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Mitteilung der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA) 27
Vollzugshilfe
zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen
und Registern bei der Entsorgung von Abfällen
- Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren -
Endfassung vom 30.09.2009

2
Einführung
Die Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der
Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen bei der Entsorgung von
Abfällen - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren - ist im Rahmen der LAGA
Ad-hoc-AG „Überarbeitung der LAGA-Mitteilung 27“ erarbeitet worden. Diese Arbeitsgruppe
setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der für das Abfallrecht zuständigen Ministe-
rien des Bundes und der Länder, einiger Vollzugsbehörden der Länder (einschließlich ein-
zelner auch für den Vollzug zuständiger Sonderabfallentsorgungsgesellschaften der Län-
der), der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme) sowie der IKA
(InformationsKoordinierende Stelle) der Länderarbeitsgruppe GADSYS zusammen.
Die Vollzugshilfe zum Abfallnachweisrecht versteht sich als sach- und fachkundige Erläute-
rung der neuen Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nach-
weisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen. Wichtiger Bestandteil der
Vollzugshilfe ist die Erläuterung der ab 1.4.2010 in Kraft tretenden Bestimmungen der
Nachweisverordnung zur grundsätzlich obligatorischen elektronischen Führung von Regis-
tern und Nachweisen für nachweispflichtige (insbesondere gefährliche) Abfälle. Die Voll-
zugshilfe soll dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fra-
gen und Probleme zu lösen.
Hinsichtlich der elektronischen Führung von Registern und Nachweisen beschränkt sich
die Vollzugshilfe nur auf das, was zum Verständnis der hierfür maßgeblichen Bestimmun-
gen der Nachweisverordnung erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten zum Vorgehen bei
der elektronischen Führung von Registern und Nachweisen wird auf die von der Länderar-
beitsgruppe GADSYS herausgegebenen Informationsschriften Bezug genommen (
www.zks-
abfall.de
).

3
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeiner Teil............................................................................................................................8
1. Einleitung...................................................................................................................................8
2. Grundstrukturen der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und
der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen...................................9
3. Spezielle abfallrechtliche Vorschriften.....................................................................................10
II. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zur
Führung von Registern und Nachweisen.............................................................................11
1. § 25 Abs. 2 bis Abs. 6 (Freiwillige Rücknahme) Grundzüge................................................. 11
1.1 § 25 Abs. 2.......................................................................................................................11
1.2 § 25 Abs. 3 behördliches Verfahren zur Befreiung von Nachweispflichten ......................12
1.3 § 25 Abs. 4 ........................................................................................................................12
1.4 § 25 Abs. 5 (auch i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1) - Wirkungen des
Befreiungsbescheides ....................................................................................................... 13
1.5 § 25 Abs. 6 Feststellungsbescheid...................................................................................14
2. § 42 Registerpflichten.............................................................................................................. 14
2.1 § 42 Abs. 1 bis Abs. 3
Kreis der Registerpflichtigen......................................................14
2.2 § 42 Abs. 4 Vorlage des Registers auf behördliche Anordnung .......................................15
2.3 § 42 Abs. 5 Aufbewahrungsfristen.................................................................................15
3. § 43 Nachweispflichten............................................................................................................16
3.1 § 43 Abs. 1 ........................................................................................................................16
3.2 § 43 Abs. 2 Entfall von Nachweispflichten bei der Eigenentsorgung.................................17
3.3 § 43 Abs. 3 Entfall von Nachweispflichten bei verordneter Rücknahme oder
Rückgabe von Abfällen......................................................................................................18
4. § 44 Anordnungen im Einzelfall..............................................................................................19
4.1 § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 behördliche Ausdehnung der Pflichten zur Führung
von Registern und Nachweisen.........................................................................................19

4
4.2 § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 behördliche Verpflichtung zur Vorlage von weiteren
Belegen und Dokumenten.................................................................................................19
4.3 § 44 Abs. 1 Satz 2 Anordnung oder Zulassung der Führung von Registern und
Nachweisen in elektronischer Form oder elektronisch......................................................20
4.4 § 44 Abs. 2 Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde..................................21
5. § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Register- und
Nachweispflichten................................................................................................................... 21
5.1 Regelungsstruktur............................................................................................................21
5.2 § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 Verstöße gegen die Registerführungspflichten ........................21
5.3 § 61 Abs. 2 Nr. 11 Verstöße gegen die Nachweispflichten ................................................22
III. Nachweisverordnung...............................................................................................................24
1. § 1 Anwendungsbereich..........................................................................................................24
1.1 § 1 Abs. 1 Abfallwirtschaftsbeteiligte, die zur Führung von Registern und
Nachweisen verpflichtet sind.............................................................................................24
1.2 § 1 Abs. 4 Grenzüberschreitende Verbringung..................................................................26
2. § 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung........................................26
2.1 § 2 Abs. 1 ..........................................................................................................................26
2.2 § 2 Abs. 2 ..........................................................................................................................27
3. Teil 2: §§ 3 bis 22 allgemeine Grundlagen ..............................................................................27
3.1 Vorabkontrolle ...................................................................................................................28
3.2 Verbleibskontrolle ..............................................................................................................30
4. Teil 2 Abschnitt 1 Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung..................31
4.1 § 3 Entsorgungsnachweis .................................................................................................31
4.2. § 4 Eingangsbestätigung..................................................................................................36
4.3 § 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises...................................................................36
4.4 § 6 Handhabung nach Entscheidung ................................................................................43
4.5 § 7 Freistellung und Privilegierung....................................................................................44

5
4.6 § 8 Anordnung, Widerruf ...................................................................................................50
4.7 § 9 Sammelentsorgungsnachweis.....................................................................................51
5. Teil 2 Abschnitt 2 Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung ................................55
5.1 § 10 Begleitschein .............................................................................................................55
5.2 § 11 Ausfüllung und Handhabung der Begleitscheine.......................................................56
5.3 §§ 12 und 13 Übernahmeschein und Sammelbegleitschein bei der
Sammelentsorgung ...........................................................................................................56
6. Teil 2 Abschnitt 3 Sonderfälle ..................................................................................................58
6.1 § 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften ..............58
6.2 § 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage ......................................................58
6.3 § 16 Kleinmengen.............................................................................................................59
7. Teil 2 Abschnitt 4 Elektronische Nachweisführung ..................................................................59
7.1 § 17 Grundsatz..................................................................................................................60
7.2 § 18 Kommunikation..........................................................................................................64
7.3 § 19 Signatur, Übermittlung...............................................................................................67
7.4 § 20 Koordinierung............................................................................................................71
7.5 § 21 Ausnahmen...............................................................................................................73
7.6 § 22 Störungen des Kommunikationssystems .................................................................74
8. Teil 3 Registerführung über die Entsorgung von Abfällen........................................................77
8.1 § 23 Kreis der Registerpflichtigen......................................................................................77
8.2 § 24 Führung der Register.................................................................................................78
8.3 § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung...............................................84
9. Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen.........................................................................................86
9.1 § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten ....................................86
9.2 § 27 Nachweisführung in besonderen Fällen....................................................................88
9.3 § 28 Vergabe von Kennnummern......................................................................................88

6
9.4 § 29 Ordnungswidrigkeiten................................................................................................91
10. Teil 5 Schlussbestimmungen.................................................................................................92
10.1 § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise.................................................92
10.2 § 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung ............................92
IV. Modifizierung und Ergänzung der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und
Nachweisen durch andere Vorschriften ..............................................................................95
1. § 2 Abs. 3 Satz 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)..........................................95
1.1 Reichweite der gesetzlichen Freistellung der Entsorgung von Elektroaltgeräten..............95
1.2 Zwischenlager ...................................................................................................................95
1.3 Einrichtungen zur Sammlung ............................................................................................96
2. Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und Bioabfallverordnung (BioAbfV)...............................96
3. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)...................................................................................96
4. Batterieverordnung (BattV), gültig bis 30.11.2009...................................................................97
Anhang A Ausfüllanleitung für die Formulare der Nachweisverordnung................................98
I Formblätter zur Vorabkontrolle..................................................................................................98
1. Formblatt: Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN............................................................98
2. Formblatt: Verantwortliche Erklärung VE...........................................................................99
3. Formblatt: Deklarationsanalyse DA.................................................................................101
4. Formblatt: Annahmeerklärung AE ................................................................................... 101
5. Formblatt: Behördenbestätigung BB...............................................................................102
6. Formblatt: Deckblatt Antrag DAN ....................................................................................103
II Formblätter zur Verbleibskontrolle (Begleitschein und Übernahmeschein)............................103
1. Formblatt Begleitschein.....................................................................................................103
2. Formblatt Übernahmeschein.............................................................................................106

7
Anhang B Ergänzendes Formblatt zur Verfahrensbevollmächtigung und
Beauftragung......................................................................................................................... 109
Ausfüllhinweise zum „Ergänzenden Formblatt“.........................................................................110
Anhang C Matrix zur Änderung von Entsorgungsnachweisen............................................... 112
Anhang D Anschriften der Knotenstellen der Länder.............................................................. 114

8
I.
Allgemeiner Teil
1. Einleitung
1
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl I
S. 1619, ber. 27.09.2007, BGBl I S. 2316) und mit der Verordnung zur Vereinfachung der ab-
fallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 (BGBl I S. 2298, ber. 27.09.2007, BGBl I S.2316)
sind die Vorschriften im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in der Nachweisverordnung
zur Führung von Nachweisen grundlegend novelliert worden.
Hauptziel dieser Novellen ist die Einführung einer grundsätzlichen Pflicht der an der Entsor-
gung von nachweispflichtigen (vor allem gefährlichen) Abfällen mitwirkenden Abfallwirtschafts-
beteiligten (Rdnr. 3) (Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger von Abfällen)
zur nur noch elektronischen Führung von Nachweisen ab 01.04.2010. Damit sollen die Effi-
zienz der abfallrechtlichen Überwachung gesteigert, ihre Kosten gesenkt und insgesamt ein
Beitrag zum nachhaltigen Bürokratieabbau geleistet werden.
Die vorliegende Vollzugshilfe enthält eine in sich abgeschlossene Erläuterung der sich auf die
Führung von Registern und Nachweise beziehenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (§ 25 Abs. 2 bis Abs. 6 KrW-/AbfG , §§ 42 bis 44 KrW-/AbfG, Bußgeldvor-
schriften der § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 KrW-/AbfG) und der Nachweisverordnung. In dieser
Vollzugshilfe sind in Teil II enthaltene Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und in Teil III der Vollzugshilfe enthaltene
Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen der Nachweisverordnung (NachwV).
2
Diese Vollzugshilfe löst die bisherige als LAGA-Mitteilung 27 veröffentlichte „Musterverwal-
tungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42 - 47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung“,
Stand 19.08.2002, ab. Die sich nur auf die abfallrechtliche Transportgenehmigung beziehen-
den Teile der bisherigen Musterverwaltungsvorschrift (Abschnitte 5 bis 7 von Teil 1, Teil III,
Abschnitte 5 und 6 von Teil IV und Anhänge G bis I) wurden angesichts der mittelfristig anste-
henden Novellierung des Abfalltransportrechts infolge des In-Kraft-Tretens der neuen Richtlinie
2008/98/EG über Abfälle vom 19.11.2008 nicht mehr aktualisiert.

9
2. Grundstrukturen der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und
der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen
3
An der Entsorgung von Abfällen sind der Erzeuger oder Besitzer der Abfälle, der Beförderer
oder Einsammler der Abfälle und der Entsorger der Abfälle beteiligt. Diese Personen werden in
der Vollzugshilfe als „Abfallwirtschaftsbeteiligte“ bezeichnet.
§§ 42 bis 44 KrW-/AbfG legen fest,
-
welche Abfallwirtschaftsbeteiligten zur Führung von Registern und Nachweisen ver-
pflichtet sind,
-
die inhaltlichen Grundzüge der Pflichten zur Führung von Registern und Nachweisen.
Inhaltliche Einzelheiten der Pflichten zur Führung von Registern und Nachweisen sind in der
Nachweisverordnung näher bestimmt worden.
4
Von Pflichten zur Führung von Registern und Nachweisen sind von vorneherein private Haus-
haltungen ausgenommen (§ 42 Abs. 6, § 43 Abs. 4 KrW-/AbfG). Diese Ausnahme gilt aber
nicht für andere Abfallwirtschaftsbeteiligte (Randnr. 3), die bei der Entsorgung von Abfällen aus
privaten Haushaltungen mitwirken.
5
§ 2 Abs. 1 NachwV verweist wegen der Frage, ob überhaupt an der Entsorgung von Abfällen
Beteiligte zur Führung von Nachweisen nach Maßgabe von §§ 3 bis 22 NachwV verpflichtet
sind, auf § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. Die Vorschriften der §§ 3 bis 22
NachwV, die die Einzelheiten zur Führung von Nachweisen regeln, gelten somit nur dann,
wenn die in diesen Vorschriften genannten Adressaten nach § 43 Abs. 1 oder auf Grund einer
nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG erlassenen behördlichen Anordnung zur Führung von
Nachweisen verpflichtet sind.
6
§ 23 NachwV verweist wegen der Frage, ob überhaupt bestimmte an der Entsorgung Beteilig-
te zur Führung von Registern nach Maßgabe von §§ 24 und 25 NachwV verpflichtet sind, auf
die Vorschriften der § 42 und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. Die Vorschriften der §§ 24
und 25 NachwV, die die Einzelheiten zur Führung von Registern regeln, sind somit nur dann
anzuwenden, wenn eine Registerführungspflicht nach § 42 oder auf Grund einer nach § 44
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG erlassenen behördlichen Anordnung besteht.
7
Zur vollständigen Ermittlung des Inhalts von Registerführungspflichten und Nachweisführungs-
pflichten reicht es aus, nur die Vorschriften der Nachweisverordnung heranzuziehen. Zur Er-
mittlung des Inhalts dieser Pflichten bedarf es keiner zusätzlichen, in Vorschriften der Nach-
weisverordnung nicht vorgesehenen Heranziehung der Bestimmungen der §§ 42 und 43 KrW-
/AbfG.
8
Die Bußgeldbewehrungen für Verstöße gegen in der Nachweisverordnung im einzelnen gere-

10
gelte Pflichten zur Führung von Registern und Nachweisen finden sich größtenteils in § 61
Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 KrW-/AbfG (i.V.m. §§ 42 und 43 KrW-/AbfG und der Nachweisverord-
nung); ergänzende Bestimmungen finden sich in § 29 NachwV (i.V.m. § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-
/AbfG).
3. Spezielle abfallrechtliche Vorschriften
9
Diese Vollzugshilfe enthält nur Erläuterungen zu den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern
und zu anderweitigen abfallrechtlichen Regelungen, in denen diese Bestimmungen modifiziert
worden sind. So enthalten § 2 Abs. 3 Satz 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
und § 4 Abs. 5 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Befreiungen von Nachweispflichten, die
sich aus § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG ergeben. § 7 Abs. 10 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und
§ 11 Abs. 4 Bioabfallverordnung (BioAbfV) enthalten Befreiungen von Registerpflichten, die
sich aus § 42 KrW-/AbfG ergeben (vgl. im Einzelnen Randnrn. 443 bis 453).
10
Die in anderen abfallrechtlichen Vorschriften (z.B. in der Bioabfallverordnung) geregelten
Pflichten zur Führung von speziellen Dokumentationen und Belegen wie z.B. zur Untersuchung
von bestimmten Arten von Abfällen vor deren Entsorgung oder zur Führung von Lieferscheinen
bei solchen Abfällen bleiben unberührt und sind nicht Gegenstand dieser Vollzugshilfe.

11
II.
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrW-/AbfG) zur Führung von Registern und Nachweisen
1. § 25 Abs. 2 bis Abs. 6 (Freiwillige Rücknahme) Grundzüge
11
§ 25 Abs. 2 verpflichtet Hersteller oder Vertreiber, die nach Gebrauch von Erzeugnissen
verbleibende - gefährliche oder nicht gefährliche - Abfälle freiwillig zurücknehmen, dies der zu-
ständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.
12
In § 25 Abs. 3 bis Abs. 5 wird im Einzelnen die Möglichkeit der zuständigen Behörde geregelt,
Herstellern und Vertreibern, die
gefährliche
Abfälle zurücknehmen, auf deren Antrag hin eine
Befreiung von Nachweispflichten auszusprechen. Diese Befreiung wirkt zu Gunsten aller in die
Rücknahme dieser Abfälle eingebundener Abfallwirtschaftsbeteiligter (Randnr. 3).
1.1 § 25 Abs. 2
1.1.1 Für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde
13
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 25 Abs. 2 ist nach § 3 Abs. 1
Nr. 3 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder die Behörde, in deren Zuständigkeitsbe-
reich eine zurücknehmende juristische Person oder Vereinigung ihren Sitz oder natürliche Per-
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Geschäftssitz) hat.
1.1.2 Inhalt der Anzeige
14
In der Anzeige sollten angegeben werden: Name und Anschrift des Herstellers/Vertreibers; im
Fall der Vertretung durch einen Bevollmächtigten (z. B. durch IHK oder Verbände) Art und Um-
fang der Vertretung; Abfallarten und Abfallschlüssel, das Gebiet, aus dem zurückgenommen
beziehungsweise in dem eingesammelt wird; Beschreibung der Rücknahmelogistik; Entsor-
gungsanlagen, Anschriften, Entsorgernummern, Kurzbeschreibung des Behandlungsverfah-
rens.

12
1.2 § 25 Abs. 3 behördliches Verfahren zur Befreiung von Nachweispflichten
1.2.1 Verfahrensrechtliche Grundlagen zum Befreiungsbescheid
15
Der Befreiungsbescheid kann sich nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 3 Satz 1 nur auf solche
gefährlichen Abfälle beziehen, die aus Erzeugnissen stammen, die vom Hersteller/Vertreiber
als Antragsteller auch tatsächlich hergestellt oder vertrieben worden sind. Darüber hinaus ist
es erforderlich, dass die zurückzunehmenden Abfälle zu wesentlichen Anteilen aus gebrauch-
ten Erzeugnissen des Herstellers oder Vertreibers bestehen.
16
Eine behördliche Befreiung von Nachweispflichten setzt nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 3
Satz 1 zwingend einen ausdrücklichen Antrag des Herstellers oder Vertreibers voraus. Dieser
Antrag kann allerdings nach § 25 Abs. 3 Satz 3 mit der in § 25 Abs. 2 geregelten Anzeige der
freiwilligen Rücknahme von gefährlichen Abfällen verbunden werden.
17
Aus der Verwendung des Wortes „soll“ in § 25 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich, dass die Behörde ei-
nem Antrag eines Herstellers oder Vertreibers bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen im
Regelfall entsprechen soll, also nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Ablehnung eines
solchen Antrages berechtigt ist.
1.2.2 Befreiungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1
18
Mit der in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung, dass die freiwillige Rücknahme
zur Erfüllung von Pflichten der Produktverantwortung erfolgt, ist die in § 22 Abs. 2 Nr. 5 ge-
nannte Produktverantwortung des Hersteller/Vertreibers gemeint, die die Rücknahme der nach
Gebrauch von Erzeugnissen verbleibenden Abfällen und deren nachfolgende Entsorgung um-
fasst. Der Antragsteller muss also nachweisen, dass er die Entsorgung von gefährlichen Abfäl-
len, die aus von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnissen stammen, tatsächlich ver-
antwortet und zu diesem Zweck die Abfälle selbst entsorgt oder ihre Entsorgung durch eine
echte Beauftragung von Entsorgern veranlasst und kontrolliert.
19
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 müssen ferner durch die freiwillige Rücknahme von gefährlichen
Abfälle
n
die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden. § 5 Abs. 2
sieht einen Vorrang der - ordnungsgemäßen und schadlosen - Verwertung von Abfällen vor der
Beseitigung vor, wobei eine hochwertige Verwertung anzustreben ist. § 5 Abs. 3 bis 6 regeln
hierbei im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen dieser Vorrang entfällt.
1.3 § 25 Abs. 4
20
§ 25 Abs. 4 Satz 2 sieht die Möglichkeit der zuständigen Behörde vor, ihren Bescheid zur Be-
freiung von Nachweispflichten mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, zu versehen.
Solche Auflagen können außer den Hersteller bzw. Vertreiber auch die übrigen Abfallwirt-

13
schaftsbeteiligten (Randnr. 3) verpflichten, die durch diesen Bescheid nach § 25 Abs. 5 von
Nachweispflichten befreit werden. Regelmäßig aufgenommen werden sollten:
-
eine Auflage zum Mitführen einer Kopie des Freistellungsbescheides im Abfallbeförde-
rungsfahrzeug, die Kontrollbefugten auf Verlangen vorzulegen ist,
-
eine Verpflichtung des Herstellers bzw. Vertreibers, in bestimmten Zeitabständen den
Knotenstellen der betroffenen Bundesländer mitzuteilen, welche Abfallarten und Men-
gen in den jeweiligen Ländern eingesammelt worden sind.
21
Eine Freistellung nach § 25 Abs. 3 kann gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 in Ausübung pflichtgemä-
ßen Ermessens mit der Auflage versehen werden, dass der begünstigte Hersteller/Vertreiber
bestimmte, die freiwillige Rücknahme betreffende Mengenmeldungen über das Webportal un-
ter der Internet-Adresse
www.asysnet.de
online einstellt.
22
Im Freistellungsbescheid sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass von der nach §
25 Abs. 3 ausgesprochenen Befreiung von Nachweispflichten die Andienungs- und Überlas-
sungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Rege-
lungen unberührt bleiben.
1.4 § 25 Abs. 5 (auch i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1) - Wirkungen des Befrei-
ungsbescheides
1.4.1 Geltung des Befreiungsbescheides bis zum Abschluss der Rücknahme
23
Die Freistellung von Nachweispflichten gilt nach § 25 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich „bis zum Ab-
schluss der Rücknahme“, wobei der „Abschluss der Rücknahme“ in § 25 Abs. 3 Satz 2 präzi-
siert wird. Hieraus ergibt sich, dass alle vom Befreiungsbescheid erfassten gefährlichen Abfälle
grundsätzlich ab der Abfall-Anfallstelle über etwaige Zwischenlager bis zur ersten Behand-
lungsanlage zur weiteren Entsorgung von Nachweispflichten freigestellt sind.
24
Zugleich ist jedoch in § 25 Abs. 3 Satz 2 vorgesehen, dass die Freistellungsbehörde den Zeit-
punkt, bis zu dem die freiwillige Rücknahme als abgeschlossen gilt und demnach die Befreiung
von Nachweispflichten wirksam sein soll, auch früher als in dieser Vorschrift vorgesehen fest-
legen kann, beispielsweise schon mit dem Transport der Abfälle ins erste Zwischenlager.
1.4.2 Bundesweite Geltung des Befreiungsbescheides
25
Der an den zurücknehmenden Hersteller/Vertreiber gerichtete Befreiungsbescheid befreit ge-
mäß § 25 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 bundesweit alle Abfallwirtschaftsbeteiligten
(Randnr. 3), die in die freiwillige Rücknahme von gefährlichen Abfällen durch den freigestellten
Hersteller/Vertreiber eingebunden sind, von Nachweispflichten. Diese Rechtswirkung des Be-
freiungsbescheides tritt ohne seine Bekanntmachung an die Abfallwirtschaftsbeteiligten ein.

14
Der Befreiungsbescheid gilt nur für die im Bescheid ausdrücklich benannten Entsorgungsanla-
gen und Abfallarten.
1.5 § 25 Abs. 6 Feststellungsbescheid
26
Der Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 6, der ebenfalls vom Abfälle freiwillig zurückneh-
menden Hersteller/Vertreiber beantragt werden kann und nur diesem gegenüber zu erlassen
ist, kommt nur dann in Betracht, wenn
-
freiwillig zurückgenommene Abfälle nicht gefährlich und somit nicht nachweispflichtig
sind und daher eine Befreiung von Nachweispflichten entbehrlich ist oder
-
wenn ein Hersteller oder Vertreiber, der gefährliche Abfälle zurücknimmt, zwar keine
Befreiung von Nachweispflichten, wohl aber einen Feststellungsbescheid begehrt.
27
In entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 kann die
Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung bei der freiwilligen Rücknahme von gefährli-
chen wie nicht gefährlichen Abfällen festgestellt werden.
Die Bedeutung des Feststellungsbescheides erschließt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a:
Werden Abfälle bei Abfallerzeugern freiwillig zurückgenommen, die solche Abfälle nach § 13
Abs. 1 an sich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben, so entfällt
diese Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a u.a. nur bei Vorliegen eines Fest-
stellungsbescheides im Sinne von § 25 Abs. 6 (oder einer Befreiung von Nachweispflichten
nach § 25 Abs. 3).
2. § 42 Registerpflichten
2.1 § 42 Abs. 1 bis Abs. 3
Kreis der Registerpflichtigen
28
§ 42 Abs. 1 bis Abs. 3 übernehmen die Registerpflichten der entsprechenden EG-Richtlinie
n
über Abfälle. Es werden allgemeine Regelungen über das Ob einer Registerpflicht und das Wie
ihrer Erfüllung getroffen. Einzelheiten zu den Registerpflichten und -inhalten sind auf der
Grundlage des § 45 in den §§ 23 bis 25 NachwV geregelt.
29
Es gelten folgende Registerpflichten:
Für gefährliche Abfälle haben Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger stets
ein Register zu führen. Dies gilt auch dann, wenn sie ausnahmsweise (zum Beispiel bei verord-
neter oder freiwilliger Rücknahme) keine Nachweispflicht gemäß § 43 Abs. 1 trifft.
30
Für nicht gefährliche Abfälle haben grundsätzlich nur die Entsorger Register zu führen. Dort ist
die Entsorgung
aller
Abfälle zu dokumentieren. Für Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Ein-
sammler dieser Abfälle kann eine solche Registerpflicht nur im Einzelfall gemäß § 44 Abs. 1

image
15
Satz 1 Nr. 1 angeordnet werden.
31
Zu beachten ist, dass die Entsorger gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich verpflichtet sind,
auch die nicht gefährlichen Abfälle, die bei der Lagerung und Behandlung von Abfällen als
Output anfallen, bei ihrer Abgabe als Zweiterzeuger (vgl. § 3 Abs. 5, zweite Alternative) zu re-
gistrieren.
2.2 § 42 Abs. 4 Vorlage des Registers auf behördliche Anordnung
32
Die Behörde kann von Registerpflichtigen die Vorlage des Registers oder einzelner Angaben
hieraus gemäß § 42 Abs. 4 fordern; die Vorlage darf auch ohne besonderen Anlass, etwa zum
Zwecke einer Stichprobe, verlangt werden.
33
Register erfüllen die an sie gestellten Anforderungen, wenn sie unter Beachtung der sich aus §
24 NachwV ergebenden Fristen und Inhalte vollständig geführt sind.
2.3 § 42 Abs. 5 Aufbewahrungsfristen
34
Die Aufbewahrungsfristen sind auf der Grundlage von § 45 sowie unter Beachtung von § 42
Abs. 5 abschließend in § 25 Abs. 1 NachwV geregelt und einheitlich auf grundsätzlich drei Jah-
re festgelegt worden.

16
3. § 43 Nachweispflichten
3.1 § 43 Abs. 1
35
§ 43 Abs. 1 trifft allgemeine Regelungen über das Ob einer Nachweispflicht bei Abfällen und
das Wie ihrer Erfüllung. Einzelheiten zu diesen Nachweispflichten und ihrer Erfüllung sind auf
der Grundlage des § 45 in Teil 2 der NachwV (§§ 2 bis 22 NachwV) geregelt.
36
Gemäß § 43 Abs. 1 bestehen
grundsätzlich
folgende
Nachweispflichten
:
-
Im Hinblick auf
gefährliche
Abfälle haben Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler
und Entsorger sowohl der zuständigen Behörde als auch den anderen an der Entsor-
gungskette Beteiligten die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle nachzuweisen.
Dies hat im Wege der Vorab- sowie der Verbleibskontrolle zu erfolgen.
-
In Bezug auf die
nicht gefährlichen
Abfälle bestehen nicht schon von Gesetzes we-
gen unmittelbar greifende Nachweispflichten. Diese können nur gemäß § 44 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 durch behördliche Anordnung entstehen.
37 Ausnahmen
von den in § 43 Abs. 1 vorgesehenen Pflichten zur Führung von Nachweisen bei
gefährlichen Abfällen ergeben sich aus
-
§ 43 Abs. 4: für private Haushaltungen (vgl. auch Randnr. 4)
-
§ 43 Abs. 2: für den Fall der Eigenentsorgung gefährlicher Abfälle durch den Erzeuger,
sofern die Entsorgungsanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam-
menhang mit der Abfall-Anfallstelle steht (vgl. auch Randnrn. 39 bis 43)
-
§ 43 Abs. 3: bei verordneter Rücknahme und Rückgabe von nach Gebrauch der Er-
zeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfällen (vgl. auch Randnrn. 44 bis 47)
-
§ 25 Abs. 3: bei der freiwilligen Rücknahme, soweit eine Befreiung von Nachweispflich-
ten nach dieser Vorschrift ausgesprochen worden ist (vgl. auch Randnrn. 15 bis 25)
-
§ 2 Abs. 3 Satz 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz: im Fall des Transportes von E-
lektroaltgeräten bis hin zur Erstbehandlungsanlage (vgl. auch Randnrn. 443 bis 446)
-
ab 01.12.2009 § 1 Abs. 3 Satz 2 Batteriegesetz i.V.m. § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG: bei der
im Batteriegesetz festgelegten Rücknahme von Altbatterien durch Hersteller und Ver-
treiber von Batterien (die Randnrn. 44 und 46 gelten entsprechend)
-
§ 2 Abs. 2 NachwV (vergleiche auch Verordnungsermächtigung des § 45 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2, erste Alternative): für in § 2 Abs. 2 NachwV bezeichnete Erzeuger von Kleinmen-
gen von gefährlichen Abfällen nur im Hinblick auf die Vorabkontrolle (vgl. hierzu
Randnrn. 81 bis 83)

17
-
§ 4 Abs. 5 der Altfahrzeug-Verordnung (vgl. auch Verordnungsermächtigung in § 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, zweite Alternative): im Falle der Überlassung von Altfahrzeugen an
Rücknahmestellen, Annahmestellen und Demontagebetriebe (vgl. hierzu auch
Randnrn. 449 bis 451).
38
Auch soweit Abfallwirtschaftsbeteiligte (Randnr. 3) bei gefährlichen Abfällen auf Grund gesetz-
licher oder verordnungsrechtlicher Vorschriften oder auf Grund eines behördlichen Befreiungs-
bescheides von Nachweispflichten ausgenommen sind, bleiben nach § 42 Abs. 1 und Abs. 3
bestehende Registerpflichten dieser Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) unberührt. Für den
Entfall von Nachweispflichten in der in § 43 Abs. 2 beschriebenen Eigenentsorgerkonstellation
wird dies in § 43 Abs. 2 Satz 2 nochmals ausdrücklich klargestellt.
3.2 § 43 Abs. 2 Entfall von Nachweispflichten bei der Eigenentsorgung
39
Nach § 43 Abs. 2 entfallen in § 43 Abs. 1 für gefährliche Abfälle vorgesehene Nachweispflich-
ten bei der in diesem Absatz beschriebenen Eigenentsorgung.
3.2.1 Identität des Inhabers der Abfall-Anfallstelle und der Entsorgungsanlage
40
Voraussetzung für das Vorliegen dieser Konstellation ist zum Einen, dass der Abfallerzeuger,
also der Inhaber der Abfall-Anfallstelle, an der die gefährlichen Abfälle angefallen sind,
zugleich auch die angefallenen Abfälle entsorgt, also auch Inhaber der Anlage ist, in der die
Abfälle entsorgt werden („eigene“ Abfallentsorgungsanlage). § 43 Abs. 2 verlangt für das Vor-
liegen der Eigenentsorgerkonstellation somit eine Identität der Rechtsträger, die Inhaber der
Abfall-Anfallstelle und Inhaber der Entsorgungsanlage sind, in der die an der Abfall-Anfallstelle
angefallenen Abfälle entsorgt werden. An einer solchen Identität der Rechtsträger fehlt es,
wenn die Inhaber der Abfall-Anfallstelle und der Entsorgungsanlage lediglich zum gleichen
Konzern gehören, im Übrigen aber unterschiedliche juristische Personen sind.
Unberührt bleibt die Option, bei hiervon abweichenden Fallgestaltungen inner-
halb eines Konzerns von § 26 Abs. 1 NachwV (partielle Befreiung von Nachweispflichten)
Gebrauch zu machen.
3.2.2 Räumlicher und betrieblicher Zusammenhang zwischen der Abfall-Anfallstelle und
der Entsorgungsanlage
41
Ferner setzt § 43 Abs. 2 einen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zwischen
der Abfall-Anfallstelle und der Entsorgungsanlage voraus. Ein enger räumlicher
Zusammen-
hang in diesem Sinne wird zumindest dann vorliegen, wenn die Abfallerzeugung und -
entsorgung an einem Standort erfolgt (vgl. Art. 2 Buchst. t der Verordnung (EG) Nr. 761/2001).
42
Danach ist “Standort“ das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der

18
Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte herge-
stellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller
Ausrüstungen und Materialien. Der Standortbegriff erfasst damit jede räumlich abgrenzbare
Fläche, auf der die Tätigkeiten des Unternehmens durchgeführt werden. Damit wird auf eine
räumliche und organisatorische Unternehmenseinheit
abgestellt.
43
Dies schließt nicht aus, einen engen räumlichen Zusammenhang in diesem Sinne auch dann
anzunehmen, wenn Abfall erzeugende und Abfall entsorgende Anlagen sich z.B. auf zwei ne-
beneinander liegenden Standorten befinden. Ein enger betrieblicher
Zusammenhang in diesem
Sinne wird in der Regel gegeben sein, wenn in der Abfallentsorgungsanlage die am jeweiligen
Standort erzeugten Abfälle entsorgt werden. Anhaltspunkte hierfür können die Zulassungsbe-
scheide für die entsprechenden Anlagen sowie die organisatorische Zusammenfassung der
Anlagen am jeweiligen Standort sein.
Unberührt bleibt die Option, bei hiervon abweichenden Fallgestaltungen von § 26 Abs. 1
NachwV (partielle Befreiung von Nachweispflichten) Gebrauch zu machen.
3.3 § 43 Abs. 3 Entfall von Nachweispflichten bei verordneter Rücknahme oder Rückga-
be von Abfällen
44
Nach § 43 Abs. 3 sind alle Erzeuger und Besitzer, Beförderer (einschließlich Einsammler) und
Entsorger, die an einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe und an dem in diesem Rah-
men stattfindenden Transport von gefährlichen Abfällen zu Entsorgungsanlagen beteiligt sind,
von Nachweispflichten bis zum Abschluss der Rücknahme befreit.
45
Eine verordnete Rücknahme oder Rückgabe gefährlicher Abfälle ist derzeit geregelt in
-
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung,
-
§ 3 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösungsmittel,
-
§ 3 Abs. 2 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung,
-
§ 4 Abs. 2 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung,
-
§ 8 der Altölverordnung,
-
bis zum 30.11.2009 §§ 4 und 5 der Batterieverordnung (vgl. hierzu aber auch Randnr.
453) und
-
§ 8 Abs. 1 der Verpackungsverordnung.
46
Der Abschluss der verordneten Rücknahme, bis zu der die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 3
Satz 1 entfallen, ist in § 43 Abs. 3 Satz 2 näher bestimmt worden. Soweit in der Rechtsverord-
nung, die die Rücknahme oder Rückgabe von Abfällen anordnet, kein früherer Zeitpunkt be-
stimmt worden ist, gilt die verordnete Rücknahme als abgeschlossen mit der Annahme an ei-
ner Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen jedoch einer Anlage zur Zwischenlage-

19
rung. Soweit somit im Rahmen einer verordneten Rücknahme die Abfälle zunächst zu einer
Entsorgungsanlage gelangen, in der das Entsorgungsverfahren R 13 bzw. D15 (Lagerung) im
Sinne von Anhängen IIB bzw. IIA KrW-/AbfG durchgeführt wird, und von dort erst dann zu einer
weiteren Anlage etwa zur Sortierung oder Vorbehandlung der Abfälle, entfallen die Nachweis-
pflichten für den Transport bis zum Zwischenlager und weiter bis zur Vorbehandlungsanlage.
Erst für den Transport der vorbehandelten - gefährlichen - Abfälle ab der Vorbehandlungsanla-
ge bis zu weiteren Entsorgungsanlage greifen dann die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1
ein.
47
Als Rechtsverordnung, die einen früheren Zeitpunkt für den Abschluss der Rücknahme be-
stimmt als § 43 Abs. 3 Satz 2, ist die Bestimmung des § 8 Altölverordnung zu nennen,
derzu-
folge die Altöle an einer vom Vertreiber eingerichteten Annahmestelle zurückzunehmen sind.
Für den weiteren Transport von zurückgenommenen Altölen ab der Annahmestelle gelten so-
mit bereits die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1.
4.
§ 44 Anordnungen im Einzelfall
4.1 § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 behördliche Ausdehnung der Pflichten zur Führung von Re-
gistern und Nachweisen
48
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermächtigt die zuständigen Behörden, gegenüber Erzeugern, Besit-
zern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern die im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
und in der Nachweisverordnung vorgesehene Führung von Nachweisen und Registern auch in
Fällen anzuordnen, in denen keine Nachweis- beziehungsweise Registerpflichten bestehen.
Eine Schranke für solche Anordnungen bildet hierbei das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
49
Eine Behörde kann Anordnungen etwa zur Führung von Registern und Nachweisen nur ge-
genüber solchen Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) treffen, für die sie entsprechend § 3
Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder auch örtlich zuständig
ist.
50
Soweit Nachweispflichten nicht gegenüber allen Abfallwirtschaftsbeteiligten angeordnet sind
(Regelfall), ist zur ordnungsgemäßen Nachweisführung § 27 NachwV zu beachten (vgl.
Randnrn. 419 bis 420).
4.2 § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 behördliche Verpflichtung zur Vorlage von weiteren Belegen
und Dokumenten
51
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 räumt den zuständigen Behörden die Möglichkeit ein, Abfallwirt-
schaftsbeteiligte (Randnr. 3) zum Führen solcher Nachweise und sonstigen Dokumentationen
zu verpflichten, wie sie nach der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 3 auch Gegenstand

20
einer Rechtsverordnung sein könnten.
Beispiele für eine Anordnung sind:
-
Anordnungen zur Führung eines Betriebstagebuches bei der Entsorgung bestimmter
Abfälle,
-
Anordnungen zur Untersuchung von bestimmten Abfällen vor deren Weitergabe oder
Annahme zur Entsorgung.
52
Anordnungen zur Führung von Nachweisen, Belegen oder Dokumentationen kommen in Be-
tracht
-
aus in der Person eines Abfallwirtschaftsbeteiligten liegenden subjektiven Gründen (et-
wa begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit eines bestimmten Abfallerzeugers im
Hinblick auf die Veranlassung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der von ihm er-
zeugten Abfälle)
-
und vor allem aus objektiven, in der Natur eines bestimmten Abfalls oder einer be-
stimmten Abfallentsorgungsanlage liegenden Gründen.
53
Denkbar ist eine solche Anordnung z. B. für in Bodenbehandlungsanlagen oder Bauschuttauf-
bereitungsanlagen behandelten Bodenaushub und Bauschutt, die bei nachfolgenden Verwer-
tungsmaßnahmen (z.B. Verfüllung von Gruben oder Einsatz in technischen Bauwerken) be-
stimmte Grenzwerte bei Schadstoffgehalten oder Organikanteilen einhalten müssen. Behan-
delter Bodenaushub oder Bauschutt stellen häufig auch bei einer Überschreitung solcher
Grenzwerte noch keine gefährlichen und daher noch keine nachweispflichtigen Abfälle dar.
4.3 § 44 Abs. 1 Satz 2 Anordnung oder Zulassung der Führung von Registern und
Nachweisen in elektronischer Form oder elektronisch
54
§ 44 Abs. 1 Satz 2 unterscheidet zwischen elektronischer Nachweis- bzw. Registerführung und
solcher in elektronischer Form. Dabei ist unter Führung von Nachweisen oder Registern in e-
lektronischer Form die Nutzung der EDV mit qualifizierter elektronischer Signatur i. S. des Sig-
naturgesetzes zu verstehen (vgl. zur Definition der elektronischen Form § 3 a Verwaltungsver-
fahrensgesetz des Bundes).
55
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde
unter Beachtung des Verhältnismäßig-
keitsgrundsatzes insbesondere
-
gegenüber Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3), die Register für nicht nachweis-
pflichtige Abfälle führen, die Führung des Registers elektronisch oder in elektronischer
Form anordnen,
-
gegenüber Abfallwirtschaftsbeteiligten, die in Rechtsverordnungen (z.B. in der Klär-
schlammverordnung) vorgesehene Belege und Dokumente wie Lieferscheine in Pa-

21
pierform führen, die Führung dieser Dokumente in elektronischer Form oder elektro-
nisch anordnen.
4.4 § 44 Abs. 2 Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde
56
Aus § 44 Abs. 2 ergibt sich im Ergebnis, dass die zuständige Behörde von der Befugnis zur
Anordnung der Führung von Registern und Nachweisen bei Abfallbesitzern, die Entsorgungs-
fachbetriebe oder EMAS-Betriebe sind, nur nach Berücksichtigung der bereits im Rahmen der
Zertifizierung bzw. Umweltprüfung erbrachten Nachweise Gebrauch machen kann.
5. § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Register- und
Nachweispflichten
5.1 Regelungsstruktur
57
Bei Verstößen gegen in der Nachweisverordnung im Einzelnen geregelte Register- und Nach-
weispflichten ist die Bußgeldbewehrung – der Systematik des heutigen Nebenstrafrechts ent-
sprechend – einheitlich im Gesetz, hier § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11, geregelt worden. Diese Re-
gelung erfolgt jeweils durch die Formulierung „(auch) in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4, wobei mit der Rechtsverordnung nach § 45
jeweils die Nachweisverordnung gemeint ist.
58
Als Folge davon haben die Bußgeldnormen in der Nachweisverordnung nur ergänzenden Cha-
rakter. Die in § 29 NachwV ergänzend geregelten Bußgeldvorschriften knüpfen an § 61 Abs. 2
Nr. 14 an, wonach ordnungswidrig handelt, wer schuldhaft einer Rechtsverordnung nach § 45
Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, sofern diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist
.
Auf die Erläuterungen zu § 29 NachwV wird verwiesen (vgl. Randnrn. 432 bis 433).
5.2 § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 Verstöße gegen die Registerführungspflichten
59
Nach § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 sind Verstöße gegen in der Nachweisverordnung näher be-
stimmte Registerführungspflichten dann bußgeldbewehrt, wenn sie inhaltlich einer der in § 42
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 abstrakt aufgeführten gesetzlichen Registerführungs-
pflichten zugeordnet werden können:
-
Verstöße gegen in der NachwV bestimmte Pflichten zur Führung von Registern (§ 24
NachwV) sind größtenteils nach § 61 Abs. 2 Nr. 7 und gegebenenfalls Nr. 8 bußgeld-
bewehrt.
-
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 7 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 42 Abs. 1, auch in Ver-
bindung mit § 42 Abs. 3 und der Nachweisverordnung ein Register für nicht nach-

22
weispflichtige oder für nachweispflichtige Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig führt.
-
Soweit es daher beispielsweise bei nicht nachweispflichtigen Abfällen entgegen § 24
Abs. 4, 6 und 7 NachwV versäumt wird, die notwendigen Angaben binnen zehn Tagen
zu registrieren, ist der Bußgeldtatbestand des § 61 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt, da dann das
Register nicht richtig geführt ist.
-
Versäumt es ein Entsorger nicht nachweispflichtiger Abfälle hingegen, entgegen § 24
Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 NachwV bei der Abgabe von behan-
delten oder gelagerten Abfällen deren Menge zu registrieren, ist dieser Verstoß nach
§ 61 Abs. 2 Nr. 8 bußgeldbewehrt.
-
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 9 handelt ordnungswidrig, wer zwar Abfallregister ordnungsge-
mäß führt, aber einem behördlichen Verlangen zur Vorlage eines Registers oder zur
Mitteilung von Angaben aus diesem Register nicht nachkommt.
-
Der Bußgeldtatbestand des § 61 Abs. 2 Nr. 10 hat dagegen keine eigenständige Be-
deutung. Er tritt hinter § 29 Nr. 9 NachwV zurück.
5.3 § 61 Abs. 2 Nr. 11 Verstöße gegen die Nachweispflichten
60
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 11 sind Verstöße gegen in der Nachweisverordnung bestimmte Nach-
weispflichten dann bußgeldbewehrt, wenn sie inhaltlich einer der in § 43 Abs. 1 abstrakt aufge-
führten gesetzlichen Nachweispflichten zugeordnet werden können. Bußgeldbewehrt sind da-
her insbesondere:
5.3.1 Verstöße gegen § 3 Abs. 1 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1
NachwV.
61
Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn ein Erzeuger oder Beförderer als Einsammler
gefährliche Abfälle zur Entsorgungsanlage bringt beziehungsweise der Entsorger solche Abfäl-
le annimmt, obwohl es an einem ordnungsgemäß erstellten Entsorgungs- oder Sammelentsor-
gungsnachweis mangelt.
62
Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 NachwV liegt – objektiv – des Weiteren dann vor, wenn Nach-
weiserklärungen im privilegierten Nachweisverfahren erbracht werden, obgleich die Vorausset-
zungen des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 NachwV für eine Privilegierung und damit
für den Wegfall der Bestätigungspflicht nicht vorliegen. Denn in diesem Fall erweist sich der
Entsorgungsnachweis mangels erforderlicher Behördenbestätigung als nicht vollständig. Be-
sonders zu prüfen ist in einer derartigen Konstellation allerdings, ob neben dem Entsorger
auch dem Erzeuger ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
63
Werden gefährliche Abfälle von einem Einsammler mit – auch ordnungsgemäßem – Sam-

23
melentsorgungsnachweis bei einem Abfallerzeuger abgeholt, bei dem die Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV (Unterschreiten der Mengenschwelle am jeweiligen
Standort) nicht erfüllt sind, liegt ein Verstoß des Erzeugers gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 NachwV
vor.
5.3.2 Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und Abs. 4
NachwV
64
Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn es der Erzeuger oder Einsammler im Grund-
verfahren versäumt, der Erzeuger- beziehungsweise Einsammlerbehörde – oder im Fall eines
Sammelentsorgungsnachweises gegebenenfalls den zuständigen Behörden anderer Sammel-
gebietsbundesländer – eine Ablichtung des vollständigen Entsorgungsnachweises zu übersen-
den.
5.3.3 Verstöße gegen § 7 Abs. 4 Sätze 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2
NachwV
65
Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn es ein Erzeuger, Einsammler oder Entsorger
im privilegierten Verfahren unterlässt, die Nachweiserklärungen der für ihn zuständigen Behör-
de zuzuleiten.
5.3.4 Verstöße gegen § 9 Abs. 5 NachwV
66
Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn der Einsammler in den Fällen von der Führung
eines Sammelentsorgungsnachweises absieht, in denen der Erzeuger der eingesammelten
Abfälle nach der Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen
ist.
5.3.5 Verstöße gegen § 11 Abs. 1 NachwV und § 12 Abs. 3 NachwV sowie gegen § 13
NachwV
67
Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn Erzeuger, Beförderer, Einsammler bezie-
hungsweise Entsorger Begleit- oder Übernahmescheine nicht oder nicht richtig ausfüllen.
5.3.6 Verstöße gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 NachwV, auch in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 5 NachwV, sowie gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 NachwV
68
Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn die Ausfertigungen der Begleit- beziehungs-
weise Übernahmescheine nicht an die an der Entsorgungskette Beteiligten beziehungsweise
an die zuständigen Überwachungsbehörden übergeben oder übersandt werden.

24
III.
Nachweisverordnung
1. § 1 Anwendungsbereich
1.1 § 1 Abs. 1 Abfallwirtschaftsbeteiligte, die zur Führung von Registern und Nachwei-
sen verpflichtet sind
69
Nur Abfallwirtschaftsbeteiligte (Randnr. 3), die im Sinne der Nachweisverordnung „Erzeuger“
(Erzeuger einschließlich Besitzer), „Beförderer“ (einschließlich Einsammler) und Entsorger von
Abfällen sind, können den sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV i.V.m. § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG er-
gebenden Pflichten zur Führung von Registern und den sich aus § 23 Nr. 1 NachwV i.V.m. §
42 KrW-/AbfG ergebenden Pflichten zur Führung von Nachweisen unterliegen.
1.1.1
Abfallerzeuger im Sinne der Nachweisverordnung
70
Abfallerzeuger ist nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG zum Einen derjenige, durch dessen Tätigkeit
Abfälle erstmals angefallen sind (Ersterzeuger). Ferner ist nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG auch
derjenige, der Abfälle behandelt oder vermischt hat und insoweit Entsorger gewesen ist, in Be-
zug auf die von ihm zur weiteren Entsorgung an einen weiteren Entsorger abzugebenden be-
handelten oder vermischten Abfälle ebenfalls Abfallerzeuger (Zweiterzeuger).
71
Nach § 1 Nr. 1 gilt als
Abfallerzeuger im Sinne der Nachweisverordnung
nicht nur derjeni-
ge, der Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG ist, sondern auch derjenige, der,
ohne selbst Abfälle erzeugt zu haben, Abfallbesitzer ist.
72
Soweit ein Dienstleistungsunternehmen Besitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG der bei
seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle wird, hat es die gleichen Pflichten zur Nachweisführung wie
sein Auftraggeber als Abfallerzeuger. Im Ergebnis muss daher vor Beginn der Entsorgung der
erforderliche Nachweis in diesen Fällen von zumindest einem der Beteiligten geführt werden.
Verantwortlich und damit ggf. bußgeldpflichtig ist bei Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten-
tatbeständen derjenige, der die Entsorgung tatsächlich ohne die erforderlichen Nachweise
durchführt.
1.1.2 Abfallbeförderer im Sinne der Nachweisverordnung
73
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Abfallbeförderer der Einsammler und der Beförderer von Abfällen.
Aus den Bestimmungen der Nachweisverordnung (§ 9 Abs. 1) ergibt sich, dass Einsammler
von nachweispflichtigen Abfällen solche Beförderer sind, die bei der Abholung eines nach-

25
weispflichtigen Abfalls einen Sammelentsorgungsnachweis führen.
1.1.3 Abfallentsorger im Sinne der Nachweisverordnung
1.1.3.1 Grundsätze
74
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 (ebenso § 42 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) ist Abfallentsorger, wer bei ei-
nem Abfall ein Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren nach Anhängen IIA oder IIB
KrW-/AbfG durchführt. Auch Unternehmen, die z.B. bei zur Verwertung bestimmten Abfällen
lediglich eine Vorbehandlung oder Vermischung durchführen, führen zumindest das Verwer-
tungsverfahren R 12 („Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführ-
ten Verfahren zu unterziehen“) durch, sofern die Handhabung der Abfälle nicht bereits z.B. un-
ter eines der eine Verwertung/Rückgewinnung betreffenden Verwertungsverfahren R 3 bis R 5
fällt. Als Entsorgungsverfahren nach Anhängen II A oder II B KrW-/AbfG gelten auch die eine
Zwischenlagerung von Abfällen darstellenden Entsorgungsverfahren D 15 und R 13. Das Be-
seitigungsverfahren D 15 ist definiert als „Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D
14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle)“. Das Verwertungsverfahren R 13 ist definiert als
„Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu un-
terziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der
Entstehung der Abfälle)“. Somit gilt auch der Betreiber eines Zwischenlagers als Abfallentsor-
ger, soweit dieses Zwischenlager unter die Entsorgungsverfahren D 15 bzw. R 13 fällt.
75
Kein Entsorger ist jedoch –unabhängig von der Genehmigungslage - der Betreiber eines
Sammelplatzes zur kurzfristigen Lagerung (wenige Tage) oder eines Umschlagplatzes zur Um-
ladung von Abfällen zwischen verschiedenen Abfallbeförderungsmitteln insbesondere im Zu-
sammenhang mit dem eigentlichen Abfallbeförderungsvorgang.
1.1.3.2 Abfallentsorger beim Einsatz von Abfällen bei Baumaßnahmen
76
Werden infolge der Tätigkeit eines von einem Auftraggeber (Bauherr) beauftragten Bauunter-
nehmens bei Baumaßnahmen Abfälle eingesetzt (Verwertungsverfahren R 5), ist von den bei-
den Beteiligten (Bauherr
und Bauunternehmen) derjenige Abfallentsorger, der nach den (ver-
trags-)rechtlichen und tatsächlichen Umständen nach maßgeblich darüber entscheidet, wel-
ches Material bei der Baumaßnahme verwendet und tatsächlich eingebaut wird. Hieraus leiten
sich zwei – fallweise widerlegliche – Zweifelsregeln ab:
-
Ist der
Auftraggeber die öffentliche Hand
, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der
private Auftragnehmer auch hinsichtlich der Auswahl und des Einbaus der fraglichen
Materialien hinreichend effektiv an Aufträge sowie Weisungen des öffentlichen Auftrag-
gebers gebunden und dieser folglich als Entsorger zu qualifizieren ist. Dies gilt insbe-
sondere, wenn mineralische Abfälle im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen der öf-

26
fentlichen Straßenbaulastträger verwertet werden. Im
Einzelfall
– etwa auch bei kleine-
ren Maßnahmen öffentlicher Auftraggeber – kann es an einem solchen hinreichend ef-
fektiven Auftrags- und Weisungsverhältnis aber auch fehlen, so dass statt des öffentli-
chen Auftraggebers der beauftragte Bauunternehmer als Entsorger einzustufen ist.
-
Ist der
Auftraggeber ein privater Bauherr
, ist im Zweifel davon auszugehen, dass das
beauftragte Bauunternehmen hinsichtlich der Auswahl und des Einbaus der in Rede
stehenden Materialien nicht hinreichend effektiv an Aufträge und Weisungen des priva-
ten Auftraggebers rückgebunden ist. Folglich ist nicht dieser, sondern das beauftragte
Bauunternehmen im Zweifel Abfallentsorger.
77
Widerlegt wird diese Vermutung etwa dann, wenn der Bauherr bei Auftragerteilung klare Vor-
gaben hinsichtlich des Einbaus mineralischer Abfälle gemacht hat und die Einhaltung dieser
Vorgaben hinreichend effektiv kontrolliert.
1.2 § 1 Abs. 4 Grenzüberschreitende Verbringung
78
Soweit Abfallerzeuger oder Abfallentsorger an einer grenzüberschreitenden Verbringung von
notifizierungspflichtigen oder notifizierungsfreien Abfällen beteiligt sind, unterliegen diese Ab-
fallwirtschaftsbeteiligten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 den Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 über die Verbringung von Abfällen.
79
Bei Verbringungen von Abfällen aus dem Ausland nach Deutschland zur sogenannten vorläu-
figen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung (Entsorgungsverfahren R 12 und R 13 bzw. D
13 bis D 15 im Sinne der Anhänge II A und II B der Richtlinie (EG) Nr. 2006/12 über Abfälle)
sind im Rahmen der Notifizierung die weiteren Entsorgungswege für den Output dieser Anla-
gen anzugeben. Allerdings wird durch § 1 Abs. 4 Satz 2 geregelt, dass für alle Entsorgungs-
maßnahmen in Deutschland nach Abschluss der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseiti-
gung auch die Nachweis- und Registerpflichten der Nachweisverordnung zu beachten sind.
Hierzu wird auch Bezug genommen auf die als LAGA-Mitteilung 25 veröffentlichte Vollzugshilfe
zur Abfallverbringung
(www.laga-online.de).
2. § 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
2.1 § 2 Abs. 1
80
§ 2 Abs. 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen die in § 1 genannten Abfallerzeuger, Abfall-
beförderer und Abfallentsorger die Bestimmungen von Teil 2 der Nachweisverordnung zur Füh-
rung von Nachweisen zu beachten haben, und verweist zu diesem Zweck in § 2 Abs. 1 Nr. 1
auf die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG. Auch Erzeuger, Beförderer und Ent-
sorger, die nicht nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG den Nachweispflichten unterliegen, haben die
Vorschriften von Teil 2 der Nachweisverordnung anzuwenden, wenn ihnen gegenüber die

27
zuständige Behörde die Führung von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG
angeordnet hat.
2.2 § 2 Abs. 2
81
§ 2 Abs. 2 befreit im Ergebnis die in § 2 Abs. 2 Satz 1 definierten
Kleinmengenerzeuger
, un-
abhängig davon, ob sie Abfälle selbst zu einer Entsorgungsanlage befördern oder von einem
Einsammler abholen lassen, nur von der Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweis), nicht aber
von der Verbleibskontrolle; diese besteht aus der Führung von Übernahmescheinen (§ 2 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. §§ 16 und 12).
82
Kleinmengenerzeuger im Sinne dieser Vorschrift ist ein Erzeuger nur dann, wenn die Summe
aller gefährlichen Abfälle (bezogen auf alle als gefährlich eingestuften Abfallschlüssel), die an
allen seinen Standorten zusammen jährlich anfallen, die Grenze von 2 Tonnen nicht über-
steigt.
83
Kleinmengenerzeuger sind - anders als ab 01.04.2010 die anderen Abfallerzeuger, die gefähr-
liche Abfälle nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 von einem Einsammler mit Sammelentsorgungs-
nachweis abholen lassen - nicht zur Angabe einer Erzeugernummer im Übernahmeschein und
damit nicht zur Einholung einer solchen Nummer von der zuständigen Erzeugerbehörde ver-
pflichtet (vgl. § 31 Abs. 6 und Übernahmescheinformular in Anlage 1 der Nachweisverordnung
alter und neuer Fassung).
3. Teil 2: §§ 3 bis 22 allgemeine Grundlagen
84
Die Führung von Nachweisen beinhaltet
-
eine vor dem Abfalltransport stattfindende Vorabkontrolle der Zulässigkeit der vorge-
sehenen Entsorgung der deklarierten Abfälle in einer näher bezeichneten Entsorgungs-
anlage sowie
-
eine als
Verbleibskontrolle
bezeichnete Dokumentation der Übergabe/Übernahme
des Abfalls durch die Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3).
85 Ab 01.04.2010
müssen die Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) und Behörden die im Rah-
men der Vorabkontrolle und Verbleibskontrolle zu erstellenden und an andere Beteiligte und
Behörden zu übermittelnden Nachweise (ausgenommen Übernahmescheine bei der
Verbleibskontrolle, vgl. § 21) statt in Papierform
elektronisch
erstellen, übermitteln und spei-
chern. Dies ergibt sich aus §§ 17 ff. i. V. m. Anlage 3 NachwV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Verord-
nung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (vgl. Randnr. 268).
86
Die bei der Vorabkontrolle und Verbleibskontrolle anfallenden Belege werden den zuständigen
Behörden und anderen Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) übermittelt. Die Abfallwirt-

28
schaftsbeteiligten (Randnr. 3) haben die an sie übermittelten Belege aufzubewahren bzw. zu
speichern (Führung des Registers für nachweispflichtige Abfälle nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3).
3.1 Vorabkontrolle
87
Der erste Abschnitt (§§ 3 bis 9) behandelt die
Vorabkontrolle
, d. h den Nachweis über die
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung von Abfällen.
3.1.1 Grundsatz: Entsorgungsnachweis
88
§ 3 Abs. 1 Satz 1 enthält das Grundprinzip der Vorabkontrolle: Der Abfallerzeuger darf Abfälle
zu einer Entsorgungsanlage erst dann bringen lassen, der Abfallentsorger darf Abfälle erst
dann annehmen, wenn hierfür ein längstens 5 Jahre gültiger Entsorgungsnachweis im Sinne
von § 3 Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Für jeden Abfallschlüssel und für jede Entsorgungsanlage ist
jeweils ein eigener Entsorgungsnachweis erforderlich.
89
Der Entsorgungsnachweis besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 aus einer
-
auf eine Abfall-Anfallstelle bezogenen Erklärung des Erzeugers zu den Abfällen (ein-
schließlich ggf. Deklarationsanalyse),
-
einer auf die Entsorgungsanlage bezogenen Annahmeerklärung des Entsorgers
-
und einer - unter bestimmten Voraussetzungen (§ 7) entbehrlichen - behördlichen Bes-
tätigung der Nachweiserklärungen durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Be-
hörde.
90
Die Entsorgung kann erst dann beginnen, wenn der Entsorgungsnachweis den Behörden vor-
liegt, die für die Entsorgungsanlage des Entsorgers und für die Abfall-Anfallstelle des Erzeu-
gers zuständig sind (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2).
91
Der Erzeuger übermittelt nach § 3 Abs. 2 seine Erklärung zu den Abfällen an den Entsorger,
der hierzu nach § 3 Abs. 3 die Annahmeerklärung erstellt und beide Teile der Nachweiserklä-
rungen nach § 3 Abs. 3 an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde (Entsorgerbe-
hörde) und an den Abfallerzeuger übermittelt.
92
Soweit die behördliche Bestätigung der Nachweiserklärungen im Einzelfall nicht nach der
Nachweisverordnung entbehrlich ist, erteilt die Entsorgerbehörde nach § 4 eine Eingangsbes-
tätigung. Soweit die Entsorgerbehörde bei bestätigungspflichtigen Nachweiserklärungen die
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung festgestellt hat, bestätigt sie diese und übermittelt
diese Bestätigung zusammen mit den Nachweiserklärungen als Entsorgungsnachweis nach §
5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 an den Erzeuger und an den Entsorger.
93
Die Bestätigung gilt nach § 5 Abs. 5 nach Ablauf von 30 Tagen ab dem in der behördlichen
Eingangsbestätigung festgehaltenen Eingangsdatum der Nachweiserklärungen als erteilt,

29
wenn die Behörde in der Zwischenzeit nicht die Bestätigung abgelehnt hat oder weitere Unter-
lagen angefordert hat. In diesem Fall muss der Erzeuger den Fristablauf vor Beginn der Ent-
sorgung im Entsorgungsnachweis vermerken (§ 6 Abs. 2 Satz 1).
94
Soweit eine behördliche Bestätigung der Nachweiserklärungen des Erzeugers und Entsorgers
nach § 7 entbehrlich ist und daher diese Nachweiserklärungen zusammen bereits den Entsor-
gungsnachweis bilden (§ 3 Abs. 1 Satz 2), hat der Entsorger nach § 7 Abs. 4 Satz 1 den Ent-
sorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung der für ihn zuständigen Entsorgerbehörde zu
übermitteln.
95
Die Entsorgerbehörde hat den Entsorgungsnachweis im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ent-
sorgung zu prüfen. Diese Behörde kann hierbei ggf. die Zeitdauer des Entsorgungsnachwei-
ses verkürzen oder Auflagen für die Entsorgung festsetzen (§ 7 Abs. 4 Satz 4).
96
Der Erzeuger muss im Papierverfahren sowie im elektronischen Verfahren bei
bestätigungs-
pflichtigen Entsorgungsnachweisen
, die wegen Ablauf der 30-Tage-Frist als bestätigt gel-
ten, den Entsorgungsnachweis an die für ihn zuständige Erzeugerbehörde vor Beginn der Ent-
sorgung übermitteln (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 7 Abs. 4 Satz 2). Im elektro-
nischen Verfahren wird im Übrigen der Entsorgungsnachweis automatisch an die Erzeugerbe-
hörde weitergeleitet (§ 19 Abs. 3).
97
Die Erzeugerbehörde erhält den Entsorgungsnachweis, damit sie die von der Entsorgerbehör-
de nach § 5 Abs. 3 nicht zu prüfende Einhaltung von abfallrechtlichen Erzeugerpflichten über-
wachen kann.
3.1.2 Sammelentsorgungsnachweis
98
Abweichend von § 3 darf der Erzeuger nach § 9 nachweispflichtige Abfälle auch ohne einen
auf ihn lautenden Entsorgungsnachweis in die Entsorgungsanlage bringen lassen, wenn der
den Abfall beim Erzeuger abholende Beförderer als Einsammler einen Sammelentsorgungs-
nachweis führt und die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllt sind. Der Einsammler
führt hierbei den Sammelentsorgungsnachweis nicht bezogen auf eine Abfall-Anfallstelle, son-
dern bezogen auf ein größeres, u.U: bundesweites Sammelgebiet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 darf der Abfallerzeuger diese Erleichterung grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen,
wenn pro Abfallart und Standort des Erzeugers der Mengengrenzwert von 20 t nicht überschrit-
ten ist.
99
Der Einsammler erfüllt hierbei diejenigen Pflichten, die im Nachweisverfahren sonst der Erzeu-
ger zu erfüllen hätte. Der Einsammler muss aber den Sammelentsorgungsnachweis vor Beginn
der Einsammlung auch im elektronischen Verfahren nach § 9 Abs. 4 und Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 nicht nur der für ihn zuständigen Behörde, sondern auch den für die
Sammelgebiete zuständigen Behörden (Knotenstellen der Länder, in denen eingesammelt

30
werden soll) übermitteln.
100
Die für den Entsorgungsnachweis geltenden Bestimmungen sind entsprechend für den Sam-
melentsorgungsnachweis anzuwenden, wobei der Einsammler an die Stelle des Erzeugers tritt.
Jedoch kann beim Sammelentsorgungsnachweis nur bei bestimmten, in Anlage 2a und 2b
aufgeführten und als gefährlich eingestuften Abfallschlüsseln die behördliche Bestätigung bei
Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 entfallen. (§ 9 Abs. 3)
3.2 Verbleibskontrolle
101
Der zweite Abschnitt (§§ 10 bis 13) enthält die Bestimmungen zur
Verbleibskontrolle,
d. h.
den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung. Tatsächlich gemeint ist der Nachweis über
die
Übergabe
des Abfalls an den Beförderer und insbesondere an den Entsorger nach Zu-
standekommen eines für den Abfalltransport gültigen Entsorgungsnachweises.
102
Die Verbleibskontrolle erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins, der auf die Nummer des Entsor-
gungsnachweises bzw. Sammelentsorgungsnachweises Bezug nehmen muss, der den durch
den Begleitschein dokumentierten Abfalltransport abdeckt.
103
Diese Angaben unterschreibt bzw. signiert im Begleitschein bei zugrundeliegendem Einzelent-
sorgungsnachweis der Erzeuger und bei zugrundeliegendem Sammelentsorgungsnachweis
der Einsammler. Der Beförderer bzw. Einsammler bestätigen die Übernahme des Abfalls ge-
genüber dem Erzeuger bei Vorliegen eines Einzelentsorgungsnachweises mit Hilfe des Be-
gleitscheines und bei Vorliegen eines Sammelentsorgungsnachweises mit Hilfe eines Über-
nahmescheins. Der Übernahmeschein enthält im Wesentlichen . die gleichen Angaben wie der
Begleitschein und muss zuvor vom Erzeuger unterschrieben sein.
104
Der Entsorger bescheinigt bei Erhalt der Abfälle deren Übernahme gegenüber dem Beförderer
bzw. Einsammler sowie bei einem zugrundeliegenden Einzelentsorgungsnachweis auch ge-
genüber dem Erzeuger. Der Entsorger muss den Begleitschein außerdem an die Entsorgerbe-
hörde weiterleiten, von der aus dann der Begleitschein an die zuständige Behörde des Gebie-
tes, aus dem die Abfälle stammen, weitergeleitet wird.
105
Die Behörden können dann die Übernahme von bestimmten nachweispflichtigen Abfällen ei-
nes bestimmten Erzeugers in einer bestimmten Entsorgungsanlage nachvollziehen. Die Be-
hörden prüfen an Hand der im Begleitschein angegebenen Nummer des Entsorgungsnachwei-
ses bzw. Sammelentsorgungsnachweises, ob für die ihnen angezeigte Übernahme von nach-
weispflichtigen Abfällen in einer bestimmten Entsorgungsanlage ein Entsorgungsnachweis zur
Feststellung der Zulässigkeit der Entsorgung vorliegt.
106
Auch bei Sammelentsorgungsnachweisen können die zuständigen Behörden bei Bedarf die
Vorlage der Übernahmescheine vom Einsammler und vom Erzeuger anfordern und hierdurch
feststellen, ob und ggf. wann bestimmte Abfälle, die von einem bestimmten Erzeuger an ei-

31
nen Einsammler abgegeben worden sind, in der Entsorgungsanlage angekommen sind. Denn
der Einsammler muss im Begleitschein die Nummern der Übernahmescheine angeben, auf
Grund derer er die dem Entsorger zu übergebende Abfallmenge von Erzeugern übernommen
hat.
4. Teil 2 Abschnitt 1 Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
4.1 § 3 Entsorgungsnachweis
4.1.1 § 3 Abs. 1
107
Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 folgt zum Einen, dass dem Erzeuger verboten ist, gefährliche Abfälle zu
einer Entsorgungsanlage zu bringen oder bringen zu lassen, wenn er keinen Entsorgungs-
nachweis hat, in dem die zu entsorgenden Abfälle und die Entsorgungsanlage bezeichnet,
sind.
108
Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 folgt zum Anderen, dass dem Entsorger verboten ist, gefährliche Abfälle
in seiner Anlage anzunehmen, wenn er keinen Entsorgungsnachweis für die anzunehmenden
Abfälle in seiner Anlage hat.
109
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NachwV sind die Formblätter der Anlage 1 zu nutzen. Die Formblät-
ter sind im elektronischen Verfahren als elektronische Dokumente in der Form strukturierter
Nachrichten auf der Grundlage standardisierter Datenschnittstellen zu erzeugen und zu über-
mitteln (§ 18 Abs. 1).
4.1.1.1 Formblätter der NachwV
110
Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 ordnet § 31 Abs. 6 an, bis zum 01.04.2010 die Formblätter aus
der NachwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 zu verwenden. Dies gilt
uneingeschränkt nur bei der Nachweisführung in Papierform. Im Sinne eines reibungslosen -
insb. dv-technisch sinnvollen - Übergangs von der Papier- zur elektronischen Form sind bei
Anwendung der elektronischen Form auch bereits vor dem 01.04.2010 die neuen Formblätter
zu verwenden, wenn dies im Bescheid nach § 31 Abs. 1 so bestimmt worden ist.
111
Die Kästchen zum Ankreuzen "zur Verwertung" bzw. "zur Beseitigung" im Formblatt Deckblatt
Entsorgungsnachweise (DEN) dienen der Information der Erzeugerbehörde und der Selbstein-
schätzung des Abfallerzeugers bzw. Entsorgers im Hinblick auf die Zuordnung zu D- und R-
Verfahren. In die behördliche Entscheidung ist aufzunehmen, dass nicht Prüfgegenstand war,
ob es sich um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt (vgl. § 5 Abs. 3). Die
Erzeugerbehörde ist an die Selbsteinschätzung nicht gebunden und kann außerhalb des Ent-
sorgungsnachweisverfahrens Anordnungen zur Durchsetzung abfallrechtlicher Erzeugerpflich-
ten treffen.

32
112 Anhang A, Abschnitt I
dieser Vollzugshilfe enthält Hinweise zum Ausfüllen der in § 3 Abs. 1
Satz 2 genannten Nachweisformulare.
4.1.1.2 Altöle und Althölzer
113
Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 besteht bei der Entsorgung von Altölen und Althölzern bei
Einzelentsorgungsnachweisen – wie bei Sammelentsorgungsnachweisen – abweichend vom
Grundsatz der abfallschlüsselscharfen Führung von Entsorgungsnachweisen die Möglichkeit,
einen Entsorgungsnachweis für mehrere Abfallschlüssel dieser Abfälle unter einem prägenden
Abfallschlüssel zu führen. Dass ein Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis
auch Altöle oder Althölzer mit anderen Abfallschlüsseln als dem aus dem Abfallschlüsselfeld
der Verantwortlichen Erklärung ersichtlichen prägenden Abfallschlüssel erfasst, ist aus dem
Formblatt Deklarationsanalyse ersichtlich.
114
Bei Althölzern der Kategorien A I bis A IV von Anhang III AltholzV ist zu beachten, dass ledig-
lich die Altholzkategorie A IV Althölzer enthalten kann, welche als gefährlich und damit als
nachweispflichtig eingestuft sind (vgl. Anhang III der AltholzV, Regelvermutung des § 6 Abs. 5
Satz 2 AltholzV). Die Altholzkategorie A IV umfasst hierbei auch bis zu 3 als gefährlich einge-
stufte Abfallschlüssel, für die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ggf. ein einziger Entsorgungsnach-
weis erstellt werden kann.
4.1.1.3 Dreipoliges Verfahren
115
Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass es sich bei der Führung des Entsorgungsnachwei-
ses um ein dreipoliges Verwaltungsverfahren handelt. Dies wird dadurch deutlich, dass im
Formblatt Behördenbestätigung (BB) der Anlage 1 zur NachwV gemäß der dortigen Ziffer 1.6.
sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallentsorger Adressat der Behördenbestätigung ist.
In dieselbe Richtung weisen § 4 Satz 1, wonach der Eingang der Nachweiserklärungen sowohl
dem Abfallerzeuger als auch dem Abfallentsorger zu bestätigen ist, und § 5 Abs. 4 Satz 2
NachwV, wonach Nebenbestimmungen zum Entsorgungsnachweis ergehen können, die die
Behandlung der Abfälle in der Anlage des Abfallentsorgers betreffen. Nach allem räumt die
NachwV nicht nur dem Abfallerzeuger, sondern auch dem Abfallentsorger einen eigenen, ge-
richtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der Behördenbestätigung nach § 5 ein.
4.1.2 § 3 Abs. 2 und 3
4.1.2.1 Handhabung der Formblätter
116
§ 3 Abs. 2 und 3 bestimmen die Handhabung der Nachweiserklärungen (Formblätter Deckblatt
Entsorgungsnachweise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE), Deklarationsanalyse (DA) und
Annahmeerklärung (AE)) durch den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger zum Zweck der
Einholung der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die Verpflichtung zur Übersendung
der Nachweiserklärungen an die Entsorgerbehörde obliegt demnach dem Abfallentsorger.

33
Das Formblatt Deklarationsanalyse ist Bestandteil der Verantwortlichen Erklärung und entspre-
chend den Formblättern der Anlage 1 auszufüllen.
4.1.2.2 Deklarationsanalyse
117
Eine Deklarationsanalyse ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 verzichtbar, soweit sich in den dort ge-
nannten Fällen die Angaben zu Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in ei-
nem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichendem Umfang ergeben.
Die Deklarationsanalyse soll auch dann entfallen, wenn Art und Beschaffenheit sowie die den
Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder auch ohne Dekla-
rationsanalyse ermittelt werden können. Hierfür ist allerdings grundsätzlich vorauszusetzen,
dass die Abfallqualität (Abfallart, Zusammensetzung und Schwankungsbereich der Konzentra-
tionswerte) für den Gültigkeitszeitraum des Nachweises abschließend beschrieben werden
kann.
118
Mit Deklarationsanalyse im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 ist dabei lediglich die gesonderte Be-
probung und Untersuchung des Abfalls, also die Deklarationsanalytik, nicht aber das gleich-
namige Formblatt gemeint. Das Formblatt Deklarationsanalyse ist vielmehr auch in den Fällen
zwingend zu verwenden, in denen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 eine Deklarationsanalyse entbehrlich
ist.
119
Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem an diese Vorschrift anschließenden § 3 Abs. 2 Satz 3.
Danach müssen die Umstände, die eine gesonderte Beprobung und Untersuchung des Abfalls
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 überflüssig erscheinen lassen, im Feld „Weitere Angaben“ des Form-
blatts Deklarationsanalyse eingetragen werden.
120
Entbehrlich ist eine Deklarationsanalyse (im Sinne von Deklarationsanalytik) nach § 3 Abs. 2
Satz 2 in der Regel dann, wenn
-
bereits die Abfallbezeichnung selbst den Abfall hinreichend charakterisiert (zum Bei-
spiel Leuchtstoffröhren, Abfallschlüssel 20 01 21)
-
das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt, oder im Fall der Vorbehandlung die Art der
Vorbehandlung angegeben werden und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffen-
heit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die grundlegende Charakterisie-
rung im Nachweisverfahren erforderlichen Maße ergeben,
-
durch Herstellerangaben (zum Beispiel Stoffdatenblätter) die für das Nachweisverfah-
ren erforderliche grundlegende Charakterisierung des Abfalls vorliegt,
-
bei der Sammelentsorgung oder bei der Entsorgung aus Zwischenlagern die Zusam-
mensetzung des Abfalls vor seinem Anfall aus objektiven Gründen nicht analysiert wer-
den kann und die grundlegende Charakterisierung durch Angabe von Maximalgehalten
der für den Entsorgungsweg relevanten Schadstoffe erfolgt,

34
-
eine solche aus sonstigem Grund keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn hinsichtlich
der Gefährlichkeit des Abfalls verspricht (z. B. bei asbestfaserhaltigen Abfällen sowie
Abfällen aus künstlichen Mineralfasern [KMF]).
121
Unverzichtbar ist eine Deklarationsanalyse (im Sinne von Deklarationsanalytik) in der Regel
bei solchen gefährlichen Abfällen,
-
die aus der Altlastensanierung stammen und bei denen es sich um Boden oder Bau-
schutt handelt,
-
die dem Kapitel 19 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
zuzuordnen sind,
-
bei denen relevante Schadstoffbelastungen zu erwarten sind, die Einfluss auf den Ent-
sorgungsweg oder dabei einzuhaltende Randbedingungen haben oder
-
besonders gefährliche Inhaltsstoffe zu erwarten sind (zum Beispiel PCB-haltige Trafo-
öle, PAK-haltige Materialien, POP-haltige Abfälle oder solche mit kanzerogenen, gifti-
gen oder sehr giftigen Inhaltsstoffen).
122
Unberührt bleiben im Übrigen die Verpflichtungen der Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) zur
Deklaration der Abfälle, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (z. B.
§ 8 Deponieverordnung).
4.1.3 § 3 Abs. 4 Verfahrensvollmacht
4.1.3.1 Allgemeines
123
Gemäß § 3 Abs. 4 kann der Abfallerzeuger einen Vertreter, das heißt eine andere Person als
einen Beschäftigten des Abfallerzeugers, mit der Abgabe der Verantwortlichen Erklärung be-
vollmächtigen. Dazu wird im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN) neben dem
Abfallerzeuger auch der bevollmächtigte Vertreter angegeben. Es kann für den einzelnen Ent-
sorgungsnachweis nur ein Bevollmächtigter im Sinne von § 3 Abs. 4 bestellt werden. Die all-
gemeine abfallrechtliche Pflichtenstellung verbleibt trotz Bevollmächtigung beim Abfallerzeu-
ger. Der Bevollmächtigte übernimmt lediglich partiell die Erfüllung der abfallrechtlichen Nach-
weispflicht, nicht aber diese selbst. Der Bevollmächtigte handelt für und gegen den Abfaller-
zeuger. Dieser muss sich das Handeln des Bevollmächtigten wie eigenes Handeln zurechnen
lassen.
124
§ 3 Abs. 4 findet auch im privilegierten Verfahren Anwendung. Bei Sammelentsorgungsnach-
weisen ist eine entsprechende Bevollmächtigung hingegen nicht möglich, da § 9 Abs. 3 nicht
auf § 3 Abs. 4 verweist.
125
Aus § 3 Abs. 4 Satz 2 ergibt sich, dass die Vollmacht in jedem Fall schriftlich erteilt werden
muss, aber der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen ist. Den Abfallerzeugern ist insoweit

35
ein Formblatt für die Verfahrensbevollmächtigung zur Verfügung gestellt worden (vgl. hierzu
Anhang B dieser Vollzugshilfe – „Ergänzendes Formblatt zur Verfahrensbevollmächtigung und
Beauftragung“), welches auch die Möglichkeit zur Beauftragung zum Rechnungsempfang be-
inhaltet. Bei Verwendung der alten Formblätter sind die den Bevollmächtigten betreffenden
Angaben auf einem gesonderten Blatt bzw. auf dem „Ergänzenden Formblatt zur Verfahrens-
bevollmächtigung und Beauftragung“ zu machen.
4.1.3.2 Grenzen der Bevollmächtigung
126
Aus § 3 Abs. 4 lässt sich über seinen unmittelbaren, auf die Abgabe der verantwortlichen Er-
klärung bezogenen Regelungsgehalt hinaus der Umkehrschluss ziehen, dass sich die zur
Nachweisführung Verpflichteten grundsätzlich nicht durch einen Bevollmächtigten (das heißt
eine andere Person als einen Beschäftigten des jeweiligen Verpflichteten) vertreten lassen dür-
fen, sofern es um andere in der Nachweisverordnung vorgesehene Erklärungen geht, also ins-
besondere um sonstige Bestandteile der Nachweiserklärungen (vergleiche die Legaldefinition
des § 3 Abs. 1 Satz 2) sowie um Begleit- und Übernahmescheine. § 3 Abs. 4 ist insofern als
Spezialregelung zu den Vertretungsregeln der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder so-
wie des allgemeinen Verwaltungsrechts zu werten, die eine Vertretung durch Bevollmächtigte
prinzipiell zulassen.
127
Das geschilderte Bevollmächtigungsverbot wird nur in besonderen Fallkonstellationen wie
insbesondere der folgenden durchbrochen: Soweit hinsichtlich der auf einer Baustelle anfallen-
den Abfälle eine bestimmte Baufirma die Entsorgungsnachweise führt, kann sie eine firmenex-
terne dritte Person (etwa ein Ingenieurbüro) zum Ausfüllen und Unterzeichnen der Begleit-
scheine bevollmächtigen, wenn die dritte Person von der Baufirma als Abfallerzeugerin in die
tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle eingebunden ist. Dabei ist im
Begleitschein die Baufirma als Erzeuger einzutragen; die firmenexterne dritte Person hat ihre
Vollmacht auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
128
Der Grund für diese Durchbrechung des Bevollmächtigungsverbots liegt darin, dass dessen
Reichweite durch seinen Sinn und Zweck beschränkt ist. Es soll Beeinträchtigungen der Abfall-
kontrolle verhindern, die daraus erwachsen können, dass ein (künftig) als Abfallbesitzer am
Entsorgungsvorgang Beteiligter die Erfüllung seiner Nachweispflicht faktisch auf jemanden ü-
berträgt, der im nachweisrechtlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung, der Beförderung oder
Entsorgung keinen engen räumlich-tatsächlichen Bezug zu dem nachweispflichtigen Abfall hat
beziehungsweise haben wird. Da dies im geschilderten Baustellenfall auch ohne Bevollmächti-
gungsverbot gewährleistet ist, greift dieses nicht.
129
Von dem skizzierten Bevollmächtigungsverbot gänzlich unberührt bleibt die verwaltungsver-
fahrensrechtliche Option der Nachweispflichtigen, sich im Hinblick auf die nachweisbezogene
Korrespondenz mit der jeweils zuständigen Behörde eines Verfahrensbevollmächtigten zu

36
bedienen. Ist ein solcher Verfahrensbevollmächtigter bestellt, so ist die Behörde teils befugt,
teils sogar verpflichtet, sich beispielsweise bei Nachfragen an den Bevollmächtigten statt an
den Vollmachtgeber zu wenden (vgl. im Einzelnen § 14 der Verwaltungsverfahrensgesetze der
Länder).
4.2. § 4 Eingangsbestätigung
130
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den Eingang der
Nachweiserklärungen innerhalb von zwölf Kalendertagen unter Angabe des Eingangsdatums
sowohl dem Abfallerzeuger als auch dem Abfallentsorger zu bestätigen. Das Erfordernis der
zweifach zu versendenden Eingangsbestätigung entfällt, sofern die zuständige Behörde die
Entscheidung über die Bestätigung der Nachweiserklärungen bereits innerhalb der 12-Tage-
Frist trifft oder sie fristunterbrechende Maßnahmen ergreift. Fristunterbrechende Maßnahmen
liegen dann vor, wenn die Entsorgerbehörde feststellt, dass die ihr vorgelegten Nachweiserklä-
rungen und Unterlagen nicht ausreichen, um eine Entscheidung zur Bestätigungsfähigkeit der
Nachweiserklärungen zu treffen, und wenn die Behörde deshalb die Ergänzung der Nachwei-
serklärungen oder (weitere) Unterlagen nachfordert (vgl. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3).
131
Grundsätzlich dient die Eingangsbestätigung dem Zweck, die Berechnung der Frist, innerhalb
der die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zu entscheiden hat, genau zu bestimmen.
132
Für die Berechnung der Frist gelten nach dem Verwaltungsverfahrensrecht der Länder grund-
sätzlich die §§ 186 bis 193 BGB analog. Entsprechend § 187 BGB wird danach insbesondere
der Tag, an dem die Nachweiserklärungen bei der für den Abfallentsorger zuständigen Behör-
de eingehen, bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
4.3 § 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises
4.3.1 § 5 Abs. 1 und 2 Behördenbestätigung
4.3.1.1 Grundsätze
133
Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat die in den Nachweiserklärungen vorgesehene
Entsorgung daraufhin zu prüfen, ob die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in
der Lage ist, die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos oder die Beseitigung
gemeinwohlverträglich durchzuführen. Die Prüfung der Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) er-
folgt unter Beachtung der für die Anlage bestehenden Zulassungen, soweit diese bereits die
Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gewährleisten. In-
wieweit durch die Einhaltung der Anlagenzulassung bereits die Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Satz
1 genannten Voraussetzungen sichergestellt oder jedenfalls indiziert ist, hängt von der Reich-
weite, dem Regelungsumfang und der Detailtiefe des jeweiligen Anlagenzulassungsbeschei-
des ab. Zu beachten ist die Bestimmung des § 15 (Sonderfälle), derzufolge auch eine Ver-

37
wertung außerhalb einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage möglich ist.
134
Die Angaben des Abfallerzeugers und Abfallentsorgers sind insbesondere hinsichtlich der Her-
kunft, der Zusammensetzung, des Abfallschlüssels und des Entsorgungsverfahrens zu prüfen.
Der Prüfumfang der Nachweiserklärungen zielt insbesondere auf die Beherrschung des Ge-
fährdungspotentials der aufgrund von § 41 KrW-/AbfG durch die Abfallverzeichnis-Verordnung
als gefährlich bestimmten Abfälle ab.
135
Eine behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises ist nur dann möglich, wenn der
Abfallentsorger faktisch in der Lage ist, für die gegenständlichen Abfälle ein Entsorgungsver-
fahren nach dem Anhang II A oder II B des KrW-/AbfG durchzuführen und dies auch in das
Formular AE eingetragen und dieses entsprechend unterschrieben hat.
136
Sind Altöle mit mehr als einem Abfallschlüssel deklariert worden, ist auch zu prüfen, ob hin-
sichtlich der Abfallschlüssel die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 erfüllt sind und ob nach der Altölverordnung (§ 4 Abs. 2 bis Abs. 6 AltölV) eine Ge-
trennthaltung der zu verschiedenen Abfallschlüsseln gehörenden Altöle vorgeschrieben ist
oder nicht. So ist z.B. bei den zur gleichen Sammelkategorie der Altölverordnung gehörenden
PCB-haltigen Altölen des Abfallschlüssels 13 01 01 und 13 03 01 eine Getrennthaltung von
anderen Altölen zumindest beim Besitzer und Beförderer nach § 4 Abs. 2 AltölV immer vorge-
schrieben, außer wenn die zuständige Behörde eine Vermischung zugelassen hat. Ist eine Ge-
trennthaltung der zu verschiedenen Abfallschlüsseln gehörenden Altöle vorgeschrieben, kann
die Bestätigung nicht erteilt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
137
Was die nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mögliche De-
klaration von als gefährlich eingestuften Althölzern angeht, die zu mehreren Abfallschlüsseln
gehören, enthält die Altholzverordnung insoweit selbst keine Getrennthaltungsgebote; solche
können sich allenfalls aus der Anlagenzulassung ergeben.
4.3.1.2 Behördenbestätigung für ein Lager im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Zwi-
schenlager)
138
Eine besondere Bedeutung kommt der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angesprochenen Lagerung
von Abfällen nach den Verfahren D 15 und R 13 (vgl. Anhänge II A und II B KrW-/AbfG) zu. Ei-
ne derartige Lagerung ist jede Tätigkeit, bei der Abfälle in einer hierfür genehmigten ortsfesten
Anlage ohne Vermischung mit Abfällen anderer Abfallerzeuger für die weitere Entsorgung vo-
rübergehend aufbewahrt werden. Keine Lagerung im obigen Sinne ist der Umschlag oder die
kurzfristige Lagerung (vgl. Randnr.75).
139
Von einer Lagerung im Sinne der Entsorgungsverfahren D15 und R13 ist ebenfalls die der
Entsorgung vorgelagerte zeitweilige Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
und eine bei wertender Betrachtung gleichzusetzende zeitweilige Lagerung abzugrenzen.

38
140
Eine Fallgestaltung, die der zeitweiligen Lagerung der Abfälle am Abfallanfallort nachweis-
rechtlich gleichzustellen ist, kann ebenfalls dort vorliegen, wo ein Handwerksbetrieb die bei
seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle von eigenen wechselnden Baustellen zunächst zu seinem
Betriebsplatz mitnimmt und dort vorübergehend lagert.
141
Von einer zeitweiligen Lagerung, die der Lagerung am Abfallanfallort wertungsmäßig ent-
spricht, kann allerdings überhaupt nur dann ausgegangen werden, wenn
-
ausschließlich Abfälle, die bei eigener Tätigkeit anfallen, oder Abfälle, bei denen der
Handwerksbetrieb zumindest Besitzer und insoweit Abfallerzeuger im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr. 1 ist, und keine Abfälle Dritter angesammelt werden,
-
für die Entsorgung vom Betriebsplatz weg ein Entsorgungsnachweis vorliegt oder die
Weiterentsorgung durch einen Einsammler mit entsprechendem Sammelentsorgungs-
nachweis vereinbart ist und
-
die Weiterentsorgung regelmäßig erfolgt.
142
Unberührt bleiben Pflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften für den Handwerksbe-
trieb ergeben, z.B. aus dem Bundes-Immmissionsschutzgesetz (BImSchG).
4.3.1.3 Weitere Entsorgung aus einem Zwischenlager
143
Die Bestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf für die Annahme von nachweispflichtigen
Abfällen durch ein Zwischenlager (Randnr. 138) nur dann erteilt werden, wenn die weitere Ent-
sorgung nach der Zwischenlagerung bereits durch mindestens einen Entsorgungsnachweis
gesichert ist. Im Rahmen der Weiterentsorgung gilt der Betreiber des Zwischenlagers als neuer
Abfallerzeuger. Werden im Zwischenlager lediglich kleinere Mengen im Sinne des § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 angesammelt, so kann die weitere Entsorgung aus dem Zwischenlager über gülti-
ge Sammelentsorgungsnachweise vorgenommen werden.
144
Dem Betreiber des Zwischenlagers bleibt es unbenommen, die spätere Entsorgung von Abfäl-
len aus dem Zwischenlager auch auf der Grundlage von Ausgangs - Entsorgungsnachweisen
vorzunehmen, die bei der Erbringung des Entsorgungsnachweises für das Zwischenlager noch
nicht vorgelegen haben. In jedem Fall muss der später für die weitere Entsorgung aus dem
Zwischenlager tatsächlich genutzte Entsorgungsnachweis der für das Zwischenlager zuständi-
gen Behörde als dann zuständiger Erzeugerbehörde vor Beginn der Entsorgung vorliegen
nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 3.
145
In jedem Fall ist erforderlich, dass der Output-Abfallschlüssel dem Input-Abfallschlüssel ent-
spricht.
146
Die weitere Entsorgung gilt auch dann als im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch Entsor-
gungsnachweise festgelegt, wenn entsprechende Notifizierungszustimmungen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni

39
2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006, S. 1) vorliegen.
147
Um zu gewährleisten, dass ein Entsorgungsnachweis, der für ein Zwischenlager als Entsor-
gungsanlage geführt wird, nur so lange eine gestattende Wirkung zeitigt, wie ein entsprechen-
der gültiger Entsorgungsnachweis zur weiteren Entsorgung aus dem Zwischenlager vorliegt,
soll die Behördenbestätigung des Eingangs-Entsorgungsnachweises mit einer entsprechenden
Nebenbestimmung versehen werden. Diese sollte sinngemäß dahingehend lauten, dass die
behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises nur in Verbindung mit dem Vorliegen ei-
nes gültigen Ausgangs-Entsorgungsnachweises (ggf. von Notifizierungszustimmungen oder
eines Sammelentsorgungsnachweises) gilt (auflösende Bedingung).
148
Die weitere Entsorgung ist zumindest dann im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch ent-
sprechende Entsorgungsnachweise gesichert, wenn der nachgewiesene Entsorgungsweg zu
einem Entsorgungsverfahren R1 bis R12 oder D1 bis D14 führt und die Rückverfolgbarkeit von
der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort gewahrt bleibt.
4.3.1.4 Behördenbestätigung bei mobilen Anlagen
149
Bei mobilen Entsorgungsanlagen ist, sofern eine Nachweisführung geboten ist, für die Ertei-
lung der Behördenbestätigung die Behörde am Hauptsitz (Geschäftssitz) des Betreibers der
Anlage zuständig.
150
Wird eine mobile Entsorgungsanlage in mehreren Bundesländern eingesetzt, so sollten die
betroffenen Bundesländer über die jeweiligen Knotenstellen über die bestätigten Nachweise
von der Bestätigungsbehörde informiert werden. In die Bestätigung sollte der Hinweis aufge-
nommen werden, dass diese nicht von bestehenden Andienungs- und Überlassungspflichten
im Einsammlungsgebiet entbindet.
4.3.1.5 Entscheidungsfrist von 30 Tagen
151
Mit dem nach § 4 Satz 1 in der behördlichen Eingangsbestätigung festzuhaltenden Tag des
Eingangs der Nachweiserklärungen bei der Behörde beginnt die Frist von 30 Kalendertagen,
innerhalb derer die Behörde über die Bestätigung der Nachweiserklärungen zu entscheiden
hat.
152
Müssen nach Eingang der Nachweiserklärungen zur Bearbeitung unerlässliche Unterlagen
nachgefordert werden, wird durch diese Nachforderung die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 unter-
brochen. Wie sich mittelbar aus § 5 Abs. 1 Satz 3 ergibt, kann dann die Frist nicht mehr ablau-
fen. Die Behörde sollte hierauf den Erzeuger bzw. Entsorger bei der Nachforderung von Unter-
lagen hinweisen. Hat die Frist bereits zu laufen begonnen, sollte die Behörde eine nur an den
Erzeuger oder nur an den Entsorger gerichtete Nachforderung von Unterlagen zusammen mit
dem genannten Hinweis auch an den jeweils anderen Beteiligten richten, von dem Unterlagen
nicht nachgefordert werden. Mit dem nach § 4 Satz 1, auch i.V.m. Satz 4, in einer behördli-

40
chen Eingangsbestätigung festzuhaltenden Tag des Eingangs der nachzureichenden Unterla-
gen wird die 30-Tage-Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 erneut in Gang gesetzt.
4.3.2 § 5 Abs. 3
153
Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat nicht zu prüfen, ob es sich bei dem Vorgang
um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt. Unabhängig davon hat sie jedoch
zu prüfen, ob der Entsorger das in der Annahmeerklärung angegebene Entsorgungsverfahren
rechtlich durchführen darf. Insofern kann es bei dieser Prüfung sehr wohl zu der Feststellung
kommen, dass das durchzuführende Entsorgungsverfahren einem anderen als dem durch den
Entsorger angegebenen Verfahren entspricht und ggf. die geplante Verwertung bzw. Beseiti-
gung nicht durchgeführt werden darf oder wird.
154
Im Rahmen des obligatorischen Nachweisverfahrens ist die Einhaltung der weiteren Pflichten
des Abfallerzeugers nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, insbesondere der Pflich-
ten zur Vermeidung und Verwertung und des Anstrebens einer hochwertigen Verwertung, von
der Entsorgerbehörde nicht präventiv zu überwachen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird
vielmehr eigenständig außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens durch die für den Ab-
fallerzeuger zuständige Behörde im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 KrW-
/AbfG bzw. spezieller Rechtsgrundlagen (vgl. z. B. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG) sicherge-
stellt.
155
§ 5 Abs. 3 weist bezüglich der zu erteilenden Behördenbestätigung außerdem auf die in den
einzelnen Ländern geltenden Erzeugerpflichten hin, die von der Bestätigung grundsätzlich
nicht berührt sind. Hierzu zählen insbesondere Überlassungs- und Andienungspflichten der Ab-
fallerzeuger.
4.3.3 § 5 Abs. 4 Gültigkeit von Entsorgungsnachweisen und Nebenbestimmungen
156
Der Entsorgungsnachweis gilt längstens fünf Jahre. Die Gültigkeit beginnt frühestens mit dem
Datum der Behördenbestätigung. Die Geltungsdauer kann auf einen kürzeren Zeitraum befris-
tet werden, wenn z. B. die Zulassung der Entsorgungsanlage befristet ist oder wenn dies expli-
zit von den Nachweispflichtigen gewünscht wird. Weiterhin kann es angezeigt sein, eine Befris-
tung bei einmaligen Entsorgungsvorgängen (z.B. im Rahmen von Baumaßnahmen) vorzuneh-
men.
157
Obgleich die Nachweise ab 01.04.2010 elektronisch zu führen sind, können Entsorgungs-
nachweise vor diesem Datum für einen Zeitraum von fünf Jahren bestätigt werden. Denn ab-
gesehen davon, dass eine durchgängige Befristung auf den 01.04.2010 in Hinblick auf § 5 Abs.
4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 NachwV rechtswidrig wäre, wird sie auch EDV-seitig
als nicht zweckmäßig angesehen. Unbeschadet dessen sind Begleitscheine ab 1.4.2010

41
elektronisch zu führen (vgl. Randnr. 238).
158
Nebenbestimmungen (Auflagen) nach § 5 Abs. 4 Satz 2 können zwar im dreipoligen Verfahren
(Abfallerzeuger und Abfallentsorger) unterschiedlichen Inhalts sein; sie sind aber jedenfalls im
elektronischen Verfahren in
einer
Datei zu führen, um auch zu gewährleisten, dass in die Re-
gister der Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) identische Entsorgungsnachweise (Behör-
denbestätigungen) eingestellt werden.
4.3.4 § 5 Abs. 5 fiktive oder stillschweigende Bestätigung
159
Ergeht innerhalb der 30-Tage-Frist (30 Kalendertage gerechnet ab dem in der Eingangsbestä-
tigung genannten Eingangsdatum) keine Entscheidung, ohne dass die Frist unterbrochen wur-
de, gilt die Bestätigung als erteilt. Diese stillschweigend erteilte Bestätigung steht der aus-
drücklich erteilten Bestätigung nach § 5 Abs. 2 gleich und entfaltet somit die gleiche Bindungs-
wirkung.
160
Die Wirkung der stillschweigend erteilten Bestätigung nach § 5 Abs. 5 tritt daher nur ein, wenn
die vorgelegten Nachweiserklärungen so vollständig sind, dass die Eindeutigkeit (Bestimmt-
heit) des Bestätigungsgegenstandes gegeben ist.
161
Ebenso wie eine ausdrücklich erteilte Bestätigung muss auch eine Bestätigung, die nach § 5
Abs. 5 als erteilt gilt, eindeutig erkennen lassen, "was" bestätigt wird. Die Bestätigung muss in
beiden Fällen "inhaltlich hinreichend bestimmt" sein (vgl. § 37 Abs. 1 der Verwaltungsverfah-
rensgesetze des Bundes und der Länder):
162
Diese Bestimmtheit verlangt darüber hinaus aber keine Vollständigkeit bzw. unmittelbare Prü-
fungsfähigkeit der Nachweiserklärungen in dem Sinne, dass das Vorliegen oder Fehlen eines
Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 1 (Bestätigungsvoraussetzungen) ohne weiteres aufgrund
der Nachweiserklärungen feststellbar ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu fragen, wo
die Darlegungspflichten des Abfallerzeugers und -entsorgers enden und die unter dem Risiko
der bereits angelaufenen 30-Tage-Frist stehenden Aufklärungspflichten der Bestätigungsbe-
hörde nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 4 Sätze 2 und 3 beginnen.
163
Nach den genannten Bestimmungen ist die Behörde verpflichtet, die Nachweiserklärungen auf
ihre Vollständigkeit zu prüfen und ggf. für die Weiterbearbeitung unerlässliche Unterlagen
nachzufordern. Nur über die Nachforderung entsprechend ergänzender Unterlagen seitens der
Bestätigungsbehörde kann der Ablauf der 30-Tage-Frist unterbrochen werden (§ 5 Abs. 1 Satz
2).
Lässt eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen die "Eindeutigkeit des Bestätigungsge-
genstandes" im o. g. Sinne unberührt, steht eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen im
übrigen daher in aller Regel dem Eintritt der "stillschweigend erteilten Bestätigung" nach § 5
Abs. 5 nicht entgegen, die Behörde muss sich die Unvollständigkeit anrechnen lassen, falls

42
der Ablauf der 30-Tage-Frist nicht unterbrochen wird. Zur Unterbrechung der 30 Tage-Frist
führt z. B. die Anforderung der zusätzlichen Deklarationsanalyse nach § 4 Satz 3 und § 5 Abs.
1 Satz 2 zur Beschreibung der in der Verantwortlichen Erklärung angegebenen Abfälle, wenn
dies für die Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich ist. Versäumt in diesem
Fall die Bestätigungsbehörde die Nachforderung ergänzender Analysen, so tritt nach Ablauf
der 30-Tage-Frist die Rechtsfolge einer stillschweigend erteilten Bestätigung ein, die Bestäti-
gung gilt als erteilt.
164
Eine zu Unrecht als erteilt geltende Bestätigung kann wie eine schriftlich erteilte Bestätigung
nach § 48 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zurückgenommen werden, da die
Bestätigung in beiden Fällen die gleiche Bindungswirkung entfaltet. Daher kann die zuständige
Behörde auch im Fall einer stillschweigend erteilten Bestätigung nachträglich Auflagen anord-
nen, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, soweit andernfalls
die Bestätigung zurückgenommen oder widerrufen werden müsste (§§ 48 und 49 der Verwal-
tungsverfahrensgesetze der Länder).
4.3.5 Änderungen von Entsorgungsnachweisen
165
Während der Laufzeit von Entsorgungsnachweisen kann es aus unterschiedlichen Gründen zu
Änderungen der im Entsorgungsnachweis getätigten Angaben kommen, wie z.B. Änderungen
der Adressen und/oder Rechtsformen der Beteiligten, Mengenerhöhungen, Änderung von Er-
zeuger-, Beförderer-, oder Entsorgernummer o.ä. In diesen Fällen ist zu entscheiden, inwieweit
diese Änderungen als Nachträge zu den behördlichen Bestätigungen möglich sind oder aber
es sich um substantielle Änderungen handelt, die die Vorlage neuer Formblätter und dement-
sprechend eines neuen Entsorgungsnachweises zwingend erforderlich machen.
166
In
Anhang C
der Vollzugshilfe findet sich eine Übersicht (Matrix) zur Änderung von Entsor-
gungsnachweisen mit Aufzählung der Fallvarianten und Darstellung der Erfordernisse neuer
oder Beibehaltung der bisherigen Nachweisnummern, der Erstellung neuer Formblätter oder
der Möglichkeit zur Korrektur durch Ergänzungen sowie der Erfordernisse zur Unterschrift bzw.
Signatur durch die Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) inkl. der Entsorgerbehörden.
Zu den in der Matrix festgestellten Erfordernissen von elektronischen Ergänzungslay-
ern des von einer Änderung betroffenen Erzeugers, Einsammlers bzw. Entsorgers wird für das
elektronische Verfahren auch auf § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, Doppel-
buchst. aa Bezug genommen. Danach können in elektronischen Nachweiserklärungen nach
Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare Unrichtigkeiten mit Hilfe der in Anlage 3 Nr. 2
Buchst. c NachwV beschriebenen Layer-Technologie geändert werden, wenn mittels qualifi-
zierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht wird, wer die Änderung vorgenommen hat.
Für sonstige Änderungen von Entsorgungsnachweisen während ihrer Laufzeit können nach
Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa NachwV abweichende Regelungen getroffen

43
werden.
167
Bei solchen Änderungen von Entsorgungsnachweisen hat der jeweils betroffene Abfallwirt-
schaftsbeteiligte (Randnr. 3) vor einer auf der Basis dieser Änderung erfolgenden weiteren Ent-
sorgung ein Korrekturblatt bzw. ein Ergänzungslayer zu der von ihm erstellten Erklärung eines
Entsorgungsnachweises zu erstellen, signieren und den übrigen Beteiligten und der Behörde
zu übermitteln.
168
Wurden die Nachweiserklärungen im Rahmen des privilegierten Verfahrens gemäß § 7, auch
in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, erbracht, so gilt die Matrix mit Ausnahme der Angaben zur
Spalte 8 (Unterschriften/Signaturen BEH (BB)). Die Vorgaben der Matrix gelten entsprechend
für Sammelentsorgungsnachweise. Weiterhin findet die Matrix ihre entsprechende Anwendung
bei den gemäß § 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, als fiktiv oder stillschwei-
gend erteilten Bestätigungen zu Nachweiserklärungen.
4.4 § 6 Handhabung nach Entscheidung
4.4.1 § 6 Abs. 1 und 2
169
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 hat der Abfallerzeuger die Pflicht, der für ihn zuständigen Erzeuger-
behörde eine Kopie des Entsorgungsnachweises zuzuleiten. Dies hat spätestens vor Beginn
der Entsorgung zu erfolgen. Im elektronischen Verfahren entfällt diese Pflicht bezogen auf den
Einzelentsorgungsnachweis nach § 19 Abs. 3 Satz 1.
170
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 hat der Abfallerzeuger für den Fall der Bestätigungsfiktion nach § 5
Abs. 5 spätestens vor Beginn der Entsorgung eine Kopie der Nachweiserklärungen einschließ-
lich der Eingangsbestätigung, aus der sich der Eintritt der Bestätigungsfiktion ergibt, der Er-
zeugerbehörde zuzuleiten.
171
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, was unter Zuleitung beziehungsweise Übersen-
dung der fraglichen Ablichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 zu verstehen ist:
Davon kann nur dann die Rede sein, wenn die Erzeugerbehörde „vor Beginn der später statt-
findenden Entsorgung eine Ablichtung (…) erhält“ (BR-Drs. 439/06, S. 6). Mithin müssen die
betreffenden Ablichtungen nicht nur abgesandt sein, sondern der zuständigen Behörde auch
tatsächlich vorliegen.
172
Der Abfallerzeuger hat bei einer stillschweigend erteilten Bestätigung vor Übersendung einer
Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung an die für ihn zuständige
Behörde auf dem Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN) den Ablauf der Frist von
30 Kalendertagen gerechnet ab dem in der Eingangsbestätigung für den Antragseingang ge-
nannten Datum zu vermerken. Im elektronischen Verfahren hat der Erzeuger den Vermerk zum
Fristablauf auch zu signieren (§ 17 Abs. 1 Satz 1).

44
173
Dem Abfallerzeuger kommt weder die Pflicht zu, diesen Eintrag auf dem Formblatt DEN auch
dem Entsorger zuzuleiten, noch hat der Entsorger die Pflicht, den gleichen Eintrag wie der Er-
zeuger vorzunehmen. Als Folge würde der Entsorger lediglich über einen lückenhaften, weil
nicht vollständig ausgefüllten Entsorgungsnachweis verfügen. Da der Entsorger ebenfalls Ad-
ressat der Eingangsbestätigung durch die Entsorgerbehörde ist (§ 4 Satz 1), verfügt er grund-
sätzlich über die gleichen Informationen wie der Erzeuger, so dass es angebracht ist, dass er
die Eintragungen im Formblatt DEN eigenständig vornimmt oder sich vom Erzeuger eine Kopie
von dessen Eintragungen im Formblatt DEN zukommen lässt.
4.4.2
§ 6 Abs. 3 und 4
174
Ein als Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln und Befördern zertifizierter Einsammler
oder Beförderer, der insofern keiner Transportgenehmigung bedarf, hat während des Abfall-
transportes das die Transportgenehmigung ersetzende Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikat in
Kopie mitzuführen. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Transportgenehmigungs-
pflicht grundsätzlich greift. Weiterhin sind der bestätigte Entsorgungsnachweis bzw. im privile-
gierten Verfahren die Nachweiserklärungen in Kopie sowie die entsprechenden Begleitscheine
und ggf. Übernahmescheine mitzuführen. Im elektronischen Verfahren entfällt die in § 6 Abs. 3
vorgesehene Pflicht; stattdessen gelten § 18 Abs. 2 und ggf. § 12 Abs. 4 Satz 2.
175
Die Pflicht zur Mitführung der Unterlagen entfällt beim schienengebundenen Transport von
Abfällen in Gänze. Allerdings ist bei einem Wechsel auf ein anderes Transportmedium zu ge-
währleisten, dass die gemäß § 6 Abs. 3 mitzuführenden Unterlagen diesem neuen Beförderer
mitgegeben werden.
4.4.3 § 6 Abs. 5
176
Die Ablehnung der Behördenbestätigung durch die Entsorgerbehörde erfolgt schriftlich unter
Nutzung des Formblatts Behördenbestätigung (BB) im Feld 1.1. Weiterhin ist die Ablehnung in
Feld 1.5 zu begründen und das Original an den Abfallerzeuger sowie Kopien an den Abfallent-
sorger und der für den Abfallerzeuger zuständigen Behörde zuzuleiten. Die Ablehnung hat spä-
testens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zu erfolgen. Die Ablehnung der Be-
hördenbestätigung stellt wie die Behördenbestätigung selbst einen Verwaltungsakt dar und ist
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfall-
entsorger können gegen die Ablehnung Widerspruch bzw. Klage erheben.
4.5 § 7 Freistellung und Privilegierung
4.5.1 Grundsätze
177
§ 7 gibt den Rahmen für die Führung des Nachweises über die Zulässigkeit der vorgesehe-

45
nen Entsorgung ohne Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde. Die
Pflichten des Abfallerzeugers zur Erbringung insbesondere der Verantwortlichen Erklärung
(VE) und des Abfallentsorgers zur Abgabe der Annahmeerklärung (AE) sowie die Pflichten die-
ser Beteiligten zur Zuleitung ihrer Erklärungen an die für sie zuständigen Behörden, so wie
auch im Grundverfahren vorgesehen, bleiben bestehen.
178
Im Vergleich zur Bestätigung des einzelnen Entsorgungsnachweises im Grundverfahren ver-
mittelt die in § 7 geregelte Freistellung des Abfallentsorgers eine Art „Rahmenbestätigung“, mit
welcher die grundsätzliche Eignung der betriebenen Anlage zur Entsorgung bestimmter Abfall-
arten und -mengen bescheinigt wird.
179
Der Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung kann nicht nur bei der (Einzel-)
Entsorgung, sondern auf Grund der Verweisung in § 9 Abs. 3 Satz 2 auch bei der Sammelent-
sorgung von Abfällen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe a und b NachwV im privilegierten Ver-
fahren geführt werden.
180
Die „Verbleibskontrolle“ mittels Begleitscheinverfahren nach Abschnitt 2 von Teil 2 der Nach-
weisverordnung bleibt unberührt.
4.5.2 Freistellung und Privilegierung nach § 7 Abs. 1 und 2
181
Im privilegierten Verfahren entfällt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 die Pflicht zur Erteilung der Ein-
gangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung der Bestätigung der zuständigen Behörde über
die Zulässigkeit des einzelnen Entsorgungsvorganges nach § 5.
182
Voraussetzung für das privilegierte Verfahren ist die Freistellung oder Privilegierung des Ab-
fallentsorgers. Das privilegierte Verfahren gilt daher für solche Entsorger, die im Hinblick auf
die von ihnen betriebene Entsorgungsanlage und dort vorgenommenen Entsorgungsmaßnah-
men – diese sind identisch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Behandlung, stoffliche oder energeti-
sche Verwertung, Lagerung oder Ablagerung – für konkret bezeichnete Abfallarten
-
als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
-
auf Antrag durch die zuständige Behörde durch Verwaltungsakt ausdrücklich von der
Bestätigungspflicht freigestellt wurden oder
-
dem EMAS-Regime unterliegen, wobei ihre Abfallentsorgungsanlage zu einem in das
EMAS-Register eingetragenen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens gehören
muss.
183
Soll die Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gestützt
werden, ist die Eintragung in das EMAS-Register der zuständigen Behörde mitzuteilen.
184
Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des privilegierten Verfahrens ist, dass bei jeder
dieser Möglichkeiten im Fall der Lagerung von Abfällen
(
Entsorgungsverfahren R 13 oder D

46
15 im Sinne von Anhängen IIB bzw. IIA KrW-/AbfG) die weitere Entsorgung durch einen gülti-
gen Entsorgungsnachweis abgesichert ist (vgl. Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in § 7 Abs.
1 Satz 2). Bei einer Freistellung auf Antrag gehört dieser Nachweis zu den Antragsunterlagen.
Stellt die Entsorgerbehörde fest, dass für einen in einem Zwischenlager endenden und im privi-
legierten Verfahren erbrachten Entsorgungsnachweis kein Entsorgungsnachweis für die weite-
re Entsorgung vorliegt, liegt bereits für den Abfalltransport in das Zwischenlager mangels Erfül-
lung der Privilegierungsvoraussetzungen und mangels Behördenbestätigung kein gültiger Ent-
sorgungsnachweis vor.
185
Bei privilegierten Entsorgungsfachbetrieben und EMAS-Standorten haben die zuständigen
Behörden sicher zu stellen, dass diese Unterlagen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Privilegierung übersandt werden.
4.5.2.1 Entsorgungsfachbetriebe
186
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt die Freistellung bei Entsorgungsfachbetrieben nur, soweit im
Überwachungszertifikat der Standort und die Entsorgungsanlage einschließlich der zertifizier-
ten Tätigkeiten und der zulässigerweise zu entsorgenden Abfallarten benannt sind.
187
Die Privilegierung greift nur dann ein, wenn die aus den Nachweiserklärungen hervorgehende
Abfallart im Überwachungszertifikat aufgeführt ist und wenn etwaige im Zertifikat aufgeführte
Herkunftsbereiche der Abfälle und Beseitigungs- und Verwertungsverfahren mit den entspre-
chenden Angaben in den Nachweiserklärungen übereinstimmen.
188
Die Behörden können diese Regelungen im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nur vollzie-
hen, wenn ihnen der Inhalt des Überwachungszertifikats bekannt ist. Der Verordnungsgeber
hat nur deshalb darauf verzichtet, die Vorlage von Entsorgungsfachbetriebszertifikaten im privi-
legierten Verfahren zu fordern, weil davon auszugehen ist, dass die Behörden bereits im Besitz
der fraglichen Zertifikate sind oder über ASYS Zugriff darauf haben (vergleiche Abschnitte
III.2.6 beziehungsweise III.3.6 der Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“, LAGA-Mitteilung
Nr. 36, Endfassung vom 19.05.2005). Soweit das Überwachungszertifikat der Entsorgerbehör-
de nicht bekannt ist, kann dessen Vorlage mangels Regelung in der Nachweisverordnung ge-
mäß § 21 KrW-/AbfG angeordnet werden.
4.5.2.2 EMAS-Betriebe
189
Die Freistellung für EMAS-Betriebe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt nur unter den in § 7
Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen, dass in der für gültig erklärten Umwelterklärung
entsprechende Angaben zur betreffenden Entsorgungsanlage und den dort jeweils zu entsor-
genden Abfallarten (Abfallschlüssel) enthalten sind. Neben der Mitteilung einer Eintragung des
Standortes in das EMAS-Register nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, letzter Halbsatz gibt es keine
nachweisrechtliche Verpflichtung zur Vorlage der Umwelterklärung. Im Gegensatz zu Entsor-
gungsfachbetriebszertifikaten ist davon auszugehen, dass die zuständige Abfallbehörde in

47
der Regel nicht über solche Umwelterklärungen verfügt oder unmittelbaren Zugriff darauf hat.
Daher kann deren Beibringung gemäß § 21 KrW-/AbfG behördlich angeordnet werden, wenn
die fragliche Erklärung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde noch nicht vorliegt.
4.5.3 § 7 Abs. 3 behördliche Freistellung von Entsorgungsanlagen
190
Betreiber von Entsorgungsanlagen, die
nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
deren Anlagen nicht zu einem in das EMAS-Register eingetragenen Standort oder Teil-
standort eines Unternehmens gehören oder
zwar Entsorgungsfachbetrieb beziehungsweise EMAS-Betrieb sind, aber dennoch ein ent-
sprechendes Sachbescheidungsinteresse haben,
können gemäß § 7 Abs. 3 einen Antrag auf Freistellung stellen.
191
Die Voraussetzungen für die generelle Eignung einer Anlage zur Entsorgung bestimmter Ab-
fallarten entsprechen im wesentlichen den in § 5 Abs. 3 bzw. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG geregel-
ten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verwertung bzw. der Beseitigung von Abfällen, jedoch
konkret bezogen auf den in der Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Ent-
sorgung.
192
Die Prüfung der Behörde ist auf die Freistellungsvoraussetzungen begrenzt. Dazu gehört ne-
ben den in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen die wei-
tere Voraussetzung, dass keine Anhaltspunkte oder Tatsachen für frühere oder künftige (mög-
liche) Verstöße gegen Entsorgerpflichten bei der Abfallentsorgung oder im Rahmen der Über-
wachung bekannt sind. Anhaltspunkte für sich alleine müssen noch nicht die Annahme eines
objektiven oder subjektiven Pflichtenverstoßes begründen. Bei der Entscheidung über die Frei-
stellung steht der Behörde kein Ermessen zu.
193
Mit der Freistellung des Betreibers einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage wird die gene-
relle Eignung dieser Anlage für eine bestimmte Entsorgung sowie die Zuverlässigkeit des
Betreibers neben der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder als EMAS-Standort bestä-
tigt. Die Freistellung stellt daher eine Rahmenbestätigung (statt Einzelbestätigung) dar.
194
Die Freistellung des Abfallentsorgers für das privilegierte Verfahren erfolgt - ggf. mit Auflagen
oder sonstigen Nebenbestimmungen - durch die für die Entsorgungsanlage nach Landesrecht
zuständige Behörde. Eine solche Freistellung erfordert regelmäßig einen Antrag, der vom
Betreiber der Abfallentsorgungsanlage bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der
Formblätter nach Anlage 1 Nr. 3 zur NachwV zu stellen ist. Diese Formblätter umfassen das
Deckblatt Antrag (DAN), die Annahmeerklärung (AE) sowie die Behördenbestätigung (BB). Zur
Vergabe der notwendigen Kennnummern zum Freistellungsantrag wird auf Randnr. 425 Be-

48
zug genommen..
195
Der Antrag umfasst regelmäßig folgende weiteren Unterlagen, um die Freistellungsvorausset-
zungen prüfen zu können:
1. Auflistung und Beschreibung der Abfälle gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m Nr. 2.9 des
Formblattes Deckblatt Antrag (DAN), differenziert jeweils nach
Abfallart (Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung),
Beschaffenheit und
Menge in t/a.
Die Angaben sind nach Maßgabe der zuständigen Behörde auf einem Beiblatt zum
Deckblatt Antrag zu machen (vgl. auch Ausfüllhinweise zum Formblatt DAN in Anhang
A I 6.2 der Vollzugshilfe).
2. Sofern veranlasst Angaben zur Bewertung der Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit
bzw. Gemeinwohlverträglichkeit der Entsorgungsmaßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.
V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, nämlich:
Annahmebedingungen sowie
zulässige Inputkriterien und
ggf. Kapazitäten der Anlage, ferner
bestätigte Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise oder gültige
Nachweiserklärungen für die weitere Entsorgung im Falle der Lagerung von Ab-
fällen in der Anlage.
3. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug.
196
Um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu überprüfen, ist
re-
gelmäßig
die Vorlage eines Führungszeugnisses der für den Betrieb verantwortlichen Per-
son(en) sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu verlangen. Darüber hinaus
werden keine weiteren Anforderungen an die Freistellung gestellt.
197
Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 sind vorliegende Genehmigungen zu beachten, so-
weit sie bereits Aussagen zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 5 Abs. 3 KrW-
/AbfG) oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG) enthalten. Nach § 7
Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 wird bei der Entscheidung über die Freistellung nicht geprüft, ob
die in der Anlage durchgeführte Entsorgungsmaßnahme eine Verwertung oder Beseitigung
darstellt oder andere sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und anderen Rechtsvorschriften
ergebenden Pflichten des Erzeugers eingehalten werden.
198
Die Freistellung kann entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 2 mit Neben-

49
bestimmungen (Bedingung, Auflage, Befristung) versehen werden; für den Zeitraum, für den
die Freistellung erteilt werden kann, gelten keine Fristen, insbesondere nicht die Frist nach § 5
Abs. 4 Satz 1.
4.5.4 § 7 Abs. 4 Vorlage und Mitführung von Nachweiserklärungen
199
Da im privilegierten Verfahren nur die Bestätigung nach § 5 entfällt, sind die Nachweiserklä-
rungen in vollem Umfang nach den Vorgaben in Anlage 1 Nr. 2 NachwV zu erbringen. Der Er-
zeuger füllt dazu die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), Verantwortliche Er-
klärung (VE) und Deklarationsanalyse (DA) aus und leitet den Vorgang zwecks Einholung der
Annahmeerklärung an den Entsorger. Bei der Entsorgung gemischter Altöle und Althölzer gel-
ten die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Der Entsorger erstellt die An-
nahmeerklärung (AE) und übersendet die vervollständigten Nachweiserklärungen an den Er-
zeuger.
200
Der Erzeuger hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen, dass entweder die Freistellung
des Entsorgers vorliegt oder die Privilegierung als Entsorgungsfachbetrieb oder EMAS-
Standort gegeben ist und diese Privilegierung den Anforderungen an den konkreten Entsor-
gungsvorgang genügt.
201
Nach Eingang der vollständigen Nachweiserklärungen beim Erzeuger kann unter Beachtung
der landesrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten die Entsorgung erst durchge-
führt werden, wenn die Nachweiserklärungen (Formblätter DEN, VE mit DA und AE) spätes-
tens vor Entsorgungsbeginn jeweils vom Erzeuger an die zuständige Erzeugerbehörde sowie
vom Entsorger an die zuständige Entsorgerbehörde versendet worden sind. Entscheidend ist
der Eingang der Nachweiserklärungen bei den Behörden vor Beginn der Entsorgung.
Im elektronischen Verfahren entfallen die Übersendungspflichten für den Erzeuger nach § 19
Abs. 3 Satz 2 (vgl. Randnr. 319).
202
Über die Pflicht des Abfallerzeugers zur Vorlage einer Kopie der Nachweiserklärungen wird
sichergestellt, dass die für ihn zuständige Behörde von der Inanspruchnahme des privilegierten
Verfahrens in Kenntnis gesetzt wird. Für die Bestimmung der zuständigen Erzeugerbehörde
kommt es auf die Entstehung des Abfalls an, nicht auf den Firmensitz des Erzeugers, wenn
dieser z.B. mehrere Standorte/Anfallstellen hat. Zuständig für die Entgegennahme der Nach-
weiserklärungen ist die für die Anfallstelle zuständige Behörde.
203
Ist die Laufzeit der Annahmeerklärung abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 3 auf einen kürzeren
Zeitraum befristet, gelten die Nachweiserklärungen nur für diesen Zeitraum.
204
§ 7 Abs. 4 Satz 4 räumt der Entsorgerbehörde die Möglichkeit ein, auf Grund einer Prüfung
des ihr übermittelten nicht bestätigungspflichtigen Entsorgungsnachweises nachträglich seine
Geltungsdauer einzuschränken oder Auflagen zur Entsorgung festzusetzen. Solche Verwal-

50
tungsakte kann - und sollte ggf. - die Entsorgerbehörde sowohl an den Entsorger als auch an
den Erzeuger richten, da der Entsorgungsnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gestattende Wir-
kung sowohl gegenüber dem Erzeuger als auch gegenüber dem Entsorger hat.
205
§ 7 Abs. 4 Satz 5 verweist wegen der Unterlagen, die im Anschluss an einen im privilegierten
Verfahren erbrachten Entsorgungsnachweis bei der anschließenden Abfallbeförderung mitzu-
führen und ggf. vorzulegen sind, auf § 6 Abs. 3 und Abs. 4 (vgl. hierzu Randnr. 174).
4.5.5 § 7 Abs. 5 Mitteilungspflichten des privilegierten Abfallentsorgers
206
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 hat der Abfallentsorger dem Abfallerzeuger unverzüglich Mitteilung zu
machen, wenn die Voraussetzungen für das privilegierte Verfahren nicht mehr gegeben sind.
Praktische Relevanz kommt hierbei gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1
Nrn. 1 und 3 insbesondere dem Ablauf der Überwachungszertifikate beziehungsweise der Auf-
hebung der Eintragung des Standortes im EMAS-Register zu.
207
Ebenfalls unverzüglich hat der Abfallentsorger im Falle einer Anordnung oder eines Widerrufs
nach § 8 den Abfallerzeuger zu informieren. Demgegenüber ist eine zusätzliche Benachrichti-
gung der Entsorgerbehörde gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 lediglich dann erforderlich, wenn
-
die Abfallentsorgungsanlage nicht mehr Teil eines EMAS-Systems ist beziehungsweise
der Anlagenstandort nicht länger im EMAS-Register eingetragen ist oder
-
es sich um einen Entsorgungsfachbetrieb mit beschränkter Fachbetriebstätigkeit han-
delt (§ 7 Abs. 2 Satz 2) und im Überwachungszertifikat nicht länger die von der Fachbe-
triebstätigkeit umfassten Abfälle nach ihrem jeweiligen Herkunftsbereich beziehungs-
weise die umfassten Verwertungs- respektive Beseitigungsverfahren bezeichnet wer-
den.
4.6 § 8 Anordnung, Widerruf
208
§ 8 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, in Fällen, in denen die Privilegierungsvor-
aussetzungen des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 erfüllt sind, die Einholung einer behördlichen Bestä-
tigung anzuordnen, wenn Anhaltspunkte bestehen oder Tatsachen bekannt sind, die dafür
sprechen, dass der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der mit der privilegierten Nach-
weisführung verbundenen besonderen Eigenverantwortung nicht gerecht werden.
209
Soweit die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 vorliegen, können die zuständigen Behörden nach
pflichtgemäßem Ermessen die Anordnung treffen, dass ein Abfallerzeuger beziehungsweise
ein Abfallentsorger – obgleich an sich gemäß § 7 die Regelungen des privilegierten Verfahrens
greifen – in bestimmten Einzelfällen doch eine Behördenbestätigung einzuholen hat.
210
Solche Einzelfälle umfassen Verstöße bei der Durchführung der Abfallentsorgung, Verstöße

51
gegen Nachweis- und Registerpflichten. Allerdings wird hier im Einzelfall zu prüfen sein, ob die
Verstöße oder die Gründe des Wohls der Allgemeinheit so schwer wiegen, dass sie die Aufer-
legung der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung rechtfertigen.
211
Für den Nachweis der Tatsachen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 legt § 8 Abs. 1 Satz 2
fest, dass es dem Abfallerzeuger bzw. dem Abfallentsorger obliegt, der Behörde bekannte Tat-
sachen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 zu widerlegen. Gelingt dies nicht, sind die materiell-
rechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung erfüllt.
212
Soweit im Fall von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Tatsachen Rückschlüsse auf einen Pflichtenverstoß des
Abfallentsorgers zulassen, kann die zuständige Behörde
-
verfügen, dass ein nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 privilegierter Entsorger Abfälle
nur noch nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises annehmen
darf beziehungsweise,
-
eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erteilte Freistellung widerrufen.
213
Hinsichtlich der den Pflichtenverstoß des Entsorgers betreffenden und der Behörde bekannten
Tatsachen ist erneut eine Beweislastumkehr angeordnet. Auch diese Tatsachen sind vom Ent-
sorger zu widerlegen.
4.7 § 9 Sammelentsorgungsnachweis
214
Die Vorschrift dient der Vereinfachung des Nachweisverfahrens bei der Einsammlung von
Abfällen. Der erforderliche Nachweis wird in diesen Fällen durch den Einsammler der Abfälle
geführt, der an die Stelle der einzelnen Abfallerzeuger tritt. Als wesentliches Steuerungsele-
ment für die Sammelentsorgung ist eine generelle Mengenbegrenzung von jährlich 20 t für die
Abfallmenge festgelegt, die bei einem einzelnen Abfallerzeuger je Standort und Abfallschlüssel
anfallen darf. Dies stellt sicher, dass der Einzelnachweis zur Transparenz der Nachweisfüh-
rung als Regelnachweis erhalten bleibt.
215
Eine Beschränkung auf bestimmte Abfallarten besteht für die Sammelentsorgung nicht. Nach
Sinn und Zweck der Regelungen in § 9 ist die Sammelentsorgung nur auf solche Fälle der Ein-
sammlung anwendbar, in denen ein Einsammler die Abfälle in Form von „Holsystemen“ beim
Abfallerzeuger einsammelt. Sie gelten daher nicht für „Bringsysteme".
4.7.1 § 9 Abs. 1 Voraussetzungen bei der Sammelentsorgung, Mengenbeschränkung
216
Die Sammelnachweisführung durch den Einsammler ist neben der Mengenbegrenzung grund-
sätzlich nur dann zulässig, wenn die Abfälle von ihrer Beschaffenheit her vergleichbar sind,
denselben Abfallschlüssel und den gleichen Entsorgungsweg haben.
4.7.1.1 Standortbezogene Mengenbeschränkung

52
217
Die Mengenbeschränkung nach Nr. 4 ist nicht ausschließlich erzeuger-, sondern auch stand-
ortbezogen gefasst: Sie ist auf die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort
pro Kalenderjahr „anfallende“ Abfallmenge je Abfallart bezogen. Mit der Formulierung „anfal-
lende“ wird auch klargestellt, dass es für die Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweises
nicht auf die bei dem einzelnen Abfallerzeuger „eingesammelte“ Abfallmenge ankommt. An-
sonsten wäre es möglich, dass ein Abfallerzeuger, der mehr als 20 t je Abfallschlüssel und Ka-
lenderjahr hat, seine Abfälle über mehrere Einsammler entsorgen lässt.
Die Pflicht zur Einhaltung der in Nr. 4 genannten Mengenbeschränkung trifft primär den Abfall-
erzeuger.
218
Der Begriff des Standorts kann in Anlehnung an die entsprechende Legaldefinition des Art. 2
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.
März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) interpretiert werden. Als
Standort gilt danach „das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der
Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte herge-
stellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller
Ausrüstungen und Materialien“.
219
Auf den hier interessierenden Kontext übertragen bedeutet dies, dass Standort jede räumlich
abgegrenzte Fläche meint, auf der Abfälle anfallen und die abfallwirtschaftlich aus einer Hand
verantwortlich gemanagt wird. Ist ein Unternehmen an einem Ort mit mehreren organisatori-
schen Einheiten präsent, die im Rahmen der Abfallentsorgung eigenverantwortlich agieren, so
sind diese jeweils als Standort im Sinne der NachwV zu qualifizieren. Darüber hinaus kann ein
Standort in bestimmten Fällen auch aus mehreren, durchaus auch wechselnden, Abfall-
Anfallstellen bestehen, die im Rahmen der Abfallentsorgung nicht eigenverantwortlich agieren.
Als Standort für die verschiedenen Abfall-Anfallstellen ist das Unternehmen oder der Unter-
nehmensteil anzusehen, der die Abfallentsorgung für diese Abfall-Anfallstellen eigenverant-
wortlich organisiert.
220
Für jeden Standort bedarf es grundsätzlich einer eigenen Erzeugernummer und es sind im
Rahmen der Sammelentsorgung separate Übernahmescheine zu führen.
4.7.1.2 Sammlung ohne Mengenbeschränkung
221
Für die in Anlage 2 Buchstabe a NachwV genannten Abfallarten entfällt die erzeugerseitige
Mengenbegrenzung. Bei der Abfallart 16 07 08 gilt dies jedoch nur für den mit Klammerzusatz
festgelegten eingeschränkten Herkunftsbereich 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt).
4.7.2 § 9 Abs. 2 Gemischtes Einsammeln von Altölen und Althölzern
222
Bei der Sammelentsorgung von Altölen und Althölzern besteht - wie bei Einzelentsorgungs-

53
nachweisen - die Möglichkeit, einen Sammelentsorgungsnachweis für mehrere Abfallschlüssel
dieser Abfälle zu führen. Die in diesen Fällen zu beachtenden Voraussetzungen ergeben sich
unmittelbar aus dem Verordnungstext. Auf die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4
(Randnrn. 113 und 114) wird Bezug genommen.
223
Wird bei der Sammelentsorgung von Altölen und Althölzern ein Sammelentsorgungsnachweis
für mehrere Abfallschlüssel geführt, gilt die Mengenbeschränkung von 20 Tonnen für die Abfäl-
le aller als gefährlich eingestuften Abfallschlüssel zusammen, die zu einer Sammelkategorie
von Altölen im Sinne der Altölverordnung bzw. zu einer Altholzkategorie im Sinne der Altholz-
verordnung gehören.
4.7.3 § 9 Abs. 3 Satz 1 Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnach-
weises
224
Die Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises ist entsprechend den
Bestimmungen nach § 3 Abs.1 bis 3 und den §§ 4 bis 6 zum Einzelentsorgungsnachweis ge-
regelt mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger hiernach treffenden Pflichten entspre-
chend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Insbesondere übernimmt der Einsammler somit
die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben in der Verantwortlichen Erklärung und darüber hin-
aus hat er die Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 zu gewähr-
leisten.
225
Diese Verantwortlichkeit des Einsammlers im Rahmen des Sammelentsorgungsnachweisver-
fahrens dient einmal dem Schutz der Abfallerzeuger, die nur noch den Übernahmeschein zu
führen haben (§ 12). Weiterhin ist die Verantwortliche Erklärung des Einsammlers Grundlage
für die Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie die Bestätigung der zuständigen Behör-
de.
226
Hinsichtlich erforderlicher Angaben im Formblatt Deklarationsanalyse beim Sammelentsor-
gungsnachweis wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 (Deklarationsanalyse
bei den Einzelnachweiserklärungen, vgl. Randnrn. 117 bis 122) verwiesen.
227
Die für die Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises zuständige Behörde soll bei der
Bestätigung einen Hinweis aufnehmen, dass landesrechtliche Regelungen wie z. B. Andie-
nungs- und Überlassungspflichten unberührt bleiben.
228
§ 9 Abs. 3 Satz 1 verweist im übrigen wegen der sonstigen Unterlagen, die der Einsammler in
seiner Eigenschaft als Beförderer (und jeder weitere Beförderer) bei der Abfallbeförderung mit-
zuführen und ggf. vorzulegen hat, auf § 6 Abs. 3 und 4 (vgl. hierzu Randnrn. 174 und 205).
4.7.4 § 9 Abs. 3 Satz 2 Sammelentsorgung im privilegierten Verfahren
229
§ 9 Abs. 3 Satz 2 regelt, dass der Sammelentsorgungsnachweis bei den in Anlage 2 Buch-

54
stabe a und b NachwV genannten Abfällen nach Maßgabe von § 7 auch im privilegierten Ver-
fahrens erbracht werden kann. In diesen Fällen hat der Einsammler die den Abfallerzeuger
treffenden Pflichten zu erfüllen.
230
Bei dem in Anlage 2 Buchstabe a NachwV aufgeführten Abfallschlüssel 16 07 08 ist die Füh-
rung eines Sammelentsorgungsnachweises im privilegierten Verfahren nur für den mit Klam-
merzusatz festgelegten eingeschränkten Herkunftsbereich 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der
Schifffahrt) zulässig.
4.7.5 § 9 Abs. 4 Landesgrenzen überschreitende Sammelentsorgung
231
Im Fall der Landesgrenzen überschreitenden Sammelentsorgung ist der Einsammler gemäß
§ 9 Abs. 4 verpflichtet, spätestens vor Beginn der Entsorgung den Sammelentsorgungsnach-
weis beziehungsweise – bei Wegfall der Bestätigungspflicht – die Nachweiserklärungen zu-
sätzlich auch den zuständigen Behörden (Knotenstellen, vgl. Anhang D der Vollzugshilfe) der-
jenigen Länder zur Kenntnis zu bringen, in denen er seiner Sammeltätigkeit nachzugehen be-
absichtigt. Die zuständigen Behörden (Knotenstellen) der Länder, in denen nicht eingesammelt
werden soll, sind nicht zu verständigen.
1
4.7.6 § 9 Abs. 5 Erforderlichkeit eines Sammelentsorgungsnachweises bei Einsamm-
lung von Kleinmengen
232
Die Regelung über die Führung des Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler
nach § 9 Abs. 1 ist als Kann-Bestimmung und als Alternative zur ansonsten bestehenden
Pflicht des Abfallerzeugers zur Führung eines Entsorgungsnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1
ausgestaltet. Aus § 9 Abs. 5 ergibt sich, dass der Einsammler immer dann einen Sammelent-
sorgungsnachweis zu führen hat, wenn der Erzeuger keinen Einzelentsorgungsnachweis hat,
und zwar auch dann, wenn der Erzeuger nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten und damit
auch von der in § 3 Abs. 1 Satz 1 geregelten Pflicht zur Führung eines Entsorgungsnachwei-
ses ausgenommen ist.
4.7.7 § 9 Abs. 6 Nicht-Übertragbarkeit des Sammelentsorgungsnachweises
233
§ 9 Abs. 6 zufolge kann der Sammelentsorgungsnachweis nicht übertragen werden. Dies be-
1
Im elektronischen Verfahren wird die Möglichkeit der gesonderten Übermittlung eines Sammelentsor-
gungsnachweises durch den Einsammler an die Behörde eines Einsammlungsgebietes bis zum 01.04.2010
angestrebt.

55
deutet, dass im Zeitpunkt der Einsammlung Personenidentität bestehen muss zwischen dem
Einsammler und dem Beförderer. Mithin kann ein Einsammler, der im Besitz eines Sammelent-
sorgungsnachweises ist, auch keinen Dritten, der selbst über keinen Sammelentsorgungs-
nachweis verfügt, mit der Einsammlung beauftragen. Insbesondere ist erst nach Abschluss des
Einsammlungsvorganges für die Phase der anschließenden Beförderung ein Befördererwech-
sel zulässig.
5. Teil 2 Abschnitt 2 Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung
5.1 § 10 Begleitschein
234
Der Begleitschein besteht aus sechs farblich verschiedenen Ausfertigungen und ist für die am
Nachweisverfahren beteiligten Erzeuger, Beförderer, Entsorger sowie die zuständigen Behör-
den bestimmt und dient dem Nachweis der
durchgeführten Entsorgung
von nachweispflich-
tigen Abfällen (Verbleibskontrolle).
235
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ist bei der Übergabe von Abfällen an einen Abfallentsorger von den
Beteiligten für
jede Abfallart
ein gesonderter Satz an Begleitscheinen zu verwenden.
236
Nach § 10 Abs.2 Satz 3 ist bei einem Wechsel des Abfallbeförderers die Übergabe der Abfälle
vom übernehmenden Abfallbeförderer im Papierverfahren mittels Übernahmescheine oder in
anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Der Übernahmescheinsatz besteht aus zwei Aus-
fertigungen, wobei je eine Ausfertigung davon als Beleg beim übergebenden Beförderer bzw.
übernehmenden Beförderer verbleibt. Mit anderen geeigneten Belegen geeigneter Weise ist
analog zu verfahren. Die Übernahmescheine oder andere geeignete Belege sind im Register
abzulegen.
237
Die Ausfertigungen 2 bis 6 des Begleitscheines sind beim Befördererwechsel dem neuen Be-
förderer zu übergeben. Der Befördererwechsel ist auf dem Begleitschein zu vermerken. Die für
den Beförderer vorgesehene Ausfertigung 4 des Begleitscheines ist für das Register des letz-
ten Beförderers bestimmt.
238
Ab dem 01.04.2010 sind Begleitscheine auch in den Fällen, in denen der Nachweis formell
noch in Papierform gültig ist, elektronisch zu führen.
239
Bei einem
Befördererwechsel
sollte hierbei im elektronischen Verfahren der übergebende
Beförderer (ggf. auch ein Einsammler mit Sammelentsorgungsnachweis) den elektronischen
Begleitschein (Befördererlayer) so wie er im Falle der Übergabe der Abfälle an den Entsorger
zu übermitteln wäre, an den übernehmenden Beförderer übermitteln. Der übernehmende Be-
förderer sollte dann den ihm zugegangenen Begleitschein entsprechend den hierzu im Form-
blatt „Begleitschein“ im Sinne von Anhang I der NachwV vorgesehenen weiteren Angaben für
„weitere an der Beförderung beteiligte Firmen“ ausfüllen, signieren und an den übergeben-

56
den Beförderer übermitteln. Der übernehmende Beförderer übermittelt bei Übergabe der Abfäl-
le an den Entsorger den Begleitschein an den Entsorger, der ihn nach Eintragung und Signie-
rung weiterer Angaben nur an den übernehmenden bzw. letzten Beförderer übermittelt.
5.2 § 11 Ausfüllung und Handhabung der Begleitscheine
240
Nach
§ 11 Abs.1 Satz 1
sind die Begleitscheine spätestens bei Übergabe, Übernahme oder
Annahme der Abfälle auszufüllen und zu unterschreiben bzw. zu signieren.
241 §11 Abs. 1 Satz 2
legt fest, dass bei der Entsorgung von Altölen und Althölzern mit mehr als
einem Abfallschlüssel der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheines den prä-
genden Abfallschlüssel einzutragen hat und im Feld frei für Vermerke all die Abfallschlüssel zu
vermerken sind, die tatsächlich entsorgt worden.
242 § 11 Abs. 1 Satz 3
stellt klar, dass die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibe-
verfahren zu verwenden sind. Diese Klarstellung ist erforderlich, um eine möglichst fäl-
schungssichere Verbleibskontrolle der Begleitscheinführung zu gewährleisten.
243
Die in
§ 11 Abs. 1 Sätze 4 ff
vorgeschriebene Reihenfolge, in der die Ausfertigungen zu ver-
wenden und zu heften sind, entspricht der gängigen Praxis und soll die Lesbarkeit der Anga-
ben auf allen sechs Ausfertigungen sicherstellen.
244
Nach
§11 Abs. 3
sind die für die Behörden bestimmten Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau)
des Begleitscheins sowie die weiteren Ausfertigungen des Begleitscheins spätestens 10 Ka-
lendertage nach Annahme des Abfalls durch den Abfallentsorger an die zuständige Entsorger-
behörde und an den Erzeuger, Beförderer bzw. Einsammler weiterzuleiten. Die zuständigen
Behörden prüfen insbesondere die Vollständigkeit der Ausfüllung der Begleitscheine sowie de-
ren Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Entsorgungsnachweisen und Sammelent-
sorgungsnachweisen, deren Nachweisnummer im Begleitschein angegeben ist.
245
Wegen der Ausfüllung der Begleitscheine im Einzelnen wird auf die Ausfüllhinweise in Anhang
A, Abschnitt II 1, dieser Vollzugshilfe Bezug genommen.
5.3 §§ 12 und 13 Übernahmeschein und Sammelbegleitschein bei der Sammelentsor-
gung
5.3.1 Übernahmeschein
246
Bei der Entsorgung mittels Sammelentsorgungsnachweis (SN) wird der Nachweis der durch-
geführten Entsorgung (Verbleibskontrolle) mittels Übernahmescheine und Begleitscheine ge-
führt. Die Übergabe des Abfalls vom Abfallerzeuger an den Einsammler wird mit Hilfe der Ü-
bernahmescheine dokumentiert. Im Übernahmeschein ist durch den Einsammler die Nummer
des Sammelentsorgungsnachweises einzutragen. §12 Abs. 3 Satz 2 legt fest, dass bei der

57
Entsorgung von Altölen und Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel der Abfallerzeuger
und der Einsammler im Abfallschlüsselfeld des Übernahmescheines den prägenden Abfall-
schlüssel einzutragen haben. Im Feld „Frei für Vermerke“ sind dann alle Abfallschlüssel zu
vermerken, die übernommen wurden.
247
Wegen der Ausfüllung der Übernahmescheine im Einzelnen wird auf die Ausfüllhinweise in
Anhang A, Abschnitt II 2.1, dieser Vollzugshilfe Bezug genommen.
248
Bei papierner Führung des Übernahmescheins durch den Erzeuger und entsprechend dann
auch durch den im übrigen zur elektronischen Führung des Begleitscheins verpflichteten Ein-
sammler im elektronischen Verfahren sind die papiernen Übernahmescheinausfertigungen
vom Einsammler nach § 12 Abs. 4 Satz 2 während der Beförderung weiterhin mitzuführen.
Der Abfallerzeuger und der Einsammler haben die Übernahmescheine in ihr Register einzu-
stellen. Bei elektronischer Führung des Begleitscheins und papierner Führung der Übernah-
mescheine hat der Einsammler nachträglich die Übernahmescheine in sein elektronisches Re-
gister einzustellen (§ 25 Abs. 3).
5.3.2 Begleitschein als Sammelbegleitschein
249
Die Übergabe der Abfälle vom Einsammler an den Entsorger wird mittels Begleitschein doku-
mentiert. Der Begleitschein ist vom Einsammler bereits zu Beginn der Einsammlung auszufül-
len (§13 Abs. 1).
250
Der Begleitschein bei der Sammelentsorgung erhält im Erzeugerfeld eine fiktive Erzeuger-
nummer, beginnend mit dem Landeskenner, gefolgt von "S" und Nullen.
251
Nach § 13 Abs. 2 ist für jedes Bundesland, in dem eingesammelt wird, ein separater Begleit-
schein zu führen.
252
Während der Einsammlung, spätestens vor Übergabe der Abfälle sind dann im Feld „Frei für
Vermerke“ des Begleitscheines die Nummern der Übernahmescheine einzutragen. Dadurch
wird der Zusammenhang zwischen Begleitschein und den zur Sammelcharge gehörenden Ü-
bernahmescheinen hergestellt.
253
Der Einsammler hat den Begleitschein und die Übernahmescheine während der Beförderung
mitzuführen und nach Übergabe der Abfälle seine Ausfertigungen in sein Register einzustellen.
Wegen der Besonderheiten im elektronischen Verfahren wird auf § 18 Abs. 2 und die Erläute-
rungen hierzu (Randnrn. 297 bis 305) Bezug genommen. Der Entsorger und die zuständigen
Behörden erhalten nur die für sie bestimmten Ausfertigungen des Begleitscheins, nicht die Ü-
bernahmescheine. Die zuständigen Behörden können aber zur Erfüllung ihrer Überwachungs-
aufgaben nach § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG die im Begleitschein vermerkten Übernahmescheine
vom Erzeuger bzw. Einsammler anfordern.

58
5.3.3 weitere Verwendung von Übernahmescheinen
254
Neben der Verbleibskontrolle bei Sammelentsorgung findet der Übernahmeschein in den fol-
genden Fällen entsprechende Anwendung:
-
gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 bei der Begleitscheinführung mit Befördererwechsel im Pa-
pierverfahren (vgl. Randnr. 236). In diesem Fall dienen die Übernahmescheine aus-
schließlich als Beleg der Beförderer für deren Register.
-
gem. § 16 bei der Verbleibskontrolle für Kleinmengen im Sinne § 2 Abs. 2 (wegen der
Ausfüllung der Übernahmescheine wird auf die Ausfüllhinweise in Anhang A, Abschnitt
II 2.2, dieser Vollzugshilfe Bezug genommen),
-
aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG.
6. Teil 2 Abschnitt 3 Sonderfälle
6.1 § 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
255
Dritten, Verbänden oder Selbstverwaltungskörperschaften, denen gem. § 16 Abs. 2, § 17 Abs.
3 oder § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG Erzeuger-/ Besitzerpflichten übertragen wurden, kann gemäß §
14 Satz 1 die (umfassende und ausschließliche) Nachweisführung mittels Sammelentsor-
gungsnachweis von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ermöglicht werden.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Erleichterungen in der Nachweisführung zu gewähren.
Die Nachweisführung kann, insbesondere ohne dass die für Sammelentsorgungsnachweise er-
forderlichen Voraussetzungen vorliegen (s. insbesondere Mengenschwellenwert des § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV), zugelassen werden einschließlich der hierfür geltenden besonde-
ren Vorschriften zur Begleitscheinführung. Die übrigen Bestimmungen zum Sammelentsor-
gungsnachweisverfahren sind zu beachten, insbesondere bedarf es einer Bestätigung des
Sammelentsorgungsnachweises, sofern nicht das privilegierte Verfahren genutzt werden kann
(s. hierzu § 9 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 2a und 2b und §§ 7, 8).
256
Nicht zulässig ist die Übertragung von Erzeuger- oder Besitzerpflichten auf beauftragte Dritte
nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 KrW-/AbfG. Insoweit unzulässig ist daher auch,
die Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen auf beauftragte Dritte zu übertragen.
6.2 § 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
257
Die Verwertung außerhalb einer Anlage (vgl. zum Begriff der „Anlage“ z.B. auch § 3 Abs. 5 Nr.
3 BImSchG) entbindet nicht von den Pflichten der §§ 2 bis 13. Die Pflichten des Betreibers ei-
ner Entsorgungsanlage treffen in diesem Fall den Verwerter.

59
6.3 § 16 Kleinmengen
258
§ 16 regelt den Nachweis über die Entsorgung von Kleinmengen eines Kleinmengenerzeugers
im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1, soweit die Nachweisführung nicht bereits durch die Regelun-
gen zum Sammelentsorgungsnachweis erfasst wird (s. hierzu § 9 Absatz 5 i. V. m. § 2 Absatz
2). Bei Einsammlung von Kleinmengen bei einem Kleinmengenerzeuger durch einen Beförde-
rer als Einsammler, der dann nach § 9 Abs. 5 einen Sammelentsorgungsnachweis haben
muss, ergibt sich die Pflicht zur Durchführung des Übernahmescheinverfahrens für den Klein-
mengenerzeuger und den Einsammler bereits aus § 9 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §
12 Abs. 1.
259
Der Verbleib von Kleinmengen eines Kleinmengenerzeugers i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 ist nach
§ 16 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 vom Kleinmengenerzeuger auch dann durch Übernahmescheine
nachzuweisen (vgl. Ausfüllhinweise in Anhang A, Abschnitt II 2.2), wenn der Abfallerzeuger
selbst - ohne Einschaltung eines Beförderers - die Kleinmengen dem Entsorger übergibt.
260
Abfallerzeuger, die unter § 1 Absatz 3 NachwV, § 43 Absatz 4 KrW-/AbfG fallen (private
Haushaltungen), sind nicht zum Nachweis des Abfallverbleibs mittels Übernahmescheinen
verpflichtet. § 16 richtet sich ausschließlich an Kleinmengenerzeuger, die nachweispflichtig
i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV , § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG sind.
261
Aus § 16 ergibt sich, dass der Entsorger von der ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 obliegenden
Pflicht zur vorherigen Einholung eines Entsorgungsnachweises freigestellt sein soll, wenn er
unmittelbar von einem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 von Nachweispflichten freigestellten Kleinmen-
generzeuger nachweispflichtige Abfälle im
Bringsystem
übernimmt.
262
Auch der Entsorger, der Kleinmengen von einem Kleinmengenerzeuger im Bringsystem über-
nimmt, ist zur Führung des Übernahmescheins und zu seiner Einstellung in sein Register nach
§ 16 verpflichtet.
7. Teil 2 Abschnitt 4 Elektronische Nachweisführung
263
Abschnitt 4 enthält die rechtlichen Vorgaben, welche zur elektronischen Abwicklung des Nach-
weisverfahrens unabdingbar erforderlich sind. In diesem Zusammenhang werden insbesonde-
re Anforderungen an die Erstellung und Übermittlung der elektronischen Dokumente (Ent-
scheidungen, Erklärungen und sonstige Nachrichten), die Kommunikation (Datenschnittstel-
len), die Nutzung der elektronischen Form (qualifizierte Signatur) sowie die notwendige bun-
desweite Koordinierung durch die Länder bestimmt. Innerhalb dieses Rechtsrahmens verblei-
ben für alle Beteiligten Gestaltungsspielräume hinsichtlich der konkreten Abwicklung der Ver-
fahren (z.B. Nutzung betriebsinterner Software der Nachweispflichtigen).
264
Abschnitt 4 enthält nur wenige verfahrensrechtliche und inhaltliche Vorgaben für die Nach-

60
weisführung. Grundsätzlich gelten auch für die elektronische Abwicklung die verfahrensrechtli-
chen und inhaltlichen Vorgaben der Abschnitte 1 bis 3 von Teil 2 der Nachweisverordnung.
265
Die korrespondierenden Regelungen zur elektronischen Führung der Register enthält Teil 3 (§
24 Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 4, Abs. 7 Satz 4 und § 25 Abs. 2 und 3).
266
Die Nachweispflichtigen können die erforderliche Software selbst erstellen oder erstellen las-
sen, von entsprechenden Anbietern erwerben oder das Länder-eANV nutzen (vgl. zum Länder-
eANV Randnr. 332).
267
Die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens muss nicht allein durch die Nachweis-
pflichtigen selbst erfolgen, Sie können insoweit auch Dritte (Provider) beauftragen, welche die
elektronische Abwicklung der Nachweisverfahren, insbesondere auch über die ZKS-Abfall (vgl.
Randnrn. 328 und 329), übernehmen. Der Dritte wirkt in diesem Rahmen als „Erfüllungsgehilfe“
des Nachweispflichtigen an der elektronischen Abwicklung mit, keinesfalls aber als bevoll-
mächtigter Vertreter. Die Ausführungen unter Randnrn. 126 bis 129 bleiben daher insoweit un-
berührt.
268
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 treten am 1.
April 2010 in Kraft mit Ausnahme der Pflichten zur qualifizierten elektronischen Signatur, wel-
che teilweise erst am 1. Februar 2011 in Kraft treten (vgl. hierzu Randnr. 438).
269
In der Übergangszeit bis zum 31.03.2010 kann die elektronische Nachweisführung bereits auf
freiwilliger Basis mit behördlicher Zustimmung entsprechend den Vorgaben nach § 30 Abs. 5
und § 31 Abs. 1 bis 5 praktiziert werden (vgl. Vollzugshilfe zu den Übergangsbestimmungen
zur elektronischen Nachweisführung, Fassung vom 19.12.2007).
7.1 § 17 Grundsatz
270
§ 17 normiert die grundlegenden Pflichten und Anforderungen an die elektronische Nachweis-
führung.
7.1.1 § 17 Abs. 1
271
Die Pflichten zur elektronischen Nachweisführung folgen akzessorisch den (obligatorischen)
Pflichten zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
7.1.1.1 Adressaten
272
Zur elektronischen Nachweisführung grundsätzlich verpflichtet werden zunächst diejenigen
Abfallerzeuger, Abfallbeförderer, Abfalleinsammler und Abfallentsorger, die Nachweise über
die Entsorgung gefährlicher Abfälle zu führen haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) sowie die für den Voll-
zug der Nachweisverordnung entsprechend zuständigen Behörden.

61
273
Soweit solche Pflichten zur Nachweisführung nicht bestehen, bestehen daher auch keine
Pflichten zur elektronischen Kommunikation nach den §§ 17 ff. Ebenso finden die §§ 17 ff in-
soweit keine Anwendung, als die Nachweisführung mittels Formblättern oder sonstiger Papier-
belege zugelassen ist. Damit ergeben sich zunächst
folgende Ausnahmen nach der Nachweis-
verordnung:
-
Entfall von Nachweispflichten bei Entsorgung von Kleinmengen nach § 2 Abs. 2
-
Ausnahme vom elektronischen Verfahren nach § 21 für die Führung von Übernahme-
scheinen im Rahmen der Sammelentsorgung nach § 12 (für den Einsammler gilt aber
auch § 25 Abs. 3
-
Verwendung von Formblättern und Quittungsbelegen nach § 22 bei Störung des Kom-
munikationssystems
-
Ausnahmen im Einzelfall aufgrund behördlicher Entscheidung nach § 26.
274
Hinsichtlich der gesetzlichen Ausnahmen von der Nachweispflicht wird auf die entsprechen-
den Ausführungen der Vollzugshilfe unter Randnr. 37 verwiesen (freiwillige Wahrnehmung der
Produktverantwortung, § 25 Abs. 3 bis 5 KrW-/AbfG; Eigenentsorgung, § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG;
verordnete Produktverantwortung, § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG; Überlassung von Elektroaltgeräten,
§ 2 Abs. 3 ElektroG; Überlassung von Altfahrzeugen, § 4 Abs. 5 AltfahrzeugV).
7.1.1.2 Dokumente und Übermittlung
275
Die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigun-
gen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen sind nach Maßgabe des
Abschnitts 4 von Teil 2 der Nachweisverordnung elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. §
17 Abs. 1 beschränkt nach seinem Wortlaut den Umfang der Dokumente nicht auf die nach An-
lage 1 zur Nachweisverordnung (Formblätter) erforderlichen sowie die sonstigen Dokumente
nach den Bestimmungen des Teils 2 der Nachweisverordnung (z. B. § 4 Eingangsbestätigung).
Daher werden darüber hinaus auch weitere Erklärungen und Nachrichten erfasst, soweit sie
zur Nachweisführung erforderlich sind (z. B. erforderliche Erklärungen im Rahmen der Ertei-
lung einer Kennnummer nach § 28). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der §§ 17 ff, das
Nachweisverfahren ohne „Medienbrüche“ künftig soweit wie nur möglich elektronisch abzuwi-
ckeln und damit nachhaltig zu vereinfachen.
276
Diese Auslegung steht im Einklang mit der - rein redaktionell leicht differierenden - Bestim-
mung der elektronischen Dokumente in § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, sowie insbesondere in
der Anlage 3 zur Nachweisverordnung, welche neben den Erklärungen, Vermerken, Bestäti-
gungen u.s.w. im ersten Absatz ausdrücklich auch die „Übermittlung weiterer im Rahmen der
Nachweisführung erforderlicher Angaben“ nennt. Daraus folgt im Ergebnis, dass sich der Kreis
der erforderlichen elektronischen Dokumente und Angaben letztlich konkret aus den auf der

62
Grundlage des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 veröffentlichten Datenschnittstellen des
BMU ergeben muss, welche vor allem auch die erforderlichen Angaben aus den Formblättern
der Anlage 1 einschließen.
277
Erforderlich sind insbesondere folgende Daten im Sinn der elektronischen Kommunikation:
-
Angaben zum Erzeuger/Besitzer/Einsammler des Abfalls
-
Angaben zur Herkunft des Abfalls (bei Sammelentsorgung)
-
Angaben zur Anfallstelle
-
Angaben zur Schadstoffbelastung oder Begründung zur Verzichtbarkeit derartiger An-
gaben
-
Angaben zu Art und Menge des zu entsorgenden Abfalls
-
Angaben zum Betreiber der Entsorgungsanlage
-
Annahmeerklärung der Entsorgungsanlage und ggf. besondere Bedingungen
-
behördliche Sonderregelungen zum Abfall
-
behördliche Eingangsbestätigung des Entsorgungsnachweises
-
behördliche Bestätigung zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Entsorgung
-
Freistellung von Nachweispflichten (§ 7 Abs. 3)
-
Nachweiserklärungen des Entsorgers/Erzeugers (§ 7 Abs.4 Satz 1 und 2)
-
behördliche Regelungen im privilegierten Verfahren ( § 7 Abs. 4 Satz 4)
-
Anordnungen gemäß § 8
-
Kenntnisgabe von Sammelentsorgungsnachweisen im privilegierten Verfahren an be-
troffene Länder (§ 9 Abs. 4)
-
Vollmachtserteilung gemäß § 3 Abs. 4
Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausfüllhinweise in Anhang A der Vollzugshilfe verwiesen.
7.1.1.3 Elektronische Signatur
278
Anstelle der handschriftlichen Unterschrift im „Formularverfahren“ verlangt § 17, dass die e-
lektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signa-
turgesetzes (vgl. § 2 Nr. 3 Signaturgesetz) versehen werden. Dies entspricht der Bestimmung
des § 3 a der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, nach welcher (nur) die qualifizierte
elektronische Signatur die rechtlich gleichwertige Alternative zur Schriftform ist und insoweit
auch im elektronischen Verfahren die notwendige Rechtssicherheit gewährleistet.
279
Eine qualifizierte elektronische Signatur muss auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung

63
gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit er-
zeugt werden.
280
Generiert werden die den Signaturen zugrunde liegenden qualifizierten Zertifikate von Zertifi-
zierungsdienstanbietern („Trustcenter“), wobei vorab die Identität des jeweiligen Benutzers ü-
berprüft wird. Das individuelle elektronische Zertifikat sowie die entsprechenden Schlüssel bil-
den die grundlegenden Voraussetzungen für die Signierung der elektronischen Dokumente
auch im Nachweisverfahren. Hierdurch werden eine sichere Authentifizierung des jeweiligen
Kommunikationspartners sowie eine Prüfung der Integrität der übermittelten Daten ermöglicht.
281
Signiert wird mittels eines privaten Schlüssels, dem ein öffentlich zugänglicher Schlüssel zur
Überprüfung der jeweiligen Signatur gegenübersteht. Beide Schlüssel sind einer natürlichen
Person fest zugeordnet. Der private Schlüssel darf Unbefugten nicht zugänglich gemacht wer-
den und kann nur in Verbindung mit einer Identifikationsnummer oder einem entsprechenden
Merkmal verwendet werden. Der private Schlüssel ist aufgrund der Sicherheitsanforderungen
in einer Chipkarte eingebracht und sicher gegen Auslesung geschützt. Die qualifizierte elektro-
nische Signatur wird mit dem zu signierenden elektronischen Dokument verknüpft, indem die
Chipkarte des jeweiligen Zertifizierungsdienstanbieters in dem dazugehörigen Lesegerät und
die Signaturfunktion der entsprechenden Software aktiviert werden.
282
Der Empfänger kann das elektronische Dokument in Klarschrift lesen. Um auch die Identität
des Absenders zu prüfen, muss er noch die mit dem Dokument verknüpfte Signaturdatei mit
Hilfe des dem privaten Schlüssel entsprechenden öffentlichen Schlüssels entschlüsseln.
283
Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt im elektronischen Verfahren die im „Formular-
verfahren“ erforderliche handschriftliche Unterschrift und ist daher überall dort zu verwenden,
wo die Schriftform von der Nachweisverordnung verbindlich vorgeschrieben wird. Auch inso-
weit kann im Ergebnis auf die vom BMU auf der Grundlage des § 18 Abs.1 in Verbindung mit
der Anlage 3 zur Nachweisverordnung veröffentlichten Datenschnittstellen verwiesen werden,
welche die notwendigen Signaturen der betreffenden Dokumente einbinden.
7.1.1.4 Empfangszugänge
284
Die Eröffnung der erforderlichen Empfangszugänge („elektronische Adresse“) wird zwingend
bestimmt, um eine Kommunikation zwischen allen Beteiligten zu ermöglichen. Dies gilt insbe-
sondere auch für die Kommunikation zwischen den Nachweispflichtigen und den Behörden
über die ZKS-Abfall, welche entsprechende Postfächer „in beide Richtungen“ erforderlich
macht.
285
Für die zuständigen Behörden wird ein zentraler Empfangszugang bei der nach § 20 von den
Ländern zu errichtenden Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) eröffnet.
286
Die Nachweispflichtigen können eigene Empfangszugänge eröffnen, den Zugang eines

64
dezentralen Providers (beauftragten Dritten) oder aber ihr Postfach bei der Virtuellen Poststelle
(VPS) der ZKS-Abfall nutzen..
287
Der Zugang muss gewährleisten, dass insbesondere die Anforderungen nach § 18 Abs. 1
(strukturierte Nachrichten, Datenschnittstellen) und § 19 Abs. 4 (Datensicherheit) eingehalten
werden. Dies schließt nicht aus, dass die Nachweispflichtigen außerhalb der ZKS unmittelbar
miteinander kommunizieren (z.B. Abfallerzeuger und –entsorger im Rahmen des Austausches
der Nachweiserklärungen).
7.1.2 § 17 Abs. 2
288
Die Vorgaben nach Absatz 1 gelten entsprechend, wenn nach § 44 KrW-/AbfG die elektroni-
sche Nachweisführung zugelassen oder angeordnet wird. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG
kann sowohl (nur) die elektronische Führung als auch (zusätzlich) die elektronische Form des
Nachweises angeordnet werden. Die elektronische Form verweist auf die in den Verwaltungs-
verfahrensgesetzen definierte elektronische Form und damit auf die qualifizierte elektronische
Signatur nach § 3 a Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. In-
soweit enthält § 17 Abs. 2 eine redaktionelle Ungenauigkeit und ist dahin gehend auszulegen,
dass bei entsprechender Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG § 17 Abs. 1 nicht nur
hinsichtlich der elektronischen Führung, sondern auch hinsichtlich der elektronischen Form
(Signatur) des Nachweises entsprechend anwendbar ist.
7.2 § 18 Kommunikation
289
§ 18 bestimmt die Kommunikation mittels strukturierter Nachrichten und standardisierter
Schnittstellen (Absatz 1) sowie die Vorlage von Nachweisdaten während des Beförderungs-
vorganges (Absatz 2).
7.2.1 § 18 Abs. 1
290
§ 18 knüpft an § 17 an und verpflichtet die dort genannten Adressaten (vgl. Randnrn. 272 bis
274) zur Übermittlung der für die Nachweisführung erforderlichen Dokumente (vgl. Randnrn.
275 bis 277) als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen
nach den Vorgaben der Anlage 3 NachwV, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten
Empfangszugangs.
7.2.1.1 Strukturierte Nachrichten
291
Die erforderlichen Angaben sind als strukturierte Nachrichten zu übermitteln. Anlage 3 Nr. 1
NachwV (Allgemeine Vorgaben) beschreibt, was darunter zu verstehen ist. Im Wesentlichen
wird dort festgelegt, dass die zu nutzenden elektronischen Formulare unter Verwendung der
Datenbeschreibungssprache XML (Extensible Markup Language) zu erstellen sind. Aufgabe

65
von XML ist, Daten zweckmäßig zu strukturieren und vollständig zu beschreiben, so dass die
einzelnen Inhalte auch in Datenverarbeitungssystemen inhaltlich verarbeitet werden können.
Insoweit werden Felder definiert, die später jeweils separat und ihrem Inhalt entsprechend ver-
arbeitet werden können. XML ist ein standardisiertes Verfahren, um Regeln für eine Daten-
struktur zu definieren und anzugeben, auf welche Regeln Bezug genommen wird und wo diese
Regeln definiert sind.
292
Daten, die in XML-Umgebungen abgelegt sind, können ausgewertet, weitergeleitet und in viel-
fältiger Art und Weise verarbeitet werden. Ein entscheidender Vorteil ist, dass diese Daten ver-
ändert werden können, wobei besondere Verfahren sicherstellen, dass Art und Weise der Än-
derungen sicher dokumentiert werden.
293
Würde die elektronische Kommunikation ausschließlich mit Hilfe statischer Dokumente - wie
z. B. als PDF - erfolgen, wäre weder die effiziente und universelle Verarbeitung der dort enthal-
tenen Daten gewährleistet noch eine kosteneffiziente Änderung dieser Daten einschließlich der
entsprechenden Dokumentation.
7.2.1.2 Standardisierte Schnittstellen
294
Das Nachweisrecht macht es erforderlich, Nachweisdaten bundesweit zu kommunizieren,
denn regelmäßig erfolgen Entsorgungen über die Grenzen der Bundesländer hinweg. Für eine
effiziente Kommunikation der erheblichen Datenmengen ist daher eine bundesweit einheitliche
Schnittstelle, die die Kommunikation zwischen Abfallerzeuger, Abfallbeförderer, Abfallentsorger
und Behörden ermöglicht, erforderlich. Nur so kann gewährleistet werden, dass bundesweit die
zu übermittelnden Angaben vom Adressaten geöffnet und gelesen werden können, ohne dass
hierfür bestimmte, untereinander kompatible Softwaresysteme erforderlich wären. Dem dient
eine einheitlich konfigurierte Schnittstelle.
295
Wie diese Schnittstelle beschaffen ist, beschreibt im Wesentlichen Nummer 2 „Besondere
Vorgaben“ der Anlage 3 NachwV. Daraus folgt, welche Informationen durch die Datenbe-
schreibungssprache XML strukturiert werden müssen. Die konkreten programmiertechnischen
Regelungen hat das BMU auf seiner Homepage
www.bmu.de
im Februar 2007 veröffentlicht.
Weitere Informationen sind auch auf der Homepage
www.zks-abfall.de
zu finden.
7.2.1.3 Empfangszugänge
296
Bei der Übermittlung der zur Nachweisführung erforderlichen elektronischen Dokumente ist
gleichzeitig der vom Nachweispflichtigen oder der von der zuständigen Behörde eröffnete
Empfangszugang anzugeben. Hinsichtlich der Anforderungen an den Empfangszugang wird
auf die Erläuterungen unter Randnrn. 284 bis 287 verwiesen. Im Rahmen der ZKS-Abfall wer-
den die Anforderungen durch die VPS erfüllt.

66
7.2.2 § 18 Abs. 2
297
§ 18 Abs. 2 regelt Umfang und Vorlage der beim Beförderungsvorgang mitzuführenden
Nachweisdaten.
7.2.2.1 Erforderliche Angaben
298
Der Abfallbeförderer muss die Angaben aus dem Begleit- und Übernahmeschein während des
Transports mitführen, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Ab-
fallentsorgers. Mindestens diese Angaben sind erforderlich, um eine Transportkontrolle über-
haupt zu ermöglichen. Im Ergebnis muss der Beförderer daher folgende Angaben in Papier-
form oder elektronisch bereithalten:
-
Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und (ggf. nur geschätzte) Menge des beförderten
Abfalls in Tonnen
-
Nummer des Entsorgungsnachweises
-
Angaben zum Abfallerzeuger (Firmennamen und Anschrift, Erzeugernummer - außer
Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Abs. 2 -, Datum der Übergabe der Abfälle)
-
Angaben zum Beförderer (Beförderernummer, Datum der Übernahme der Abfälle, Kfz-
Kennzeichen, Firmenname, Anschrift)
-
Angaben zum Abfallentsorger (Firmenname und Anschrift)
-
Begleitscheinnummer (elektronisch vergeben)
299
Werden bei einem elektronischen Sammelbegleitschein Übernahmescheine in Papierform
geführt, sind die papiernen Übernahmescheinausfertigungen zusätzlich beim Abfalltransport
mitzuführen (§ 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3). Werden auch die Übernahmescheine elektronisch ge-
führt, sind zusätzlich Angaben aus diesen Übernahmescheinen während der Abfallbeförderung
ebenfalls bereitzuhalten.
300
Weiterer Begleitpapiere bedarf es nach der Nachweisverordnung nicht (§ 18 Abs. 2 Satz 2).
Soweit Begleitpapiere nach anderen Regelwerken mitzuführen sind, insbesondere nach der
Transportgenehmigungsverordnung eine Ausfertigung der Transportgenehmigung, bleiben
diese Bestimmungen von § 18 Abs. 2 Satz 2 unberührt. Soweit nach den Auflagen im Vordruck
der Transportgenehmigung i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 TgV auch eine Kopie des Entsorgungs-
nachweises und die Ausfertigungen 2 bis 6 des Begleitscheines vom Beförderer mitzuführen
sind, gehen diese Auflagen im elektronischen Nachweisverfahren ins Leere. Bestehende
Transportgenehmigungen sind durch die zuständigen Behörden entsprechend anzupassen.
301
Solange es noch zu elektronisch geführten Begleitscheinen papierene (Sam-
mel)Entsorgungsnachweise gibt (vgl. hierzu Randnrn. 439 bis 440, maximaler Zeitraum: bis
31.03.2015), ist jedoch weiterhin auch eine Kopie des papierenen Entsorgungsnachweises

67
auf Grund einer diesbezüglichen Auflage in der abfallrechtlichen Transportgenehmigung i.V.m.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 TgV bei der Abfallbeförderung mitzuführen.
7.2.2.2 Form
302
Die Anforderung des § 18 Abs. 2 Satz 1 zur Mitführung und Vorlage der dort genannten Anga-
ben während der Abfallbeförderung wird insbesondere dann erfüllt, wenn während der Beför-
derung ein aus dem EDV-System erzeugter Ausdruck des elektronischen Begleitscheins und
ggf. von bereits vorliegenden elektronischen Übernahmescheinen, ergänzt um die in § 18 Abs.
2 verlangten Angaben zum Entsorger, mit geführt und gegebenenfalls vorgelegt wird. Die An-
gaben aus Begleitschein und ggf. Übernahmescheinen (einschließlich der Angaben zum Ent-
sorger) können auch in anderen Belegen (z.B. Lieferscheinen) oder Begleitpapieren (nach dem
Gefahrgutrecht) integriert sein oder auch entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 3 nur elektronisch
mitgeführt und ggf. zur Verfügung gestellt werden.
303
Solange nach § 31 Abs. 2 und Abs. 3 in der Übergangszeit bis 31.01.2011 wegen Verzichts
des Erzeugers, Einsammler und Beförderers auf die qualifizierte Signatur beim elektronischen
Begleitschein zusätzlich ein Quittungsbeleg für die Übergabe, Übernahme oder Annahme ge-
fährlicher Abfälle zu führen ist, muss nach § 31 Abs. 2 ein solcher Quittungsbeleg auch bei der
Abfallbeförderung mitgeführt werden. Ein solcher Quittungsbeleg kann ein aus dem EDV-
System erzeugter Ausdruck des Begleitscheins sein, der dann nach § 31 Abs. 2 i.V.m. § 22
Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 zusätzlich die Unterschriften des Erzeugers, Ein-
sammlers und Beförderers tragen muss (vgl. auch Randnr. 438).
7.2.2.3 Vorlage
304
Es muss gewährleistet sein, dass diese Angaben mitgeführt und jederzeit den zur Überwa-
chung und Kontrolle Befugten entsprechend der Bestimmungen im „Formularverfahren“ (§ 11
Abs. 2 Satz 2; § 12 Abs. 4 Satz 2) vorgelegt werden können. Auf entsprechende Aufforderung
müssen die Angaben daher sofort vorgelegt werden können. Es reicht nicht aus, wenn die An-
gaben erst aus verschiedenen Rechnungsbelegen oder sonstigen Begleitpapieren ermittelt und
zusammengestellt werden müssen.
7.2.2.4 Elektronische Mitführung und Vorlage
305
Die Pflicht zur Mitführung der Angaben aus den Begleitscheinen oder Übernahmescheinen
kann alternativ auch elektronisch erfüllt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass entspre-
chende Einrichtungen an Bord des jeweiligen Beförderungsmittels vorhanden sind, welche ggf.
den Kontrollbehörden eine sofortige und sichere Einsicht in elektronisch geführte Angaben ent-
sprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 1 gewährleisten.
7.3 § 19 Signatur, Übermittlung

68
306
§ 19 bestimmt die Handhabung der Signatur im elektronischen Nachweisverfahren, normiert
Ausnahmen zu den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3, welche den Besonderheiten des e-
lektronischen Verfahrens Rechnung tragen sowie die grundlegenden Anforderungen an die
Datensicherheit.
7.3.1 § 19 Abs. 1
Absatz 1 regelt die Handhabung der Signatur.
7.3.1.1 Zeitliche Abfolge der Signaturen
307
§ 19 Abs. 1 stellt klar, dass sich auch Zeitpunkt und zeitliche Abfolge der Signaturen der elekt-
ronischen Dokumente nach den Vorgaben der Abschnitte 1 bis 3 von Teil 2 der Nachweisver-
ordnung richten (vgl. auch Randnr. 264). Zeitpunkt und Abfolge der Signaturen folgen daher
den entsprechenden Vorgaben für die handschriftliche Unterschrift im Formularverfahren. Vor
diesem Hintergrund nennt § 19 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich noch einmal die Bestimmungen der
Abschnitte 1 bis 3, welche für die praktisch besonders bedeutsamen Fälle der Signatur der
Entsorgungsnachweise und Begleitscheine insoweit maßgeblich sind (§ 3 Abs. 2 und 3, § 5, §
7 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 3 Satz 1).
308
Zum Nachweis der Einhaltung der zeitlichen Abfolge der Signaturen enthalten die Datensätze
einen „Zeit-Stamp“, mit dessen Hilfe der Zeitpunkt der Signatur erkennbar und sekundengenau
festgehalten werden kann. Zudem sind die qualifizierten elektronischen Signaturen in den
XML-Datensätzen derart integriert, dass die Abfolge der Signaturen auch an den XML-
Dokumenten selbst erkennbar ist.
309
Anzumerken ist, dass in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter „Erstattung einer Anzeige nach §
7 Abs. 4“ richtigerweise durch die Wörter „Übersendung von Nachweiserklärungen und Ablich-
tungen nach § 7 Abs. 4“ zu ersetzen sind. Diese redaktionelle Ungenauigkeit ist auf eine im
Rechtsetzungsverfahren unterbliebene Folgeänderung zur Änderung des § 7 (Streichung der
Anzeige) zurückzuführen.
310
Da sich Zeitpunkt und zeitliche Abfolge der Signaturen nach den Vorgaben für das Formular-
verfahren richten, können die dort eingeräumten Spielräume zur praktikablen Abwicklung des
Nachweisverfahrens auch im elektronischen Verfahren genutzt werden. So wird z.B. nach § 11
Abs. 1 Satz 1 dem Abfallerzeuger nur vorgegeben, den Begleitschein in der zeitlichen Abfolge
als Erster und spätestens bei Übergabe der Abfälle zu signieren. Er kann den Begleitschein
daher auch schon zu einem früheren Zeitpunkt signieren, um gegebenenfalls die Abwicklung
des elektronischen Verfahrens zu erleichtern.
311
§ 19 Abs. 2 enthält Sondervorschriften für die zeitliche Abfolge der Signatur durch den Beför-
derer (vgl. Randnr. 314).

69
Für den Entsorger gelten uneingeschränkt die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Signa-
turzeitpunkte. Er hat dementsprechend im Zeitpunkt der Annahme des Abfalls die Annahme
durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu dokumentieren. Die insofern weite Formulie-
rung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nimmt darauf Rücksicht, dass bei der Veröffentlichung der
geltenden Nachweisverordnung die für die elektronische Übermittlung der Nachweisinformatio-
nen erforderlichen Schnittstellen noch nicht existierten. Die Formulierung lässt daher offen, ob
die Übermittlung von Begleitscheindaten durch den Entsorger an seine Behörde nur mittels ei-
ner weiteren qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen kann. Das ist nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand nicht erforderlich.
7.3.1.2 Klarschrift
312
Neben der elektronischen Signatur ist zusätzlich die Angabe des Unterzeichnenden in Klar-
schrift erforderlich. Diese Vorgabe dient der Vereinfachung. Der Empfänger des jeweiligen Do-
kuments soll auch ohne Entschlüsselung der qualifizierten Signatur den Absender sofort er-
kennen können.
7.3.2 § 19 Abs. 2
313
Um die Handhabung der elektronischen Signatur während der Beförderung zu erleichtern,
lässt § 19 Abs. 2 Ausnahmen von den Vorgaben des § 19 Abs. 1 zu.
7.3.2.1 Signatur des Beförderers
314
§ 19 Abs. 2 Satz 1 lässt zunächst zu, dass der Begleitschein durch den Abfallbeförderer auch
nach Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger signiert werden darf. Um die für die Transpa-
renz der Nachweisführung notwendige zeitliche Abfolge der Signaturen beizubehalten, muss
der Abfallbeförderer den Begleitschein spätestens vor Übergabe der Abfälle an den Abfallent-
sorger, also zeitlich vor dem Abfallentsorger signieren. Eine solche Signatur kann vom Beför-
derungsmittel aus erfolgen, wenn entsprechende Vorrichtungen an Bord sind, vom Firmen-
standort aus oder an der Anlage des Abfallentsorgers (aber zeitlich vor dem Abfallentsorger!).
315
Nach der ausdrücklichen Regelung von § 19 Abs. 2 Satz 3 gilt die Ausnahme für die Signatur
des Begleitscheins entsprechend auch für die Signatur des Übernahmescheins. Die Nennung
des § 12 Abs. 3 (Übernahmeschein) bereits in der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 zum Be-
gleitschein ist insoweit ein redaktionelles Versehen.
7.3.2.2 Vereinbarung
316
Die vorgenannten Ausnahmen gelten nur, wenn dies zuvor zwischen Abfallerzeuger und Ab-
fallbeförderer schriftlich vereinbart worden ist. Die Bestimmung dient primär dem Schutz des
Abfallerzeugers. Die Signatur des Abfallbeförderers nach Übernahme der Abfälle soll im Er-
gebnis nur zugelassen werden, wenn ein entsprechendes Vertrauensverhältnis zwischen

70
Abfallerzeuger und Abfallbeförderer besteht.
317
Vor diesem Hintergrund kann sich die Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeför-
derer auch auf eine noch unbestimmte Zahl von künftigen Abfalltransporten beziehen, muss
sich inhaltlich also nicht auf Einzelfälle beschränken.
318
Die Vereinbarung erfolgt schriftlich (handschriftliche Unterschrift). Sie bedarf nicht der elektro-
nischen Form (§ 3 a Abs.2 Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, qualifizierte elektroni-
sche Signatur), da diese nicht im Sinn des § 17 Abs. 1 zur Nachweisführung erforderlich ist.
7.3.3 § 19 Abs. 3
319
Nach § 19 Abs. 3 entfallen im elektronischen Verfahren die Pflichten des Abfallerzeugers zur
Übersendung der Ablichtung des bestätigten Entsorgungsnachweises oder im privilegierten
Nachweisverfahren der Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde (Erzeugerbe-
hörde) nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 2. Im elektronischen Verfahren werden die-
se Dokumente automatisch an die Erzeugerbehörde weitergeleitet
.
Im elektronischen Verfahren entfallen die Übersendungspflichten des Abfallerzeugers nicht im
Fall der als erteilt geltenden Bestätigung nach § 5 Abs. 5. Ebenso entfallen im elektronischen
Verfahren nicht die Übersendungspflichten des Einsammlers nach § 9 Abs. 4.
7.3.4 § 19 Abs. 4
320
§ 19 Abs. 4 dient der sicheren Übermittlung der elektronischen Nachweisdaten, also dem Da-
tenschutz. Allerdings ist die Bestimmung redaktionell ungenau gefasst. § 19 Abs. 4 verpflichtet
nicht zur Nutzung sicherer Übertragungswege, sondern zur Sicherung der elektronischen
Nachweisdaten auf unsicheren Übertragungswegen (Internet). Dies folgt letztlich aus dem be-
reits im Vorfeld der Rechtsetzungsverfahren entwickelten Konzept zur elektronischen Nach-
weisführung (vgl. insoweit die Ausführungen zu § 20).
321
Zur Sicherung der Nachweisdaten ist eine Verschlüsselungstechnologie erforderlich, die tech-
nisch als „Protokoll“ bezeichnet wird. Eines dieser Protokolle ist das insbesondere für das
deutsche „E-Government-Projekt“ der Bundesregierung vorgesehene Protokoll OSCI. OSCI
steht für „Online Services Computer Interface“ und enthält z.B. Protokollstandards für die deut-
sche
Kommunalwirtschaft
. Die darauf aufbauende Entwicklung „OSCI-Transport“ wird für die
sichere, vertrauliche und rechtsverbindliche Übertragung digitaler Daten über das Internet ge-
nutzt.
322
Es gibt weitere Protokolle, die bei Beachtung der Vorgaben des Signaturgesetzes zur Über-
tragung von Informationen im Rahmen der Nachweisverordnung genutzt werden können.
323
Die Verschlüsselung ist zu trennen von der Signatur der Dokumente. Beide Techniken stehen
unabhängig nebeneinander. Verschlüsselt werden die Angaben mit Hilfe des öffentlichen

71
Schlüssels des Empfängers, der diese dann mit Hilfe seines privaten Schlüssels wieder ent-
schlüsseln kann. Im Rahmen der Verschlüsselung können aber auch digitale Signaturen ange-
bracht werden und umgekehrt.
7.4 § 20 Koordinierung
§ 20 verpflichtet die Länder zur bundesweiten Koordinierung des elektronischen Nachweisver-
fahrens.
7.4.1 Umfang und Zielsetzung
324
§ 20 Satz 1 verpflichtet die Länder, die Kommunikation zwischen den Nachweispflichtigen und
den Behörden insbesondere auch im Fall der Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung
von Abfällen zu ermöglichen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die für die Nachweisfüh-
rung erforderlichen Dokumente jederzeit vermittelt, nur für die Empfänger zugänglich ver-
schlüsselt und im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespeichert werden können.
325
Vor dem Hintergrund der Anforderungen, die mit der elektronischen Nachweisführung für den
einzelnen Nachweispflichtigen verbunden sind, ergibt sich letztlich aus dem verfassungsrecht-
lich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgebot die Verpflichtung, denjenigen, für welche die e-
lektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens eine besondere Belastung bedeutet, im
Rahmen des § 20 Hilfestellung zu geben.
7.4.2 Umsetzung
326
Die Länder erfüllen die vorstehend genannten Pflichten durch die Einrichtung und den Betrieb
einer Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall). Zur internen Kommunikation der Länderbe-
hörden wird das bisherige Überwachungssystem ASYS angepasst.
7.4.2.1 ASYS, GADSYS
327
Die Kommunikation abfallrelevanter Daten zwischen den Länderbehörden erfolgt bereits seit
längerer Zeit über eine dafür im Auftrag der Länder entwickelte Software, das „Abfallüberwa-
chungssystem ASYS“. Rechtsgrundlage hierfür ist eine „Verwaltungsvereinbarung über Ge-
meinsame Abfall DV-Systeme der Länder“ (
www.gadsys.de
).
7.4.2.2 ZKS-Abfall (
www.zks-abfall.de
)
328
Eine grafische Darstellung des Aufbaus und der Funktionen der ZKS-Abfall ist zu finden unter
www.zks-abfall.de
.
329
Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung wird zur Erfüllung der sich aus § 20 ergebenden
Anforderungen ein länderübergreifendes Kommunikationssystem, die „Zentrale Koordinie-
rungsstelle Abfall“ (ZKS-Abfall) eingerichtet und betrieben. Die zur elektronischen Nachweis-

72
führung Verpflichteten haben sich dort selbst oder mittels eines von ihnen hierzu beauftragten
Providers anzumelden. Nach erfolgter Registrierung können alle zur Verfügung stehenden
Kommunikationsmöglichkeiten genutzt werden.
7.4.2.3 Vermittlungsstelle
330
Die ZKS-Abfall nimmt zunächst die Aufgabe einer Vermittlungsstelle zwischen Nachweispflich-
tigen und Behörden - in beide Richtungen - wahr. Es werden in diesem Zusammenhang kei-
nerlei inhaltliche Prüfungen der Nachweisdaten vorgenommen. Ebenso werden keine Emp-
fangsbestätigungen im Sinne von § 4 erteilt. Die übermittelten Daten werden von der ZKS-
Abfall angenommen, auf Einhaltung der Schnittstelle und Gültigkeit der Signatur geprüft, mit
aktuellen Virenprogrammen untersucht und in die für die jeweiligen Adressaten eingerichteten
Postfächer eingestellt. Aus diesen Postfächern haben die Adressaten die jeweiligen Nachrich-
ten selbst abzuholen.
7.4.2.4 Virtuelle Poststelle –VPS-
331
ZKS-Teilnehmern und Behörden, die bei der ZKS-Abfall registriert sind, wird in der Regel ein
virtuelles Postfach zugewiesen. Die Eröffnung mehrerer Postfächer bleibt unbenommen. In
diesen Fällen erfolgt die Übermittlung an die im Entsorgungsvorgang angegebene Rücksende-
adresse bzw. an die „Default“-Adresse. Es sind alle zu kommunizierenden Daten einzustellen,
die dann von der ZKS-Abfall entsprechend der vom Absender vorgegebenen Adressangabe
verteilt werden. Der Adressat und „Inhaber“ des Postfaches ist verpflichtet, selbst für die Abho-
lung der eingestellten Daten zu sorgen.
7.4.2.5 Länder-eANV
332
Darüber hinaus stellen die Länder ein im Internet erreichbares Portal bereit, mit dessen Hilfe
z. B. Entsorgungsnachweise und Begleitscheine unter Beachtung der Anforderungen der §§ 18
und 19 kommuniziert werden können (elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder -
Länder-eANV). Dieses beinhaltet eine personenbezogene Arbeitsebene, in welche man durch
Registrierung und Anmeldung mit Hilfe einer Zugangsberechtigung (Password) gelangt. Hin-
sichtlich der elektronischen Führung der Register (Vgl. § 25 Abs. 2 und 3) werden demgegen-
über nur Empfehlungen angeboten. Insbesondere erfolgt keine Führung von Registern durch
die ZKS-Abfall.
7.4.2.6 Individuallösungen
333
Unabhängig davon ist es möglich, mit individueller Software erstellte Nachweise über die ZKS-
Abfall zu kommunizieren, sofern die Anforderungen der §§ 18 und 19 eingehalten werden. Für
die Erstellung dieser Dokumente können zum Beispiel individuelle, innerbetriebliche Software-
systeme genutzt werden oder auch solche, die von Dritten im Internet angeboten werden.
7.4.2.7 Vergabe von Kennnummern

73
334
Die ZKS-Abfall vergibt als einzige Stelle für sämtliche Begleitscheine und Übernahmescheine
die Kennnummern. Im Rahmen des Länder-eANV erfolgt diese Vergabe direkt verbunden mit
der Erstellung der Begleit- und Übernahmescheine.
335
Bei Individual- oder Portallösungen können die jeweiligen Nummernkontingente nach Anmel-
dung als registrierter Berechtigter beantragt werden.
7.4.2.8 Datenspeicherung, Datenschutz
336
Die ZKS-Abfall selbst speichert keine Nachweisdaten oder Dokumente. Wurde ein Nachweis
mittels Länder-eANV erstellt, kann er in das eigene System eingestellt („download“) und wie
gewünscht gespeichert werden.
7.4.3 Zulässige Nutzung
337
Nach § 20 Satz 3 können die Länder im Ergebnis selbst bestimmen, zu welchen Zwecken und
in welchem Umfang die ZKS-Abfall genutzt werden darf. Daher ist es in Folge entsprechender
Zweckbestimmung zulässig, die ZKS-Abfall auch zur Abwicklung länderspezifischer Verfahren
zur Andienung gefährlicher Abfälle zu nutzen.
7.5 § 21 Ausnahmen
§ 21 nimmt die Führung des Übernahmescheins nach § 12 von der Pflicht zur elektronischen
Führung der Nachweise aus.
7.5.1 Reichweite
338
§ 21 erlaubt, anstelle der elektronischen Übermittlung und der qualifizierten Signatur wie bis-
her den Nachweis der Übergabe der Abfälle mit Hilfe des Übernahmescheinformulars der An-
lage 1 NachwV zu führen. Im Ergebnis steht dem Abfallerzeuger im Rahmen der Führung des
Übernahmescheins nach § 12 ein Wahlrecht zwischen dem Formularverfahren und dem elekt-
ronischen Verfahren zu. Die Regelung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Da
es sich beim Übernahmeschein um ein nur zweipoliges Verfahren handelt, ist die Ausnahme
auch im Hinblick auf die Organisation und Abwicklung des Nachweisverfahrens vertretbar.
339
§ 21 betrifft nur den Fall des § 12, also die Führung des Übernahmescheins im Rahmen der
Sammelentsorgung. Die Pflicht zur Führung des Übernahmescheins über die Entsorgung von
Kleinmengen nach § 16 wird bereits durch § 17 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 von der obligato-
rischen Pflicht zur elektronischen Nachweisführung ausgenommen.
7.5.2 Unberührtheitsklausel
340
Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung bleiben im Übrigen unbe-
rührt. Dies gilt insbesondere für den Einsammler hinsichtlich der Führung der Sammelbe-

74
gleitscheine und der Führung der Register, in welche auch die Übernahmescheine elektronisch
einzustellen sind (§ 25 Abs. 3).
7.6 § 22 Störungen des Kommunikationssystems
§ 22 stellt sicher, dass auch im Falle einer Störung des Systems oder sonstigen Einschränkung
der elektronischen Kommunikation die Nachweispflichten weiterhin erfüllt werden.
7.6.1 § 22 Abs. 1
341
§ 22 Abs. 1 bestimmt die Vorraussetzungen sowie die Art und Weise für die ersatzweise
Nachweisführung mit Hilfe von Papierbelegen bei Störungen des Kommunikationssystems.
7.6.1.1 Voraussetzungen
342
Die Nachweisführung mittels Formblättern oder Quittungsbelegen hat einmal zu erfolgen,
wenn eine Störung des Kommunikationssystems vorliegt. Worauf die Störung zurückzuführen
ist, ist unerheblich. Es spielt daher keine Rolle, ob z. B. der Empfangszugang eines Nachweis-
pflichtigen oder aber Funktionen der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall ausfallen. Ebenso
kommt es nicht darauf an, ob das System vollständig oder nur teilweise ausfällt, sofern nur in
Folge die elektronische Nachweisführung nicht mehr uneingeschränkt möglich ist.
343
Gleichgestellt sind die Fälle, in denen die elektronische Nachweisführung aus anderen Grün-
den nicht uneingeschränkt möglich ist. Solche Gründe können z. B. im unfreiwilligen Verlust
der Signaturkarte liegen mit der Folge, dass für eine bestimmte Zeit die elektronische Zeich-
nung von Nachweisen - z.B. Begleitscheinen - nicht mehr möglich ist.
7.6.1.2 Formblätter, Quittungsbeleg
344
Die aus den Einschränkungen der elektronischen Kommunikation folgenden Defizite in der
elektronischen Nachweisführung sind durch die entsprechende Führung von Nachweisen mit-
tels der nach den Abschnitten 1 bis 3 in Verbindung mit der Anlage 1 vorgesehenen Formblät-
ter zu beheben. Dies gilt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht, solange und soweit die Ein-
schränkungen andauern.
345
In diesem Zusammenhang wird für den praktisch besonders bedeutsamen Fall der Führung
des Begleitscheins eine vereinfachte Möglichkeit zur Verfügung gestellt, die Führung eines
Quittungsbelegs. Der Quittungsbeleg stellt in der Sache einen Begleitschein in nur einfacher
Ausfertigung (also keinen Durchschreibsatz) dar und wird entsprechend in nur einer Ausferti-
gung verwendet. Die Handhabung während des Beförderungsvorgangs folgt entsprechend den
Bestimmungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 13. Na-
turgemäß (nur eine Ausfertigung) entfällt eine Übersendung von Ausfertigungen entsprechend
den Bestimmungen zum Begleitschein. Der Quittungsbeleg verbleibt nach Abschluss des Ab-

75
falltransports vielmehr beim Abfallentsorger, der ihn nach den Bestimmungen über die Einrich-
tung und Führung der Register nach § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 aufbewahren muss.
7.6.1.3 Meldepflicht
346
Der Nachweispflichtige, der die Einschränkung der elektronischen Nachweisführung feststellt,
hat diese nach § 22 Abs. 1 Satz 5 unverzüglich den anderen Beteiligten (Nachweispflichtigen
und Behörden) zu melden, soweit die Einschränkung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
behebbar ist.
347
Voraussetzung für die Meldepflicht ist, dass die Einschränkung nicht innerhalb angemessener
Frist behebbar ist. Für die Frage, welche Frist angemessen ist, sind die Umstände des Einzel-
falls zu berücksichtigen. Sind danach innerhalb der Frist, die zur Behebung der Einschränkung
benötigt wird, keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Nachweisführung
zu erwarten, so wird diese Frist in der Regel noch angemessen sein.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 sofort mit Ein-
tritt der Einschränkung - somit also bereits vor Ablauf der „angemessenen“ Frist nach § 22 Abs.
1 Satz 5 und dem damit verbundenen Entstehen der Meldepflicht - ersatzweise Formblätter
oder Quittungsbelege zu führen und nach Behebung der Einschränkung die Nachweisdaten
nochmals elektronisch zu übermitteln sind (§ 22 Abs. 4). Während des Laufs der „angemesse-
nen“ Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 5 entsteht also zu keinem Zeitpunkt ein „nachweisfreier“
Raum. Entstandene Lücken in der elektronischen Nachweisführung werden nachträglich wie-
der geschlossen.
7.6.2 § 22 Abs. 2
348
§ 22 Abs. 2 ermächtigt die zuständigen Behörden zu bestimmten Sanktionen, wenn Störungen
der Kommunikation wiederholt und nicht nur kurzfristig im Verantwortungsbereich eines be-
stimmten Nachweispflichtigen auftreten. Die Regelung dient auch den Interessen der anderen
beteiligten Nachweispflichtigen an einer reibungslosen Abwicklung des elektronischen Verfah-
rens.
7.6.2.1 Voraussetzungen
349
Voraussetzung für Maßnahmen nach Ziffern 1 bis 3 ist zunächst, dass eine Störung des
Kommunikationssystems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt. Ob diese Voraussetzun-
gen vorliegen, ist wiederum unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzel-
falls zu beurteilen. Insoweit ist wiederum zu berücksichtigen, ob durch die Störung bereits
nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigungen des Nachweisverfahrens eingetreten oder für
die Zukunft zu erwarten sind.
350
Weiterhin müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Störungen aus dem Verant-

76
wortungsbereich des Nachweispflichtigen herrühren. Bloße Anhaltspunkte für eine Verantwort-
lichkeit genügen noch nicht. Es muss aber auch nicht definitiv feststehen, das heißt nachge-
wiesen sein, dass der Nachweispflichtige tatsächlich die Störung zu verantworten hat (vgl. zu
eine Annahme rechtfertigenden Tatsachen auch die Erläuterungen in Randnr. 211 zu § 8 Abs.
1).
7.6.2.2 Maßnahmen
351
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann die zuständige Behörde nach pflichtge-
mäßem Ermessen Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 alternativ oder kumulativ anord-
nen. Insoweit stellt die Bestimmung eine Spezialvorschrift zu § 21 KrW-/AbfG dar, schließt aber
weitere Maßnahmen nach dieser gesetzlichen Ermächtigung nicht aus.
352
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 kann die Prüfung von Nachweisvorgängen, an welchen der Nachweis-
pflichtige beteiligt ist, durch einen Sachverständigen angeordnet werden (Prüfung des „exter-
nen“ Verantwortungsbereichs). Hierdurch kann zunächst festgestellt werden, ob und gegebe-
nenfalls aus welchem Grund die Störung im Rahmen der Kommunikation mit anderen Nach-
weispflichtigen oder den Behörden (ZKS-Abfall) eingetreten ist.
353
Darüber hinaus kann die Prüfung betrieblicher Kommunikationssysteme durch einen Sachver-
ständigen angeordnet werden, soweit solche Systeme für die Abwicklung des elektronischen
Nachweisverfahrens und die Führung von Registern genutzt werden (Prüfung des „internen“
Verantwortungsbereichs). Die Anordnung einer solchen Prüfung ist daher angezeigt, soweit
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störungen aus dem betrieblichen Verantwor-
tungs- und Risikobereich des Nachweispflichtigen herrühren.
354
Letztlich kann neben der elektronischen Nachweisführung zusätzlich die Führung von Nach-
weisen und Registern unter Verwendung der hierfür vorgesehen Formblätter (Teil 2 Abschnitte
1 bis 3 der Nachweisverordnung) angeordnet werden, wenn anders eine ordnungsgemäße
Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist („doppelte“ Nachweisführung). Diese Vorrausset-
zung wird in der Regel dann vorliegen, wenn Störungen des Kommunikationssystems derart
häufig oder langfristig auftreten, dass auch über die ersatzweise Führung von Nachweisen
nach § 22 Abs. 1 (Formblätter und Quittungsbelege) und die nachträgliche elektronische Ü-
bermittlung der Nachweisdaten nach § 22 Abs. 4 die Transparenz und Effizienz der Nachweis-
führung nicht mehr gewährleistet sind.
7.6.3 § 22 Abs. 3
355
Die Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 können entsprechend gegenüber einem mit der elekt-
ronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragten Dritten angeordnet werden.
Dritter kann insoweit nur ein Dienstleister (Provider) sein, der vom Nachweis- und Register-
pflichtigen mit der technischen Abwicklung seiner Nachweis- und Registerpflichten beauf-

77
tragt worden ist.
356
Nicht unter § 22 Abs. 3 fällt ein nach § 3 Abs. 4 oder dem jeweiligen Landesverwaltungsver-
fahrensgesetz Bevollmächtigter, welcher den Nachweispflichtigen im Verwaltungsverfahren
vertritt.
7.6.4 § 22 Abs. 4
357
§ 22 Abs. 4 ordnet bei einer Einschränkung der elektronischen Nachweisführung zusätzlich
zur ersatzweisen Nachweisführung mittels Formblättern oder Quittungsbelegen (§ 22 Abs. 1)
die nochmalige elektronische Übermittlung der Nachweisdaten nach Behebung der Einschrän-
kung an. Die nochmalige Übermittlung hat nach den Vorgaben der §§ 17 ff zu erfolgen, so
dass auch die nach den Abschnitten 1 bis 3 von Teil 2 der Nachweisverordnung vorgeschrie-
benen Abläufe noch einmal entsprechend elektronisch nachvollzogen werden müssen.
358
Wird nach § 22 Abs. 1 im Fall einer Einschränkung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
anstelle eines Begleitscheins einen Quittungsbeleg zu führen, so sind die entsprechenden An-
gaben aus dem Quittungsbeleg nicht nur den übrigen Nachweispflichtigen elektronisch zu ü-
bermitteln, sondern auch den zuständigen Behörden.
359
Bei einer Einschränkung der elektronischen Nachweisführung haben die Nachweispflichtigen
die in der Zwischenzeit in Papierform geführten Nachweise nach § 22 Abs. 4 NachwV noch-
mals elektronisch zu übermitteln. Dies bedeutet nicht, dass eine doppelte Registerführung – in
Papier- und in elektronischer Form – erfolgen muss. Es ist ausreichend, wenn das elektronisch
geführte Register nach Behebung der Störung aktualisiert wird. Die Papierform ist dann nicht
mehr notwendig.
360
Eine Sonderregelung besteht für den Quittungsbeleg, der nach § 22 Abs. 1 Satz 4 in ein Re-
gister des Entsorgers entsprechend § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 einzustellen ist.
8. Teil 3 Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
361
Die von den Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) zu führenden Register sind zum Zwecke
ihrer Übermittlung im Falle ihrer behördlichen Anforderung (§ 42 Abs. 4 KrW- /AbfG) grund-
sätzlich vorzuhalten
-
vom Erzeuger an der Abfall-Anfallstelle
-
vom Beförderer am Sitz des Unternehmens
-
vom Entsorger bei der Entsorgungsanlage.
8.1 § 23 Kreis der Registerpflichtigen

78
362
Im Sinne eines „Ob“ werden hier unter Verweis auf die Regelungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes abschließend die zur Führung von Registern verpflichteten Abfallwirt-
schaftsbeteiligten (Randnr. 3) benannt. Die Pflichten zur Führung von Registern gelten nicht für
private Haushaltungen (§ 1 Abs. 3).
363
Welche Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) zur Führung von Registern verpflichtet sind, ist
in den Bestimmungen der § 42 Abs. 1 bis Abs. 3 und in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, erste Alterna-
tive KrW-/AbfG geregelt, auf die in § 23 Bezug genommen wird; auf die Erläuterungen zu §§ 42
und 44 KrW-/AbfG wird Bezug genommen.
364
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sind gem. Art. 20 Abs. 1 und 2 Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrin-
gung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) Unterlagen und Informationen zu führen
und mindestens drei Jahre lang ab Beginn der grenzüberschreitenden Verbringung aufzube-
wahren. Aus Gründen der Transparenz und der Zweckmäßigkeit wird empfohlen, sie mit in die
Register nach § 23 einzustellen.
8.2 § 24 Führung der Register
365
Erzeuger, Beförderer (einschließlich Einsammler) und Entsorger von Abfällen sind zur Füh-
rung von Registern nach den näheren Maßgaben der Regelungen des § 24 nur dann verpflich-
tet, soweit sie überhaupt nach § 23 NachwV i.V.m. § 42 und 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG
zur Führung von Registern verpflichtet sind. Ist dies der Fall, ergibt sich dann aus § 24, „wie“
diese Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) im Einzelnen die Register zu führen haben.
366
Register erfüllen nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn sie jederzeit entsprechend
den nachstehenden Vorgaben vollständig vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn Register erst
auf Verlangen der Behörde vom Registerpflichtigen durch Zusammenstellung anderweitig ge-
speicherter oder archivierter Daten erstellt werden.
367
In § 24 Abs. 2 und Abs. 3 wird die Art und Weise der Registerführung geregelt für register-
pflichtige Erzeuger, Beförderer (einschließlich Einsammler) und Entsorger von nachweispflich-
tigen (gefährlichen) Abfällen, In § 24 Abs. 4 bis Abs. 7 wird die Art und Weise der Registerfüh-
rung geregelt für registerpflichtige Erzeuger, Beförderer und Entsorger, die zur Führung von
Nachweisen nicht verpflichtet sind.
8.2.1 § 24 Abs. 2
368
Die Regelungen des § 24 Abs. 2 gelten für diejenigen Fälle, in denen Nachweise und Register
zu führen sind. Ausgenommen sind hier die in § 24 Abs. 3 geregelten Fälle, in denen die
Nachweisführung auf das Führen von Übernahmescheinen reduziert ist.

79
8.2.1.1 Erzeuger, Entsorger und Einsammler von nachweispflichtigen Abfällen
369
Abfallerzeuger, die ihre Abfälle mit (Einzel-)Entsorgungsnachweisen entsorgen, Einsammler
und Abfallentsorger verfügen jeweils über Originale bzw. Kopien der jeweiligen (Sammel-) Ent-
sorgungsnachweise. Die Nachweise sind in das Register einzustellen und ihnen sind spätes-
tens zehn Kalendertage nach Erhalt die jeweiligen Ausfertigungen der Begleitscheine in der
zeitlichen Reihenfolge der Entsorgungsvorgänge zuzuordnen.
370
Abfallerzeuger, die nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 zwei Ausfertigungen der Begleitscheine erhalten,
haben diese beiden Ausfertigungen zusammenzuführen und gemeinsam in das Register ein-
zustellen. Einsammler haben zusätzlich zu den Regelungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die
für sie bestimmten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn Kalendertage nach
Erhalt den jeweiligen Begleitscheinen zuzuordnen und in das Register einzustellen (§ 24 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2). Dies gilt für die Einsammler auch bei der Übernahme von Kleinmengen im Sin-
ne des § 2 Abs. 2.
8.2.1.2 Beförderer (keine Einsammler) von nachweispflichtigen Abfällen
371
Abfallbeförderer haben spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt ihre Ausfertigungen der
Begleitscheine nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge in ihr Register einzustel-
len.
8.2.2 § 24 Abs. 3
8.2.2.1 Führung des Registers durch Erzeuger und Entsorger, die nur Übernahmeschei-
ne führen
372
§ 24 Abs. 3 enthält Regelungen zur Registerführung für die Fälle, in denen bei nachweispflich-
tigen Abfällen die Nachweisführung auf die Führung von Übernahmescheinen reduziert ist. Die
Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) haben die für sie bestimmten Ausfertigungen der Über-
nahmescheine spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt und in
zeitlicher Reihenfolge geordnet in die Register einstellen.
373
Das betrifft im Einzelnen:
-
Abfallerzeuger, die Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 einem
Beförderer/Einsammler oder Abfallentsorger übergeben,
-
Abfallentsorger, die Kleinmengen von einem Abfallerzeuger übernehmen,
-
Abfallerzeuger, die ihre gefährlichen Abfälle einem Einsammler übergeben und
-
Abfallwirtschaftsbeteiligte (Randnr. 3), soweit die zuständige Behörde die Pflicht zur
Führung von Übernahmescheinen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des KrW-/AbfG angeordnet
hat.

80
8.2.2.2 Übernahmescheine, die bei einem Befördererwechsel insbesondere bei dem die
nachweispflichtigen Abfälle übergebenden Beförderer anfallen
374
Bei einem
Beförderwechsel
hat der übergebende Beförderer in Anlehnung an § 11 Abs. 2
Satz 2 mit den Abfällen die Ausfertigungen 2 bis 6 der Begleitscheine dem übernehmenden
Beförderer zu übergeben. Der übergebende Beförderer erhält vom übernehmenden Beförde-
rer gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 einen Übernahmeschein (oder eine andere geeignete Bescheini-
gung), die er entsprechend § 24 Abs. 1 in sein Register einstellt.
Im elektronischen Verfahren stellt der übergebende Beförderer den elektronischen Begleit-
schein, den er vom übernehmenden Beförderer erhält, in sein Register ein.
8.2.3 zu § 24 Abs. 4 bis 7 insgesamt
8.2.3.1 Geltungsbereich der Regelungen, allgemeine Vorgaben
375
In § 24 Abs. 4 bis 7 werden die Registerführungspflichten für diejenigen Abfallentsorger, Ab-
fallerzeuger und Abfallbeförderer konkretisiert, die keine Nachweise, wohl aber Register zu
führen haben. Das betrifft:
-
Entsorger, die zur Führung von Registern für nicht gefährliche Abfälle nach § 42 Abs. 1
KrW-/AbfG verpflichtet sind.
-
Zur Führung von Registern nach § 42 Abs. 1 und Abs. 3 KrW-/AbfG verpflichtete Er-
zeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen, soweit auf Grund gesetzli-
cher oder verordneter Ausnahmeregelungen die in § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG für diese
Personen vorgesehene grundsätzliche Nachweispflicht entfällt (vgl. hierzu Erläuterun-
gen bei Randnr. 37 zu § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG).
-
Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle, soweit eine Freistellung von
der Pflicht zur Führung von Nachweisen von der zuständigen Behörde erteilt wurde
(z.B. bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen gem. § 25 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder
-
Erzeuger und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen, soweit gegenüber dem Betei-
ligten die Führung von Registern von der zuständigen Behörde gem. § 44 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 KrW-/AbfG angeordnet wurde.
376
Die in § 24 Abs. 4 bis Abs. 7 geregelten Register können auch nach dem 1.4.2010 weiterhin in
Papierform geführt werden, soweit nicht die zuständige Behörde nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KrW-
/AbfG die elektronische Führung des Registers angeordnet hat.
377
Formvorgaben für die papierene Führung des Registers über die Entsorgung nicht nachweis-
pflichtiger Abfälle bestehen nicht. Es muss lediglich sicher gestellt sein, dass die erforderlichen
Registerangaben inhaltlich vollständig, fristgerecht eingestellt und unterschrieben im Register
vorliegen.

81
8.2.3.2 abfallchargenscharfe Unterschrift
378
Die zu jeder einzelnen Abfallcharge erfassten Daten (jeweilige Abfallmenge und Datum der
Annahme) sind jeweils für sich zu unterschreiben .
379
Auch die Unterschrift ist abfallchargenscharf zu leisten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort-
laut von § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2. Wenn es dort
heißt, dass „diese Angaben“, nämlich die konkret abfallchargenbezogenen Angaben, zu unter-
schreiben sind, so legt die Verwendung des Demonstrativartikels „diese“ den Schluss nahe,
dass eine pauschale Unterschrift gerade nicht ausreicht. In diese Richtung weist auch die Pa-
rallelwertung der § 24 Abs. 6 Sätze 2 und Satz 3 und Abs. 7 Sätze 2 und 3, jeweils auch i.V.m.
§ 24 Abs. 4 Satz 2. Bei den hier beispielhaft angeführten Formen der Registerführung mit Pra-
xisbelegen oder Begleitscheinen sind diese von Natur aus abfallchargenscharf unterschrieben.
8.2.3.3 Register aus Praxisbelegen
380
Wird das Register anstelle eines Verzeichnisses als sachlich und zeitlich geordnete Samm-
lung von Praxisbelegen wie Liefer- und Wiegescheinen geführt, die die erforderlichen inhaltli-
chen Angaben sowie die erforderliche Unterschrift nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 enthalten, kann die sachliche und zeitliche Ordnung z. B. durch
ein formloses Registerdeckblatt hergestellt werden. Dieses Registerdeckblatt muss dann die
erforderlichen Angaben im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7
Satz 1 Nr. 1 enthalten. Dem Registerdeckblatt werden dann die Belege – jeweils gesondert
nach Entsorgungsanlage bzw. Abfall-Anfallstelle und nach Abfallart – zugeordnet und spätes-
tens 10 Kalendertage nach Erhalt der Abfälle in das Register eingestellt.
8.2.3.4 Führung des Registers unter Verwendung von Formblättern
381
Zur Führung des Registers können auch die Formulare gemäß Anlage 1 NachwV verwendet
werden. Als Registerdeckblatt sind dann folgende Formblätter zu verwenden: „Annahmeerklä-
rung“ für die in § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Angaben beim Entsorgerregister,
„Deckblatt Entsorgungsnachweise“ i.V.m. „Verantwortliche Erklärung“, Aufdruck 1, für die in §
24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Angaben beim Erzeugerregister und „Deckblatt Entsor-
gungsnachweise“ i.V.m. „Verantwortliche Erklärung“, Aufdruck 2, für die in § 24 Abs. 7 Satz 1
Nr. 1 vorgesehenen Angaben beim Befördererregister.
382
Die Angaben zu den einzelnen Abfallchargen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 und § 24 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 können dann jeweils im Formblatt „Begleitschein“
eingetragen und den Registerdeckblättern zugeordnet werden.
383
Werden für die Erfassung von in § 24 Abs. 4 bis Abs. 7 vorgesehenen Angaben die Formblät-
ter AE, DEN i.V.m. VE und Begleitschein genutzt, sind in diesen Formblättern nur die in diesen
Bestimmungen für die einzelnen Formblätter jeweils vorgesehenen Angaben einzutragen,

82
aber keine weiteren in diesen Formblättern im übrigen vorgesehenen Angaben.
8.2.3.5 Formvorgaben für nur elektronisch geführte Register für nicht nachweispflichtige
Abfälle (§ 24 Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4)
384
Die Register dürfen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 statt in Papierform auch elektronisch geführt wer-
den. In diesem Fall sieht § 24 Abs. 4 Satz 4 zwingend für die Erfassung der Angaben die dort
aufgeführten Formblätter von Anlage 1 vor. Dies bedeutet Folgendes:
385
Bei der elektronischen Registerführung sind standardisierte Datenschnittstellen, die für die
Aggregation der Angaben aus diesen Formblättern vom BMU nach § 18 Abs. 1 bekanntgege-
ben worden sind, sowie die technischen Voraussetzungen und Vorgaben gemäß §§ 17 bis 20
einzuhalten. Dies umfasst auch die qualifizierte elektronische Signatur. Nur bei Einhaltung die-
ser Vorgaben ist sichergestellt, dass auch nur elektronisch erstellte Register im Falle ihrer be-
hördlichen Anforderung (§ 42 Abs. 4 KrW-/AbfG) entsprechend den Vorgaben des § 25 Abs. 2
Satz 4 i. V. m. §§ 17 ff. der Behörde elektronisch übermittelt werden können.
386
Entsprechend den Vorgaben für elektronisch geführte Nachweisregister können die abschlie-
ßend mit qualifizierter elektronischer Signatur signierten Registerdaten im eigenen System ge-
speichert werden.
8.2.4 § 24 Abs. 4 Registerpflicht für Entsorger nicht nachweispflichtiger Abfälle
387
§24 Abs. 4 konkretisiert die Registerpflichten der Abfallentsorger, die zur Führung von Nach-
weisen nicht verpflichtet sind. Diese Registerpflichten der Abfallentsorger gelten für die Entsor-
gung aller nicht gefährlichen Abfälle sowie solcher gefährlichen Abfälle, die ausnahmsweise
keiner
Nachweis
pflicht unterliegen.
388
Zur Frage, wer beim Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen bei Baumaßnahmen als Entsor-
ger anzusehen ist, wird auf die Ausführungen unter Randnrn. 76 und 77 Bezug genommen.
389
Die Mindestinhalte der Register sind in § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 vorgegeben. Die Registrierung
angenommener Abfälle hat danach – jeweils gesondert für jede Entsorgungsanlage und Ab-
fallart - in einem Verzeichnis zu erfolgen.
390
In dieses Verzeichnis sind nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 fortlaufend die Angaben zu jeder ein-
zelnen Abfallcharge unter Angabe von Annahmedatum und Menge einzufügen, spätestens 10
Kalendertage nach der Annahme durch den Entsorger zu unterzeichen und in das Register
einzustellen. Durch die Unterzeichnung erhält das Register die erforderliche Verbindlichkeit.
8.2.5 § 24 Abs. 5 Outputregister für Abfallentsorger (Sekundärabfallerzeuger)
391
§ 24 Abs. 5 legt in Erfüllung des Regelungsauftrages des § 42 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG eine
grundsätzliche, auf den Output bezogene Registerpflicht von Abfallentsorgern fest, die Abfäl-

83
le behandeln oder lagern und die hierbei als Output ganz oder zumindest teilweise aus den
behandelten und gelagerten Abfällen Sekundärabfälle erzeugen und abgeben.
392
Das Outputregister der Abfallentsorger ist wie ein Erzeugerregister zu führen, wie der Verweis
auf § 24 Abs. 6 verdeutlicht (vgl. die Erläuterungen zu § 24 Abs. 6, Randnrn. 395 bis 397).
393
Die Outputregisterpflicht entfällt gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 dann, wenn die behandelten oder
gelagerten Abfälle entweder in betriebseigenen, am selben Standort befindlichen Anlagen ent-
sorgt werden oder wenn die Abfälle beim Einsatz von Abfällen in Produktionsprozessen als
nicht gefährliche Abfälle in unbedeutenden Mengen anfallen. Als mengenmäßig unbedeutend
sind solche Abfallmengen anzusehen, deren Erfassung unverhältnismäßig und ohne erkennba-
re abfallwirtschaftliche Bedeutung ist.
394
Nach § 24 Abs. 5 Satz 3 gilt die Outputregisterpflicht für Abfallentsorger, die Abfälle im Haupt-
zweck verwerten oder beseitigen, wie z. B. Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen oder De-
ponien, ausnahmslos.
8.2.6 §§ 24 Abs. 6 und Abs. 7
8.2.6.1 Führung von Registern für nicht nachweispflichtige Abfälle durch Erzeuger
395
Abfallerzeuger haben als Überschrift für die einzelnen Verzeichnisse im Register neben der
Abfallart
-
Angaben zur Firma (Namen und Anschrift (Verwaltungsanschrift)) des Abfallerzeugers
und
-
Angaben zu Anfallstelle des Abfalls, dabei, soweit vorhanden, einschließlich der Erzeu-
gernummer
einzutragen.
396
Die Angaben zur Firma des Abfallerzeugers müssen den Inhalten des Feldes 1 im Formblatt
DEN und die Angaben zur Anfallstelle des Abfalls den Inhalten von Aufdruck 1 des Formblattes
VE entsprechen. Die Angaben zur Abfallart müssen dem im Formblatt DEN nur bei Verwen-
dung als Registerdeckblatt für nicht nachweispflichtige Abfälle aufgeführten Abfallschlüsselfeld
entsprechen.
397
Bei den fortlaufenden Angaben für jede abgegebene Abfallcharge sind neben der Menge der
Charge und dem Datum ihrer Abgabe Angaben zur übernehmenden Person anzugeben und zu
unterschreiben. Unter dieser Person ist der Firmenname des Abfallbeförderers zu verstehen.
8.2.6.2 Registerführung für nicht nachweispflichtige Abfälle durch Beförderer
398
Abfallbeförderer haben als Überschrift für die einzelnen Verzeichnisse im Register Angaben
zur Firma (Namen und Anschrift des Abfallbeförderers) , die Beförderernummer (soweit vor-

84
handen) und die Abfallart einzutragen.
399
Die Angaben zur Abfallart entsprechen dem im Formblatt DEN nur bei Verwendung als Regis-
terdeckblatt für nicht nachweispflichtige Abfälle aufgeführten Abfallschlüsselfeld. Die Angaben
zur Firma entsprechen den Inhalten unter Nr. 2.2 bis 2.8 von Aufdruck 2 des Formblattes VE.
Bei den fortlaufenden Angaben für jede übergegebene Abfallcharge sind die Menge der Char-
ge und das Datum ihrer Übergabe anzugeben und zu unterschreiben bzw. zu signieren.
8.3 § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung
8.3.1 § 25 Abs. 1
400
§ 25 Abs. 1 Satz 1 legt für die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten fest,
dass die einzustellenden Nachweise, Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils gerechnet vom
Datum der Einstellung in das Register, im Register aufzubewahren oder zu belassen sind. In-
soweit hat der Verordnungsgeber von den Ermächtigungen in § 42 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 Satz
2 Nr. 5 KrW-/AbfG Gebrauch gemacht und eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende
einheitliche Frist festgelegt.
401
Nach 25 Abs. 1 Satz 2 können im Zulassungsbescheid für Abfallentsorgungsanlagen längere
Fristen angeordnet werden. Eine solche längere Frist der Aufbewahrung ist bei bestimmten An-
lagen regelmäßig angezeigt. Anhaltspunkt können hierbei z.B. die Regelungen zu den Aufbe-
wahrungsfristen für Betriebstagebücher (fünf Jahre nach § 5 Abs. 3 Entsorgungsfachbetriebe-
verordnung) sein. Die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde, das einzelfallbezogen
auszuüben ist.
402
Die Aufbewahrungsfrist für die Entsorgungsnachweise endet dann, wenn die Aufbewahrungs-
frist für den letzten hierauf bezogenen Begleitschein endet, frühestens jedoch mit Ablauf der
Gültigkeit des Entsorgungsnachweises.
8.3.2 § 25 Abs. 2
§ 25 Abs. 2 regelt die elektronische Führung von Registern sowohl über nachweispflichtige als
auch nicht nachweispflichtige Abfälle.
8.3.2.1 Nachweispflichtige Abfälle
403
Soweit die in ein Register einzustellenden Nachweise elektronisch geführt werden müssen, ist
nach § 25 Abs. 2 Satz 1 auch das entsprechende Register elektronisch zu führen. Insoweit
folgt die Pflicht zur elektronischen Registerführung akzessorisch der Pflicht zur elektronischen
Nachweisführung.
404
Zusätzlich zum elektronischen Register sind papierene Register auf Grund von Besonderhei-

85
ten von Übergangsvorschriften zur elektronischen Nachweisführung zu führen. Dies betrifft:
-
die Register von Erzeugern, Einsammlern und Entsorgern für noch bis spätestens
31.03.2015 fortbestehende papierene Entsorgungsnachweise, die elektronisch nicht
vorliegen (Randnr. 439),
-
das papierene Register des Entsorgers für papierene Quittungsbelege und papierene
Verantwortliche Erklärungen des Erzeugers, die zusätzlich zu Registern mit elektroni-
schen Begleitscheinen und elektronischen Entsorgungsnachweisen wegen Verzichts
auf die qualifizierte elektronische Signatur des Erzeugers, Einsammlers und Beförde-
rers nach § 31 Abs. 2 bis Abs. 5, auch i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 4, zu führen und vom
Entsorger aufzubewahren sind und
-
das papierene Register des Einsammlers für papierene Übernahmescheine, die zusätz-
lich zu Registern mit elektronischen Begleitscheinen und Übernahmescheinen wegen
Verzichts auf die qualifizierte Signatur des Einsammlers bei der elektronischen Nacher-
fassung von zunächst in Papierform geführten Übernahmescheinen analog den vorge-
nannten Übergangsvorschriften vom Einsammler aufzubewahren sind (vgl. Randnr.
438, letzter Anstrich zu „Ab 1. April 2010”).
405
Die Authentizität des Registers (vgl. Randnr. 366) ist bei Führung des elektronischen Regis-
ters nur gewahrt, wenn alle registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge in der vorgeschriebenen
Form (§§ 17 ff.) in einem Register enthalten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Registerpflich-
tige sich eines oder mehrerer Dritter zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Es entspricht nicht
dem Grundsatz der Authentizität, wenn die registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge in mehre-
ren Registern von Dritten elektronisch geführt werden und der Pflichtige sie nur bei Bedarf zu
einem nach Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Register zusammenführt.
8.3.2.2 Nicht nachweispflichtige Abfälle
406
Die Register über nicht nachweispflichtige Abfälle können nach § 25 Abs. 2 Satz 2 im Übrigen
elektronisch geführt werden. Ordnet die zuständige Behörde die elektronische Führung des
Registers für nicht nachweispflichtige Abfälle nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG an, sind die
Register für diese Abfälle elektronisch zu führen. In diesen Fällen sind die Belege oder Anga-
ben in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 und des § 24 zu speichern.
407
Verlangt die zuständige Behörde die Vorlage des Registers oder einzelne Angaben aus dem
Register, so finden auf die Erfüllung dieser Anordnung die für die Führung von Nachweisen
geltenden §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende Anwendung. Diese Bestimmung korrespon-
diert mit den Regelungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4:
408
Fordert die zuständige Behörde die elektronische Übermittlung des Registers oder von Aus-
zügen aus den Registern an, so setzt dies die Verwendung der aus § 18 Abs. 1 in Verbin-

86
dung mit Anlage 3 resultierenden Datenschnittstellen voraus. Diese Datenschnittstellen bauen
ihrerseits aber auf den Formblättern der Anlage 1 auf. Vor diesem Hintergrund verlangen die
vorgenannten Bestimmungen des § 24 Abs. 4, 6 und 7, dass die elektronischen Register über
nicht nachweispflichtige Abfälle unter Zugrundelegung der erforderlichen Formblätter der Anla-
ge 1 geführt werden.
8.3.3 § 25 Abs. 3
409
§ 25 Abs. 3 verpflichtet den Einsammler, soweit dieser Nachweise und damit auch Register
elektronisch führen muss, sein Register auch hinsichtlich der Übernahmescheine elektronisch
zu führen, selbst wenn diese im Verhältnis zwischen dem Einsammler und dem Abfallerzeuger
in Papierform unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes Übernahmeschein der Anlage
1 geführt werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Einsammler den Übernahmeschein e-
lektronisch entsprechend den Vorgaben der §§ 17 ff. einschließlich der Angaben des Erzeu-
gers zu erstellen, zu signieren und in sein Register einzustellen hat (ohne Signatur des Erzeu-
gers). Dies hat innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der papierenen Übernahmescheinausferti-
gung zu geschehen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
9. Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen
9.1 § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
410
§ 26 Abs. 1 zufolge kann die zuständige Behörde von den durch § 42 bzw. § 43 KrW-/AbfG
vorgegebenen Nachweis- und Registerpflichten befreien. Nach 26 Abs. 1 Satz 1 darf die Be-
freiung gegebenenfalls teilweise, nach § 26 Abs. 1 Satz 2 unter Anordnung auch anderer ge-
eigneter Nachweise ausgesprochen werden. Nach § 26 Abs. 2 kann gegenüber Entsorgern
nicht gefährlicher Abfälle die Registrierung weiterer Angaben angeordnet werden.
411
Zuständig für Befreiungen ist auch in Fällen, in denen von Nachweispflichten befreit werden
soll, nur die für den Erzeuger, Beförderer, Einsammler bzw. Entsorger jeweils örtlich zuständi-
ge Behörde.
412
Soweit nicht alle Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) ganz oder teilweise von Nachweis-
pflichten befreit sind (Regelfall), ist zur ordnungsgemäßen Nachweisführung § 27 zu beachten
(vgl. Randnrn. 419 und 420).
9.1.1 § 26 Abs. 1
9.1.1.1 Tatbestandliche Grenzen des Befreiungsermessens
413
§ 26 Abs. 1 enthält eine Ermessensvorschrift. Das behördliche Ermessen ist allerdings nur
dann eröffnet, wenn die in § 26 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In formeller

87
Hinsicht setzt eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 nicht zwingend einen Antrag des Befreiungsad-
ressaten voraus. Auch eine Befreiung von Amts wegen ist in Betracht zu ziehen. Der Befreiung
von Amts wegen kommt insbesondere in den Fällen Bedeutung zu, in denen Befreiungen als
Allgemeinverfügung ausgesprochen werden.
414
In materieller Hinsicht muss sichergestellt sein, dass trotz der Befreiung eine Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit, gemessen an dem mit den Vorschriften der Nachweisverordnung
im einzelnen verfolgten Überwachungszweck, nicht zu befürchten ist. Eine Befreiung scheidet
mithin aus, wenn sich eine Gemeinwohlbeeinträchtigung als auch nur hinreichend wahrschein-
lich darstellt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgepräg-
tes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien
Nachweis- und Registerführung besteht.
415
Zu beachten ist aber, dass bei europarechtskonformer Interpretation von § 26 Abs. 1 Satz 1
eine Gemeinwohlbeeinträchtigung prinzipiell bereits dann zu unterstellen ist, wenn im konkre-
ten Fall die Befreiung den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Nachweis- bzw.
Registerführung zuwiderläuft. Denn soweit Nachweis- und Registerpflichten durch das europä-
ische Abfallrecht zwingend vorgegeben sind, kommt eine Befreiung grundsätzlich nur dort in
Betracht, wo sie sich aus Sicht des unionsverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrund-
satzes als geboten erweist.
9.1.1.2 Teilbefreiung und Anordnung anderer geeigneter Nachweise
416
In besonders gearteten Einzelfällen mag eine Befreiung von Nachweis- bzw. Registerpflichten
deshalb als (noch) gemeinwohlverträglich einzustufen sein, weil statt einer vollständigen eine
lediglich teilweise Befreiung erteilt wird. In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird die Option einer teilweisen
Befreiung ausdrücklich angesprochen.
417
Des Weiteren ist in speziellen Ausnahmefällen eine Befreiung von den in § 42 und § 43 KrW-
/AbfG angeordneten Register- bzw. Nachweispflichten eventuell (nur) deshalb als (noch) ge-
meinwohlkonform einzustufen, weil sie mit der in § 26 Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderung
verbunden wird. Danach kann die zuständige Behörde im Befreiungswege vorsehen, dass –
anstelle der nachweisrechtlich an sich vorgesehenen Dokumentation – andere Nachweise er-
bracht werden, die für Überwachungszwecke zwar gleichfalls geeignet, für den Pflichtigen je-
doch weniger aufwendig sind.
9.1.2 § 26 Abs. 2
418
Da nur Entsorger gemäß § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Führung von Registern über die Entsor-
gung nicht gefährlicher Abfälle verpflichtet sind, kann auch nur ihnen gegenüber gemäß § 26
Abs. 2 eine Anordnung zur Registrierung weiterer Angaben erfolgen. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass als zusätzliche Angaben nur die in § 42 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG aufgeführten An-

88
gaben in Betracht kommen. So kann etwa bei Zwischenlägern die Zielbestimmung der Abfälle
von Bedeutung sein und deren Dokumentation daher gesondert angeordnet werden.
9.2 § 27 Nachweisführung in besonderen Fällen
419
Die Regelung des § 27 soll die Vollziehbarkeit der Nachweisverordnung auch für die Fälle
gewährleisten, in denen eine uneingeschränkte Anwendung ihrer Vorschriften nicht möglich ist.
Dabei betrifft § 27 Abs. 1 die Fälle, in denen ein in der Entsorgungskette vorangehender bzw.
nachfolgender Abfallwirtschaftsbeteiligter (Randnr. 3) nicht zur Führung von Nachweisen über
die durchgeführte Entsorgung verpflichtet ist. Hingegen erfasst die Generalklausel des § 27
Abs. 2 alle sonst denkbaren Fälle, in denen eine wortgetreue Anwendung der Nachweisver-
ordnung ausscheidet.
9.2.1 § 27 Abs. 1
420
Die Maßgaben in § 27 Abs. 1 greifen dann, wenn innerhalb einer Entsorgungskette nicht alle
Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) der Nachweispflicht unterliegen. Ist etwa der Erzeuger
gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 von der Nachweispflicht befreit, so trifft den Beförderer gemäß § 27
Abs. 1 Satz 1 die Pflicht, Namen und Anschrift des Erzeugers im Erzeugerfeld des Begleit-
scheins nachzutragen. Sind ausschließlich der Erzeuger und Beförderer, nicht jedoch der Ent-
sorger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG zur Nachweisführung verpflichtet worden, ob-
liegt es dem Beförderer gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, Namen und Anschrift des Entsorgers im
Entsorgerfeld des Begleitscheins festzuhalten.
9.2.2 § 27 Abs. 2
421
Bei der Abfassung der Generalklausel des § 27 Abs. 2 ist dem Verordnungsgeber ein Redak-
tionsversehen unterlaufen. Die Regelung ist daher wie folgt zu lesen: "Ist wegen anderer als
der in Abs. 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte
Anwendung der Bestimmun-
gen
über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige
die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Weise zu verwenden."
9.3 § 28 Vergabe von Kennnummern
422
§ 28 regelt die im Nachweisverfahren zu verwendenden Kennnummern und enthält Vorgaben
für deren Vergabe:
§ 28 Abs. 1 für die betriebsbezogenen Kennnummern,
§ 28 Abs. 2 für die vorgangsbezogenen Kennnummern und

89
§ 28 Abs. 3 und 4 für die Kennnummernvergabe unter den Bedingungen des elektroni-
schen Nachweisverfahrens.
§ 28 Abs. 5 normiert die Pflicht zur Verwendung der jeweiligen Kennnummern auf den Nach-
weisdokumenten und § 28 Abs. 6 gibt die für das Nachweisverfahren erforderlichen Landes-
kenner vor.
9.3.1 § 28 Abs. 1
423
Bei den im Abs. 1 genannten Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern handelt es sich
um betriebsbezogene Kennnummern. Erzeuger- und Entsorgernummern sind in der Regel
standortbezogen zu vergeben. Zuständig für die Vergabe von Beförderernummern ist die Be-
hörde des Landes, in dem der Beförderer seinen Hauptsitz hat. Hinsichtlich der Nummernsys-
tematik, insbesondere hinsichtlich der Identifikationsnummern, wird auf das einschlägige
GADSYS-Merkblatt „Kennnummern“ Bezug genommen
(www.gadsys-abfall.de).
424
Für einen Standort, für den bereits einem Erzeuger oder Entsorger eine Betriebsnummer (Er-
zeugernummer bzw. Entsorgernummer) zugeteilt worden ist, sollte eine neue Betriebsnummer
nur dann zugeteilt werden, wenn der Standort auf einen neuen, mit dem bisherigen Erzeuger
bzw. Entsorger nicht mehr identischen Erzeuger bzw. Entsorger übergegangen ist. Bei einer
bloßen Umfirmierung eines Erzeugers oder Entsorgers, die dessen rechtliche Identität unbe-
rührt lässt (z.B. bloßer Namenswechsel, bloße Änderung der Rechtsform) sollte eine neue Er-
zeugernummer bzw. Entsorgernummer nicht erteilt werden. Auch bei einer Umfirmierung eines
Beförderers, die dessen rechtliche Identität unberührt lässt, sollte keine neue Beförderernum-
mer erteilt werden.
9.3.2 § 28 Abs. 2
9.3.2.1 Nachweisnummern; Freistellungsnummer
425
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 obliegt es der Entsorgerbehörde, die Nachweis- bzw. Freistellungs-
nummern zu erteilen. Zu den vorgangsbezogenen Nachweisnummern gehören nur die Entsor-
gungsnachweis- und die Sammelentsorgungsnachweisnummer. Die betriebsbezogene Frei-
stellungsnummer erhält ein Entsorgungsbetrieb, der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 pri-
vilegiert ist. Die Freistellungsnummer wird einmalig von der zuständigen Behörde für den ein-
zelnen Abfallentsorger im Hinblick auf eine bestimmte Abfallentsorgungsanlage vergeben.
9.3.2.2 Registriernummer
426
Bei der in § 28 Abs. 2 Satz 2 geregelten Registriernummer handelt es sich um eine vorgangs-
bezogene Nummer, die gemäß ihrem Wortlaut allein und ausschließlich in der Eigenentsorger-
konstellation (§ 43 Abs. 2 KrW-/AbfG) relevant wird: Der Abfallerzeuger, der gemäß § 43 Abs.
2 KrW-/AbfG von Nachweispflichten freigestellt ist, kann von der für ihn zuständigen Behör-

90
de die "Service-Leistung" verlangen, ihm für die betriebsinterne Erfassung der einzelnen Ent-
sorgungsvorgänge Registriernummern zur Verfügung zu stellen. Eine weitergehende rechtliche
Bedeutung kommt den Registriernummern indessen nicht zu.
427
Aus den Kennbuchstaben "RE" für Register in § 28 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 lässt sich nicht auf die
Existenz einer von der Registriernummer unterschiedenen Registernummer schließen. Eine
Registernummer gibt es unter dem Regime der neuen Nachweisverordnung nicht. § 28 Abs. 2
Satz 4 ist daher an seinem Anfang auch dahingehend zu lesen, dass es dort um die Kenn-
buchstaben für die "nach § 28 Abs. 2 Satz 1
und Satz 2
zu erteilenden Kennnummern" geht.
9.3.3 § 28 Abs. 3
428
§ 28 Abs. 3 stellt klar, dass zu der in § 20 allgemein geregelten Pflicht der Länder zur Gewähr-
leistung eines funktionsfähigen elektronischen Nachweisverfahrens auch gehört, dass eine den
Erfordernissen der elektronischen Nachweisführung entsprechende Kennnummernvergabe si-
chergestellt ist. Dies setzt nicht notwendig voraus, dass die Kennnummernvergabe ausnahms-
los durch die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall erfolgt.
9.3.4 § 28 Abs. 4
429
Nach § 28 Abs. 4 sind die Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) verpflichtet, im Rahmen der
elektronischen Nachweisführung über die
durchgeführte
Entsorgung für jeden Entsorgungs-
vorgang eine eigene Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden. Bei dieser
Nummer muss es sich zwingend um eine von der ZKS-Abfall zur Verfügung gestellte Nummer
handeln; Abfallwirtschaftsbeteiligte, Provider, Verlage und andere Dritte können entsprechende
Nummernkontingente bei der ZKS-Abfall elektronisch beantragen.
9.3.5 § 28 Abs. 5
430
Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 sind Nachweise nur dann vollständig, wenn sie an den in den For-
mularen entsprechend vorgesehenen Stellen die dort verlangte Kennnummer enthalten. Nach
§ 28 Abs. 5 Satz 2 ist es den Nachweispflichtigen verboten, die Kennnummern – etwa die Frei-
stellungsnummern – für Werbezwecke einzusetzen. Dem Verordnungsgeber ging es darum,
auszuschließen, dass die Kennnummern, die lediglich der verwaltungsmäßigen Abwicklung
des Nachweisverfahrens dienen, im Rechtsverkehr irreführend verwendet werden.
9.3.6 § 28 Abs. 6
431
Die in § 28 Abs. 6 aufgelisteten Landeskenner sind erforderlich, um nach Maßgabe von § 28
Abs. 2 Satz 5 bestimmte Kennnummern und nach § 13 Abs. 1 Satz 3 die fiktive Erzeugernum-
mer bei der Sammelentsorgung zu bilden.

91
9.4 § 29 Ordnungswidrigkeiten
432
Die Bußgeldvorschrift des § 29 ergänzt die Bußgeldvorschriften des § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11
KrW-/AbfG zu grundlegenden Verstößen gegen die in der Nachweisverordnung geregelten
Pflichten zur Führung von Nachweisen (§ 61 Abs. 2 Nr. 11 KrW-/AbfG) und Registern (§ 61
Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 KrW-/AbfG). § 29 sieht hierbei Bußgeldbewehrungen vor für Verstöße ge-
gen sich aus der Nachweisverordnung ergebende Pflichten, soweit solche Verstöße noch nicht
durch die vorgenannten Bußgeldnormen des KrW-/AbfG erfasst sind. Die mögliche Höhe einer
Ordnungswidrigkeit nach § 29 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG ist in § 61 Abs.
3 KrW-/AbfG geregelt; auf die Bußgeldkataloge der Länder wird hingewiesen.
433
Bußgeldbewehrt sind nach § 29 nur folgende Verstöße:
Verstoß gegen eine für sich vollziehbare Auflage, mit der bei der Vorabkontrolle eine Bestä-
tigung von Nachweiserklärungen verbunden worden ist (§ 29 Nr. 1),
Verstoß gegen Pflichten des Abfallbeförderers zur Mitführung und ggf. Vorlage von Beför-
derungsgenehmigung (bzw. des sie ersetzenden Entsorgungsfachbetriebezertifikates), des
Entsorgungsnachweises, des Begleitscheines und der Übernahmescheine, soweit nicht §
18 Abs. 2 bei elektronischer Nachweisführung greift (§ 29 Nr. 2),
Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen zur Einholung einer behördlichen Bestätigung von
Nachweiserklärungen in Fällen, in denen die Entsorgungsanlage nach § 7 Abs. 1 von der
Bestätigungspflicht freigestellt ist (§ 29 Nr. 3, erste Alternative),
Verstoß gegen Pflichten zur ausreichend langen Aufbewahrung von Belegen oder Angaben
bei der Führung des Registers für nachweispflichtige wie nicht nachweispflichtige Abfälle,
unabhängig davon, ob das Register in Papierform oder elektronisch geführt wird (§ 29 Nr. 9,
die Bußgeldvorschrift des § 61 Abs. 2 Nr. 10 KrW-/AbfG tritt hinter § 29 Nr. 9 als speziellere
Vorschrift zurück),
Verstoß gegen das Verbot des § 28 Abs. 5 Satz 2 der Verwendung von nach § 28 erteilten
Kennnummern zu anderen Zwecken (etwa Werbezwecken) als den bezeichneten Nachweis-
und Registerzwecken (§ 29 Nr. 10),
Verstoß gegen verschiedene Pflichten im Rahmen der obligatorischen elektronischen
Nachweisführung (§ 29 Nr. 3, 2. Alternative, Nrn. 4 bis 8); diese Pflichten betreffen
– Grundpflichten zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße elektronische
Kommunikation (§ 29 Nrn. 4, 5 und 7),
– die Nichtmitführung und ggf. Nichtvorlage von in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben
während der Abfallbeförderung (§ 29 Nr. 6) und
– besondere Pflichten von Abfallwirtschaftsbeteiligten nach § 22 im Falle einer Störung des
elektronischen Kommunikationssystems (§ 29 Nr. 3, 2. Alternative, und Nr. 8).

92
10. Teil 5 Schlussbestimmungen
10.1 § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise
10.1.1 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 bestätigten (Sammel-) Entsorgungsnachwei-
sen
434
Gemäß § 30 Abs. 1 gelten vor dem 01.02.2007 bestätigte Entsorgungsnachweise und Sam-
melentsorgungsnachweise bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer auch unter neuem Recht fort.
10.1.2 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 im privilegierten Nachweisverfahren erbrach-
ten Entsorgungsnachweisen
435
§ 30 Abs. 2 zufolge gilt ein vor dem 01.02.2007 im privilegierten Nachweisverfahren erwirkter
Entsorgungsnachweis nur dann bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer auch unter neuem Recht
fort, wenn er bis zum 02. Januar 2007 bei der Entsorgerbehörde eingegangen oder,
sofern die Annahmeerklärung erst im Dezember 2006 oder Januar 2007 erbracht wurde, in-
nerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Ausfüllen der Annahmeerklärung der Ent-
sorgerbehörde zugegangen ist. Die Zuleitungsobliegenheit gemäß § 30 Abs. 2 kann lediglich
dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweise zum relevanten Zeitpunkt in papierner
Form – also als Kopie oder Ablichtung, nicht aber nur als elektronischer Datensatz – der für die
Entsorgungsanlage zuständigen Behörde vorliegen. Indes kommt es nicht darauf an, in wel-
cher Funktion die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in den Besitz der papiernen
Nachweise gelangt ist; es genügt mithin, wenn sie die Nachweise beispielsweise als Erzeuger-
behörde oder im Rahmen einer landesrechtlichen Andienungspflicht mit dem Antrag auf Zu-
weisung übermittelt bekommen hat.
10.1.3 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 erwirkten Freistellungen von der Bestäti-
gungspflicht und Gestattungen zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung
436
Vor dem 01.02.2007 auf Antrag des Abfallentsorgers erfolgte Freistellungen von der Bestäti-
gungspflicht gelten gemäß § 30 Abs. 3 bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung
nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort. Bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens aber bis zum
31.03.2010 gelten gemäß § 30 Abs. 5 schließlich auch Gestattungen nach § 32 Abs. 4
NachwV alter Fassung zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung fort.
10.2 § 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung
437
Vor dem Stichtag 1. April 2010, zu dem die Verpflichtung zur elektronischen Nachweis- und
Registerführung obligatorisch wird, ist die elektronische Nachweisführung nur mit Zustimmung
der zuständigen Behörde statthaft (§ 31 Abs. 1 NachwV). Hierzu wird auf die „Vollzugshilfe

93
zu den Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung“ verwiesen, in der das
Verfahren und die Randbedingungen erläutert werden (abrufbar unter
www.bmu.de
/ allgemein
/ Abfallüberwachung).
438
Aus § 31 und den Bestimmungen über das Inkrafttreten (Art. 8 der Verordnung zur Vereinfa-
chung der abfallrechtlichen Überwachung) ergeben sich für die Pflichten zur elektronischen
Führung von Nachweisen und Registern folgende Fristen:
Ab 1. April 2010
-
Inkrafttreten der Verpflichtung zur elektronischen Nachweisführung
-
Neue Formblätter nach Anlage 1 (§ 31 Abs. 6)
-
Entsorgungsnachweise elektronisch, aber qualifizierte elektronische Signatur für die
Verantwortliche Erklärung durch Abfallerzeuger bei Beachtung der Maßgaben des § 31
Abs. 5 nicht zwingend. Dieses Privileg gilt nicht für den Einsammler im Rahmen der
Sammelentsorgung.
-
Begleitscheine elektronisch, aber qualifizierte elektronische Signatur für den Erzeuger,
den Einsammler und den Beförderer bei Beachtung der Maßgaben des § 31 Abs. 2 und
Abs. 3 nicht zwingend. Der dort aufgeführte papierene Quittungsbeleg läuft zusätzlich
zur elektronischen Übermittlung des Begleitscheins vom Erzeuger an den Beförderer
und dann an den Entsorger bzw. vom Einsammler an den Entsorger, ohne dass der
Erzeuger vom Beförderer oder der Beförderer vom Entsorger zusätzlich noch eine pa-
pierene Durchschrift des Quittungsbeleges erhalten müssen;
-
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Einsammler bei der elektronischen
Erstellung von zunächst in Papierform geführten Übernahmescheinen (§ 25 Abs. 3) in
der Übergangszeit bis 31.01.2011 auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet,
wenn er zusätzlich die ihm vorliegende papierene Ausfertigung des Übernahmescheins,
die auch seine Unterschrift trägt, aufbewahrt. Dieses Vorgehen erscheint vereinbar mit
der aus den Vorschriften des § 31 Abs. 2 bis Abs. 4 folgenden Wertung des Verord-
nungsgebers, wonach in der Übergangszeit auch der Einsammler bei der elektroni-
schen Erstellung von Begleitscheinen auf die qualifizierte elektronische Signatur bei
Führung eines Quittungsbeleges verzichten darf.
Ab 1. Februar 2011
-
Inkrafttreten der uneingeschränkten Verpflichtung zur Nutzung der qualifizierten elekt-
ronischen Signatur für alle Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3)
-
Wegfall des Quittungsbelegs (Ausnahme: § 22 Abs. 1 Einschränkung der elektroni-
schen Kommunikation).

94
Bis 31. März 2015
-
Spätester Zeitpunkt für das Auslaufen der papiergebundenen Entsorgungsnachweise.
439
Die Frist 31. März 2015 ergibt sich daraus, dass bis zum 31. März 2010 Entsorgungsnachwei-
se in Papierform noch mit den alten Formularen beantragt bzw. geführt werden können; die
Gültigkeit der Nachweise richtet sich allein nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4. Obgleich
die Nachweise nach den Regelungen über das Inkrafttreten ab 01.04.2010 grundsätzlich elekt-
ronisch zu führen sind, können daher Entsorgungsnachweise in Papierform für einen Zeitraum
von maximal 5 Jahren noch fortgelten. Voraussetzung ist, dass der Entsorgungsnachweis vor
dem Stichtag bestätigt ist. Im privilegierten Verfahren ist Voraussetzung, dass die vollständi-
gen Nachweiserklärungen vom Abfallentsorger (§ 7 Abs. 4 Satz 1) und Abfallerzeuger bzw.
Einsammmler (§ 7 Abs. 4 Satz 2) den jeweils zuständigen Behörden bis spätestens zum
31.3.2010 vorgelegt worden sind.
440
Es ist nicht statthaft, die 5-Jahres-Frist mit Blick auf das bereits ab 01.04.2010 ansonsten obli-
gatorische elektronische Nachweisverfahren gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 zu verkürzen; insbeson-
dere ist es nicht zulässig, Entsorgungsnachweise durchgängig auf den 31.03.2010 zu befristen
(siehe auch Randnr. 157). Im Hinblick auf die Registerführung bedeutet dies, dass für gefährli-
che Abfälle auch ab 1. April 2010 die Register teilweise noch in Papierform (fortgeltende Ent-
sorgungsnachweise) und teilweise komplett elektronisch (Begleitscheine) zu führen sind (vgl.
§ 25 Abs. 2 Satz 2 NachwV).
441
Sofern in über den 01.04.2010 hinaus fortgeltenden Entsorgungsnachweisen nach diesem
Stichtag Angaben des Abfallerzeugers – im Falle der Sammelentsorgung des Einsammlers –
und/oder des Abfallentsorgers geändert werden sollen, ist dies nicht mehr in der papiergebun-
denen Form statthaft. In diesem Fall sind Entsorgungsnachweise zwingend, und zwar kom-
plett, in der vorgeschriebenen elektronischen Form neu zu erstellen.
442
Wegen des Erfordernisses von neuen Entsorgungsnachweisen oder Änderungsentsorgungs-
nachweisen bei Änderung von Angaben in Entsorgungsnachweisen wird auf die Erläuterungen
zu Änderungen von Entsorgungsnachweisen in Randnrn. 165 bis 168 und auf die Matrix in An-
hang C der Vollzugshilfe Bezug genommen.

95
IV.
Modifizierung und Ergänzung der Vorschriften des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung
zur Führung von Registern und Nachweisen durch andere
Vorschriften
1. § 2 Abs. 3 Satz 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
443
Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG gelten die in § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgesehenen Nach-
weispflichten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und
Erstbehandlung von Altgeräten.
1.1 Reichweite der gesetzlichen Freistellung der Entsorgung von Elektroaltgeräten
444
§ 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG greift nicht nur in den Fällen ein, in denen die Altgeräte von Geset-
zes wegen zurückgenommen werden. Vielmehr werden grundsätzlich alle Fälle der Überlas-
sung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von der Nachweis-
pflicht freigestellt. Da sich die Erstbehandlung typischerweise an die Sammlung von Altgeräten
anschließt, bedeutet dies für den Regelfall, dass die gesamte Kette bis zur Erstbehandlungsan-
lage im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes von Nachweispflichten befreit ist. Zu
den Einzelheiten wird auf die LAGA-Mitteilung 31 zu Elektroaltgeräten Bezug genommen.
1.2 Zwischenlager
445
Auch Zwischenstationen sind von dieser Freistellung erfasst, sofern keine Erstbehandlertätig-
keit stattfindet. Dies ergibt sich auch aus einer Parallelwertung zu § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG. Die-
ser Vorschrift zufolge bleiben die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG bis zum Ab-
schluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen außer Anwendung, sofern sie – wie
vergleichbar im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – einer gesetzlich zwin-
genden Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen. Die Rückgabe oder
Rücknahme sieht § 43 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG indes nicht schon im Fall der bloßen Zwi-
schenlagerung als abgeschlossen an. Vor diesem Hintergrund ist auch für die Zwischenlage-
rung im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes davon auszugehen, dass sie von
der Nachweisführung ausgenommen ist.

96
1.3 Einrichtungen zur Sammlung
446
Einrichtungen zur Sammlung, in die Altgeräte nachweisfrei geliefert werden dürfen, sind:
vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst eingerichtete „Sammelstellen“ im
Sinne von § 9 Abs. 3 ElektroG oder
vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Wahrnehmung der Funktionen ei-
ner Sammelstelle im Sinne von § 9 Abs. 3 ElektroG beauftragte private Zwischenlager
oder
von Herstellern oder Vertreibern betriebene Sammelstellen, in denen Altgeräte zurück-
genommen werden (einschließlich Sammelstellen für Altgeräte), oder
von gewerblichen Entsorgungsunternehmen eingerichtete Sammelstellen für die Samm-
lung historischer Altgeräte gewerblicher Endverbraucher im Rahmen des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes. Historische Altgeräte in diesem Sinne sind solche, die als
Neugeräte vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht worden waren (vgl. § 10 Abs. 2 Satz
2 ElektroG).
2. Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und Bioabfallverordnung (BioAbfV)
447
Nach § 11 Abs. 4 BioAbfV und nach § 7 Abs. 10 AbfKlärV findet die Nachweisverordnung
grundsätzlich keine Anwendung auf die landwirtschaftliche Verwertung von Bioabfällen und
Klärschlämmen. Die zitierten Vorschriften lassen eine ausnahmsweise Anwendbarkeit der
Nachweisverordnung allerdings insoweit zu, als es um die behördliche Anordnung von Nach-
weis- oder Registerpflichten geht.
448
Die Nichtgeltung der Nachweisverordnung umfasst nicht nur den Landwirt, der (behandelte)
Bioabfälle und Klärschlämme landwirtschaftlich verwertet. Die Nichtgeltung der Nachweisver-
rodnung umfasst - mit Rücksicht auf § 11 Abs. 1 BioAbfV - auch den Gemischhersteller und
den Betreiber einer Biogasanlage, soweit das hergestellte Gemisch oder der behandelte Bio-
abfall für eine unter die Bioabfallverordnung fallende landwirtschaftliche Verwertung bestimmt
sind. Alle genannten Personen als Entsorger sind somit grundsätzlich nicht zur Führung von
Registern im Sinne der Nachweisverordnung verpflichtet.
3. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
449
Soweit Altfahrzeuge im Rahmen verordneter Rücknahme überlassen werden, sind Nachweis-
pflichten bereits durch § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG bis zum Abschluss der Rücknahme ausge-
schlossen (vgl. Randnrn. 44 bis 47).
450
Werden von der Altfahrzeug-Verordnung erfasste Altfahrzeuge Annahmestellen (nicht

97
Rücknahmestellen) beziehungsweise Demontagebetrieben außerhalb verordneter Rücknahme
pflichtweise überlassen (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 AltfahrzeugV),
ist die Überlassung nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 AltfahrzeugV von der Nachweispflicht aus-
genommen.
451
Bei sonstigen Fahrzeugen, die zur umweltgerechten Entsorgung – freiwillig – einem nach der
Altfahrzeug-Verordnung zertifizierten Betrieb übergeben werden, greifen hingegen in vollem
Umfang die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Hinsichtlich der Abfälle, die bei
der Demontage eines Fahrzeugs anfallen, unterliegt der Demontagebetrieb auch dann den
Verpflichtungen der Nachweisverordnung, wenn hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugs ge-
mäß § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG Nachweispflichten bis zum Abschluss der Rücknahme ausge-
schlossen sind.
4. Batterieverordnung (BattV), gültig bis 30.11.2009
452
Die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung für (Geräte-)Batterien und Akkumulato-
ren beginnt nach §§ 43 Abs. 3 KrW-/AbfG erst bei der Sortieranlage (vgl. auch § 10 Abs. 3
BattV).
453
Bei Starterbatterien und Batterien für besondere Zwecke im Sinne von § 8 BattV entfallen
Nachweispflichten nur für die unmittelbare Rückgabe vom Endverbraucher an den Vertreiber
oder an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Denn nur insoweit ist die Rücknahme
oder Rückgabe dieser Altbatterien durch die Batterieverordnung verordnet im Sinne von § 43
Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG.

98
Anhang A
Ausfüllanleitung für die Formulare der Nachweisverordnung
In Ergänzung zu den Erläuterungen in der Vollzugshilfe dienen diese Ausfüllhinweise den Abfall-
wirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) als Hilfestellung für die Eintragungen in den Feldern der von ih-
nen im Rahmen der Nachweisführung auszufüllenden Formblätter der Anlage 1 der NachwV, die
ab dem 01.04.2010 zu verwenden sind. Die Ausfüllhinweise finden Anwendung für das elektroni-
sche Nachweisverfahren, im Falle einer Einschränkung der elektronischen Kommunikation (§ 22
NachwV) oder in anderen Fällen (§ 26 Abs. 1 NachwV) auch für die Verwendung im Papierverfah-
ren.
Sofern in den nachfolgenden Erläuterungen auf Randnummern (Randnrn.) verwiesen wird, bezie-
hen sich diese auf Ausführungen in der Vollzugshilfe.
I Formblätter zur Vorabkontrolle
(
Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE), Deklarationsanaly-
se (DA), Annahmeerklärung (AE), Behördenbestätigung (BB) und Deckblatt Antrag (DAN
))
Die Formblätter VE, AE und DAN sind rechtsverbindlich von denjenigen Abfallwirtschaftsbeteiligten
(Rdnr. 3), für die sie vorgesehen sind, zu unterschreiben bzw. im elektronischen Verfahren qualifi-
ziert zu signieren; entsprechendes gilt für die BB durch die zuständige Behörde.
Nr. Erläuterungen
1. Formblatt: Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN
Das Formblatt
DEN
ist vom Abfallerzeuger bzw. Einsammler auszufüllen.
1.1 Die 12-stellige
Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweisnummer
wird von der Ent-
sorgerbehörde bzw. bei Vorliegen eines Nummernkontingents vom Abfallentsorger nach
den Vorgaben des § 28 Abs. 2 NachwV vergeben; daran schließt sich eine Prüfziffer an, die
vom elektronischen System generiert wird. Im elektronischen Verfahren wird zusätzlich bei
Eröffnung bzw. erstmaligen Übermittlung des Entsorgungs- /Sammelentsorgungsnachwei-
ses zur Vorgangsidentifizierung eine vorläufige Nachweisnummer in Form eine UU-ID (Uni-
versally Unique Identifier) vergeben, die im weiteren Verfahren keine Verwendung findet.
1.2
Der Erzeuger/Einsammler hat anzugeben, ob es sich um einen Entsorgungsnachweis
oder Sammelentsorgungsnachweis mit Behördenbestätigung oder im privilegierten Verfah-
ren handelt und ob die Entsorgungsmaßnahme nach seiner Beurteilung als Verwertung o-

99
der Beseitigung einzustufen ist; an die Einstufung (Selbsteinschätzung) sind die Behörden
nicht gebunden.
1.3
Im
Feld 1
sind alle Angaben zum Abfallerzeuger (Verwaltungsanschrift), bei Sammelent-
sorgungsnachweisen die des Einsammlers einzutragen.
Die Angaben in
Feldern 1.4 bis 1.6
müssen nicht mit der elektronischen Zugangsadresse
identisch sein, mit der der Erzeuger/Einsammler bei der ZKS-Abfall registriert ist.
1.4
Sofern eine Bevollmächtigung gem. § 3 Abs. 4 NachwV vorgesehen ist, sind in
Feld 2
die
Angaben zum Bevollmächtigten einzutragen; für darüber hinausgehende Vollmachten in
der Vorabkontrolle ist ggf. das ergänzende Formblatt (Anhang B) zu verwenden. Eine Be-
vollmächtigung ist nur beim Einzelentsorgungsnachweis, auch im privilegierten Nachweis-
verfahren, möglich (vgl. Randnr. 124).
1.5
Das
Feld „für Vermerke des Abfallerzeugers“
ist bei Erstellung eines Entsorgungsnach-
weises oder Sammelentsorgungsnachweises nicht auszufüllen.
In diesem Feld sind vom Abfallerzeuger/Einsammler die dort vorgesehenen Daten erst
dann einzutragen, wenn bereits ein bestätigungspflichtiger Entsorgungsnachweis oder
Sammelentsorgungsnachweises durch eine sog. fiktive Bestätigung im Sinne von § 5 Abs.
5 NachwV zustande gekommen ist. Dabei dient das von der Behörde bestätigte Eingangs-
datum der Berechnung der Frist, bei deren Ablauf der Entsorgungs- /Sammelentsorgungs-
nachweis nutzbar ist (vgl. Randnr. 159).
Im elektronischen Verfahren sind diese Angaben vom Erzeuger/Einsammmler zu signieren
(§ 17 Abs. 1 NachwV)
2. Formblatt: Verantwortliche Erklärung VE
Das Formblatt
VE Seite 1 und Seite 2
ist vom Abfallerzeuger bzw. Einsammler auszufül-
len.
2.1
Im Einzelentsorgungsnachweisverfahren ist das
Feld 1
vollständig auszufüllen, im Sam-
melentsorgungsnachweisverfahren entsprechend das
Feld 2
.
2.2
Die
Erzeugernummer im Feld 1.1
erhält der Abfallerzeuger, die
Beförderernummer in
Feld 2.1
der Einsammler von seiner zuständigen Behörde. Die Nummern dienen der Identi-
fikation des Abfallerzeugers bzw. des Einsammlers (vgl. Randnr. 423).
2.3
Da Entsorgungsnachweise im Einzelentsorgungsnachweisverfahren anfallstellenbezogen
erbracht werden müssen, können die Angaben zur Abfallherkunft in
Feldern 1.2 bis 1.7
von den Angaben zum Abfallerzeuger im Formblatt DEN abweichen. Bei der Abfallherkunft
kann es sich um einen räumlich vom Hauptsitz des Abfallerzeugers getrennten Ort handeln.
Die
Anfallstelle in Feld 1.8
kann ein Betriebsteil innerhalb eines Werkes (z. B. Lackieran-

100
lage, Chemikalienlager o. ä.) sein. Im Rahmen von Baumaßnahmen ist die Baustelle zu
benennen.
2.4
Im
Feld 2.1
gibt der Einsammler an, in welchen Bundesländern er den Sammelentsor-
gungsnachweis nutzen möchte; es sind hierfür die Landeskenner (vgl. § 28 Abs. 6
NachwV) auch dann zu verwenden, wenn nur in einzelnen Teilgebieten eines Landes ge-
sammelt werden soll.
2.5
Das
Feld 3
dient dazu, den Abfall zu beschreiben. Die Abfallbeschreibung bildet die Grund-
lage für die durch den Entsorger bestätigte Annahmeerklärung.
2.5.1 In
Feld 3.1 (Betriebsinterne Bezeichnung)
soll der Abfall so beschrieben werden, wie er
im Unternehmen tatsächlich genannt wird. Der zwingend einzutragende Abfallschlüssel und
die dazugehörige Abfallbezeichnung müssen entsprechend der Abfallverzeichnis-
Verordnung (AVV) miteinander übereinstimmen.
Bei einem Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis für Altöle oder Althölzer mit mehre-
ren Abfallschlüsseln wird im Abfallschlüsselfeld nur der prägende Abfallschlüssel (§ 3
Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 NachwV) eingetragen. Weitere Angaben sind im Formblatt
Deklarationsanalyse zu tätigen.
2.5.2 Im
Feld 3.2
ist einzutragen, ob eine Vorbehandlung von Abfällen beim Abfallerzeuger
durchgeführt wurde. Die Art der Vorbehandlung ist präzise zu beschreiben; unter Vorbe-
handlung ist beispielsweise eine Sortierung, Verpressung, Zerkleinerung oder Entwässe-
rung von Abfällen zu verstehen.
2.5.3 Im
Feld 3.3
ist stets die Konsistenz des Abfalls anzukreuzen, da diese für die Beurteilung
entscheidend sein kann. Wird nicht nur eine Konsistenz angegeben, ist dies im Formblatt
DA zu begründen.
2.5.4 Es ist in
Feld 3.4
stets anzukreuzen, ob eine Deklarationsanalyse (z.B. Analysenbericht)
beigefügt ist. Ist sie nicht beigefügt, ist dies zu begründen (vgl. Ausfüllhinweise zum Form-
blatt Deklarationsanalyse in Nr. 3).
2.6
Im
Feld 4.1
ist die Gesamtmenge – nicht wie bisher die Jahresmenge – bezogen auf die
beantragte Laufzeit anzugeben.
2.7
Es ist im
Feld 5
zwingend die beantragte Laufzeit (max. 5 Jahre) anzugeben; die Laufzeit
kann bei Entsorgungsnachweisen auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend sein.
2.8
Die Verantwortliche Erklärung ist stets rechtsverbindlich zu unterzeichnen bzw. mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen; im Falle der Bevollmächtigung hat der

101
Bevollmächtigte zu unterzeichnen bzw. zu signieren, der im Formblatt DEN angegeben ist.
3. Formblatt: Deklarationsanalyse DA
Das Formblatt
DA
ist vom Abfallerzeuger bzw. Einsammler auszufüllen (vgl. Randnrn. 118
und 119).
3.1
Im Formblatt Deklarationsanalyse sind bei einem Entsorgungsnachweis für Altöle oder Alt-
hölzer mit mehreren Abfallschlüsseln die anderen, nicht prägenden Abfallschlüssel an-
zugeben.
3.2
Ferner können dort Angaben vorgenommen werden, die die deklarierten Abfälle weiter ein-
schränken (z. B. Höchstgehalte bestimmter Schadstoffe, abfallbestimmende Faktoren, Ein-
grenzung der Abfallarten bei bestimmten Abfallschlüsseln (zum Beispiel 17 02 04), Anga-
ben zur Entstehung des Abfalls usw.). Weiterhin können von einem Labor ermittelte Schad-
stoffwerte des deklarierten Abfalls nachrichtlich wiedergegeben werden.
3.3
Die Angaben in der Deklarationsanalyse können in Abstimmung mit der zuständigen Be-
hörde als strukturierte Nachricht oder auch in anderen elektronischen Formaten übermittelt
werden.
3.4
Ist nach den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 NachwV keine Deklarationsanalyse erforder-
lich (vgl. Randnrn. 117 und 120 bis 121), so ist dies im Formblatt DA begründet einzutra-
gen, und zwar insbesondere durch entsprechende Angaben zum Abfall und zum Entste-
hungsverfahren (z. B. ölhaltige Betriebsmittel, wie Putzlappen, Zellstofftücher, Dichtungen,
Handschuhe o. ä. aus Kfz-Werkstätten).
4. Formblatt: Annahmeerklärung AE
Das Formblatt AE dient zur Erklärung der Annahme der in der VE und DA deklarierten Ab-
fälle.
4.1
Im
Feld 1
sind die Angaben zum Abfallentsorger (Verwaltungsanschrift) einzutragen. Die
Angaben zum Abfallentsorger können von den Angaben zur Entsorgungsanlage in den
Feldern 2.3 bis 2.5 abweichen.
4.2
In den Feldern
2.1 und 2.2
sind zwingend die Angaben zum durchzuführenden Entsor-
gungsverfahren anzugeben. Die Angaben im Feld 2.2 zum Beseitigungs- oder Verwer-
tungsverfahren sind dem Anhang IIA oder IIB des KrW-/AbfG zu entnehmen.
4.3
Die
Entsorgernummer in Feld 2.3
erhält der Abfallentsorger von seiner zuständigen Be-
hörde. Sie dient der Identifikation des Abfallentsorgers bzw. der Entsorgungsanlage des

102
Abfallentsorgers (vgl. Randnr. 423).
4.4
In den
Feldern 2.4 bis 2.8
sind die Daten der Entsorgungsanlage anzugeben. Die Angaben
in Feldern 2.6 bis 2.8 müssen nicht mit der elektronischen Zugangsadresse identisch sein,
mit der die Entsorgungsanlage bei der ZKS-Abfall registriert ist.
4.5
Sofern der Abfallentsorger gem. § 7 Nachweisverordnung freigestellt ist, und damit das
sog. privilegierte Verfahren durchführen darf, hat er seine Freistellungsnummer in
Feld 2.9
einzutragen. Die Freistellungsnummer erhält er von der für die Entsorgungsanlage zustän-
digen Behörde (vgl. Randnr. 425).
4.6
Mit der Angabe der Laufzeit des Entsorgungsnachweises in
Feld 3
gibt der Abfallentsorger
an, für welchen Zeitraum er den in der VE beschriebenen Abfall annehmen will. Der Zeit-
raum kann, muss aber nicht mit der vom Abfallerzeuger beantragten Laufzeit übereinstim-
men. Dabei ist zu beachten, dass im privilegierten Verfahren die Gesamtlaufzeit nur max. 5
Jahre ab dem Datum der Annahmeerklärung betragen kann (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3
NachwV)
4.7
Die Annahmeerklärung ist vom Abfallentsorger unter Angabe des Unterzeichnenden in
Klarschrift rechtsverbindlich zu unterschreiben bzw. im elektronischen Verfahren qualifiziert
zu signieren.
5. Formblatt: Behördenbestätigung BB
Das Formblatt BB dient zum einen der Bestätigung von Nachweiserklärungen bzw. einer
Ablehnung der Bestätigung und zum anderen der Freistellung nach § 7 Abs. 3 NachwV, die
mit dem Formblatt DAN zu beantragen ist.
5.1
Feld 1
beschreibt unter 1.1 bis 1.4 den Tenor der Entscheidung, die auch unter Nebenbe-
stimmungen (1.3) ergehen oder abweichend von der beantragten Laufzeit befristet werden
kann (1.4).
5.2
Die Bestätigung bzw. die Ablehnung ist dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger be-
kanntzugeben, wobei die Bekanntgabe im elektronischen Verfahren ausschließlich an die
angegebene elektronische Zugangsadresse bei der ZKS-Abfall erfolgt (siehe Randnr. 331).
5.3
Die Bestätigung ist von der zuständigen Behörde rechtsverbindlich zu unterschreiben bzw.
im elektronischen Verfahren qualifiziert zu signieren; die Bestätigung kann mit anderen
Entscheidungen, z. B. Gebührenbescheiden oder landesrechtlichen Bescheiden, verknüpft
sein, die als strukturierte Nachricht oder als PDF-Datei angehängt sind.

103
6. Formblatt: Deckblatt Antrag DAN
Das Formblatt DAN dient als Antrag zur Freistellung gemäß § 7 Abs. 3 NachwV.
6.1
Als Nummer wird von Seiten der freistellenden Behörde die 12-stellige Freistellungsnum-
mer zzgl. Prüfziffer nach den Vorgaben der Nummernvergabe gemäß § 28 Abs. 2 NachwV
vergeben und ist daher vom Antragsteller frei zu lassen.
6.2
Die Angaben in den
Feldern 1 und 2
entsprechen denen in den Feldern 1 und 2 (ausge-
nommen 2.9) des Formblatts AE. Auf die Hinweise zur Ausfüllung des Formblattes AE wird
Bezug genommen. Die freizustellenden Abfallarten soll der Antragsteller unterteilt nach Art,
Beschaffenheit und Menge pro Jahr der betroffenen Abfälle auf einem gesonderten Beiblatt
bzw. im elektronischen Verfahren in Abstimmung mit der zuständigen Behörde als XML-
Mitteilungen oder als angehängte pdf-Datei zum Antrag einreichen.
6.3
Der Antrag ist vom Antragsteller rechtsverbindlich unter Angabe des Unter-zeichnenden in
Klarschrift zu unterschreiben bzw. im elektronischen Verfahren qualifiziert zu signieren.
II Formblätter zur Verbleibskontrolle (Begleitschein und Übernahmeschein)
1. Formblatt Begleitschein
Das Formblatt Begleitschein besteht im Papierverfahren aus einem Begleitscheinsatz mit 6 Ausfer-
tigungen. Hierzu ist ein Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Im elektroni-
schen Verfahren werden die verschiedenen farbigen Ausführungen durch entsprechende Layer
ersetzt.
In der Abfolge müssen von den Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) folgende Angaben bei der
Übergabe bzw. Übernahme der Abfälle vorliegen:
Abfallerzeuger
(bei zugrundeliegendem Einzelentsorgungsnachweis)
:
- Begleitscheinnummer
-
Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung
- Entsorgungsnachweisnummer
-
Menge in t (geschätzte Tonnage)
- Erzeugernummer
-
Firmenname, Anschrift des Erzeugers

104
- Datum der Übergabe
-
Feld „Frei für Vermerke“ (nur bei zugrundeliegendem Entsorgungsnachweis für Altöle oder
Althölzer mit mehr als einem Abfallschlüssel)
-
Unterschrift (Versicherung der richtigen Deklaration)
Es wird empfohlen, auch Firmennamen und Anschrift des Entsorgers einzutragen
Abfallbeförderer
(bei zugrundeliegendem Einzelentsorgungsnachweis)
:
- Beförderernummer
-
Firmenname und Anschrift des Beförderers
- Datum der Übernahme
- KFZ-Kennzeichen (bei Straßenbeförderung)
-
Unterschrift (Versicherung der ordnungsgemäßen Beförderung)
Abfalleinsammler
(bei zugrundeliegendem Sammelentsorgungsnachweis)
:
- Begleitscheinnummer
-
Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung
- Entsorgungsnachweisnummer
-
Menge in t (geschätzte Tonnage nach Abschluss der Einsammlung)
- fiktive Erzeugernummer
-
Firmenname und Anschrift des Einsammlers im Befördererfeld
- Beförderernummer
-
Datum der Übernahme (Beginn der Einsammlung)
- KFZ-Kennzeichen (bei Straßenbeförderungen)
-
Feld „Frei für Vermerke“ (Übernahmescheinnummern, ferner Abfallschlüssel bei zugrundelie-
gendem Sammelentsorgungsnachweis mit mehr als einem Abfallschlüssel für Altöle oder Alt-
hölzer)
-
Unterschrift (Versicherung der ordnungsgemäßen Beförderung)
Abfallentsorger:

105
- Entsorgernummer
-
Firmenname und Anschrift des Entsorgers
-
Menge in t (festgestellte Tonnage)
- Datum der Annahme
-
Unterschrift (Versicherung der Annahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung)
Nr. Erläuterungen
1.1
Die
Begleitscheinnummer
ist vorgegeben. Sie besteht aus einer vorangestellten „1“ als
Kennzeichen für einen Begleitschein, einer 13-stelligen Identifizierungsnummer, diese wird
von der ZKS-Abfall vergeben oder von dieser zugeteilt, z. B. über einen Provider (vgl.
Randnrn. 334 und 429). Daran schließt sich eine Prüfziffer (7) an, die vom elektronischen
System vergeben wird.
1.2
Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel
sind nach der Abfallnomenklatur der Abfallver-
zeichnis-Verordnung (AVV) einzutragen.
Werden Altöle oder Althölzer verschiedener Abfallschlüsselnummern nach der Altölverord-
nung oder der Altholzverordnung entsorgt, ist der prägende Abfallschlüssel einzutragen,
auf den der Entsorgungsnachweis bzw. Sammelentsorgungsnachweis ausgestellt ist. Im
Feld „Frei für Vermerke“ sind die Abfallschlüssel der tatsächlich entsorgten Abfälle aufzu-
nehmen; im elektronischen Verfahren erfolgt dies in separaten Feldern
1.3
Die
Entsorgungsnachweisnummer
ist aus dem Entsorgungsnachweis zu übernehmen.
1.4
Die Eintragung der
Menge
ist verbindlich.
Sofern bei Beginn des Transportes das Gewicht nur geschätzt werden kann, ist dieser
Schätzwert ebenfalls im Mengenfeld einzutragen. Im Feld „Frei für Vermerke“ können wei-
tere Angaben in m³ oder anderen Einheiten eingetragen werden. Für die Angabe des Vo-
lumens existiert im elektronischen Verfahren ein separates Feld.
1.5
Im
Erzeugerfeld
sind im Falle der Einzelentsorgung die Erzeugernummer entsprechend
dem Entsorgungsnachweis und der Firmenname und die der Erzeugernummer zugeordne-
te Adresse des Erzeugers einzutragen. Das Datum der Übergabe des Abfalls an den Be-
förderer ist zu vermerken und die Unterschrift (Signatur) zu leisten.
Im Falle der Sammelentsorgung ist unter der Erzeugernummer eine fiktive Erzeugernum-
mer einzutragen, die mit dem jeweiligen Landeskenner gemäß § 28 Abs. 6 NachwV desje-
nigen Bundeslandes beginnt, in dem die Einsammlung durchgeführt wird. An den Landes-
kenner schließt sich ein „S“ als Kennzeichen für eine Sammelentsorgung an. Die restli-

106
chen Felder werden durch die Ziffer „0“ aufgefüllt.
Hinsichtlich der Pflichten des Einsammlers bei der Führung des Begleitscheins wird auf §
13 NachwV und die Erläuterungen hierzu unter Randnrn. 249 bis 253 verwiesen.
1.6
Bei der Einzelentsorgung sind im
Befördererfeld
der Firmenname, die Anschrift und die
Beförderernummer sowie im Fall des Transportes mit Kfz das entsprechende Kfz- Kennzei-
chen einzutragen. Das Datum der Übernahme muss bei der Einzelentsorgung mit dem Da-
tum der Übergabe übereinstimmen.
Wird der Begleitschein im Rahmen der Sammelentsorgung verwendet, erfolgt die Eintra-
gung des Einsammlers als Beförderer. Darüber hinaus sind die entsprechende Beförder-
nummer und das Kfz-Kennzeichen einzutragen. Im Begleitschein wird im
Feld „Datum der
Übernahme“
der Beginn der Einsammlung vermerkt. Die entsprechende Unterschrift (Sig-
natur) ist bei Beginn der Einsammlung zu leisten.
1.7
Das
Entsorgerfeld
ist entsprechend den Daten des Entsorgers spätestens bei Annahme
der Abfälle auszufüllen und zu unterschreiben. Gegebenenfalls ist das Feld „Menge“ zu kor-
rigieren (vgl. Nr. 1.4). Es sind u.a. der Firmenname und die der Entsorgernummer zugeord-
nete Adresse des Entsorgers einzutragen.
1.8
Im
Feld „Frei für Vermerke“
sind im Falle der Sammelentsorgung die Übernahmeschein-
nummern aufzunehmen; im elektronischen Verfahren erfolgt dies in separaten Feldern.
1.9 Bei einem
Befördererwechsel
hat sich der übernehmende Beförderer in den entsprechen-
den Feldern einzutragen. Es gelten sinngemäß die Ausführungen unter Nr. 1.6 Satz 1.
1.10
Eine Transportunterbrechung durch kurzfristige Lagerung oder Umschlag (z. B. Wechsel
des Transportmittels von Kfz auf Schiff oder schienengebundene Fahrzeuge) ist im ent-
sprechenden Feld darzustellen.
2. Formblatt Übernahmeschein
Der Übernameschein besteht im Papierverfahren aus einem Übernahmescheinsatz mit 2 Ausferti-
gungen. Hierzu ist ein Übernahmescheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden.
Im elektronischen Verfahren werden die verschiedenen farbigen Ausführungen durch entspre-
chende Layer ersetzt.
2.1 Verwendung des Übernahmescheins im Rahmen der Sammelentsorgung
Sämtliche Felder des Übernahmescheins müssen mit Ausnahme der Angaben zum Entsorger bei
der Übernahme des Abfalls ausgefüllt und unterschrieben sein.

107
Nr. Erläuterungen
2.1.1 Die
Übernahmescheinnummer
ist vorgegeben. Sie besteht aus einer vorangestellten „2“
als Kennzeichen für einen Übernahmeschein und einer 13-stelligen Identifizierungsnum-
mer. Daran schließt sich die Prüfziffer (7) an. Die Übernahmescheinnummer wird von der
ZKS-Abfall vergeben (vgl. Randnrn. 334 und 429).
2.1.2
Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel
sind entsprechend der Abfallnomenklatur der
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) einzutragen. Die Ausführungen in Nr. 1.2 zur Ausfül-
lung des Begleitscheins gelten auch bei der Ausfüllung des Übernahmescheins.
2.1.3 Die
Entsorgungsnachweisnummer
ist aus dem Sammelentsorgungsnachweis zu über-
nehmen.
2.1.4 Die Eintragung der
Menge
in t ist verbindlich. Die Ausführungen in Nr. 1.4 zur Ausfüllung
des Begleitscheins gelten auch bei der Ausfüllung des Übernahmescheins.
2.1.5 Im
Erzeugerfeld
sind die Erzeugernummer (außer bei Kleinmengenerzeugern im Sinne
von § 2 Abs. 2) sowie der Firmenname und die der Erzeugernummer zugeordnete Adresse
des Erzeugers einzutragen. Das Datum der Übergabe des Abfalls an den Einsammler ist zu
vermerken und die entsprechende Unterschrift (im elektronischen Verfahren die qualifizierte
Signatur) zu leisten.
2.1.6 Im Feld des Beförderers sind die entsprechenden Angaben des Einsammlers einzutragen.
Das Datum der Übernahme durch den Einsammler muss dabei mit dem Datum der Über-
gabe des Erzeugers übereinstimmen. Der Einsammler hat rechtsverbindlich zu unter-
schreiben (im elektronischen Verfahren qualifiziert zu signieren).
2.1.7 Die Ausfüllung des
Entsorgerfeldes
ist bei einem Übernahmeschein in der Sammelent-
sorgung nicht erforderlich. Es kann informatorisch der Entsorger angegeben werden.
2.2 Verwendung bei der Abgabe von Kleinmengen
Bei der Abgabe von Kleinmengen im Sinne des § 16 NachwV im Bringsystem werden Übernah-
mescheine geführt. Dabei erhält die Ausfertigung 1 (weiß) der Erzeuger und die Ausfertigung 2
(gelb) der Entsorger.
Nr. Erläuterungen
2.2.1 Der Erzeuger hat sich im entsprechenden Feld einzutragen.

108
2.2.2 Das Feld des Beförderers sowie die Angaben zur Entsorgungsnachweisnummer werden
nicht ausgefüllt.
2.2.3 Der Entsorger trägt seine Angaben einschließlich der Mengen in t in das entsprechende
Feld ein.
2.2.4 Das Datum der Übergabe und das Datum der Annahme sind einzutragen und die Unter-
schriften durch Erzeuger und Entsorger zu leisten.

109
Anhang B
Ergänzendes Formblatt zur Verfahrensbevollmächtigung und
Beauftragung
(Sammel)Entsorgungsnachweis Nr.
(sofern bereits vergeben)
Abfallschlüssel
(immer auszufüllen)
|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|| |__|__|__|__|__|__|
Ergänzendes Formblatt (soweit Andienungspflicht besteht, zugleich Antrag auf Zuweisung)
1. Angaben zum Abfallerzeuger / -besitzer
Erzeuger-Nummer
Firma / Körperschaft
|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
1.1 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Straße
Hausnummer
1.2 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Postleitzahl
Ort
1.3 |__|__|__|__|__| |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__ |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Ansprechpartner für das elektronische Nachweisverfahren
Telefon
1.4 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Elektronischer Empfangszugang
1.5 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Anfallstelle (falls von 1.2/1.3 abweichend)
Hausnummer
1.6 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Postleitzahl
Ort
1.7 |__|__|__|__|__| |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__ |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Sonstiges (z.B. Menge, Laufzeit)
1.8 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Durch seine Unterschrift (gilt nur wenn Nr. 2. bzw. Nr. 3. vollständig ausgefüllt sind)
• bevollmächtigt der Abfallerzeuger / -besitzer die unter Nr. 2 genannte Firma / Körperschaft zur Abgabe und Entgegennahme
aller
Erklärungen im Rahmen des Nachweis- und/oder Andienungsverfahrens (§ 14 VwVfG);
• beauftragt der Abfallerzeuger / -besitzer die unter Nr. 3 genannte Firma / Körperschaft mit der Bezahlung der anfallenden
Entgelte bzw.
Gebühren und Auslagen (Kosten) und nimmt zur Kenntnis, dass er weiterhin – insbesondere für den Fall der Nichtzahlung
durch den
Beauftragten – als Gesamtschuldner für die Kosten haftet.
Die Vollmacht unter Nr. 2. ist auf die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung (§ 3 Abs.4 NachwV) beschränkt (siehe Form-
blatt DEN).
Datum (Tag/Monat/Jahr)
Rechtsverbindliche Unterschrift des Abfallerzeugers / -besitzer
1.9 |__|__|__|__|__|__|__|__|
_________________________________________________
2. Angaben zum Bevollmächtigten
(nur auszufüllen bei Bevollmächtigung)
Firma / Körperschaft
2.1 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Straße
Hausnummer
2.2 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Postleitzahl
Ort
2.3 |__|__|__|__|__| |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__ |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Ansprechpartner für das elektronische Nachweisverfahren
Telefon
2.4 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Elektronischer Empfangszugang
2.5 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Hiermit erklären wir, dass wir mit der Bevollmächtigung durch den Abfallerzeuger / -besitzer einverstanden sind.
Datum (Tag/Monat/Jahr)
Rechtsverbindliche Unterschrift des Bevollmächtigten
2.6 |__|__|__|__|__|__|__|__|
_________________________________________________

110
3. Angaben zum Beauftragten
(nur auszufüllen bei Beauftragung zum Rechnungsempfang)
Firma / Körperschaft
3.1 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Straße
Hausnummer
3.2 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Postleitzahl
Ort
3.3 |__|__|__|__|__| |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__ |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Ansprechpartner für die elektronischen Rechnungen
Telefon
3.4 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Elektronischer Empfangszugang
3.5 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Hiermit übernehmen wir als Beauftragte die von der zuständigen Behörde / Zentralen Stelle zu erhebenden Kosten. Wir verpflichten
uns, die uns berechneten Kosten ohne Aufschlag an den Abfallerzeuger / -besitzer weiter zu berechnen.
Datum (Tag/Monat/Jahr)
Rechtsverbindliche Unterschrift des Beauftragten
3.6 |__|__|__|__|__|__|__|__|
_________________________________________________
Ausfüllhinweise zum „Ergänzenden Formblatt“
Das Formblatt ergänzt die zur Führung von (Sammel-)Entsorgungsnachweisen zu verwenden-
den Formblätter (Anlage 1 der NachwV). Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist eine Bevoll-
mächtigung für die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung nicht möglich (vgl. Randnr. 124). Mit
dem ergänzenden Formblatt kann der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (im Weiteren „Ab-
fallerzeuger“) gegenüber der zuständigen Behörde bzw. Zentralen Stelle Bevollmächtigungen
und / oder andere Beauftragungen vornehmen (vgl. Randnrn. 125 und 129 der Vollzugshilfe),
ergänzende Anträge stellen sowie in den Fällen, in denen landesrechtlich eine Andienungs-
pflicht besteht, dieser nachkommen. Es ist Bestandteil der bundeseinheitlichen Schnittstelle und
daher auch im elektronischen Nachweisverfahren zur Übermittlung strukturierter Nachrichten für
die benannten Funktionen verwendbar.
Pro (Sammel-)Entsorgungsnachweis ist ein separates Formblatt auszufüllen.
Kopfzeile
: Zum Zwecke der Zuordnung sind die Nummer des (Sammel-) Entsorgungsnachwei-
ses (soweit bekannt) und der Abfallschlüssel anzugeben.
1:
Hier erfolgen notwendige Angaben zum Abfallerzeuger/-besitzer. Dabei ist im Feld „Erzeu-
gernummer“ die von der zuständigen Behörde vergebene Nummer einzutragen. Falls die
Anfallstelle (Nr. 1.6 und 1.7) von der Firmenanschrift (Nr. 1.1 bis 1.3) abweicht, ist diese
anzugeben.
1.4: Soweit der Abfallerzeuger/-besitzer am elektronischen Nachweisverfahren teilnimmt, ist
unter Nr. 1.4 der insoweit für die zuständige Behörde bzw. Zentrale Stelle maßgebliche
Ansprechpartner zu benennen.
1.5: Hier ist anzugeben, an welche elektronische Empfangsadresse die Behörde bzw. Zentrale
Stelle ihre elektronischen Dokumente zu übermitteln hat. Sollte eine solche elektronische
Empfangsadresse noch nicht vorhanden sein, ist die E-Mail-Adresse des Ansprechpart-
ners einzutragen; diese kann aber nicht den spätestens ab 01.04.2010 zwingend notweni-

111
gen elektronischen Empfangszugang ersetzen.
1.8: Hier können ggf. ergänzende Anträge, Angaben oder Informationen übermittelt werden
(z.B. Menge, kürzere Laufzeit).
1.9: Hier bestätigt der Abfallerzeuger/-besitzer seine Angaben durch rechtsverbindliche Unter-
schrift bzw. durch qualifizierte elektronische Signatur unter Angabe des Datums. Das Text-
feld oberhalb von Nr. 1.9 ist im Falle einer Bevollmächtigung und/oder Beauftragung von
Bedeutung und beinhaltet die entsprechenden Erklärungen des Abfallerzeugers/-besitzers
(Nr. 2 und 3).
2: Abfallerzeuger und -besitzer können sich gemäß § 14 der Verwaltungsverfahrensgesetze
der Länder (VwVfG) durch die Erteilung einer Verfahrensbevollmächtigung im bundes-
rechtlichen Nachweisverfahren und ggf. landesrechtlichen Andienungsverfahren von ei-
nem Dritten vertreten lassen (vgl. Randnr. 129). Ist unter Nr. 2 ein Bevollmächtigter einge-
tragen und bestätigt dieser die Verfahrensbevollmächtigung unter Nr. 2.6 mit seiner Unter-
schrift, ist er für die Behörde bzw. Zentrale Stelle Ansprechpartner in allen Fragen, die das
Nachweis- bzw. Andienungsverfahren betreffen. Ihm gegenüber werden auch entspre-
chende Bescheide bekannt gegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bevollmächtigung
durch Ankreuzen des Kästchens oberhalb von Nr. 1.9 auf die Abgabe der Verantwortlichen
Erklärung beschränkt wird. In diesem Fall darf der Bevollmächtigte nur die Verantwortliche
Erklärung für den Abfallerzeuger/-besitzer ausfüllen und unterzeichnen (§ 3 Abs. 4
NachwV). Ansprechpartner für die Behörde bzw. Zentrale Stelle bleibt hier der Abfaller-
zeuger/-besitzer.
Für das Ausfüllen von Nr. 2.1 bis 2.5 gelten die Ausführungen zu Nr. 1.1 bis 1.5 entspre-
chend.
3:
Der Abfallerzeuger kann mit der Beauftragung nach dieser Ziffer die Abrechnung der anfal-
lenden Gebühren und Entgelte (Kosten) einem Dritten übertragen. Durch seine Unter-
schrift unter Nr. 3.6 verpflichtet sich der Beauftragte, die anfallenden Kosten zu bezahlen.
Allerdings haften Abfallerzeuger/-besitzer und Beauftragter gesamtschuldnerisch für die
Kosten, d.h.: Falls der Beauftragte die Kosten nicht zahlt, können diese auch beim Abfall-
erzeuger/-besitzer erhoben werden.
Für das Ausfüllen von Nr. 3.1 bis 3.5 gelten die Ausführungen zu Nr. 1.1 bis 1. entspre-
chend.

Anhang C
Matrix zur Änderung von Entsorgungsnachweisen
Nachweisnummer
Formblätter/
XML-Datei
Unterschriften/
Signaturen
Fallvarianten
neu alt
komplett
neu
Korrektur/
Ergänzungs-
layer
ERZ
(VE)
ENT
(AE)
BEH
(BB)
1. Änderung der Adresse
(ohne Änderung der amtlichen Betriebsnummer)
Erzeuger - Verwaltungsanschrift (DEN)
x
x
x
1.2 Erzeuger - Anfallstelle (VE)
x
x
x
1.3 Bevollmächtigter - Verwaltung (DEN)
x
x
x
1.4 Einsammler - Verwaltungsanschrift (DEN)
x
x
x
1.5 Einsammler - Adresse (VE)
x
x
x
1.6 Entsorger - Verwaltungsanschrift (AE)
x
x
x
1.7 Entsorger - Anschrift der Entsorgungsanlage (AE)
x
x
x
1.8 Elektronischer Empfangszugang eines Verfahrensbeteiligten ändert
sich
(nur 1 Signatur erforderlich analog der Fallvarianten 1.1 bis 1.7)
x
x
x x x
2. Änderung der Rechtsform
(ohne Änderung der amtlichen Betriebsnummer)
2.1 Erzeuger
x
x
x
2.2 Einsammler
x
x
x
2.3 Entsorger
x
x
x
3. Mengenerhöhung
x
x
x
x
x
4. Änderung Entsorgungsverfahren
(R/D-Schlüssel, ohne Änderung der Betriebsnummer)
x
x
x
E
5. Abfallbeschreibung ändert sich
5.1 Fortschreibung AVV
x
E
E
E
5.2 AS neu wegen Änderung der DA
x
x
x
x
x
5.3 AS bleibt, aber DA neu
x
x
x
x
E
5.4 Änderung der Konsistenz
x
x
x
x
E
5.5 Abfallvorbehandlung ändert sich (Vorbehandlung ja/nein)
x
x
x
x
E

113
Nachweisnummer
Formblätter/
XML-Datei
Unterschriften/
Signaturen
Fallvarianten
neu alt
komplett
neu
Korrektur/
Ergänzungs-
layer
ERZ
(VE)
ENT
(AE)
BEH
(BB)
6. Verlängerung/Änderung Sammelgebiet
6.1 innerhalb der Laufzeit von 5 Jahren
x
x
x
x
x
6.2 Änderung Sammelgebiet
x
x
x
x
x
7. Folgeanträge nach Ablauf der max. Laufzeit (5 Jahre)
x
x
x
x
x
8. Erzeugernummer ändert sich
8.1 neue Identität
x
x
x
x
x
8.2.1 andere Gründe z. B. behördliche Entscheidung
x
x
x x x
8.2.2 andere Gründe z. B. behördliche Entscheidung
1
X x E E E
9. Beförderernummer ändert sich
9.1 neue Identität
x
x
x
x
x
9.2.1 andere Gründe z. B. behördliche Entscheidung
x
x
x x x
9.2.2 andere Gründe z. B. behördliche Entscheidung
1
X x E E E
10. Entsorgernummer ändert sich
10.1 neue Identität
x
x
x
x
x
10.2.1 andere Gründe z. B. behördliche Entscheidung
x
x
x x x
10.2.2 andere Gründe z. B. behördliche Entscheidung
1
x x E E E
11. Nummernkontingente (§ 28 Abs. 2, Satz 3 NachwV)
Jede substanzielle Änderung im Nachweis
x
x
x
x
x
Legende:
ERZ = Erzeuger, Einsammler
ENT = Entsorger
BEH = Behörde im Grundverfahren
E
= Einzelfallentscheidung
1
: 8.2.1 / 8.2.2, 9.2.1 / 9.2.2 und 10.2.1 / 10.2.2 stellen jeweils alternative Vorgehensweisen da.
Das Vorgehen unter 8.2.2, 9.2.2 und 10.2.2 kann nur in Abstimmung mit den in den Ländern für die
Nachweisführung zuständigen Behörden gewählt werden.

114
Anhang D
Anschriften der Knotenstellen der Länder
Wegen der Aktualisierung der nachfolgenden Angaben zu den Knotenstellen der Länder wird Be-
zug genommen auf
www.zks-abfall.de
.
Baden-Württemberg:
Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Welfenstraße 15
70736 Fellbach
Bayern:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Dienststelle Kulmbach
Schloss Steinenhausen
95326 Kulmbach
Berlin
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Brückenstraße 6 (Jannowitz-Center)
10179 Berlin
Brandenburg:
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstraße 231
14480 Potsdam
(Postfach 601352, 14413 Potsdam)
Bremen:
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Ansgaritorstraße 2
28195 Bremen

115
Hamburg:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Billstraße 84
20539 Hamburg
Hessen:
Regierungspräsidium Darmstadt
Abt. Umwelt
Wilhelminenstr. 1-3
64278 Darmstadt
Mecklenburg-Vorpommern:
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Goldberger Straße 12
18273 Güstrow
Niedersachsen:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Str. 3
31134 Hildesheim
Nordrhein-Westfalen:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dez. 52.4 Zentrale Stelle
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz:
Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34
55130 Mainz
Saarland:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken

116
Sachsen:
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Zur Wetterwarte 11
01109 Dresden
Sachsen-Anhalt:
Landesamt für Umweltschutz
Reideburger Straße 47 - 49
06116 Halle/S.
Schleswig-Holstein:
Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH
Saalestraße 8
24539 Neumünster
Thüringen:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar