baulichen Anlage und eine
Gefährdung von Personen durch Blitzeinschläge verhindern (äußerer Blitzschutz).
Sofern sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen vorhanden sind, sind sie gegen Auswirkungen des
Blitzstromes und der Blitzspannung auf Installationen sowie elektrische und elektronische Teile der anderen
Einrichtungen und Anlagen in der baulichen Anlage bei unmittelbarem oder mittelbarem Blitzeinschlag zu
schützen (zusätzlicher innerer Blitzschutz).
Dazu sind Maßnahmen gegen Überspannung und gefährliche Funkenbildung zu treffen.
A 2.1.15.3
Brandfallsteuerung von Aufzügen
Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das
diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit
geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
Brandfallsteuerungen bestehen mindestens aus automatischen Brandmeldern zur Branderkennung in jedem
Geschoss, den automatischen Übertragungseinrichtungen der Brandmeldung und dem Auswerte- und
Steuerungssystem für den Aufzug. Das Auslösen der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische
Brandmeldeanlage zulässig.
Teil
46
A 2.1.15.4
Wärmeabzugsgeräte
Sofern Wärmeabzugsgeräte verlangt werden, soll der Brandausbreitung im Hinblick auf einen Vollbrand in
bestimmten Bereichen einer baulichen Anlage entgegengewirkt werden, um eine Entzündung brennbarer Teile
der baulichen Anlage außerhalb des eigentlichen Brandbereiches durch heiße Brandgase zu verhindern. Für
vorhandene Bauteile im Brandbereich soll eine Reduzierung der thermischen Einwirkungen erreicht werden,
damit die Standsicherheit oder der Raumabschluss im Brandfall gewährleistet bleibt. Damit können auch
wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.
Erforderliche Wärmeabzugsgeräte sind in Abhängigkeit von Lage in der baulichen Anlage, vorgeschriebener
geometrischer Abmessungen, der erforderlichen geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes der
baulichen Anlage hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u.a. von Wind, Schnee, den
Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden. Elektrisch betriebene Wärmeabzugsgeräte bedürfen
einer Sicherheitsstromversorgung.
Dies ist im Brandschutznachweis auszuweisen. Für die Verwendung gilt die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte
technische Regel mit den dort genannten Leistungsanforderungen. Alle notwendigen Angaben zur Lage von
Wärmeabzugsgeräten sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.15.5
Feuerwehraufzüge
Feuerwehraufzüge dienen bei baulichen Anlagen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge
sollen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.
Für Hochhäuser ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Feuerwehraufzüge,
die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume aus Abschnitt 6.1 und (für Hochhäuser mit nicht
mehr als 60 m Höhe) Abschnitt 8.4 der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Lfd.
Nr. A 2.2.2.7).
Die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren gemäß A 2.1.13 müssen im
Brandfall ausreichend lang sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des
Feuerwehraufzuges
notwendigen
technischen
Anlagen
und
Einrichtungen
angeordnet
sein.
Für
Feuerwehraufzüge müssen automatische Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so
gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen
(Brandfallsteuerung) und danach nur noch durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt
(Feuerwehrschaltung) werden können.
Die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung ist allgemein zulässig, soweit ein Brandfall nicht vorliegt.
Feuerwehraufzüge müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom
versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Feuerwehraufzügen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder
durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.15.6
Objektfunkanlagen für die Feuerwehr
Objektfunkanlagen für die Feuerwehr dienen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Die Anlagen sollen die
Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr untereinander in der baulichen Anlage und mit den
unmittelbar an der baulichen Anlage vorhandenen Einsatzkräften der Feuerwehr während des Einsatzes
unterstützen, wenn dies wegen der räumlichen Struktur, der Ausdehnung oder wegen der die
Funkkommunikation abschirmender Eigenschaften der baulichen Anlage mit den von der Feuerwehr mitgeführten
Geräte zur Funkkommunikation nicht ausreichend möglich ist. Sie bestehen mindestens aus Sende-, Empfangs-
und Übertragungseinrichtungen.
Objektfunkanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom
versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Teil
47
Für die Funktion von Objektfunkanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen zur Stromversorgung müssen
so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang
funktionsfähig bleiben. Die unter der Lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannte technische Regel ist zu beachten.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.16
Bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff
Dienen bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff, muss der Ausbreitung von Feuer
vorgebeugt und wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden. Die unter Lfd. Nr. A 2.2.1.14 genannte technische
Regel ist zu beachten.
A 2.1.17
Garagen
Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden an bauliche Anlagen, die als Garage genutzt werden, besondere
Anforderungen gestellt. Die Lfd. Nr. A 2.2.2.1 ist zu beachten.
A 2.1.18
Anforderungen an Sonderbauten
Besondere Anforderungen oder Erleichterungen von Brandschutzanforderungen der SächsBO für das
Standardgebäude können sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage für die Errichtung,
Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung gemäß § 51 SächsBO ergeben. Für bestimmte Sonderbauten nach
§ 2 Absatz 4 SächsBO sind hinsichtlich Planung und Ausführung die konkretisierenden Anforderungen aus den in
der Lfd. Nr. A 2.2.2.8 genannten technischen Regeln zu beachten. Die Lfd. Nrn. A 2.2.2.2 bis A 2.2.2.7 sind zu
beachten.
Hinweis:
Besondere
Brandschutzanforderungen
oder
Erleichterungen
können
auch
im
Rahmen
einer
bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 67 SächsBO oder in der Baugenehmigung für einen
Sonderbau gemäß § 64 SächsBO gestellt werden. Sofern die Schutzziele nach § 14 SächsBO auf andere Art und
Weise nicht mit der unter Lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel erfüllt werden können, sind die dafür
notwendigen technischen Angaben in den Bauvorlagen darzustellen.
Teil
A 2.2
Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische
Anforderungen an Bauteile gemäß § 88a Absatz 2 SächsBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
48
A 2.2.1
Planung, Bemessung und Ausführung
A 2.2.1.1
Flächen für die Feuerwehr
Muster-Richtlinie über Flächen für
die Feuerwehr: 2009-10
1
Anlage A 2.2.1.1/1
A 2.2.1.2
Bauprodukte und Bauarten
Bauaufsichtliche Anforderungen,
Zuordnung der Klassen,
Verwendung von Bauprodukten,
Anwendung von Bauarten:
2019-05
1
(s. Anhang 4)
A 2.2.1.3
Klassifizierte Baustoffe und Bauteile,
Ausführungsregeln
DIN 4102-4:2016-05
Anlage A 2.2.1.3/1
A 2.2.1.4
Hochfeuerhemmende Bauteile in
Holzbauweise
Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische
Anforderungen an
hochfeuerhemmende Bauteile in
Holzbauweise – M-HFHHolzR:
2004-07
1
A 2.2.1.5
Wärmedämmverbundsysteme
WDVS mit EPS,
Sockelbrandprüfverfahren:
2016-06
1
(s. Anhang 5)
A 2.2.1.6
Hinterlüftete Außenwandbekleidungen
Hinterlüftete
Außenwandbekleidungen:
2016-06 (s. Anhang 6)
A 2.2.1.7
"Feststellanlagen" gestrichen in der VwV TB 2019/1
A 2.2.1.8
Leitungsanlagen
Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische
Anforderungen an
Leitungsanlagen (Muster-
Leitungsanlagenrichtlinie -
MLAR): 2015-02,
Redaktionsstand 05.04.2016
A 2.2.1.9
Systemböden
Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische
Anforderungen an Systemböden
(MSysBöR): 2005-09
A 2.2.1.10
Elektrische Betriebsräume
Richtlinie des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern
über den Bau von
Betriebsräumen für elektrische
Anlagen (SächsEltBauR)
2
A 2.2.1.11
Lüftungsanlagen
3
Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische
Anforderungen an
Lüftungsanlagen (Muster-
Lüftungsanlagen-Richtlinie
M-LüAR): 2005-09,
zuletzt geändert am 11.12.2015
____________
1
Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 88a
Absatz 1 Satz 3 SächsBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur
nach § 67 SächsBO in Betracht. § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 SächsBO bleiben unberührt.
2
Hinweis auf diese Vorschrift in der jeweils geltenden Fassung ist lediglich deklaratorisch, sie wird hiermit nicht
gesondert als Technische Baubestimmung eingeführt.
3
Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an baulichen Anlagen sind zu beachten.
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
49
A 2.2.1.12
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur
Wärmeversorgung,
Brennstoffversorgung
Sächsische Feuerungs-
verordnung (SächsFeuVO) vom
15. Oktober 2007, zuletzt
geändert durch Verordnung vom
18. März 2020
2
A 2.2.1.13
"Löschwasser-Rückhalteanlagen" gestrichen in der VwV TB 2019/1
A 2.2.1.14
Lagerung von Sekundärstoffen aus
Kunststoff
Muster-Richtlinie über den
Brandschutz bei der Lagerung
von Sekundärstoffen aus
Kunststoff (Muster-
Kunststofflagerrichtlinie - MKLR):
1996-06
1
A 2.2.1.15
Industriebau
Muster-Richtlinie über den bau-
lichen Brandschutz im Industrie-
bau (Muster-Industriebaurichtlinie
- MIndBauRL): 2019-05
1
A 2.2.1.16
Technische Gebäudeausrüstung
3
Technische Regel Technische
Gebäudeausrüstung (TR TGA):
2019-05 (s. Anhang 14)
A 2.2.2
Garagen und Sonderbauten
A 2.2.2.1
Garagen
3
Sächsische Garagen- und
Stellplatzverordnung
(SächsGarStellplVO) vom 13. Juli
2011
2
A 2.2.2.2
Beherbergungsstätten
3
Richtlinie des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von
Beherbergungsstätten
(SächsBeBauR)
2
A 2.2.2.3
Verkaufsstätten
3
Richtlinie des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von
Verkaufsstätten
(SächsVerkBauR)
2
A 2.2.2.4
Versammlungsstätten
3
Sächsische
Versammlungsstättenverordnung
(SächsVStättVO) vom 7.
September 2004, zuletzt geändert
durch Verordnung vom
4. Dezember 2019
2
A 2.2.2.5
Schulen
3
Richtlinie des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von
Schulen (SächsSchulBauR)
2
A 2.2.2.6
Wohnformen für Menschen mit
Pflegebedürftigkeit oder mit
Behinderung
3
nicht besetzt
____________
1
Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 88a
Absatz 1 Satz 3 SächsBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur
nach § 67 SächsBO in Betracht. § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 SächsBO bleiben unberührt.
2
Hinweis auf diese Vorschrift in der jeweils geltenden Fassung ist lediglich deklaratorisch, sie wird hiermit nicht
gesondert als Technische Baubestimmung eingeführt.
3
Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an baulichen Anlagen sind zu beachten.
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
50
A 2.2.2.7
Hochhäuser
3
Richtlinie des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von
Hochhäusern (SächsHHBauR)
2
A 2.2.2.8
Industriebau
3
Muster-Richtlinie über den
baulichen Brandschutz im
Industriebau (Muster-
Industriebaurichtlinie -
MIndBauRL): 2019-05
1
____________
1
Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 88a
Absatz 1 Satz 3 SächsBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur
nach § 67 SächsBO in Betracht. § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 SächsBO bleiben unberührt.
2
Hinweis auf diese Vorschrift in der jeweils geltenden Fassung ist lediglich deklaratorisch, sie wird hiermit nicht
gesondert als Technische Baubestimmung eingeführt.
3
Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an baulichen Anlagen sind zu beachten.
Anlagen | Teil
51
Anlage A 2.2.1.1/1
Zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1
Zu Abschnitt 1
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie
für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen – RStO 01) zu befestigen.
Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12
anzuwenden.
2
Hinweisschilder
2.1
Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift "Feuerwehrzufahrt", die Schilder für
Aufstell- oder Bewegungsflächen die Aufschrift "Flächen für die Feuerwehr".
Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066:1997-07 entsprechen; die
Hinweisschilder "Feuerwehrzufahrt" müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich
sichtbare Randbegrenzung haben.
2.2
Nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese
Zufahrten amtlich gekennzeichnet sind.
Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt
notwendig, so muss das Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt" von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein
(amtliches Hinweisschild).
Anstelle des amtlichen Hinweisschildes "Feuerwehrzufahrt" kann die zuständige Behörde die Aufstellung des
Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild "Feuerwehrzufahrt" anordnen (Schutzzone
im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StVO).
Anlage A 2.2.1.3/1
Gegenstand der Technischen Baubestimmung sind nur die klassifizierten Baustoffe und Bauarten für Bauteile, die
zur Erfüllung der Anforderungen gemäß technischer Regel A 2.2.1.2 erforderlich sind.
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
Zu Abschnitt 4.2
Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse
bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die
Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind.
Zu Abschnitt 10.5.6
Absatz 3 ist für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 nicht anzuwenden.
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung
der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
52
A 3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
A 3.1
Allgemeines
Gemäß §§ 3 und 13 SächsBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu
halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere
chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen
entstehen.
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen sind bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen so zu
entwerfen und auszuführen, dass die Anforderungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und des Schutzes von
Boden und Gewässer aus Abschnitt A 3.2 erfüllt werden.
A 3.2
Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthalts-
räumen gemäß Lfd. Nr. A 3.2.1 und A 3.2.2 sowie zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von
Außenbauteilen gemäß Lfd. Nr. A 3.2.3 sind in den Regelwerken beschrieben. Sie sind einzuhalten. Werden für
die betroffenen Bereiche stattdessen konstruktive Maßnahmen (z.B. Deckschichten, Ummantelungen)
vorgesehen, so ist deren Schutzwirkung nachzuweisen.
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
A 3.2.1
Anforderungen an bauliche
Anlagen bezüglich des
Gesundheitsschutzes
ABG - Anforderungen an bauliche
Anlagen bezüglich des
Gesundheitsschutzes: 2019-05
(s. Anhang 8)
A 3.2.2
Textile Bodenbeläge
TR Textile Bodenbeläge: 2017-05
(s. Anhang 9)
A 3.2.3
Anforderungen an bauliche
Anlagen bezüglich der
Auswirkungen auf Boden und
Gewässer
ABuG - Anforderungen an bauliche
Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf
Boden und Gewässer: 2019-05
(s. Anhang 10)
A 3.2.4
Bewertung und Sanierung PCB-
belasteter Baustoffe und Bauteile
in Gebäuden
Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und
Bauteile in Gebäuden,
Ausgabe September 1994, Abschnitte 1,
2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6
Anlage A 3.2/1
A 3.2.5
Bewertung und Sanierung
schwach gebundener
Asbestprodukte in Gebäuden
Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung schwach gebundener
Asbestprodukte in Gebäuden,
Ausgabe Januar 1996
Anlage A 3.2/2
A 3.2.6
Lüftung fensterloser Küchen,
Bäder und Toilettenräume in
Wohnungen
Bauaufsichtliche Richtlinie über die
Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und
Toilettenräume in Wohnungen,
Ausgabe April 2009
A 3.2.7
Bewertung und Sanierung
Pentachlorphenol (PCP)-
belasteter Baustoffe und Bauteile
in Gebäuden
Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung Pentachlorphenol (PCP) –
belasteter Baustoffe und Bauteile in
Gebäuden, Ausgabe Oktober 1996,
Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2
A 3.2.8
"Begrenzung der Formaldehydemission in der Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-
Formaldehydharz-Ortschaum" gestrichen in der VwV TB 2019/1
Anlagen | Teil
53
Anlage A 3.2/1
Zur PCB-Richtlinie
Zusätzlich gilt Folgendes:
1
Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen
Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der
täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3000 ng PCB/m³ Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3
der Richtlinie wird aufgehoben.
2
Die Richtlinie ist ansonsten in der Fassung September 1994 in vollem Umfang zu befolgen, solange es
sich bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendicht-
stoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie
Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die
Bestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über
1000 ng PCB/m³ Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m³ Luft, sind
umgehend expositionsmindernde Maßnahmen gemäß den Abschnitten 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung
der Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleich oder unter 10 ng PCB
118/m³ Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen
und gegebenenfalls zu verbessern.
3
Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese
Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.
Hinweis:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3 der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von
300 ng PCB/m³ Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nicht exakt abgrenzbar ist und deshalb
der Größenordnung nach erreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB-Raumluftkonzentration
werden in Abhängigkeit vom Maß der Überschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtung der
Verhältnismäßigkeit empfohlen.
Anlage A 3.2/2
Zur Asbest-Richtlinie
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1
Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von
Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser
Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.
2
Abschnitt 4.3.3 „Beschichten (Methode 2)“ ist nicht anzuwenden.
Anlage A 3.2/3
– gestrichen in der VwV TB 2019/1 –
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung
der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
54
A 4
Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
A 4.1
Allgemeines
Gemäß § 3 SächsBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen,
nicht gefährdet werden.
Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß §§ 16 und 50
SächsBO umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen
Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt A 4.2 entworfen und
ausgeführt werden.
A 4.2
Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
A 4.2.1
Gebäudetreppen
DIN 18065:2015-03
Anlage A 4.2/1
A 4.2.2
Barrierefreies Bauen
A 4.2.2.1
Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 18040-1:2010-10
Anlage A 4.2/2
A 4.2.2.2
Wohnungen
DIN 18040-2:2011-09
Anlage A 4.2/3
Anlagen | Teil
55
Anlage A 4.2/1
Zu DIN 18065
1
Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäude-
klassen 1 und 2 und in Wohnungen.
2
Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen
in bestehenden Gebäuden:
Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe
als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt
werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich
unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm
Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der
Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine
ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des
Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der
Treppe von 60 cm gesichert ist.
4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im
Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt
sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
3
Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau
eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese
Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen
der DIN 18065:2015-03. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon
unberührt.
Anlage A 4.2/2
Zu DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2
SächsBO barrierefrei sein müssen.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:
1
Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
Die in den Abschnitten 4.4 und 4.7 genannten
Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.
2
Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
3
Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist
nicht anzuwenden.
4
Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen
Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
5
Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen
Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Absatz 7 der Sächsischen
Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO) erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet
werden.
Anlagen | Teil
56
Anlage A 4.2/3
Zu DIN 18040-2
Die Einführung bezieht sich auf:
Wohnungen, soweit sie nach § 50 Absatz 1 SächsBO barrierefrei sein müssen, und
Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 3 SächsBO stufenlos erreichbar sein müssen.
Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach Nummer 11 der
Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR) barrierefrei sein müssen.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1
Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung
ausgenommen.
2
Für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 SächsBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums
Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
3
Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Absatz 4 SächsBO genügt es, wenn Eingänge
Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7
entsprechen.
4
Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an
barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der
Kennzeichnung „R“.
5
Für Beherbergungsräume,
die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei
und
uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der
Kennzeichnung „R“.
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung
der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
57
A 5
Schallschutz
A 5.1
Allgemeines
Gemäß §§ 3 und 15 Absatz 2 SächsBO sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass sie einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.
Zur Erfüllung dieser Anforderung sind die technischen Regeln bezüglich des Schallschutzes aus Abschnitt A 5.2
zu beachten.
A 5.2
Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
A 5.2.1
Schallschutz im Hochbau
DIN 4109-1:2018-01
Anlagen A 5.2/1
bis A 5.2/4
Anlagen | Teil
58
Anlage A 5.2/1
Zu DIN 4109-1
1
Zu Abschnitt 7.1:
Sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'
w,ges
> 50 dB betragen muss, bzw. bei einem
Maßgeblichen Außenlärmpegel L
a
> 80 dB sind die Anforderungen im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde
festzulegen.
2
Zu Abschnitt 8, Tabelle 8:
Die Anforderungen in Tabelle 8, Zeilen 3.3, 3.4, 5.1 und 5.2 sind nur einzuhalten, sofern es sich bei den
schutzbedürftigen Räumen um Wohn-, Schlaf- oder Bettenräume gemäß DIN 4109-1:2018-01, Abschnitt 3.16
handelt.
3
Zu den Abschnitten 7, 8 und 9:
Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 9, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten
Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des
geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 8 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen
entsprechend Abschnitt 7.1 gestellt werden, sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’
w,ges
≥ 50 dB
betragen muss, bzw. bei einem Maßgeblichen Außenlärmpegel L
a
> 80 dB. Diese Messungen sind unter
Beachtung von DIN 4109-4:2016-07 von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 24
Satz 1 Nummer 1 SächsBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über „anerkannte Schallschutzprüfstellen”
bei dem Verband der Materialprüfungsanstalten VMPA
1
geführt werden.
4
Die informativen Anhänge A und B sind nicht anzuwenden.
____________
1
Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin
Anlage A 5.2/2
Der schalltechnische Nachweis kann nach DIN 4109-2:2018-01 in Verbindung mit DIN 4109-31:2016-07,
DIN 4109-32:2016-07, DIN 4109-33:2016-07, DIN 4109-34:2016-07, DIN 4109-35:2016-07 und
DIN 4109-36:2016-07 geführt werden.
Für Bauteile im Massivbau kann Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 herangezogen werden. Wenn Mauerwerk aus
Lochsteinen zur Anwendung kommt, gilt dies nur für Mauerwerk, welches den Bedingungen in
DIN 4109-32:2016-07, Abschnitt 4.1.4.2.1, entspricht.
Zu DIN 4109-2
Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.
Zu DIN 4109-36
Der informative Anhang A ist nicht anzuwenden.
Anlage A 5.2/3
Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmstoffen aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch
1
gilt
Folgendes:
Das
Produkt
darf
als
Trittschalldämmstoff
unter
unbeheizten
schwimmenden
Estrichen
nach
DIN 18560-2:2009-09 verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der
DIN 18560-2:2009-09 erfüllt werden. Darüber hinaus ist entweder für die Verformung unter Druck- und
Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % einzuhalten oder der
deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung muss mindestens 30 kPa betragen. Im letzteren Fall
muss die Dimensionsstabilität unter definierten Temperatur- und Feuchtebedingungen ausgewiesen sein.
Anlagen | Teil
59
Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2:2018-01 mit dem Nennwert der bewerteten
Trittschallminderung zu führen.
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage A 5.2/4
Bei der Ausführung von Bauteilen mit Gummifasermatten und / oder Polyurethan(PU)-Schaummatten zur Tritt-
schalldämmung
1
gilt Folgendes:
Die Bauprodukte dürfen als Trittschalldämmung auf Massivdecken unter schwimmendem Estrich nach
DIN 18560-2:2009-09 entsprechend dem Anwendungsgebiet DES nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden,
wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2:2009-09 erfüllt werden und für
die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung die maximale Differenz der relativen Stauchungen
5 % beträgt. Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2:2018-01 mit dem für den
Konstruktionsaufbau angegebenen Nennwert ΔL
w
zu führen.
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung
der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
60
A 6
Wärmeschutz
A 6.1
Allgemeines
Gemäß §§ 3 und 15 Absatz 1 SächsBO sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass sie einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
Zur Erfüllung dieser Anforderung an bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen sind die technischen Regeln
bezüglich des Wärmeschutzes aus Abschnitt A 6.2 zu beachten.
A 6.2
Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 88a
Absatz 2 SächsBO
1
2
3
4
A 6.2.1
Wärmeschutz in Gebäuden
Mindestanforderungen an den
Wärmeschutz
DIN 4108-2:2013-02
Anlage A 6.2/1
Klimabedingter Feuchteschutz
DIN 4108-3:2014-11
Anlage A 6.2/2
Wärme- und
feuchteschutztechnische
Bemessungswerte
DIN 4108-4:2017-03
Anlagen A 6.2/3
und A 6.2/4
Anwendungsbezogene
Anforderungen an
Wärmedämmstoffe
DIN 4108-10:2015-12
Anlage A 6.2/5
A 6.2.2
"Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung" gestrichen in der VwV TB 2019/1
Anlagen | Teil
61
Anlage A 6.2/1
Zu DIN 4108-2
1
Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung.
2
Zu Abschnitt 5.2.2:
Die aufgeführten Ausnahmen sind nur für einlagig hergestellte Dämmstoffplatten anzuwenden.
Anlage A 6.2/2
Zu DIN 4108-3
Der Abschnitt 6 und die Anhänge B und D sind nicht anzuwenden.
Anlage A 6.2/3
Zu DIN 4108-4
Für Dämmstoffe und Dämmputze mit ETA
1
ist der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit wie folgt zu ermitteln:
Auf Grundlage des in der ETA angegebenen Nennwertes, der 90 % der Produktion mit einer Aussage-
wahrscheinlichkeit von 90 % repräsentiert, ergibt sich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit durch
Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte und Multiplikation mit dem
Sicherheitsbeiwert = 1,03. Zur Umrechnung für die Feuchte sind die in der ETA angegebenen Umrechnungs-
faktoren zu verwenden.
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage A 6.2/4
Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten nach harmonisierten Normen oder nach EAD gilt
Folgendes:
1
An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Blähton-Leichtzuschlagstoffen nach
EN 14063-1:2004
1
darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10:2015-12 als nicht
druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen.
Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.
2
An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlit nach
EN 14316-1:2004
2
oder nach EAD 040461-00-1201 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI
nach DIN 4108-10:2015-12 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen.
Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke. Bei Dämmstoffen aus losem expandiertem Perlit nach
EAD 040461-00-1201 darf hiervon abweichend die nach dem EAD angegebene Reduzierung der Einbaudicke in
Ansatz gebracht werden.
Wärmedämmstoffe aus losem expandiertem Perlit nach EAD 040461-00-1201 dürfen darüber hinaus als
druckbelastbare Wärmedämmschüttung (DEO nach DIN 4108-10:2015-12) verwendet werden, wenn mindestens
eine Druckspannung bei 10 % Stauchung von 70 kPa ausgewiesen ist.
Des Weiteren dürfen Wärmedämmstoffe aus losem expandiertem Perlit nach EAD 040461-00-1201 entsprechend
den Anwendungsgebieten WZ, WH, WI und WTR nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn das im
Wandhohlraum ermittelte Setzmaß ≤ 1 % beträgt. Für das Anwendungsgebiet WZ ist zusätzlich die Stufe der
Wasserabstoßung WR (≥ 175 ml) einzuhalten.
Anlagen | Teil
62
Für die Planung, Bemessung und Ausführung für an der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus
Produkten mit expandiertem Perlit nach EN 14316-1:2004
2
oder nach EAD 040461-00-1201 mit hiervon
abweichenden Leistungen gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende
technische Regel
3
.
3
An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculite
nach EN 14317-1:2004
4
darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10:2015-12 als
nicht
druckbelastbare
(dk)
Wärmedämmschüttung
verwendet
werden.
Bei
der
Berechnung
des
Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um
20 % verminderte Einbaudicke.
4
An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Mineralwolle nach EN 14064-1:2010
5
oder
nach EAD 040729-00-1201 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht
druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen.
Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke. Bei Dämmstoffen aus loser Mineralwolle nach
EAD 040729-00-1201 darf hiervon abweichend die nach dem EAD angegebene Reduzierung der Einbaudicke in
Ansatz gebracht werden.
Wärmedämmstoffe aus loser Mineralwolle nach EAD 040729-00-1201 dürfen darüber hinaus entsprechend den
Anwendungsgebieten WZ, WH, WI und WTR nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn das im
Wandhohlraum ermittelte Setzmaß ≤ 1 % (SC 0) beträgt. Für das Anwendungsgebiet WZ ist zusätzlich die Stufe
der Wasseraufnahme bei langzeitigem teilweisem Eintauchen W
lp
≤ 3,0 kg/m² einzuhalten bzw. bei Prüfung der
wasserabweisenden Wirkung nach 4 h der Wert von 1,0 kg/m² und nach 28 d der Wert von 4,0 kg/m² nicht zu
überschreiten.
Für die Planung, Bemessung und Ausführung für an der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus
Mineralwolle nach EN 14064-1:2010
5
oder nach EAD 040729-00-1201 mit hiervon abweichenden Leistungen gibt
es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel
3
.
5
An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus Polyurethan (PUR)- und Polyisocyanurat
(PIR)-Spritzschaum nach EN 14315-1:2013
6
darf zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämm-
schichten entsprechend dem Anwendungsgebiet DZ nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn
folgende Eigenschaften nach DIN EN 14315-1:2013
6
ausgewiesen sind:
Eigenschaft
gemäß EN 14315-1:2013
1
,
Abschnitt
Stufe (mindestens)
Dichte
4.2.4 / E.5
FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen
4.2.6
CCC4
Haftfestigkeit
4.3.8
A3
Dimensionsstabilität
4.3.12
DS(TH)3
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14315-1:2013-04
6
An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus dispensiertem Polyurethan (PUR)- und
Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaum nach EN 14318-1:2013
7
darf zur Herstellung von nicht druckbelastbaren
Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet WH nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet
werden, wenn folgende Eigenschaften nach EN 14318-1:2013
7
ausgewiesen sind:
Eigenschaft
gemäß EN 14318-1:2013
1
,
Abschnitt
Stufe (mindestens)
Dichte
4.2.3 / E.5
FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen
4.2.8
CCC4
Haftfestigkeit
4.3.4
TS2
Dimensionsstabilität
4.3.7
DS(TH)3
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14318-1:2013-04
Anlagen | Teil
63
7
Werkmäßig hergestellte Dämmstoffe aus Polyethylenschaum (PEF) nach EN 16069:2012+A1:2015
8
dürfen entsprechend den Anwendungsgebieten WI und DI nach DIN 4108-10:2015-12 als nicht druckbelastete
Wärmedämmstoffe verwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Dimensionsstabilität mindestens die
Anforderungen für die Stufe DS(N)2 erfüllen.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-11
2
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-11
3
Anwendung von § 16a SächsBO
4
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-11
5
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06
6
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14315-1:2013-04
7
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14318-1:2013-04
8
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16069:2015-04
Anlage A 6.2/5
Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten mit ETA
1
gilt Folgendes:
1
Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder
Schalldämmung:
Für die Anwendung gilt DIN 4108-10:2015-12, Tabelle 13. Die Anforderungen an den längenbezogenen
Strömungswiderstand gelten dabei nur für Produkte mit einer Rohdichte ≤ 20 kg/m³. Hinsichtlich der
Grenzabmaße für die Dicke ist bei den Anwendungsgebieten DAD (dk), DZ, DI (zk), WH, WI (zk) und WTR die
Stufe T2 ausreichend.
Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft
sein.
2
Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern:
Die Dämmprodukte dürfen zur Herstellung nicht druckbelastbarer Dämmschichten entsprechend den
Anwendungsgebieten WH, WI, WTR, DZ und DI nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes des Bauteils ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht
bei der Anwendung in Decken/Dächern unter Berücksichtigung der in der ETA angegebenen Abminderung der
Einbaudicke anzusetzen. Enthält die ETA hierzu keine Angaben, ergibt sich die Nenndicke aus der um 20 %
verminderten Einbaudicke.
Bei der Anwendung in Wänden muss das Setzmaß unter Schwingungen ≤ 1 % betragen.
Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft
sein.
Werden die Dämmprodukte trocken verarbeitet, dürfen sie auch für Außenbauteile GK 0 (Gebrauchsklasse 0
nach DIN 68800-2:2012-02) mit Ausnahme von Bild A.8, Schicht Nummer 7 in Fällen verwendet werden, in denen
nach DIN 68800-2:2012-02 Dämmstoffe mit Verwendbarkeitsnachweis für bestimmte Anwendungen gefordert
sind, wenn folgende Leistungen ausgewiesen sind:
Dichte im eingebauten Zustand 25 kg/m³ bis 155 kg/m³
Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl µ ≤ 3
Massebezogener Feuchtegehalt nach DIN EN ISO 12571:2013-12 bei 23 °C/80 % relative Luftfeuchtigkeit
≤ 0,19 kg/kg.
3
Wärmedämmplatten aus mineralischem Material:
Für die Anwendungsgebiete WI und DI nach DIN 4108-10:2015-12 müssen folgende Wesentliche Merkmale
erklärt sein:
Grenzabmaße für Länge, Breite, Dicke, Rechtwinkligkeit und Ebenheit
Dimensionsstabilität
Wasserdampfdiffusionswiderstand
Anlagen | Teil
64
sowie darüber hinaus für das Anwendungsgebiet DEO nach DIN 4108-10:2015-12 eine Druckfestigkeit von
mindestens 150 kPa.
4
Dämmprodukte aus expandiertem Perlit (EPB), abweichend von EN 13169:2012+A1:2015
2
:
Für die Anwendung gilt DIN 4108-10:2015-12, Tabelle 11 mit Ausnahme der Anforderung an die Biegefestigkeit.
5
Dämmstoffe aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch:
Das Produkt darf als Wärmedämmstoff entsprechend den Anwendungsgebieten DEO, DAD und DAA(dm) nach
DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung
mindestens 100 kPa beträgt und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale
Differenz der relativen Stauchungen von 5 % eingehalten wird.
6
Produkte mit reflektierenden Schichten zur Wärmedämmung der Gebäudehülle:
6.1
Anwendung
Die Produkte dürfen entsprechend den Anwendungsgebieten DI und WI nach der Norm DIN 4108-10:2015-12 als
nicht druckbelastete, zusätzliche Wärmedämmung auf der Innenseite wärmeübertragender Bauteile verwendet
werden.
Sie dürfen nur in Konstruktionen eingebaut werden, in denen sie vor Niederschlag, Bewitterung und
Durchfeuchtung geschützt sind.
6.2
Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes
Die Berechnung des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen.
Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist wie folgt zu ermitteln:
Auf Grundlage des in der ETA angegebenen Nennwertes („Core thermal resistance“ ohne benachbarte
Lufträume) ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes mittels Division durch den
Sicherheitsbeiwert γ = 1,03. Bei Produkten auf Basis von Naturfaserdämmstoffen hat zusätzlich eine Umrechnung
auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte unter Verwendung der in der ETA angegebenen
Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.
In Bereichen, in denen die Produkte zusammengedrückt werden (z.B. Befestigungsbereiche auf der
Tragkonstruktion) ist der Wärmedurchlasswiderstand der Produkte nicht für den Nachweis anzusetzen.
6.3
Wärmedurchlasswiderstand von benachbarten, unbelüfteten Lufträumen
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes von durch die Produkte begrenzten, unbelüfteten
Lufträumen mit einer Länge und Breite von mehr als dem 10-fachen der Dicke nach DIN EN ISO 6946:2018-03,
Anhang D, sind folgende Werte in Ansatz zu bringen:
Emissionsgrad ε der Oberfläche der Produkte gemäß ETA
h
a
nach DIN EN ISO 6946:2018-03, Tabelle D.2, mit ΔT = 10 K
h
ro
= 5,7 W/(m².K) nach DIN EN ISO 6946:2018-03, Tabelle 5
Es dürfen nur luftdichte Konstruktionsaufbauten berücksichtigt werden, bei denen die Produkte vor
Verschmutzung und Witterung geschützt auf der Innenseite der Konstruktion eingebaut werden.
6.4
Klimabedingter Feuchteschutz
Beim rechnerischen Nachweis des klimabedingten Feuchteschutzes nach DIN 4108-3:2014-11 sind für die
Produkte die in der ETA angegebenen Werte in Ansatz zu bringen.
7
Bausätze für die Dämmung von Umkehrdächern nach ETAG 031 Teil 1 mit Dämmstoffen aus XPS und
EPS dürfen zur Wärmedämmung oberhalb der Dachabdichtung angeordnet werden, wenn der Bausatz den in
DIN 4108-2:2013-02 für das Wärmedämmsystem Umkehrdach aufgeführten Aufbauten und Anwendungs-
bedingungen entspricht.
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit bzw. des Wärme-
durchlasswiderstandes des im Bausatz enthaltenen Dämmstoffes zu führen.
Anlagen | Teil
65
Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist aus dem in der Europäischen Technischen Zulassung für Stufe 1
angegebenen korrigierten Wert der Wärmeleitfähigkeit λ
cor
durch Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert
= 1,03 zu ermitteln. Dementsprechend ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes aus
dem in der Europäischen Technischen Zulassung für Stufe 1 angegebenen korrigierten Wert des Wärme-
durchlasswiderstandes R
cor
durch Division durch den Sicherheitsbeiwert = 1,03.
Bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten des Daches ist der errechnete Wärmedurchgangs-
koeffizient um den Zuschlagwert ΔU gemäß DIN 4108-2:2013-02 zu erhöhen.
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
2
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13169:2015-04.
66
Technische Baubestimmungen für Bauteile und
Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in
Abschnitt A aufgeführten Technischen
Baubestimmungen zu beachten sind
B 1
Allgemeines
B 2
Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
B 3
Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und
Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen
B 4
Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für
die nach § 88 Absatz 4a SächsBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde
67
67
84
91
Technische Baubestimmungen für Bauteile und
Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in
Abschnitt A aufgeführten Technischen
Baubestimmungen zu beachten sind
67
B 1
Allgemeines
Dieser Abschnitt enthält Technische Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen
und Bauteile beachtet werden müssen. Die Technischen Baubestimmungen werden zur Erleichterung der
Anwendung zu jeder Sonderkonstruktion / jedem Bauteil gebündelt dargestellt, weil sie der Konkretisierung
mehrerer Grundanforderungen dienen.
Bauliche Anlagen müssen über den gesamten Zeitraum ihrer Nutzung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
für sich allein standsicher sein. Sie müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass keine
Gefahrenlage oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
B 2
Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Ausführung gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Bestimmungen/Festlegungen
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
1
2
3
B 2.1
Sonderkonstruktionen
B 2.1.1
Fliegende Bauten - Zelte
DIN EN 13782:2015-06
Anlage B 2.1/1
B 2.1.2
Fliegende Bauten und Anlagen für
Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks
DIN EN 13814:2005-06
Anlage B 2.1/2
B 2.2
Bauteile
B 2.2.1
Bauteile für Wände, Dächer, Decken und Fassadenkonstruktionen
B 2.2.1.1
Außenwandbekleidungen, hinterlüftet
DIN 18516-1:2010-06
Anlage B 2.2.1/1
DIN 18516-3:2013-09
DIN 18516-5:2013-09
Anlage B 2.2.1/2
Zusätzlich gilt:
A 2.2.1.6
B 2.2.1.2
Aus Bausätzen hergestellte tragende Außenwände
Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.3
Vorhangfassaden
Anlage B 2.2.1/4
B 2.2.1.4
Dächer, Wände und Decken aus selbsttragenden
Sandwich-Elementen mit beidseitigen
Metalldeckschichten
Anlage B 2.2.1/5
B 2.2.1.5
Außenseitige Wärmedämmverbundsysteme
WDVS mit ETA nach ETAG 004:
2019-05 (s. Anhang 11)
B 2.2.1.6
Ortbeton-Wände aus Schalungssteinen
Anwendungsregeln für nicht lasttragende
verlorene Schalungsbausätze/ -systeme
und Schalungssteine für die Erstellung
von Ortbeton-Wänden: 2019-05
(s. Anhang 12)
B 2.2.1.7
Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als
nicht tragende Wände
1
Anlage B 2.2.1/6
B 2.2.1.8
Bausätze für Gebäude aus Holz, Metall und
Stahlbeton
1
Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.9
Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude
1
Anlage B 2.2.1/3
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Ausführung gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Bestimmungen/Festlegungen
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
1
2
3
68
B 2.2.1.10
Bauteile aus Gipsplatten, Gipsplattenprodukten aus der
Weiterverarbeitung, Gipsplatten mit Vliesarmierung,
Gipsfaserplatten und Gipsplatten-Wandbaufertigtafeln
mit einem Kartonwabenkern
Anlage B 2.2.1/7
B 2.2.1.11
Leichte tragende Stahl- / Holz-Dachelemente
1
Anlage B 2.2.1/8
B 2.2.1.12
Dachelemente für Dacheindeckungen, Dach-
lichtbänder, vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff
Anlage B 2.2.1/9
B 2.2.2
Unterdeckenkonstruktionen
B 2.2.2.1
Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken
DIN 18168-1:2007-04
B 2.2.2.2
Abgehängte Decken mit Bauprodukten aus
Faserzement bzw. mit zementgebundenen Bauplatten
Anlage B 2.2.2/1
B 2.2.3
Bauteile aus Dämmstoffen für den Wärme- und Schallschutz
B 2.2.3.1
Werkmäßig hergestellte Schüttungen aus
Schaumglasschotter
Anlage B 2.2.3/1
B 2.2.4
Lager
B 2.2.4.1
"Lager im Bauwesen" gestrichen in der VwV TB 2019/1
B 2.2.5
Bauteile zur Abdichtung von baulichen Anlagen
Bauliche Anlagen müssen nach § 13 SächsBO so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass
durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
B 2.2.5.1
Dachabdichtungen aus Bitumenbahnen mit
Trägereinlage
DIN SPEC 20000-201:2015-08
Abschnitt 5.1
B 2.2.5.2
Dachabdichtungen aus Kunststoff- und
Elastomerbahnen
DIN SPEC 20000-201:2015-08
Abschnitt 5.3
B 2.2.5.3
Bauwerksabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomer-
Mauersperrbahnen
DIN SPEC 20000-202:2016-03
Abschnitt 5.3
B 2.2.5.4
Bauwerksabdichtungen aus Bitumen- und
Mauersperrbahnen
DIN SPEC 20000-202:2016-03
Abschnitt 5.2
B 2.2.5.5
Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und
Wasser aus Kunststoff- und Elastomerbahnen
DIN SPEC 20000-202:2016-03
Abschnitt 5.3
B 2.2.5.6
Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und
Wasser aus Bitumenbahnen
DIN SPEC 20000-202:2016-03
Abschnitt 5.2
B 2.2.5.7
Abdichtungen von Betonbrücken und anderen
Verkehrsflächen aus Beton aus Bitumenbahnen mit
Trägereinlage
DIN V 20000-203:2010-05
Abschnitt 5
B 2.2.5.8
Flächenabdichtungen für Behälter und Nassräume mit
flüssig zu verarbeitenden wasserundurchlässigen
Produkten im Verbund mit keramischen Fliesen und
Plattenbelägen
Anlage B 2.2.5/1
B 2.2.5.9
Bauwerksabdichtungen aus polymermodifizierten
Bitumendickbeschichtungen
DIN 18533-3:2017-07, Tabelle 2
B 2.2.5.10
Dachabdichtungssysteme aus flüssig aufzubringenden
Stoffen
Anlage B 2.2.5/3
B 2.2.5.11
Dachabdichtungssysteme aus mechanisch befestigten
Dachabdichtungsbahnen
Anlage B 2.2.5/4
B 2.2.5.12
Systeme zur Abdichtung von Wänden und Böden in
Nassräumen
Anlage B 2.2.5/5
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Ausführung gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Bestimmungen/Festlegungen
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
1
2
3
69
B 2.2.5.13
Brücken- und Parkdeckabdichtungen aus flüssig
aufzubringenden Stoffen
Anlage B 2.2.5/6
B 2.2.5.14
Dachabdichtungen aus flüssigen und bahnenförmigen
Stoffen im Verbund
Anlage B 2.2.5/7
B 2.2.5.15
Dach- und Bauwerksabdichtungen aus
Abdichtungsbahnen im Verbund mit weiteren Stoffen
Anlage B 2.2.5/8
B 2.2.5.16
Abdichtungen von vertikalen Wandanschlüssen bei
Bitumendachabdichtungen mit einkomponentiger
Bitumen-Polyurethan-Mischung
Anlage B 2.2.5/9
B 2.2.5.17
Fugenabdichtungen mit beschichteten Fugenblechen
in WU-Betonkonstruktionen
Anlage B 2.2.5/10
B 2.2.5.18
Bauwerksabdichtungen mit Klebemassen und
Deckaufstrichmassen aus Straßenbaubitumen oder
Elastomerbitumen
DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 4
(EN 12591 und EN 14023)
Zusätzlich gilt:
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
B 2.2.6
Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie standsicher sind und von ihrer
Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen, insbesondere keine gesundheits- oder
umweltgefährdenden Stoffe entweichen. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von
Grundstückentwässerungsanlagen müssen für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen
alle in der hEN enthaltenen Merkmale in der Leistungserklärung angegeben sein.
B 2.2.6.1
Rückstauverschlüsse für Gebäude
Anlage B 2.2.6/1
B 2.2.6.2
Rohre und Formstücke aus Beton,
Stahlfaserbeton und Stahlbeton
Anlage B 2.2.6/2
B 2.2.6.3
Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton,
Stahlfaserbeton und Stahlbeton
Anlage B 2.2.6/3
B 2.2.6.4
Rohre und Fittings aus unlegiertem Stahl für den
Transport von Wasser und anderen wässrigen
Flüssigkeiten
Anlage B 2.2.6/4
Anlagen | Teil
70
Anlage B 2.1/1
Zu DIN EN 13782
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1
Zu Abschnitt 7.4.2.2:
Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s
bemessen werden sollen, sind die Böengeschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der
Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 anzuwenden. Diese dürfen gemäß Abschnitt 7.4.2.2 abgemindert werden.
Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
2
Der Abschnitt 12 und die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.
Anlage B 2.1/2
Zu DIN EN 13814
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1.1
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
„Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote,
Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen,
Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung
entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit
Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste
Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht
zu den Fliegenden Bauten.“
1.2
Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom
Arbeitsausschuss Fliegende Bauten NA 005-11-15 AA
veröffentlicht wurden.
2.1
Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden
technischen Regeln nach Abschnitt A anzuwenden.
2.2
Bei Verweisen auf „relevante Europäische Normen“ bzw. „EN-Normen“ sind zutreffende technische
Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen anzuwenden.
3
Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.
4.1
Zu Abschnitt 5.2:
Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der SächsBO und in den Vorschriften aufgrund der SächsBO
vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten.
4.2
Zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:
Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit
q
k
= 7,5 kN/m² anzunehmen.
4.3
Zu Abschnitt 5.3.3.4:
Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte
Fliegende
Bau
im
Zustand
außer
Betrieb
für
die
höchste
vorgesehene
Windzone
mit
den
Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12
zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der
Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit
v
b,0
> 28 m/s, mit den Böengeschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm
DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden.
Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Anlagen | Teil
71
Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.
4.4
Zu Abschnitt 5.3.6.2:
Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert
G
= 1,0 zu verwenden.
4.5
Zu Abschnitt 5.6.5.3:
Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen,
müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.
5
Zu Abschnitt 6:
Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten (SächsFlBauR).
5.1
Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen.
5.2
zu Abschnitt 6.1.6.4:
Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der
Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen.
5.3
Zu Abschnitt 6.2.1.2:
Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind
ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer
noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den
Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in
die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können.
5.4
Zu Abschnitt 6.2.2.2:
Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs
aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und
Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können.
Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.
5.5
Zu Abschnitt 6.2.3.1:
Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten.
Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit
Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken.
5.6
Zu Abschnitt 6.2.3.5.1:
Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann
auf ein Blocksystem verzichtet werden.
5.7
Zu Abschnitt 6.2.3.5.2:
Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken
sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.
5.8
Zu Abschnitt 6.2.5.1.1:
Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von
mindestens 2 m Breite vorhanden sein.
5.9
In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführung ausgenommen.
5.10
Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.
5.11
Zu Abschnitt 6.2.7.5:
Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von
höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.
5.12
Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen.
Anlagen | Teil
72
6
Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.
7
Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen.
Anlage B 2.2.1/1
Zu DIN 18516-1
1
Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a):
Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionsbeständigkeitsklasse II (CRC) nach
DIN EN 1993-1-4:2015-10 verwendet werden.
2
Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:
Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1:
Im 4. Absatz muss es anstelle von „... nach Bild A.1.b) ...“ richtig „... nach Bild A.1.c) ...“ und anstelle von „... nach
Bild A.1.c) ...“ richtig „... nach Bild A.1.d) ...“ heißen.
Zu Anhang A, Bild A.4:
Es muss heißen: anstelle von „vorh. F
Q,Ed
“ richtig „vorh. F
Q
“, anstelle von „vorh. F
Z,Ed
“ richtig „vorh. F
Z
“, anstelle
von „zul. F
Q,Rd
“ richtig „zul. F
Q
“, anstelle von „zul. F
Z,Rd
“ richtig „zul. F
Z
“, anstelle von „max. F
Q,Rd
“ richtig „max. zul.
F
Q
“ und anstelle von „max. F
Z,Rd
“ richtig „max. zul. F
Z
“.
3
Bei Außenwandbekleidungen sind zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt A 1.1 die relevanten
Bestimmungen von Abschnitt A 1.2 und B 2.2.1.1 zu beachten. Ausgenommen von der Beachtung der
technischen
Regeln
nach
Abschnitt
A 1.2.3 ff.
und
B 2.2.1.1
sind
Außenwandbekleidungen
mit
Fassadenelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik
befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:
a.
mit kleinformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht oder
b.
mit brettformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen durch die Unter-
konstruktion von ≤ 0,85 m.
Anlage B 2.2.1/2
Zu DIN 18516-5
Zu Abschnitt 5.4.2:
Gleichung (11) muss wie folgt lauten:
V
Rk,red
= V
Rk
.
d
zA
d
2
Anlage B 2.2.1/3
1
Standsicherheit
Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen nach ETA
1
in Form von rechnerisch ermittelten
Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der
Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den Bauvorlagen.
2
Wärmeschutz
Beim Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte gemäß DIN 4108-4:2017-03 zu verwenden. Die
im Bausatz verwendeten Dämmstoffe müssen die Anforderungen nach DIN 4108-10:2015-12 entsprechend dem
jeweiligen Anwendungsgebiet erfüllen.
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Anlagen | Teil
73
Anlage B 2.2.1/4
Standsicherheit
Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt A 1.1 sind für den Tragsicherheitsnachweis der mit dem Vorhang-
fassadenbausatz hergestellten Fassaden die in den Abschnitten A 1.2 genannten relevanten Bestimmungen
anzuwenden.
Anlage B 2.2.1/5
1
Standsicherheit
Bauteile aus Sandwichelementen nach EN 14509:2013
1
dürfen nicht zur Aussteifung von Gebäuden,
Gebäudeteilen und baulichen Anlagen herangezogen werden.
Bei der Bemessung und Ausführung gilt Folgendes: Die Bemessung und Ausführung der Sandwichelemente ist
gemäß Abschnitt E.2, E.3, E.5 und E.7 der Norm EN 14509:2013
1
vorzunehmen. Abschnitt E.4.2 und E.4.3
kommen nicht zur Anwendung. Die Durchbiegungsbegrenzungen nach EN 14509:2013
1
, Abschnitt E.5.4, sind
einzuhalten. Die Temperaturdifferenzen zwischen den Deckschichten sind zu berücksichtigen. Als maximale
Temperaturdifferenz der gleichzeitig in beiden Deckschichten wirkenden Temperaturen ist mit T = T
1
– T
2
wie
folgt anzusetzen:
Deckschichttemperatur der Innenseite T2
Im Regelfall ist von T2 = +20 °C im Winter und von T2 = +25 °C im Sommer auszugehen; dies gilt für den
Standsicherheitsnachweis und für den Gebrauchsfähigkeitsnachweis.
In besonderen Anwendungsfällen (z.B. Hallen mit Klimatisierung - wie Reifehallen, Kühlhäuser) ist T2
entsprechend der Betriebstemperatur im Innenraum anzusetzen.
Deckschichttemperatur der Außenseite T1
Im Winter ist für T1 = -20 °C anzusetzen; für schneebedeckte Dachelemente gilt für T1 die Regelung der
Norm. Im Sommer sind für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis die Deckschichttemperatur T1 gemäß der
Norm sowie für den Standsicherheitsnachweis T1 = +80 °C (bei direkter Sonneneinstrahlung) bzw.
T1 = +40 °C (bei keiner direkten Sonneneinstrahlung) anzusetzen.
Die Befestigung der Sandwichelemente hat direkt (sichtbar), durch beide Deckschichten hindurch mit Schrauben,
deren Verwendbarkeit hierfür nachgewiesen ist, zu erfolgen. Die Knitterspannungen an den Zwischenauflagern
gelten nur bei Befestigung mit maximal 3 Schrauben pro Meter. Für mehr als 3 Schrauben pro Meter sind die
Knitterspannungen mit dem Faktor K = (11 – n) / 8 (n = Anzahl der Schrauben pro Meter) abzumindern.
Der Nachweis der Tragfähigkeit der Schrauben sowie der Schraubenkopfauslenkungen hat nach den
Technischen Baubestimmungen oder dem Verwendbarkeitsnachweis der Schrauben zu erfolgen, wobei die
Einwirkungen und deren Kombinationen analog zu EN 14509:2013
1
, Abschnitt E.5.3, zu ermitteln sind. Bei der
Ermittlung der Einwirkungen für die Befestigungen darf bei durchlaufenden Sandwichelementen der Ansatz von
Knittergelenken über den Innenstützen (Traglastverfahren nach EN 14509:2013
1
, E.7.2.1 und E.7.2.3) nicht
angesetzt werden (keine Kette von Einfeldelementen).
Die Kombinationskoeffizienten
0
und
1
sind Tabelle E.6, die Lastfaktoren
F
der Tabelle E.8 der Norm
EN 14509:2013
1
zu entnehmen. Die materialbezogenen Sicherheitsbeiwerte
M
sind in der folgenden Tabelle
aufgeführt.
Anlagen | Teil
74
Eigenschaften, für die γ
M
gilt
Grenzzustand
Tragfähigkeit
Gebrauchstauglichkeit
Fließen einer Metalldeckschicht
1,10
1,00
Knittern einer Metalldeckschicht im Feld und
an einem Mittelauflager
(Interaktion mit der Auflagerreaktion)
2,80
1,40
Schubversagen des Kerns
2,40
1,30
Schubversagen einer profilierten Deckschicht
1,10
1,00
Druckversagen des Kerns
2,40
1,30
Versagen der profilierten Deckschicht am
Mittelauflager
1,10
1,00
2
Brandschutz / Feuerwiderstand
Die Verwendung von selbstragenden Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten gemäß
EN 14509:2013
1
erfordert die Klassifizierung des Brandverhaltens nach DIN EN 13501-1:2010-01 mit dem Zusatz
"alle Endanwendungen".
Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (Bauarten) ist nicht geregelt.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14509:2013-12.
Anlage B 2.2.1/6
Für die Verwendung von Bausätzen von vollständig oder teilweise verglasten Trennwänden der Kategorie IV
nach ETA
1
gelten die Bestimmungen von A 1.2.7.1.
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.1/7
1
Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:2009
1
zur Verwendung bei tragenden (einschließlich aussteifenden)
Bauteilen müssen die Bestimmungen von DIN 18180:2014-09 erfüllen. Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung,
die durch die Weiterverarbeitung von Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:2009
1
hergestellt wurden, dürfen bei
tragenden Bauteilen nur verwendet werden, sofern die Weiterverarbeitung nicht zu einer Tragfähigkeitsminderung
führt.
2
Wärmeschutz
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen.
Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist gleich dem Nennwert des Wärmedurchlass-
widerstandes R dividiert durch den Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt von F
m
= 1,25.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 520:2009-12.
Anlage B 2.2.1/8
Der Nachweis des Grenzzustandes der Gebrauchstauglichkeit ist ohne Ansatz der Verklebung der Stahlprofile mit
den Holzbauteilen zu führen. Die Bildung von Wassersäcken ist auszuschließen.
Die Einhaltung eines ausreichenden Holzschutzes (insbesondere Tauwasser) der Dachelemente ist gemäß
DIN 68800-2:2012-02 nachzuweisen.
Anlagen | Teil
75
Anlage B 2.2.1/9
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt A 1.1 sind die relevanten Bestimmungen von Abschnitt A.1.2 zu
beachten. Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach Abschnitt A 1.2.3 ff. sind:
1) Dacheindeckungen mit Dachelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten
Regeln der Technik befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:
kleinformatige Dachelemente – außer folgender Elemente nach Punkt b) und c) – mit ≤ 0,4 m² Fläche und
≤ 5 kg Eigengewicht oder
Dachziegel und -steine (nach DIN EN 1304:2005
1
oder EN 490:2011
2
) mit einer Fläche ≤ 0,4 m² und einem
Eigengewicht ≤ 7 kg oder
Formziegel und -steine (nach DIN EN 1304:2005
1
oder EN 490:2011
2
) mit einer Fläche ≤ 0,4 m² und einem
Eigengewicht ≤ 13 kg oder
andere Dachelemente mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion von ≤ 1,0 m - außer aus
Glas,
2) Dachlichtbänder aus Kunststoffplatten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
ebene Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion
≤ 1,0 m ist oder
nach oben gekrümmte Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unter-
konstruktion in Haupttragrichtung (bei nur einachsig gekrümmten Dachelementen in Richtung der Krümmung)
≤ 2,0 m ist,
3) vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in
Haupttragrichtung ≤ 2,0 m.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1304:2008-07
2
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 490:2012-01
Anlage B 2.2.2/1
Für die Verwendung von Faserzementplatten nach EN 12467:2012
1
bzw. zementgebundenen Bauplatten nach
ETA
2
als abgehängte Decke im Innenbereich ist EN 13964:2014
3
mit folgenden Einschränkungen zu beachten:
1
Die Verankerung in Beton, Porenbeton, haufwerksporigem Beton, Ziegeln, Stahl, Holz oder ähnlichen
Verankerungsgründen erfolgt mit Verankerungselementen wie z.B. Dübeln, Setzbolzen oder Schrauben, deren
Verwendung in den Technischen Baubestimmungen geregelt ist.
2
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ergibt sich aus dem in der ETA
1
angegebenen Nennwert durch
Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte. Zur Umrechnung sind die in der
Europäischen Technischen Zulassung / Bewertung angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12467:2012-12.
2
nach EAD/ETAG/CUAP
3
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08.
Anlage B 2.2.3/1
Für
die
Planung,
Bemessung
und
Ausführung
von
werkmäßig
hergestellten
Schüttungen
aus
Schaumglasschotter unter lastabtragenden Gründungsplatten gibt es keine technische Regel
1
.
____________
1
Anwendung von § 16a SächsBO
Anlage B 2.2.4/1
– gestrichen in der VwV TB 2019/1 –
Anlagen | Teil
76
Anlage B 2.2.5/1
Die Flächenabdichtungen nach EN 14891:2012+AC:2012
1
-05 dürfen zur Abdichtung von Wand- und
Bodenflächen sowie Schwimmbecken verwendet werden, die im Außenbereich liegen und nicht mit Gebäuden
verbunden sind.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14891:2013-07
Anlage B 2.2.5/2
– gestrichen in der VwV TB 2019/1 –
Anlage B 2.2.5/3
Produkte mit einer ETA nach ETAG 005/EAD xyz „Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen“ dürfen für die
Abdichtung von genutzten und nicht genutzten Dachflächen im Sinne der DIN 18531-1 bis -5 in Abhängigkeit von
den Anwendungsbereichen und den Beanspruchungsklassen verwendet werden, wenn mindestens folgende
Leistungsstufen durch eine ETA nachgewiesen sind:
Tabelle 1: Nicht genutzte Dachflächen
Nicht genutzte
Dachflächen
Technische Leistungsstufen nach ETAG 005
Beanspruchungs-
klasse nach
DIN 18531
Klimazone
Dauer-
haftigkeit
W
Nutzlast
P
minimale
Oberflächen-
temperatur
TL
maximale
Oberflächen-
temperatur
TH
Mindestschicht-
dicke
1
[mm]
I A
M
W2
P4
TL 3
TH 3
Neigung
≥ 2 %: 1,5 mm
Neigung
< 2 %: 2,0 mm
I B
P4
TL 2
TH 2
II A
P3
TL 3
TH 3
II B
P3
TL 2
TH 2
1
Der Mittelwert der aufgebrachten Schichtdicke darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschreiten, wobei kein
Einzelwert die Mindestschichtdicke um mehr als 5 % unterschreiten darf. Wenn die in der Europäischen Technischen
Zulassung angegebene Mindestschichtdicke höher ist als die in dieser Anlage geforderte Mindestschichtdicke, so gilt
der höhere Wert.
Tabelle 2: Genutzte Dachflächen
Genutzte
Dachflächen
Technische Leistungsstufen nach ETAG 005
Nutzungsart
Klimazone
Dauer-
haftigkeit
W
Nutzlast
P
minimale
Oberflächen-
temperatur
TL
maximale
Oberflächen-
temperatur
TH
Mindestschicht-
dicke
1
[mm]
direkt genutzt
S
W3
P4
TL 3
TH 3
2,0
indirekt genutzt
M
TL 2
TH 2
2,0
1
Der Mittelwert der aufgebrachten Schichtdicke darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschreiten, wobei kein
Einzelwert die Mindestschichtdicke um mehr als 5 % unterschreiten darf. Wenn die in der Europäischen Technischen
Zulassung angegebene Mindestschichtdicke höher ist als die in dieser Anlage geforderte Mindestschichtdicke, so gilt
der höhere Wert.
Zusätzlich gilt:
Bei extensiv und intensiv begrünten Flächen muss die Abdichtung wurzelbeständig sein oder der Schutz gegen
Durchwurzelung ist durch andere Maßnahmen sicherzustellen.
Anlagen | Teil
77
Anlage B 2.2.5/4
Die
Abdichtungsbahnen
der
mechanisch
befestigten
Abdichtungssysteme
mit
einer
ETA
nach
ETAG 006
/
EAD xyz
können als Dachabdichtung für nicht genutzte Dachflächen verwendet werden, wenn die
Abdichtungsbahnen den Anforderungen von DIN SPEC 20000-201:2015-08 Abschnitte 5.1 oder 5.3 entsprechen.
Anlage B 2.2.5/5
Die
Bausätze
zur
Nassraumabdichtung
mit
einer
ETA
nach
ETAG
022/EAD
030352-0x-0503,
EAD 030436-0x-0503 bzw. EAD 030437-0x-0503 können verwendet werden, wenn mindestens die folgenden
Leistungsmerkmale nachgewiesen sind:
Lfd.
Nr.
Produkteigen-
schaft gemäß
ETAG 022
Teil ... (Abschnitt)
Anforderungen für die Anwendung in Beanspruchungsklasse A
für Abdichtungen mit ETA nach ETAG 022/EAD 030352-0x-0503,
EAD 030436-0x-0503 bzw. EAD 030437-0x-0503
ETAG 022 Teil 1/
EAD 030352-0x-0503
ETAG 022 Teil 2/
EAD 030436-0x-0503
ETAG 022 Teil 3/
EAD 030437-0x-0503
1
2
3
4
5
1
Brandverhalten
Teil 1, 2, 3 (2.4.1)
E
E
E
2
Freisetzung
gefährlicher Stoffe
Teil 1, 2, 3 (2.4.2)
Einhaltung der gesetzli-
chen Anforderungen an
Stoffe, die im einge-
bauten Zustand freige-
setzt werden können
Einhaltung der gesetzli-
chen Anforderungen an
Stoffe, die im einge-
bauten Zustand freige-
setzt werden können
Einhaltung der gesetzli-
chen Anforderungen an
Stoffe, die im einge-
bauten Zustand freige-
setzt werden können
3
Wasserdampfdurch-
lässigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.3)
Angabe des Wertes
Angabe des Wertes
Angabe des Wertes
4
Wasserdichtheit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.1)
wasserdicht
wasserdicht
wasserdicht
5
Rissüberbrückungs-
fähigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.2)
Nachweis nur bei riss-
gefährdeten Unter-
lagen: ≥ 0,4 mm
Nachweis für mit der
Unterlage verklebte
Bahnen und nur bei
rissgefährdeten
Unterlagen: ≥ 0,4 mm
Nachweis für dünne und
spröde Platten, die mit
der Unterlage verklebt
sind und
nur bei
rissgefährdeten
Unterlagen: ≥ 0,4 mm
6
Haftzugfestigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.3)
≥ 0,5 MPa
≥ 0,3 MPa
≥ 0,3 MPa
7
Kratzfestigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.4)
Nachweis nur bei Sys-
temen ohne Nutz-
schicht: kratzfest
Nachweis nur bei Sys-
temen ohne Nutz-
schicht: kratzfest
Nachweis nur bei Sys-
temen ohne Nutz-
schicht: kratzfest
8
Fugenüber-
brückungsfähigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.5)
Nachweis nur bei Un-
terlagen mit Fugen:
Beurteilungskategorie 2:
Prüfung bestanden
Nachweis nur bei Un-
terlagen mit Fugen:
Beurteilungskategorie 0:
Die Prüfung ist nicht
erforderlich oder
Beurteilungskategorie 2:
Prüfung bestanden
Nachweis nur bei Un-
terlagen mit Fugen:
Beurteilungskategorie 0:
Die Prüfung ist nicht
erforderlich oder
Beurteilungskategorie 2:
Prüfung bestanden
9
Undurchlässigkeit
an Fugen
Teil 3 (2.4.4.6)
Nachweis nicht vorge-
sehen
Nachweis nicht vorge-
sehen
wasserdicht
Anlagen | Teil
78
Lfd.
Nr.
Produkteigen-
schaft gemäß
ETAG 022
Teil ... (Abschnitt)
Anforderungen für die Anwendung in Beanspruchungsklasse A
für Abdichtungen mit ETA nach ETAG 022/EAD 030352-0x-0503,
EAD 030436-0x-0503 bzw. EAD 030437-0x-0503
ETAG 022 Teil 1/
EAD 030352-0x-0503
ETAG 022 Teil 2/
EAD 030436-0x-0503
ETAG 022 Teil 3/
EAD 030437-0x-0503
1
2
3
4
5
10
Wasserdichtheit an
Durchdringungen
Teil 1, 2 (2.4.4.6)
Teil 3 (2.4.4.7)
Beurteilungskategorie 2:
Prüfung bestanden
Beurteilungskategorie 2:
Prüfung bestanden
Beurteilungskategorie 2:
Prüfung bestanden
11
Temperaturbe-
ständigkeit
Teil 1 (2.4.6.1)
Teil 2, 3 (2.4.6.2)
Beurteilungskategorie 2:
Haftzugfestigkeit
≥ 0,5 MPa
Zusätzlicher Nachweis
bei rissgefährdeten
Unterlagen:
Rissüberbrückung
≥ 0,4 mm
oder bei Unterlagen mit
Fugen: Nachweis der
Fugenüberbrückungs-
fähigkeit
Änderung der
Zugfestigkeit und
Dehnung: ≤ 20 %
Änderung der
Biegesteifigkeit: ≤ 20 %
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,3 MPa
12
Wasserbeständig-
keit
Teil 1 (2.4.6.2)
Teil 2, 3 (2.4.6.3)
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,5 MPa
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,3 MPa
nachgewiesen, wenn
Anforderungen gemäß
Zeile 10 und Zeile 6
erfüllt sind
13
Alkalibeständigkeit
Teil 1 (2.4.6.3)
Teil 2, 3 (2.4.6.4)
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,5 MPa
Änderung der
Zugfestigkeit und
Dehnung:
20 % nach
Lagerung bei 50 °C
über 16 Wochen
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,3 MPa
14
Reparierbarkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.7.2)
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,5 MPa
reparierbar
reparierbar
15
Dicke der
Dichtungsschicht
Teil 1, 2, 3 (2.4.7.3)
2,0 mm bei
mineralischen
Dichtschlämmen
1,0 mm bei
Reaktionsharzsystemen
0,5 mm bei
Dispersionen
0,20 mm mit
Nutzschicht
0,70 mm ohne
Nutzschicht
5 mm
16
Verarbeitbarkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.7.3)
verarbeitbar
verarbeitbar
Nachweis nicht
vorgesehen
Polymerdispersionen dürfen nur auf Wandflächen eingesetzt werden.
Abdichtungen, die nach ETAG 022 Anhang H (Anstrichsysteme für Wände ohne Nutzschicht) /
EAD 030352-0x-0503 beurteilt worden sind, dürfen nicht in der Beanspruchungsklasse A angewendet werden.
Anlagen | Teil
79
Anlage B 2.2.5/6
Die Bausätze für flüssig aufzubringende Abdichtungen mit ETA nach ETAG 033 / EAD xyz
dürfen für
Abdichtungen von Brücken und anderen Verkehrsflächen aus Beton verwendet werden. Sie müssen in
Abhängigkeit der genannten Nutzungsbereiche, die in der Tabelle aufgeführten Nachweise zu den Eigenschaften
erbringen und die dafür die in der Tabelle festgelegten Anforderungen erfüllen.
Für folgende Nutzungsbereiche dürfen Produkte mit einer ETA nach ETAG 033/EAD xyz als Abdichtung
verwendet werden:
(I)
Verkehrsflächen für den Fahrzeugverkehr mit sehr hoher Belastung wie z.B. Brücken, Hofkellerdecken
und Zufahrtrampen für Fahrzeuge aller Art
Es dürfen Produkte der Nutzungskategorie (A: A.1 - A.4) verwendet werden.
(II)
Verkehrsflächen für Fahrzeugverkehr mit geringer und hoher Belastung wie z.B. Brücken für Fußgänger
und Fahrradfahrer sowie Hofkellerdecken, Parkdecks und deren Zufahrtsrampen mit Fahrzeugverkehr bis
160 kN
Es dürfen Produkte der Nutzungskategorie (A) oder (B) verwendet werden. Produkte der Nutzungs-
kategorie (B) dürfen nur in Verbindung mit einer Deckschicht verwendet werden.
Eigenschaft
gemäß ETAG 033 mit Nachweismethode nach
Abschnitt 5/EAD xyz
Nachweis erbracht für
Prüfkategorien (P,S,T)
gemäß ETAG 033,
Anhang D/EAD xyz
Anforderung
5.1.1.1
Haftzugfestigkeit zur Unterlage
P 1, S0, T5
> 1,3 MPa (Ausgangswert)
Hitzeeinwirkung und
Wärmealterung
P1, MA/LMA/CBM, T5
> 1,3 MPa (für A.1, A.2, A.3)
Frost-Tau-Wechsel
P1, FT, T5
> 1,3 MPa und < 30 % Abfall
vom Ausgangswert
Verarbeitungsklima
P2
min
, S0, T5
> 1,3 MPa und < 30 % Abfall
vom Ausgangswert
Feuchter Beton
P3, S0, T5
> 1,3 MPa und < 30 % Abfall
vom Ausgangswert
Arbeitsfuge
P4, S0, T5
> 1,3 MPa und < 30 % Abfall
vom Ausgangswert
Abschnittsfuge
P4, S0, T5
> 1,3 MPa und < 30 % Abfall
vom Ausgangswert
5.1.1.2
Rissüberbrückungsfähigkeit
P1
,
MA/LMA
max
/CBM,
HA, T2/T1
bestanden (für A)
P1
,
UV, T2/T1
bestanden (für B)
5.1.1.4.1
Widerstand gegen Verdichtung von
Walzasphalt
P1, CBM, T5
bestanden (für A.1)
5.1.1.5
Widerstand gegen Hitzeeinwirkung
Zugfestigkeit / Dehnverhalten
P1, S0, T5
≥ 3,0 MPa / ≥ 350 % (Aus-
gangswert)
Änderung der Zugfestigkeit
P1, MA/LMA
max
/CBM, T5
< 30 % Abweichung vom
Ausgangswert (für A.1, A.2,
A.3)
Änderung des Dehnverhalten
< 30 % Abweichung vom
Ausgangswert (für A.1, A.2,
A.3)
5.1.1.6
Widerstand gegen Perforation
P1, S0, T5
bestanden mit I
4
(für B)
Anlagen | Teil
80
Eigenschaft
gemäß ETAG 033 mit Nachweismethode nach
Abschnitt 5/EAD xyz
Nachweis erbracht für
Prüfkategorien (P,S,T)
gemäß ETAG 033,
Anhang D/EAD xyz
Anforderung
5.1.1.7/
5.1.4.2
Scherfestigkeit des zusammen-
gefügten Systems
P1
,
LMA
min
, T5
> 0,45 MPa (für A.1, A.2, A.3)
(Ausgangswert)
P1
,
LMA
min
, FT, T5
> 0,45 MPa und < 20 % Abfall
vom Ausgangswert (für A.1,
A.2, A.3)
5.1.1.8
Wasserdichtheit
P1, S0, T5
wasserdicht (für A und B)
P1, UV, T5
wasserdicht (für B)
5.1.4.1
Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht
P1
,
MA/LMA
min
/CBM
,
T5
> 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3)
(Ausgangswert)
P1
,
MA/LMA
min
/CBM,
> 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3)
FT, T5
< 30 % Abfall vom
Ausgangswert
5.1.4.3
Rutschhemmung
Deklarierter Wert
> 55 (für B)
5.1.7.1.2
Verträglichkeit der Materialien mit
einwirkenden Stoffen:
P1, T5
Wasser
Änderung der Mikrohärte
> -15 IHRD
Alkali
Masseänderung
< 2,5 %*
Änderung der Mikrohärte
Wert > -7 IHRD + Wert nach
Wasserbeanspruchung
Masseänderung
< 0,5 %*
Öl, Benzin, Diesel, Tausalz
----------
bestanden
Bitumen
Änderung der Mikrohärte
-16 IHRD < Wert < 6 IHRD
5.1.7.1
Aspekte der Dauerhaftigkeit:
Zugfestigkeit/Dehnverhalten
P1, S0, T5
≥ 3,0 MPa / ≥ 350 % (Aus-
gangswert)
Beständigkeit gegen
Wärmealterung
P1, HA, T5
Änderung der Zugfestigkeit
< 30 % Abweichung vom
Ausgangswert (für A)
Änderung des Dehnverhaltens
< 30 % Abweichung vom
Ausgangswert (für A)
Beständigkeit gegen UV-Strahlung
Änderung der Zugfestigkeit
P1, UV, T5
< 30 % Abweichung vom
Ausgangswert (für B)
Änderung des Dehnverhaltens
< 30 % Abweichung vom
Ausgangswert (für B)
Widerstand gegen Verschleiß
Deklarierter Wert
bestanden (für B)
5.1.7.2
Aspekte der Gebrauchstauglichkeit:
Widerstand gegen Ablaufen
Deklarierter Wert für
Masseänderung
bestanden (≤ 10,0 %)
Mindestschichtdicke / maximale
Schichtdicke
Deklarierte Werte
2,0 mm / 6,0 mm
*
Der kombinierte Einfluss aus Wasser, Temperatur und Alkali darf bei der Ermittlung der Masseänderung berücksichtigt
werden
Anlagen | Teil
81
Anlage B 2.2.5/7
Das Abdichtungssystem mit einer ETA
1
kann als zweilagige Verbundabdichtung für genutzte und nicht genutzte
Dachflächen auf Betonuntergrund verwendet werden, wenn Leistungen zu folgenden im EAD 030065-00-0402
genannten Wesentlichen Merkmalen erklärt wurden:
Wesentliches Merkmal
Anforderung
1.
Brandverhalten
Klasse E
2.
Wasserdichtheit
bestanden
3.
Widerstand gegen mechanische Beschädigung
beständig gegen mechanische Beschädigung (P4)
4.
Widerstand gegen Ermüdung
beständig gegen Ermüdung
5.
Widerstand gegen niedrige und hohe
Oberflächentemperaturen
beständig bei niedrigen (-20 °C) und hohen
(+60 °C)
6.
Nutzungsdauer
25 Jahre
7.
Widerstand gegen Wärmealterung
beständig bei Wärmealterung
8.
Widerstand gegen Wasseralterung
beständig bei Wasseralterung
9.
Widerstand gegen Durchwurzelung
durchwurzelungsfest (nur für Gründächer)
10.
Effekte aus Herstellungsbedingungen
keine Effekte
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.5/8
Die Abdichtungsbahnen mit einer ETA
1
können zur Abdichtung von nicht genutzten Dachflächen im Sinne der
DIN 18531 als einlagige Dachabdichtung verwendet werden, wenn die Wesentlichen Merkmale den
Anforderungen an Elastomerbahnen gemäß DIN SPEC 20000-201:2015-08, Tabelle 17, entsprechen.
Die Abdichtungsbahnen können auch zur Herstellung von Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte,
nichtdrückendes oder von außen drückendes Wasser im Sinne der DIN 18195 Teile 4, 5 und 6 verwendet
werden,
wenn
die
Wesentlichen
Merkmale
den
Anforderungen
an
Elastomerbahnen
gemäß
DIN SPEC 20000-202:2016-03, Tabelle 26, entsprechen.
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Anlagen | Teil
82
Anlage B 2.2.5/9
Das Abdichtungssystem zur Herstellung von Anschüssen an aufgehenden Bauteilen oder Durchdringungen in
Verbindung mit einer Flächenabdichtung aus Bitumenbahnen darf auf nicht genutzten oder extensiv begrünten
Dächern verwendet werden, wenn Leistungen zu folgenden im EAD 030155-00-0402 genannten Wesentlichen
Merkmalen erklärt wurden:
Wesentliches Merkmal
Anforderung
1.
Brandverhalten
mindestens Klasse E
2.
Wasserdichtheit
bestanden
3.
Freisetzen gefährlicher Stoffe
ohne chemische Zusatzstoffe für den
Durchwurzelungsschutz
4.
Haftzugfestigkeit zum Untergrund
> 50 kPa
5.
Widerstand gegen dynamischen Eindruck
bestanden bei 2,0 m Fallhöhe
6.
Widerstand bei Bewegung in der
Wärmedämmschicht
bestanden
7.
Widerstand bei unterschiedlicher Bewegung von
horizontaler und vertikaler Fläche
bestanden
8.
Widerstand gegen Abrutschen
< 2 mm
9.
Verträglichkeit mit dem vertikalen Untergrund und
der Bitumenbahn
> 25 N/50 mm
10.
Flexibilität bei Kälte
≤ -35 °C
11.
durchwurzelungsfest
bestanden (nur für Gründächer)
12.
Widerstand gegen Wärmealterung
< 15 % Leistungsverlust
13.
Widerstand gegen UV-Alterung
< 20 % Leistungsverlust
14.
Widerstand gegen Wasseralterung
< 20 % Leistungsverlust
Eine Mindestschichtdicke der erhärteten Dichtungsschicht von 1,5 mm ist einzuhalten. Bei geringeren Neigungen
in der Abdichtungsebene der Dachfläche als 2 % ist eine Mindestschichtdicke bei Anschlüssen und
Durchdringungen von 2,0 mm einzuhalten.
____________
1
nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.5/10
Das beschichtete Fugenblech mit einer ETA kann als Fugenabdichtung in WU-Betonteilen für den
nachgewiesenen Anwendungsbereich und den zulässigen Wasserdruck verwendet werden, wenn folgende
Wesentliche Merkmale gemäß EAD 320002-02-0605 mit einer ETA bewertet wurden und in der
Leistungserklärung die folgenden Produktleistungen ausgewiesen sind:
1.
Brandverhalten
Klasse E
2.
Wasserdichtheit im eingebauten Zustand
Anwendungsbereich a), b) oder c) und zulässiger
Wasserdruck
3.
Zugfestigkeit im Anlieferungszustand
Wert
4.
Zugfestigkeit nach Wärmealterung
Abweichung zu 3. < 20 %
5.
Dauerhaftigkeit
wenn erforderlich < 3 %
Anlage B 2.2.6/1
Für fäkalienfreies Abwasser sind nach EN 13564-1:2002
1
Rückstauverschlüsse der Typen 2, 3 und 5 zu
verwenden. Für fäkalienhaltiges Abwasser sind nach EN 13564-1:2002
1
Rückstauverschlüsse Typ 3 mit der
Kennzeichnung „F“ zu verwenden.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13564-1:2002-10.
Anlagen | Teil
83
Anlage B 2.2.6/2
Für die Verwendung der Rohre und Formstücke für die Grundstücksentwässerung können die in EN 1916:2002
1
,
Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 1201:2004-08 nachgewiesen werden.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1916:2003-04.
Anlage B 2.2.6/3
Für die Verwendung der Einstieg- und Kontrollschächte für die Grundstücksentwässerung können die in
EN 1917:2002
1
, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 4034-1:2004-08 nachgewiesen
werden.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1917:2003-04.
Anlage B 2.2.6/4
Rohre und Fittings sind mit Beschichtungsstoffen zum Korrosionsschutz mit einem Gehalt < 50 ppm
Benzo(a)pyren verwendbar.
Technische Baubestimmungen für Bauteile und
Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in
Abschnitt A aufgeführten Technischen
Baubestimmungen zu beachten sind
84
B 3
Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 tragen
B 3.1
Allgemeines
Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bestimmte Grundanforderungen nach
Art. 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen (und die
weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen).
Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen Merkmale unter den Voraussetzungen des
§ 17 Absatz 1 SächsBO ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Dies gilt nicht, sofern in Spalte 4, Buchst. d,
eine andere Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden
Wesentlichen Merkmalen nach § 22 SächsBO des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte
durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend.
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß SächsBO bestehende
Grundanforderung, ggf. mit
Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
Wesentlichen Merkmals
1
2
3
4
B 3.2
Bestimmungen nach § 88a Absatz 2 Nummer 3 SächsBO
B 3.2.1
Technische Gebäudeausrüstungen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen
B 3.2.1.1
Amalgamabscheider
2014/35/EU
2014/30/EU
93/42/EWG
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Dichtheit, Verhinderung des
Rückflusses, Geruchsdichtheit und
ausreichender Abscheidegrad
B 3.2.1.2
Kleinkläranlagen mit
motorischen Antrieben
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Dichtheit, Verhinderung des
Rückflusses, Geruchsdichtheit und
biologische Klärwirkung
B 3.2.1.3
Anlagen zur Begrenzung von
Schwermetallen in
Abwässern, die bei der
Herstellung keramischer
Erzeugnisse anfallen und die
mit motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
Teil
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß SächsBO bestehende
Grundanforderung, ggf. mit
Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
Wesentlichen Merkmals
1
2
3
4
85
B 3.2.1.4
Anlagen zur Begrenzung von
abfiltrierbaren Stoffen, Arsen,
Antimon, Barium, Blei und
anderen Schwermetallen, die
für einen Anfall von bei der
Herstellung und Verarbeitung
von Glas und künstlichen
Mineralfasern anfallenden
Abwässern bis zu acht
Kubikmetern pro Tag
bemessen sind und die mit
motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.5
Anlagen zur Begrenzung von
Kohlenwasserstoffen in
mineralölhaltigen Abwässern,
die mit motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.6
Anlagen zur Begrenzung des
Silbergehaltes in Abwässern
aus fotografischen Verfahren,
die mit motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.7
Anlagen zur Begrenzung von
Halogenkohlenwasserstoffen
in Abwässern von chemischen
Reinigungen, die mit
motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.8
Brandschutzklappen für
Lüftungsleitungen, die nicht
vom Anwendungsbereich der
DIN EN 15650 erfasst werden
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in Lüftungsanlagen
b: Brandschutz
c: Dichtheit, Oberflächentemperatur,
Auslöseeinrichtung und Rauchmelder
B 3.2.1.9
Rauchschutzklappen für
Lüftungsleitungen
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in Lüftungsanlagen
b: Brandschutz
c: Dichtheit, Rauchmelder und Schließen
bei Unterbrechung der
Hilfsenergiezufuhr
B 3.2.1.10
Lüftungsgeräte mit einem
Volumenstrom von
≤ 1000 m
3
/h
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
2009/125/EG
Verordnung (EU)
Nr. 1253/2014
2010/30/EU
Delegierte
Verordnung (EU)
Nr. 1254/2014
a: Be- und Entlüftung von Wohn- und
Nichtwohngebäuden
b.1: Brandschutz
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: Brandverhalten
c.2: Kennlinienverlauf,
Mindestvolumenstrom, Dichtheit,
Luftqualität (Filter),
Sicherheitseinrichtungen
c.3: Energetische Kennwerte
Teil
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß SächsBO bestehende
Grundanforderung, ggf. mit
Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
Wesentlichen Merkmals
1
2
3
4
86
B 3.2.1.11
Raumluftunabhängige
Feuerstätten für feste
Brennstoffe mit motorisch
betriebenen Teilen
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
c.1: CO-Konzentration im Abgas,
notwendiger Förderdruck
c.2: Funktionssicherheit für diese
Betriebsweise, selbstschließende
Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen,
Mindestluftbedarf, Dichtheit
B 3.2.1.12
Raumluftunabhängige
Feuerstätten für flüssige
Brennstoffe mit motorisch
betriebenen Teilen
2014/35/EU
2014/30/EU
92/42/EWG
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
c.1: CO-Konzentration im Abgas,
notwendiger Förderdruck
c.2: Funktionssicherheit für diese
Betriebsweise, selbstschließende
Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen,
Mindestluftbedarf, Dichtheit
B 3.2.1.13
Schnellregelbare Feuerstätten
für feste Brennstoffe mit
motorisch betriebenen Teilen
für einzelne Räume oder
Raumgruppen
(Einzelfeuerstätte)
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
c.1: CO-Konzentration im Abgas,
notwendiger Förderdruck
c.2: Funktionssicherheit für diese
Betriebsweise, Abschaltzeit,
Brennstoffdosierung,
Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf,
Dichtheit
B 3.2.1.14
"Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 kW bis max. 400 kW" gestrichen in der VwV TB 2019/1
B 3.2.1.15
"Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten < 4 kW und > 400 kW" gestrichen in der VwV TB 2019/1
B 3.2.1.16
Baugruppen für die
Erzeugung von Warmwasser,
die von Hand mit festen
Brennstoffen beschickt werde
2014/68/EU
a: Beheizung von Räumen
b.1: Brandschutz
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
c.1: Brandsicherheit der Feuerstätte
c.2: Soweit erforderlich: Eignung für den
Kontakt mit Trinkwasser, hygienische
Verbrennung
c.3: Nutzungssicherheit der Feuerstätte
B 3.2.1.17
"Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe" gestrichen in der VwV TB 2019/1
Teil
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß SächsBO bestehende
Grundanforderung, ggf. mit
Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
Wesentlichen Merkmals
1
2
3
4
87
B 3.2.1.18
Eigenständige
Sicherheitseinrichtungen zur
Gewährleistung eines
gefahrlosen gemeinsamen
Betriebes von
Lüftungsanlagen und
raumluftabhängigen
Feuerstätten
2014/35/EU
2014/30/EU
a: Gewährleistung eines gefahrlosen
gemeinsamen Betriebes von
Lüftungsanlagen (einschließlich
Raumluft absaugenden Anlagen wie
Dunstabzugshauben oder Abluft-
Wäschetrockner) und
raumluftabhängigen Feuerstätten
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
c.1: Verhinderung eines gefährlichen
Unterdruckes im Aufstellraum der
Feuerstätte während des Betriebes der
Feuerstätte
c.2: Funktionssicherheit
B 3.2.1.19
"Wärmepumpen elektr." gestrichen in der VwV TB 2019/1
B 3.2.1.20
"Nicht elektrisch betriebene Wärmepumpen (Sorptions- oder motorisch betriebene WP)"
gestrichen in der VwV TB 2019/1
B 3.2.1.21
"Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen" gestrichen in der VwV TB
2019/1
B 3.2.1.22
Solarkollektoren mit
mechanisch gehaltenen
Glasdeckflächen mit einer
maximalen Einzelglasfläche
bis 3.0 m
2
für die
Verwendung:
-
im Dachbereich mit einem
Neigungswinkel ≤ 75°
1
-
bei
gebäudeunabhängigen
Solaranlagen im öffentlich
unzugänglichen Bereich
2014/68/EU
a: Energiegewinnung zur Erwärmung von
Heizwasser
b.1: Brandschutz
c.1: Brandverhalten der Bauteile, wenn
schwerentflammbar oder nichtbrennbar
gefordert
B 3.2.1.23
Solarkollektoren abweichend
von B 3.2.1.22
2014/68/EU
a: Energiegewinnung zur Erwärmung von
Heizwasser
b.1: Mechanische Festigkeit und
Standsicherheit
c.1: Je nach Einbausituation sind die
Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllen
B 3.2.1.24
"Solarspeicher" gestrichen in der VwV TB 2019/1
____________
1
Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können
(Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt A 1.2.7 zu beachten.
Teil
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß SächsBO bestehende
Grundanforderung, ggf. mit
Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
Wesentlichen Merkmals
1
2
3
4
88
B 3.2.1.25
Photovoltaische
Module mit
mechanisch gehaltenen
Glasdeckflächen mit einer
maximalen Einzelmodulfläche
bis 2,0 m
2
für die
Verwendung:
-
im Dachbereich mit einem
Neigungswinkel < 75°
1
-
bei
gebäudeunabhängigen
Solaranlagen im öffentlich
unzugänglichen Bereich
2014/35/EU
a: Stromerzeugung für Gebäude
b: Brandschutz
c: Brandverhalten der Bauteile, wenn
schwerentflammbar oder nichtbrennbar
gefordert
B 3.2.1.26
Photovoltaische Module ohne
Glasdeckflächen für die
Verwendung im Dachbereich
2014/35/EU
a:
Stromerzeugung für Gebäude
b:
Brandschutz
c:
Brandverhalten der Bauteile, wenn
schwerentflammbar oder nichtbrennbar
gefordert
B 3.2.1.27
Photovoltaische Module
abweichend von
B 3.2.1.25 oder
B 3.2.1.26
2014/35/EU
a:
Stromerzeugung für Gebäude
b.1:
Mechanische Festigkeit und
Standsicherheit
b.2:
Brandschutz
c.1:
Je nach Einbausituation sind die
Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllen
c.2:
Brandverhalten der Bauteile, wenn
schwerentflammbar oder nichtbrennbar
gefordert
B 3.2.1.28
"Trinkwasserspeicher" gestrichen in der VwV TB 2019/1
B 3.2.1.29
"Blockheizkraftwerke, BHKWs" gestrichen in der VwV TB 2019/1
B 3.2.1.30
"Fern- und Nahwärmeübergabestationen" gestrichen in der VwV TB 2019/1
B 3.2.1.31
Abgaswärmeübertrager
2014/68/EU
a: Wärmerückgewinnung zur Beheizung
von Gebäuden
b.1: Brandschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
c.1: Brandverhalten des
Abgaswärmeübertragers
c.2: Funktionssicherheit der
Feuerungsanlage mit
Abgaswärmeübertrager
B 3.2.1.32
Verteiler in elektrischen
Leitungsanlagen mit
Anforderungen an den
Funktionserhalt im Brandfall
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in elektrischen
Leitungsanlagen
b: Brandschutz
c: Funktionserhalt im Brandfall
____________
1
Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können
(Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt A 1.2.7 zu beachten.
2
Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium
Teil
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß SächsBO bestehende
Grundanforderung, ggf. mit
Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
Wesentlichen Merkmals
1
2
3
4
89
B 3.2.2
Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen,
die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.2.1
Überfüllsicherungen für
Behälter
2014/35/EU
2014/30/EU
2014/34/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der
Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit
und Störungsanzeige
B 3.2.2.2
Leckanzeigegeräte für
Behälter und Rohrleitungen
3
2014/35/EU
2014/30/EU
2014/34/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c.1: Standsicherheit des
Überwachungsraums
c.2: Eignung des Leckanzeigemediums,
Korrosionsbeständigkeit,
Durchgängigkeit und Dichtigkeit des
Überwachungsraums und
Funktionssicherheit des Leckanzeigers
B 3.2.2.3
Leckageerkennungssysteme
3
2014/35/EU
2014/30/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der
Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit
und Störungsanzeige
B 3.2.2.4
Behälter mit im planmäßigen
Betrieb auf den
Atmosphärendruck
bezogenen Überdrücken über
0,5 bar
2014/68/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Behältern
zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Flüssigkeiten mit
Flammpunkt ≤ 55 °C)
c.1: Standsicherheit des
Überwachungsraums (nur bei
doppelwandigen Behältern)
c.2: - Leckerkennung (nur bei Behältern mit
Leckschutzauskleidung und bei
doppelwandigen Behältern)
- Permeation (nur bei unterirdischen
Kunststoffbehältern)
c.3: - Explosionsfestigkeit (nur bei Behältern
ohne Ausrüstung mit
Flammendurchschlagsicherung)
- Elektrostatische Aufladung (nur bei
Behältern ohne eine Einrichtung zur
Ableitung elektrostatischer Aufladungen)
____________
3
Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssysteme gibt es für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von
Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind, eine
technische Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter
Bauprodukte bleibt unberührt.
Teil
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß SächsBO bestehende
Grundanforderung, ggf. mit
Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
Wesentlichen Merkmals
1
2
3
4
90
B 3.2.2.5
Rohre, Schläuche, zugehörige
Formstücke, Dichtmittel,
Armaturen für Rohrleitungen
mit im planmäßigen Betrieb
auf den Atmosphärendruck
bezogenen Überdrücken über
0,5 bar
2014/68/EU
a:
Lagern, Abfüllen und Umschlagen
von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1:
Festigkeit und Standsicherheit
b.2:
Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3:
Nutzungssicherheit (nur bei
Rohrleitungen für Anlagen zum Lagern,
Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Flüssigkeiten mit
Flammpunkt ≤ 55 °C)
c.1:
Standsicherheit des
Überwachungsraums (nur bei
doppelwandigen Rohrleitungen
c.2:
- Leckerkennung (nur bei
doppelwandigen Rohrleitungen)
- Permeation (nur bei unterirdischen
Rohrleitungen aus Kunststoff)
c.3:
Elektrostatische Aufladung (nur bei
Rohrleitungen ohne eine Einrichtung zur
Ableitung elektrostatischer Aufladungen)
B 3.2.2.6
Selbsttätig schließende
Zapfventile
2014/34/EU
2006/42/EG
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheit
d: Übereinstimmungserklärung nach C 3.17
B 3.2.2.7
Kupplungen mit
Nottrennfunktion
(Abreißkupplungen) für
flexible Rohrleitungen mit auf
den Atmosphärendruck
bezogenen Überdrücken über
0,5 bar
2014/68/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Leckagemenge
c.2: Nottrennfunktion
B 3.2.3
Zubehörteile für den Brandschutz, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen
B 3.2.3.1
Elektrische Kabelanlagen mit
Anforderungen an den
Funktionserhalt im Brandfall
2014/35/EU
a: Verwendung in elektrischen
Leitungsanlagen
b: Brandschutz
c: Funktionserhalt unter Brandeinwirkung
d: Übereinstimmungserklärung nach C 4.9
Technische Baubestimmungen für Bauteile und
Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in
Abschnitt A aufgeführten Technischen
Baubestimmungen zu beachten sind
91
B 4
Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für
die nach § 88 Absatz 4a SächsBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde
Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser bzw. LAU-Anlagen müssen tragfähig, dicht und
dauerhaft sein und müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
Lfd. Nr.
Bezeichnung
Bestimmungen/Festlegungen
gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
1
2
3
B 4.1
Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-,
Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
B 4.1.1
-
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte
Teile für Auffangräume und -flächen,
-
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen,
-räume und für Flächen,
-
Behälter,
-
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter
und Rohre,
-
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen
und
-
Sicherheitseinrichtungen
Anlage B 4.1/1
B 4.2
Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten
zur Abwasserbehandlung
B 4.2.1
Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser
mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen
Ursprungs
Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und 4.2/4
B 4.2.2
Anlagen mit Bauprodukten zur Rückhaltung von
Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs
Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und 4.2/4
B 4.2.3
Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von
fetthaltigem Abwasser (Abscheideranlagen für Fette)
Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/3
Anlagen | Teil
92
Anlage B 4.1/1
Für den Standsicherheitsnachweis sind mindestens folgende Einwirkungen zu berücksichtigen: Temperatur, Prüf-
und Betriebsdrücke bzw. Füllhöhen, Eigen- und Fülllasten, Verkehrslasten, Anprall, Wind, Schnee, Erdbeben
(außergewöhnliche Last), Überflutung, chemische Beanspruchung durch Umwelteinflüsse sowie durch das Lager-
oder Abfüllmedium (wassergefährdende Stoffe).
Es gelten mindestens die Schadensfolgeklasse CC2 und die Zuverlässigkeitsklasse RC2 gemäß Anhang B von
EN 1990.
Rissbreitenbeschränkung bei Betonbauteilen in LAU-Anlagen:
unbeschichtete Bauteile: w
cal
≤ 0,1 mm
ausgekleidete oder beschichtete Bauteile: Rissbreite w abgestimmt auf die Leistung des jeweiligen
Abdichtungsmittels.
Für
Schweißnähte
von
Stahlteilen
mit
Dichtfunktion
gilt
die
Ausführungsklasse
EXC 2
nach
DIN EN 1090-2:2018-09 unter zusätzlicher Erfüllung von Anforderungen an die Schweißausführung und die
Rückverfolgbarkeit der Werkstoffe.
Anlage B 4.2/1
1
Standsicherheit
Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von
Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten und der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von
fetthaltigem Abwasser ist auf der Grundlage von DIN 19901:2012-12 durch eine Typenstatik oder einen
statischen Nachweis im Einzelfall zu erbringen. Dabei gilt Folgendes:
Für Behälter aus Beton ohne Innenbeschichtung/Innenauskleidung ist das Eindringverhalten von Fetten bzw.
Leichtflüssigkeiten im Abwasser in den Beton zu berücksichtigen.
Für Behälter aus Kunststoff sind für die statische Berechnung die erforderlichen Kennwerte unter
Berücksichtigung des Medien-, Zeit- und Temperatureinflusses zu ermitteln.
2
Brandschutz
Bei Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten
die zur Freiaufstellung vorgesehen werden, müssen Behälter, Decken und Bauteile, die die Verbindung zu Zu-
und Ablauf herstellen, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
mit Behältern, Decken und Bauteilen, die die Verbindung zu Zu- und Ablauf herstellen, die nicht aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, sind die Anlagen mindestens bis zur Höhe des höchsten
Betriebsflüssigkeitsspiegels bzw. bei möglichem Aufstau (z.B. bei Vorhandensein einer selbsttätigen
Verschlusseinrichtung am Ablauf der Abscheideranlage) bis zur Oberkante der Schachtabdeckung in den
Baugrund einzubauen.
Werden Bauprodukte nach EN 858-1:2002+A1:2004
1
verwendet, müssen folgende Leistungen für das
Brandverhalten erklärt sein:
Verwendungszweck/Aufstellbedingung
Klasse zum Brandverhalten
nach EN 13501-1:2010-01 mindestens
Freiaufstellung
A2-s1,d0
Erdeinbau
E-d2
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02.
Anlagen | Teil
93
Anlage B 4.2/2
Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Leichtflüssigkeit nicht in Boden und Gewässer austritt.
Es gilt DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 1 ausgenommen Absatz 2 und 3, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 5
ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.10, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Abschnitt 11,
Abschnitt 12, Anhang A und Anhang B.
Ergänzend zu DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 10, Ziffer 10.1, sind im Rahmen der Bemessung von
Schlammfängen die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen.
Für die Verwendung der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von
Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten
stammt, in denen bei Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt und bei denen das Abwasser
nicht weitestgehend im Kreislauf geführt werden kann, sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Klasse I
nach EN 858-1:2002+A1:2004
1
, Abschnitt 4, mit Koaleszenzeinrichtung einzusetzen.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02.
Anlage B 4.2/3
Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Fett nicht in Boden und Gewässer austritt.
Es gilt DIN 4040-100:2016-12, Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4 ausgenommen Ziffer 4.2,
Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.6, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9, Abschnitt 8, Abschnitt 9,
Abschnitt 10, Anhang A und Anhang B.
Bei der Wahl der Nenngröße gelten zusätzlich zu DIN EN 1825-2:2002-05, Abschnitt 6, folgende Anforderungen:
Im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen sind die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu
bringen.
In Verbindung mit EN 1825-1:2004
1
, Abschnitt 5.5.3, gilt:
Die
Mindestoberfläche
des
Fettabscheideraumes
entspricht
der
Gesamtwasseroberfläche
des
Fettabscheiders abzüglich der Oberflächen des Zu- und Ablaufraumes und der Einbauten. Das
Mindestvolumen des Fettabscheideraumes ist das erforderliche Füllvolumen des Fettabscheiders an Wasser
und gespeichertem Fett, d. h. einschließlich Fettsammelraum, jedoch ohne Zu- und Ablaufraum. Für den
rechnerischen Nachweis des Mindestvolumens des Fettsammelraumes ist von einer Dichte der
abgeschiedenen Fettstoffe von 1,0 g/cm
3
auszugehen.
____________
1
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1825-1:2004-12.
Anlage B 4.2/4
Durch mechanische Prozesse in der Anlage entstehende elektrische Ladungen sind aus der Anlage abzuleiten
und Maßnahmen zum Potentialausgleich zu treffen.
94
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte,
die nicht die CE-Kennzeichnung tragen,
und für Bauarten
C 1
Allgemeines
C 2
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach
§ 22 SächsBO
C
3
Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1
Satz 2 SächsBO bedürfen
C
4
Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3
SächsBO bedürfen
95
97
134
140
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte,
die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
95
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte sowie Angaben zu Bauarten und
Bauprodukten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen
C 1
Allgemeines
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die
bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen.
Zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen durch Technische Baubestimmungen werden im
Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder technische Regeln in Bezug genommen, die
zu beachten sind (vgl. § 88a SächsBO). Diese technischen Regeln für Bauprodukte, die nicht die CE-
Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 niedergelegt. Der
Hersteller hat die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln zu bestätigen und zwar durch Abgabe einer
Übereinstimmungserklärung, die mittels Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-
Zeichen) erfolgt. Kapitel C 2 legt gemäß § 88a Absatz 2 Nummer 5 SächsBO in Spalte 4 die Anforderungen fest,
die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22 SächsBO) gestellt werden:
Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH),
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte
Prüfstelle (ÜHP) oder
Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).
In Kapitel C 2 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 1 getroffenen Regelungen fortgeführt.
Gibt es für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, keine
Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weicht das Bauprodukt von
einer Technischen Baubestimmung wesentlich ab, dann ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(§ 18 SächsBO) oder eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 SächsBO) erforderlich.
Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 3 aufgeführten Bauprodukte, für die die in Spalte 2 genannten
anerkannten Prüfverfahren vorliegen und anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 19 SächsBO) bedürfen. In Spalte 4 werden gemäß § 88a
Absatz 2 Nummer 5 SächsBO die Anforderungen festgelegt, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung
des Herstellers im Hinblick auf das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gestellt werden.
In Kapitel C 3 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 2 getroffenen Regelungen fortgeführt.
Die jeweils erforderliche Art der Übereinstimmungsbestätigung ist für Bauprodukte in Kapitel C 2 und C 3
bestimmt.
Maßgebend ist die öffentlich-rechtlich geforderte Art des Nachweises, auch wenn unter Umständen in der
technischen Regel etwas anderes vorgesehen sein kann. Eine in einer technischen Regel vorgesehene
Fremdüberwachung ist daher öffentlich-rechtlich nicht zu beachten,
wenn in der Spalte 4 kein
Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben ist.
Sind in den technischen Regeln nach Kapitel C 2 und C 3 Prüfungen von Bauprodukten, insbesondere Eignungs-
prüfungen, Erstprüfungen oder Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen oder Werksbescheinigungen
vorgesehen, so sind diese Prüfungen im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise
durchzuführen.
Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der
Produktion, die sicherstellen soll, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen
Regeln entsprechen. Sie erfolgt nach DIN 18200:2000-05, Abschnitt 3. Im Übrigen sind für die werkseigene
Produktionskontrolle die in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Dabei gelten
Bestimmungen für die Eigenüberwachung als Bestimmungen für die werkseigene Produktionskontrolle.
Teil
96
Werden Bauprodukte nicht in Serie von Betrieben hergestellt, deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen
sind, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von DIN 18200:2000-05,
Abschnitt 3, bei Einhaltung der handwerklichen Regeln als erfüllt.
Die Fremdüberwachung erfolgt nach DIN 18200:2000-05, Abschnitte 4.1 und 4.3. Im Übrigen sind die für die
Fremdüberwachung in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte
Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet
werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt.
Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 4 aufgeführten Bauarten, für die anerkannte Prüfverfahren (Spalte 2)
vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses bedürfen. Der Anwender hat die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnis durch Übereinstimmungserklärung zu bestätigen.
In Kapitel C 4 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 3 getroffenen Regelungen fortgeführt.
Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt ein Bauprodukt, das nicht Gegenstand
gemeinschaftsweiter Harmonisierung ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkei oder in der Schweiz nach deren nationalen technischen
Vorschriften rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, als den in und aufgrund der Landesbauordnungen
gestellten Anforderungen entsprechend, sofern die nach den anderen nationalen technischen Vorschriften
gestellten und erfüllten Anforderungen den in Deutschland in und aufgrund der Landesbauordnungen gestellten
Anforderungen für die vorgesehene Verwendung entsprechen. Dies schließt Anforderungen an das Verfahren
und die Stellen der Konformitätsbewertung ein.
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte,
die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
97
C 2
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach
§ 22 SächsBO
Aufgrund § 88a Absatz 2 Nummer 5 SächsBO wird Folgendes bestimmt:
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1
2
3
4
C 2.1
Bauprodukte für den Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
C 2.1.1
Bindemittel
C 2.1.1.1
Zement mit frühem Erstarren
(FE-Zement) und schnell erstarrender
Portland- und Portlandkompositzement
(SE-Zement)
DIN 1164-11:2003-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.1
ÜZ
C 2.1.1.2
Zement mit einem erhöhten Anteil an
organischen Bestandteilen
DIN 1164-12:2005-06
ÜZ
C 2.1.2
Betonzusätze
C 2.1.2.1
Trass
DIN 51043:1979-08
ÜZ
C 2.1.3
Betonstähle
C 2.1.3.1
Betonstabstahl
DIN 488-2:2009-08
DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08
ÜZ
C 2.1.3.2
Betonstahlmatten
DIN 488-4:2009-08
DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08
ÜZ
C 2.1.3.3
Betonstahl in Ringen / Bewehrungsdraht DIN 488-3:2009-08
DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08
ÜZ
C 2.1.3.4
Gitterträger
DIN 488-5:2009-08
DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08
ÜZ
C 2.1.4
Beton
C 2.1.4.1
Spritzbeton
DIN EN 14487-1:2006-03
Zusätzlich gilt:
DIN 18551:2014-08
ÜZ
C 2.1.4.2
Standardbeton
DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09 und
DIN 1045-2:2008-08
Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03 und
DIN EN 1008:2002-10
ÜH
Teil
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1
2
3
4
98
C 2.1.4.3
Beton nach Eigenschaften, Beton nach
Zusammensetzung
DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09,
DIN EN 206-9:2010-09 und
DIN 1045-2:2008-08
Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03,
DIN EN 1008:2002-10 und
Anlagen C 2.1.2 und C 2.1.3
Je nach Bauprodukt gilt:
DAfStb-Richtlinie für Beton mit
verlängerter Verarbeitbarkeitszeit
(Verzögerter Beton) (2006-11),
DAfStb-Richtlinie für vorbeugende
Maßnahmen gegen schädigende
Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
- AlkR - (2013-10),
DAfStb-Richtlinie Beton nach
DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit
rezyklierten Gesteinskörnungen nach
DIN EN 12620; Teil 1 - RBrezG/1 -
(2010-09),
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und
Verwendung von Trockenbeton und
Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie)
- TrBMR - (2005-06),
DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender
Beton - SVBR - (2012-09),
DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus
Beton (2010-04) und
DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton
(2012-11)
ÜZ
C 2.1.4.4
Einpressmörtel für Spannglieder
DIN EN 447:1996-07
Zusätzlich gilt:
DIN EN 445:1996-07,
DIN EN 446:1996-07 und
Anlagen C 2.1.4 und C 2.1.5
ÜZ
C 2.1.4.5
Vergussmörtel, Vergussbeton
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und
Verwendung von zementgebundenem
Vergussbeton und Vergussmörtel
- VeBMR - (2011-11)
ÜZ
C 2.1.5
Vorgefertigte Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Betongläser und Ziegel
C 2.1.5.1
Betonfenster
DIN 18057:2005-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.6
ÜZ
C 2.1.5.2
Statisch mitwirkende Ziegel für Decken
mit nicht vorgefertigten Trägern
DIN 4159:2014-05
ÜZ
C 2.1.5.3
"Statisch nicht mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern" gestrichen in der
VwV TB 2019/1
C 2.1.5.4
Tragende Fertigteile aus Beton,
Stahlbeton oder Spannbeton, welche
nicht den harmonisierten Produktnormen
entsprechen
DIN 1045-4:2012-02
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
Teil
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1
2
3
4
99
C 2.1.5.5
Vorgefertigte Ziegeldecken
DIN 1045-100:2017-09
in Verbindung mit
DIN 1045-101:2017-09
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.1.5.6
Tragende Fertigteile aus Stahlfaserbeton DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton
(2012-11),
DIN 1045-4:2012-02
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.2
Bauprodukte für den Mauerwerksbau
C 2.2.1
Statisch mitwirkende Ziegel für
Vergusstafeln
DIN 4159:2014-05
ÜZ
C 2.2.2
Mauertafeln und Vergusstafeln
DIN 1053-4:2013-04
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.3
Bauprodukte für den Holzbau
C 2.3.1
Vorgefertigte Bauteile
C 2.3.1.1
Geklebte tragende Holzbauteile nach
DIN 1052-10:2012-05, Abschnitte 6.2 bis
6.5 und 6.7 außer Bauprodukte nach
Lfd. Nr. C 2.3.1.5
DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.1
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜH
C 2.3.1.2
Tragwerke aus Balkenschichtholz,
Brettschichtholz oder Furnierschichtholz
aus Nadelholz mit
Nagelplattenverbindungen
DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.3.1.3
Geklebte Verbundbauteile aus
Brettschichtholz, sofern nicht durch
DIN EN 14080 erfasst, und
Brettsperrholz
DIN 1052-10:2012-05
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜZ
C 2.3.1.4
Beidseitig bekleidete oder beplankte
nicht geklebte Wand-, Decken- und
Dachelemente, z.B. Tafelelemente für
Holzhäuser in Tafelbauart
DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von
Wand-, Decken- und Dachtafeln für
Holzhäuser in Tafelbauart nach
DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.3.1.5
Beidseitig bekleidete oder beplankte
geklebte Wand-, Decken- und
Dachelemente, z.B. Tafelelemente für
Holzhäuser in Tafelbauart
DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von
Wand-, Decken- und Dachtafeln für
Holzhäuser in Tafelbauart nach
DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.3.2
Verbindungsmittel
C 2.3.2.1
Betonrippenstähle, Gewindestangen und
Stahlstäbe mit Holzschraubengewinde
für den Holzbau
DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.2
ÜH
C 2.3.2.2
Klammern, sofern nicht durch
DIN EN 14592 erfasst
DIN 1052-10:2012-05
ÜHP
Teil
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1
2
3
4
100
C 2.3.3
Klebstoffe für tragende Holzbauteile
C 2.3.3.1
Phenoplaste und Aminoplaste des