Stand:
11.07.2014
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Rahmenbedingungen zum
36. Länderübergreifenden Ringversuch – Ionen in Abwasser
– November 2014
Parameter
Ammonium-Stickstoff (NH
4
+
-N)
Nitrat-Stickstoff (NO
3
-
-N)
Nitrit-Stickstoff (NO
2
-
-N)
Chlorid
Sulfat
Fluorid gelöst (optional)
Gesamt-Phosphor (P
ges
)
Die Bestimmung des Parameters Fluorid gelöst ist freiwillig, denn die aktuelle AbwV nennt
lediglich den Parameter Fluorid gesamt.
Im Entwurf der neuen AbwV ist Fluorid gelöst mit dem Verfahren DIN EN ISO 10304-1 (D20)
explizit aufgenommen worden.
Da in dem aktuellen Fachmodul Wasser auch das Verfahren nach DIN 38405-D4-1 (1985-
07) für die Matrix Abwasser genannt ist, werden für diesen RV beide Methoden zugelassen.
Matrix
Kommunales Abwasser, abgesetzt, filtriert
Termine
Anmeldung bis:
15. August 2014
Sollte nach Anmeldung zum 36. LÜRV bis 5 Wochen vor Probenvertei-
lung (s. u.) kein weiteres Schreiben mit weiteren Ringversuchsdetails
bei Ihnen eingegangen sein, sind diese telefonisch anzufordern.
Bitte benutzen Sie für die Anmeldung das diesem Schreiben beigefügte Formular oder
melden sich online über folgende Internetseite
(http://www.aqsbw.de)
an.
Die Anmeldungen erfolgen zentral an:
AQS Baden-Württemberg
Bandtäle 2
70569 Stuttgart
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Heidi Sanwald, Herr Dr. Michael Koch, Herr Dr. Frank Baumeister
Tel.: 0711 685 65446
E-Mail: info@aqsbw.de
Probenversand:
Versand per Expressdienst am
03. November 2014
Probenankunft:
Eintreffen der Proben im Labor am
04. November 2014 bis 12 Uhr
Analytik bis:
14. November 2014
Ergebnisabgabe: bis 24. November 2014, 24:00 Uhr, schriftlich (Post, Fax) beim Ver-
anstalter,
Achtung! Ausschlussfrist, Eingangsdatum entscheidet!
Später eingehende Werte werden nicht akzeptiert!

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Probendetails
3 Proben zur Bestimmung von Ammonium-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff in 1000-ml-
Glasflaschen mit Schraubverschluss. Probenkonservierung durch Kühlung.
3 Proben zur Bestimmung von Nitrit-Stickstoff in 100-ml-Glasflaschen mit Schraub-
verschluss. Probenkonservierung durch Kühlung.
3 Proben zur Bestimmung von Chlorid, Sulfat und Fluorid (gelöst)
(optional)
in
1000-ml-Kunststoffflaschen. Probenkonservierung durch Kühlung.
3 Proben zur Bestimmung von Gesamt-Phosphor in 500-ml-Kunststoffflaschen. Pro-
benkonservierung durch Ansäuern mit Salpetersäure (pH ca. 2,1) und durch Kühlung.
Zugelassene Analysenverfahren
Parameter Analysenverfahren
Ammonium-Stickstoff
DIN EN ISO 11732 (E23): 1997-09
DIN EN ISO 11732 (E23): 2005-05
DIN 38406-E 5-1: 1983-10
DIN 38406-E 5-2: 1983-10
Nitrat-Stickstoff
DIN EN ISO 10304-2 (D20): 1996-11
DIN EN ISO 10304-1 (D20): 2009-07
DIN EN ISO 13395 (D28): 1996-12
DIN 38405-D9: 2011-09
DIN 38405-D 9-2: 1979-05
DIN 38405-D 9-3: 1979-05
DIN 38405-D 29: 1994-11
Nitrit-Stickstoff
DIN EN 26777 (D10): 1993-04
DIN EN ISO 10304-2 (D20):1996-11
DIN EN ISO 10304-1(D20): 2009-07
DIN EN ISO 13395 (D 28): 1996-12
Chlorid
DIN EN ISO 10304-2: 1996-11 (D20)
DIN 38405-D1-1: 1985-12
DIN 38405-D1-2: 1985-12
DIN 38405-D1-3:1985-12
DIN EN ISO 10304-1: 2009-07 (D20)
DIN EN ISO 15682 (D31): 2002-01
Sulfat
DIN EN ISO 10304-2: 1996-11 (D20)
DIN EN ISO 10304-1 (D20): 2009-07
DIN 38405-D5-1: 1985-01
DIN 38405-D5-2: 1985-01
Fluorid gelöst
DIN 38405-D4-1: 1985-07
DIN EN ISO 10304-1 (D20): 2009-07
Gesamt-Phosphor
DIN EN 1189 (D 11), Ziffer 6: 1996-12
DIN EN ISO 11885 (E22): 1998-4
DIN EN ISO 11885 (E22): 2009-09
DIN EN ISO 17294-2 (E29): 2005-05
DIN EN 1189 (D11), Ziffer 7: 1996-12
DIN EN ISO 6878 Ziffer 7 (D11): 2004-09
DIN EN ISO 6878 Ziffer 8 (D11): 2004-09
DIN EN ISO 15681-1 (D45): 2005-05
DIN EN ISO 15681-2 (D46): 2005-05
Die Wahl der Analysenverfahren kann ggf. durch länderspezifische Regelungen weiter
eingeschränkt sein (s. u.).
Die Proben sind zwingend dem in den jeweiligen Normverfahren vorgeschriebenen Auf-
schluss zu unterziehen.

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Andere Analysenverfahren sind nicht zugelassen und ihre Anwendung führt zu einer negati-
ven Bewertung.
Arbeitsbereich
Bei der Auswahl der Verfahren ist sicherzustellen, dass folgende untere Grenzen des Ar-
beitsbereichs erreicht werden können:
Parameter
Untere Grenze des Arbeitsbereichs in mg/l
Ammonium-Stickstoff 1,0
Nitrat-Stickstoff 2,0
Nitrit-Stickstoff 0,05
Chlorid 25
Sulfat 20
Fluorid gelöst
0,2
Gesamt-Phosphor 0,25
Durchführung der Analytik
Die Proben sind vom Teilnehmerlabor vollständig selbst wie Routineproben zu untersuchen
(im eigenen Labor mit eigenem Personal und eigenen Geräten). Eine Untervergabe der Ana-
lytik ist nicht zulässig. Die Dokumentation der Rohdaten ist vorzuhalten.
Die Proben sind in der Zeit vom 04.11.14 bis zum 14.11.14 zu untersuchen.
Angabe des Ergebnisses
Es sind je Probe zwei unabhängige Untersuchungen durchzuführen. Anzugeben ist der Mit-
telwert aus beiden Bestimmungen in
mg/l
mit
3
signifikanten Stellen.
Auswertemethodik
Die statistische Auswertung der Daten dieses Ringversuchs erfolgt nach DIN 38402 - A 45
„Ringversuche zur externen Qualitätskontrolle von Laboratorien“ mit Hilfe des kombinierten
Schätzverfahrens Hampel/Q-Methode, ein Verfahren der robusten Statistik.
Bewertung der Einzelwerte
Als Vorgabewert m
soll
wird der Hampel-Schätzer verwendet. Die mit der Q-Methode berech-
neten Vergleichsstandardabweichungen s
R
werden zunächst als Sollstandardabweichungen
s
soll
, die zur Bewertung der Einzelwerte herangezogen werden, festgelegt.
Für die Sollstandardabweichung werden folgende Ober- und Untergrenzen festgelegt:
Parameter
Grenzen für s
soll
in %
Untergrenze Obergrenze
Ammonium-
Stickstoff
5 10
Nitrat-Stickstoff 5 10
Nitrit-Stickstoff 5 10
Chlorid 2 8
Sulfat 2 8
Fluorid gelöst
5
10
Gesamt-Phosphor 5 10

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Aus Vorgabewert m
soll
und Sollstandardabweichung s
soll
wird für jeden Messwert nach fol-
gender Formel ein z-Score berechnet:
()
s
soll
Messwert
z Score
m
soll
=
Dieser z-Score wird gemäß den Vorgaben des LAWA-Merkblatts A-3 mittels Korrekturfakto-
ren zu z
U
-Scores modifiziert.
Als Toleranzgrenze wird |z
U
|=2 festgelegt.
Gesamtbewertung
Aufgrund der Änderungen im Fachmodul Wasser erfolgt keine Bewertung des gesamten
Ringversuchs durch den Ringversuchsveranstalter, sondern nur einzelner Parameter. Ein
Parameter ist dann erfolgreich bestimmt, wenn mindestens 2 von 3 Werten eines Parame-
ters innerhalb der Toleranzgrenzen liegen.
Als nicht erfolgreich analysiert gelten:
1) Werte, die nicht im Toleranzbereich liegen,
2) Nicht bestimmte Werte,
3) Werte, die mit „kleiner (<) untere Grenze des Arbeitsbereichs“ angegeben werden,
4) Werte, die aus Untervergaben an ein Fremdlabor resultieren,
5) Werte, die mit einem von den vorgegebenen Analysenverfahren abweichenden Ver-
fahren/Aufschluss ermittelt werden,
6) (Optional) Werte, die nicht innerhalb des vorgegebenen Analysenzeitraumes ermittelt
werden und
7) Werte, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist beim Veranstalter eintreffen.
Falls Ihr Labor eine Notifizierung besitzt, kann sich Ihre für Sie zuständige notifizierende Stel-
le eine zusätzliche Gesamtbewertung des Ringversuchs vorbehalten.
Ausfall von Proben oder Parametern
Bei Ausfällen von Proben oder Parametern durch einen Fehler des Veranstalters muss der
Ringversuch seitens des Ringversuchsveranstalters nicht wiederholt werden, sofern folgende
Bedingungen eingehalten werden:
Gleichbehandlung aller Teilnehmer des betreffenden Ausrichters
die Teilnehmer der anderen Ausrichter dürfen keine gravierenden Nachteile haben
der entsprechende Parameter muss noch auswertbar sein (also noch mindestens 2
von 3 Niveaus auswertbar)
Kein Nachteil für einzelne Teilnehmer des betreffenden Ausrichters durch reduzierten
Proben-Parameter-Satz.
Kosten
Die Gebühr für diesen Ringversuch richtet sich nach dem LAWA-Merkblatt A-3 und beträgt
€ 562,50 (ohne Umsatzsteuer), unabhängig von der Zahl der bestimmten Parameter. Für die
Lieferung von Proben in das Ausland sind wir aufgrund der hohen Kosten gezwungen, die für
den Versand per Expressdienst anfallenden Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen (Preis
richtet sich nach Gewicht und Land).

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Länderspezifische Hinweise zum 36. Länderübergreifenden Ringversuch
– Ionen in Abwasser>> –
Die Ergebnisse dieses Ringversuchs werden in allen Bundesländern anerkannt. Somit entfällt für die
Untersuchungsstellen eine unnötige Mehrfachbeteiligung an gleichen Ringversuchen in mehreren
Bundesländern. Hierzu sind jedoch die ggf. vorhandenen länderspezifischen Regelungen zu beach-
ten.
Baden-Württemberg
Für alle Untersuchungsstellen, die nach der „Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft“ vom 02. Mai 2001 für den Teilbereich 2 (Foto-
metrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse) anerkannt sind, ist eine Teilnahme am Ringversuch ent-
sprechend ihrem Anerkennungsumfang verpflichtend. Es sind die anerkannten Verfahren anzuwen-
den. Für Untersuchungsstellen mit mehreren Standorten erstreckt sich die Teilnahmepflicht auf jeden
einzelnen Standort der Multistandortnotifizierung. Die Bewertung erfolgt entsprechend dem Anerken-
nungsumfang und kann von der Bewertung des Ringversuchsveranstalters abweichen.
Bayern
Untersuchungsstellen mit einer entsprechenden Zulassung nach LaborV und VSU Boden und Altlas-
ten (Untersuchungsbereich 4 b) sind verpflichtet an diesem Ringversuch teilzunehmen.
Berlin
Dieser Ringversuch gilt als Nachweis der Eignung für Akkreditierungen/Zulassungen nach der Berliner
IndV und für Abwasseruntersuchungen nach § 68 Abs. 1 BWG.
Brandenburg:
Untersuchungsstellen, die eine Zulassung nach der Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung
(UstZulV) vom 17.12.1997 zur Untersuchung von Abwasser gemäß § 73 Abs. 1 des Brandenburgi-
schen Wassergesetzes (BbgWG), zur Untersuchung von Indirekteinleitungen gemäß § 74 Satz 1
BbgWG oder Untersuchungen gemäß § 110 BbgWG besitzen, sind zur Teilnahme an diesem Ring-
versuch entsprechend ihres Zulassungsumfanges verpflichtet. Untersuchungsstellen, die eine solche
Zulassung beantragen wollen, wird die Teilnahme empfohlen.
Bremen
- keine -
Hamburg:
Die Laboratorien, die mit der FHH den Rahmenvertrag abgeschlossen haben und Untersuchungen
dieser Parameter anbieten, werden entsprechend § 9 (1) aufgefordert, an diesem Ringversuch teilzu-
nehmen.
Gemäß der "Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und
deren Zulassung" vom 14.08.2001 werden alle Untersuchungsstellen, die eine Zulassung für den Teil-
bereich 2 besitzen oder anstreben, aufgefordert, an diesem Ringversuch teilzunehmen. Es sind die im
"Merkblatt zur Zulassung von Messstellen im Wasser- und Abwasserbereich im Bundesland Ham-
burg" angegebenen Analyseverfahren anzuwenden.
Hessen
Dieser Ringversuch gilt als Nachweis der Eignung für Laboratorien, die nach § 5 EKVO (i.d. Fassung
vom 21.01.2000) und § 9 EKVO (i.d. Fassung vom 21.01.2000) in Hessen zugelassen sind. Im Rah-
men des EKVO-Anerkennungsverfahrens in Hessen haben Sie sich verpflichtet: "Regelmäßig an den
von der HLUG veranlassten Ringversuchen bzw. Vergleichsmessungen zwischen den Untersu-
chungsstellen teilzunehmen". Eine Teilnahmepflicht besteht bei diesem Ringversuch für alle Parame-
ter, für die Sie anerkannt sind. Darüber hinaus ist eine freiwillige Teilnahme mit nicht anerkannten
Parametern möglich. Laboratorien, die sich im Anerkennungsverfahren gem. EKVO befinden, wird die
Teilnahme an diesem Ringversuch dringend nahe gelegt. Nach EKVO staatlich anerkannte Laborato-
rien müssen die Analysenverfahren, für die sie zugelassen sind anwenden. Abweichende Verfahren
können nicht anerkannt werden.
Mecklenburg-Vorpommern:
Untersuchungsstellen, die mit der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen beauftragt
sind, sollen, sofern sie hierfür Parameter dieses Ringversuches bestimmen, an dem Länderübergrei-
fenden Ringversuch teilnehmen. Den übrigen Untersuchungsstellen, die eine Zulassung aufgrund der

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Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen (AsSA-
VO) vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667) besitzen oder beantragen wollen, wird die Teil-
nahme empfohlen. Der erfolgreiche Abschluss wird als Nachweis der externen Qualitätssicherung
gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung anerkannt.
Niedersachsen:
Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung nach
§ 125 NWG und § 44 NAbfG sind verpflichtet an diesem Ringversuch teilzunehmen, sofern sie für die
in diesem Ringversuch geprüften Parameter anerkannt sind. Staatlich anerkannte Untersuchungsstel-
len und Untersuchungsstellen deren ausreichenden Qualität der Eigenkontrolle festgestellt wurde
müssen hierbei das Verfahren anwenden, für das die Anerkennung erteilt wurde. Die Ausführungen in
dem Absatz „Parameter“ der Rahmenbedingungen sind zu beachten. Das Bestehen des Ringversuchs
ist für Laboratorien, die sich im Anerkennungsverfahren befinden, noch keine hinreichende Voraus-
setzung für die Erlangung der Anerkennung.
Nordrhein-Westfalen
Untersuchungsstellen mit Zulassungen nach
§ 25 LAbfG TB 3
sowie nach
§ 18 BodSchG und §17
LBodSchG UB 4
werden verpflichtet, an diesem Ringversuch teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht
nur für Parameter, für die sie zugelassen sind. Hierbei sind die in den jeweiligen Zulassungsbeschei-
den angegebenen Analysenverfahren anzuwenden. Darüber hinaus dient dieser Ringversuch zur
Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter Untersuchungsstellen für die Selbstüberwachung von Ab-
wassereinleitungen nach §§ 60, 60a LWG.
Rheinland-Pfalz:
Laut Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz ( Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.Januar 2004 (GVBl. 2004, S.54), Stand: 23.11.2011 (GVBl. 2011, S. 402)
benötigt der Beauftragte nach §57 „Eigenüberwachung“ keine besondere Zulassung. Die Eignungs-
prüfung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Daher bietet
sich an , dass die Laboratorien sich notifizieren / akkreditieren lassen, um beim Vertragsabschluss
diese Unterlagen vorzuweisen. Eine Notifizierung ist in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen.
Saarland:
Dieser Ringversuch gilt als Nachweis der externen analytischen Qualitätssicherung für Laboratorien,
die nach § 5 der Eigenkontrollverordnung - EKVO des Saarlandes zugelassen sind. Für Laboratorien
mit einer entsprechenden Zulassung besteht laut Zulassungsbestimmungen die Pflicht zur Teilnahme
am Ringversuch. Die Teilnahme wird nur berücksichtigt, wenn der gesamte Parameterumfang analy-
siert wird bzw. alle mit dem Zulassungsbescheid übereinstimmenden Parameter analysiert werden.
Sachsen
Von Prüflaboren, die Auftragsanalytik im zu bewertenden Parameterspektrum für behördliche Stellen
durchführen bzw. sich dafür bewerben, wird erwartet, dass diese erfolgreich an diesem Ringversuch
teilnehmen.
Sachsen-Anhalt
Die Teilnahme am Ringversuch bewirkt keinerlei Zulassung oder Auftrag
für Wasseruntersuchungen
zur behördlichen Überwachung in Sachsen-Anhalt.
Schleswig-Holstein
Untersuchungsstellen (Laboratorien) mit einer Zulassung nach der Landesverordnung über die Zulas-
sung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) für den entsprechenden Teilbereich bzw. für die ent-
sprechenden Parameter – sind verpflichtet, sich an diesem Ringversuch zu beteiligen. Die Ergebnisse
des Länderübergreifenden Ringversuchs werden als wiederkehrende AQS-Maßnahme für die Zulas-
sung nach ZWVO verwendet.
Untersuchungsstellen die eine entsprechende Zulassung beantragt haben oder beantragen wollen,
wird die Teilnahme empfohlen
Thüringen
Die erfolgreiche Teilnahme an diesem Ringversuch ist Voraussetzung für folgende Zulassungen:
1. Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung – ThürAbwEKVO vom 23.August 2004 i.V. mit
der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung vom
10. September 2009
2. Thüringer Deponieeigenkontrollverordnung – ThürDepEKVO vom 08. August 1994

Stand:
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Zur erfolgreichen Teilnahme an diesem Ringversuch sind weiterhin alle Laboratorien verpflichtet, die
Auftragsanalytik im zu bewertenden Parameterspektrum für die Thüringer Landesanstalt für Umwelt
und Geologie durchführen bzw. sich dafür bewerben.
Für Sie gelten die länderspezifischen Regelungen des Bundeslandes, in dem Ihr Labor eine
Anerkennung (Zulassung) hat.