Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
zur Sächsischen Bauordnung
Vom …………..
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen
Bauordnung vom 18. März 2005 (SächsABl. SDr. S. S 59; SächsABl. S. 363), die zuletzt
durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2012 (SächsABl. S. 1031) geändert
worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl.
SDr. S. S 348), wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird die Angabe „vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert
worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 186)“ ersetzt.
2. Der Inhaltsübersicht des Anhanges wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 9
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über
bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit
Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung (Sächsische Wohnformen-
richtlinie – SächsWohnformenR)“
3. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Nummer 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„11 Barrierefreie Beherbergungsräume“
bb) Die bisherigen Angaben zu Nummern 11 bis 13 werden die Angaben zu
Nummern 12 bis 14.
b) In Nummer 3.1 Satz 3 werden die Wörter „, eine Treppe in einer Halle, in einem
Foyer“ gestrichen.
c) Der Nummer 9.1 wird folgender Satz angefügt: „In Beherbergungsräumen nach
Nummer 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.“
d) In Nummer 9.2 werden die Wörter „Feuerwehr- oder Rettungsdienstleitstelle“ durch
die Wörter „Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den
Brandschutz,
Rettungsdienst
und
Katastrophenschutz
vom
24. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015
(SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist,“ ersetzt.

e) In Nummer 9.3 Satz 2 werden die Wörter „das Erdgeschoss (Eingangsgeschoss)“
durch die Wörter „ein Geschoss mit Ausgang ins Freie“ ersetzt.
f) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
11
Barrierefreie Beherbergungsräume
11.1
Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen
liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen
an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Sächsischen
Bauordnung entsprechen.
11.2
In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens
1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich
der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem
Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. Die erforderlichen
Räume können auf die Räume nach Nummer 11.1 angerechnet werden.
11.3
Für die Anforderungen der Nummern 11.1 und 11.2 gilt § 50 Absatz 3 der
Sächsischen Bauordnung entsprechend.“
g) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 12 bis 14.
h) In der neuen Nummer 12.4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Brand“ die Wörter
„sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere
Rollstuhlnutzer,“ eingefügt.
i) In der neuen Nummer 12.5 wird die Angabe „11.1 bis 11.4“ durch die Angabe „12.1
bis 12.4“ ersetzt.
j) Die neue Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen
nach Nummer 11.“
k) Die neue Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„Auf die zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ziffer II.] bestehenden
Beherbergungsstätten ist Nummer 12 anzuwenden.“
4. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Nummer 2.16 wird wie folgt gefasst:
„2.16 Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung“

bb) Die Angabe zu Nummer 2.18 wird wie folgt gefasst:
„2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungs-
einrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge“
cc) Die Angabe zu Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3 Brandschutzordnung, Räumungskonzept“
dd) Die Angabe zu Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4 Barrierefreie Stellplätze“
ee) Die Angabe zu Nummer 3.6 wird gestrichen.
b) Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.2.6 angefügt:
„1.2.6 Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen und Netto-Raumflächen ist die
DIN 277 Teil 1, Ausgabe Januar 2016 zugrunde zu legen.“
c) In Nummer 2.3.1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und dürfen keine
Öffnungen haben.“ ersetzt.
d) In Nummer 2.3.2 Satz 3 wird das Wort „Feuerschutzabschlüssen“ durch das Wort
„Abschlüssen“ ersetzt.
e) Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.4.2 Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
„a) die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammen-
hängend mindestens 10 m breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten
oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind
Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäude-
ausrüstung, die der Ladenstraße dienen; Nummer 2.11.5 bleibt unberührt,
b)
die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugs-
geräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens
1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei die
Nummern 2.14.7 und 2.14.9 sinngemäß anzuwenden sind,“
bb) Nummer 2.4.3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine
zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von
jeweils mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben; in diesen
Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite
unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie
Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung; Nummer 2.11.5 bleibt
unberührt und“
cc) Nummer 2.4.4 wird wie folgt gefasst:

„2.4.4
Öffnungen in Brandwänden, die nach Nummer 2.4.1 erforderlich sind,
sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende
Feuerschutzabschlüsse erhalten. Sie sind auf die für die Nutzung
erforderliche Zahl und Größe zu beschränken. “
f) In Nummer 2.5.1 Satz 4 wird das Wort „Feuerwiderstandsdauer“ durch das Wort
„Feuerwiderstandsfähigkeit“ ersetzt.
g) Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.8.2 wird Satz 2 gestrichen.
bb) In Nummer 2.8.3 werden die Wörter „die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat
und der nach Nummer 2.8.1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume
mit einer Fläche von mehr als 100 m² nicht über diese Ladenstraße führt.“ durch
folgende Buchstaben a und b ersetzt:
„a) der nach Nummer 2.8.1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume
nicht über diese Ladenstraße führt oder
b) der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m² und eine
Raumtiefe von höchsten 10 m hat, großflächige Sichtbeziehungen zur Laden-
straße bestehen und die Ladenstraße in diesem Bereich über zwei entgegen-
gesetzte Fluchtrichtungen ins Freie verfügt.“
cc) In Nummer 2.8.5 werden die Wörter „, gemessen in der Luftlinie, jedoch nicht
durch Bauteile,“ gestrichen.
dd) In Nummer 2.8.6 wird Satz 3 gestrichen.
ee) Folgende Nummer 2.8.8 wird angefügt:
„2.8.8 Die Entfernungen nach den Nummern 2.8.2 bis 2.8.5 sind in der Luftlinie,
jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in
Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.“
h) In Nummer 2.9.2 wird das Wort „Netto-Grundflächen“ durch das Wort „Netto-
Raumflächen“ ersetzt.
i) Nummer 2.10 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.10.1 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2.10.2 und 2.10.3 werden die Nummern 2.10.1 und
2.10.2.
j) Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.11.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure
für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Netto-Raumfläche insgesamt nicht mehr
als 500 m² beträgt.“

bb) Nummer 2.11.6 wird gestrichen.
k) Nummer 2.12 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.12.1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 2.12.3 wird wie folgt gefasst:
„2.12.3
Für Ausgänge ins Freie oder in notwendige Treppenräume, die für
mehr als 500 m² Verkaufsraum-Netto-Raumfläche bestimmt sind, muss
die lichte Breite mindestens 0,30 m bezogen auf jeweils 100 m²
a) der Verkaufsraum-Netto-Raumfläche und
b) der Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der
Flächen der Ladenstraßen bezogen auf die Mindestbreite nach
Nummer 2.11.1
betragen. Die Mindestbreite muss 2 m sein.“
l) In Nummer 2.13.5 Satz 2 wird das Wort „Brandfall“ durch das Wort „Gefahrenfall“
ersetzt.
m) Nummer 2.14 wird wie folgt gefasst:
„2.14
Rauchableitung
2.14.1 In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume
mit jeweils mehr als 50 m² Netto-Raumfläche, Lagerräume mit mehr als
200 m² Netto-Raumfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume
zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
2.14.2 Die Anforderungen der Nummer 2.14.1. ist insbesondere erfüllt bei
a) Verkaufs-
und
sonstigen
Aufenthaltsräumen
bis
200 m²
Netto-
Raumfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 Absatz 2 der
Sächsischen Bauordnung haben,
b) Verkaufs-, sonstigen Aufenthalts- und Lagerräumen mit nicht mehr als
1 000 m² Netto-Raumfläche, wenn diese Räume entweder an der
obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Netto-Raumfläche oder im
oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder
Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Netto-
Raumfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch
mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im
unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
c) Verkaufs-, sonstigen Aufenthalts- und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m²
Netto-Raumfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei
denen je höchstens 400 m² der Netto-Raumfläche mindestens ein

Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer
Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m²
Netto-Raumfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauch-
abzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von
insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
d) Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn
diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens
20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit
mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im
oberen
Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens
eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und
Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m²
freiem Querschnitt vorhanden sind,
e) sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen
haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und
der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels der Nummer
2.14.1 ausreichend bemessen sind.
2.14.3 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in
den Fällen der Nummer 2.14.2 Buchstabe a bis d maschinelle
Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der
Netto-Raumfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine
Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen
Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Netto-
Raumfläche genügt
a) zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Netto-Raumfläche
von 1 600 m
2
ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je
angefangene weitere 400 m² Netto-Raumfläche; der sich ergebende
Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1
anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen,
oder
b) ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn
sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der
Brandstelle auf einer Netto-Raumfläche von höchstens 1 600 m² von
den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugs-
geräten gleichmäßig gefördert werden kann.
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so
angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von
3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige
Ladenstraßen nach Nummer 2.14.2 Buchstabe e können maschinelle Rauch-
abzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach
Nummer 2.14.1 ausreichend bemessen sind.
2.14.4 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist auch erfüllt bei Räumen nach
Nummer 2.14.2 Buchstabe a bis c in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei
Auslösen

a) der Brandmeldeanlage oder
b) der Sprinkleranlage, soweit Nummer 2.18.2 Buchstabe b Halbsatz 2
Anwendung findet,
so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten
Luftvolumenströme nach Nummer 2.14.3 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a
einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum
Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser
haben.
2.14.5 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist erfüllt bei
a) notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2
Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung, wenn diese Treppenräume an
der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben, und
b) notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 der
Sächsischen
Bauordnung,
wenn
diese
Treppenräume
Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch
wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen
Treppenraumabschluss angeordnet werden.
2.14.6 Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 Buchstabe
b und Nummer 2.14.5 Buchstabe a sowie Rauchabzugsgeräten nach
Nummer 2.14.5 Buchstabe b ist die Rauchableitung über Schächte mit
strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände
der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die
durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus
nichtbrennbaren Baustoffen sind.
2.14.7 Türen oder Fenster nach Nummer 2.14.2, mit Abschlüssen versehene
Öffnungen zur Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 und Nummer 2.14.5
Buchstabe a und Rauchabzugsgeräte nach Nummer 2.14.5 Buchstabe b
müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen
Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an
einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen
Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient
werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen,
müssen leicht geöffnet werden können.
2.14.8 Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von
einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
2.14.9 Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Nummer 2.14.7 und 2.14.8
sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der
Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die
Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse
und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.

2.14.10 Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten
bei einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann
mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumen-
strom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss
durch
automatische
Ansteuerung
und
spätestens
gleichzeitig
mit
Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können
als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an
diese gestellten Anforderungen erfüllen.“
n) In Nummer 2.15 wird das Wort „Raumluftabhängige“ gestrichen.
o) Nummer 2.16 wird wie folgt gefasst:
„2.16
Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung
2.16.1 Jede Verkaufsstätte ist mit den erforderlichen Sicherheitszeichen, wie zum
Beispiel Rettungsweg- und Brandschutzzeichen, auszustatten.
2.16.2 In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die
so beschaffen ist, dass sich Kunden und Betriebsangehörige auch bei
vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen
Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
2.16.3 Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
a)
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
b)
in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Kunden sowie
Toilettenräumen mit mehr als 50 m
2
Grundfläche,
c)
in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche,
ausgenommen Büroräume,
d)
in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische
Anlagen,
e)
für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
f)
für Stufenbeleuchtungen.“
p) Nummer 2.18 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„2.18
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungs-
einrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge“
bb) In Nummer 2.18.1 Satz 4 wird das Wort „Feuerwehr“ durch die Wörter „Leitstelle
im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz,
Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245,
647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466)
geändert worden ist“ ersetzt.

cc) Nummer 2.18.2 wird wie folgt gefasst:
„2.18.2. In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein
a) geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten für die
Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht
zugänglich; im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde
kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von
Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden;
b) Brandmeldeanlagen, mit automatischen und nichtautomatischen
Brandmeldern;
auf
automatische
Brandmelder
kann
in
Verkaufsräumen verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während
der
Betriebszeit
ständig
entsprechend
eingewiesene
Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die
Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar
und automatisch zur Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz
weitergeleitet
werden,
automatische
Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen
Falschalarme gesichert sein und
c) Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen
alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben
werden können.“
dd) Folgende Nummer 2.18.3 wird angefügt:
„2.18.3 In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung
ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die
Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss
mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der
Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit
geöffneten Türen außer Betrieb gehen.“
q) In den Nummern 2.3.2 Satz 1 und 2, 2.4.1 Satz 2, 2.9.3 Buchstaben a und b, 2.12.1
Satz 2, 2.12.2 Satz 2, 2.18.1 Satz 2 Buchstaben a und b und 3.2.2 Satz 1 Buchstabe
b wird jeweils das Wort „Netto-Grundfläche“ durch das Wort „Netto-Raumfläche“
ersetzt.
r) Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3.3
Brandschutzordnung, Räumungskonzept“
bb) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.3.1
Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der
örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen.
Darin sind

a) die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte
für den Brandschutz sowie
b) die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle
und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner
Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit
Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind,
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe b sind bei
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Netto-Raumfläche von mehr
als 5 000 m² haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.
Für bestehende Verkaufsstätten soll durch die zuständige Bauauf-
sichtsbehörde die Erstellung eines Räumungskonzeptes nach Satz 3 bis
zum 1. Juli 2019 gefordert werden.“
cc) In Nummer 3.3.2 Buchstabe b werden die Wörter „bei einer Panik.“ durch die
Wörter „einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept.“
ersetzt.
s) Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4
Barrierefreie Stellplätze
Mindestens 3 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei
Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und
leicht erkennbar hinzuweisen.“
t) In Nummer 3.5.2 werden die Wörter „und Einrichtungen“ jeweils gestrichen und die
Angabe „geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004
(SächsGVBl. S. 427, 441)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist“ ersetzt.
u) Nummer 3.6 wird gestrichen.
5. Folgende Anlage 9 wird angefügt:
„Anlage 9
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen
für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung
(Sächsische Wohnformenrichtlinie – SächsWohnformenR)
Inhaltsübersicht
I. Anwendungsbereich
II. Bauliche Anforderungen, Rettungswege

III. Rauchwarnmelder
IV. Feuerlöscher
V. Information über Verhalten im Brandfall
I. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von
§ 51 der Sächsischen Bauordnung für Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9
der Sächsischen Bauordnung, in denen jeweils bis zu zwölf Menschen mit
Pflegebedürftigkeit oder Behinderung wohnen, unabhängig davon, ob es sich dabei um
ambulant betreute Wohngemeinschaften oder Einrichtungen handelt. Nutzungseinheiten
im Sinne dieser Richtlinie dienen dem Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen
mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt
ist. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Nutzungseinheiten, in denen Pflege oder
Betreuung in Familien erbracht wird. Derartige Nutzungseinheiten sind auch in den
Fällen nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c der Sächsischen Bauordnung nicht zu
berücksichtigen. Pflege und Betreuung im Sinne von Satz 2 liegen nicht vor, wenn sie
sich auf hauswirtschaftliche Versorgung, Verpflegung oder allgemeine Dienstleistungen
wie
Notruf-
oder
Hausmeisterdienste,
Informations-
und
Beratungsleistungen
beschränken.
II. Bauliche Anforderungen, Rettungswege
1. Allgemeines
Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes geregelt ist, genügen die Anforderungen, die
die Sächsische Bauordnung an Wohnungen und Wohngebäude stellt. Soweit in
bestehenden Wohnungen Nutzungseinheiten im Sinne dieser Richtlinie eingerichtet
werden, sind in der Regel keine Anforderungen an Bauteile zu stellen, die über die
Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen.
2. Anforderungen an Bauteile
a)
In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b der
Sächsischen Bauordnung sind Bereiche nach Buchstabe b oder Zellen nach
Buchstabe c zu bilden. Eine Bildung von Bereichen oder Zellen ist in
Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a der Sächsischen
Bauordnung nicht erforderlich, wenn
aa)
in jedem Geschoss der Nutzungseinheit ein zweiter jedem Bewohner
zugänglicher und entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden ist, der
unmittelbar ins Freie führt, oder
bb)
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ein zweiter baulicher Rettungsweg
ausgebildet ist.
b) Bereichslösung
In Nutzungseinheiten sind mindestens zwei Bereiche mit jeweils höchstens sechs Betten
zu bilden. Die Bereiche müssen von einander durch Wände oder Decken getrennt sein,
die als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und

aussteifenden Bauteile des Gebäudes haben, jedoch müssen sie mindestens
feuerhemmend sein. § 29 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Bauordnung gilt
entsprechend.
c) Zellenlösung
Bei der Zellenlösung sind die Wände und Decken der Schlafräume als
raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend auszubilden; dies gilt nicht für
Außenwände. Türen in den Schlafraumwänden müssen, außer zu zugehörigen
Sanitärräumen, dicht- und selbstschließend sein.
3. Rettungswege
Für Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 der Sächsischen Bauordnung ist
ein baulicher Rettungsweg ausreichend, wenn keine Bedenken wegen der
Personenrettung bestehen (§ 33 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung). Dies ist
bei Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a der Sächsischen
Bauordnung gegeben, wenn die baulichen Voraussetzungen nach Ziffer II Nummer 2
Buchstabe a erfüllt sind. Werden dabei Bereiche nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b
gebildet, müssen die Rettungswege nach § 33 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung
von jedem Bereich unmittelbar erreichbar sein. In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4
Nummer 9 Buchstabe b der Sächsischen Bauordnung mit mehr als sechs Personen ist
ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich. In den Fällen nach § 2 Absatz 4 Nummer
9 Buchstabe c der Sächsischen Bauordnung bestehen bei bis zu zwölf Personen
grundsätzlich keine Bedenken wegen der Personenrettung, wenn die Nutzungseinheiten
a) so angeordnet sind, dass eine Brandausbreitung zwischen diesen Nutzungs-
einheiten für die Personenrettung ausreichend lang verhindert wird, oder
b) an einem Treppenraum liegen, der durch zusätzliche bauliche Maßnahmen (zum
Beispiel feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse) oder technische Anlagen mit
Funktionserhalt so ertüchtigt ist, dass eine Personenrettung über den Treppenraum
ausreichend lang ermöglicht wird.
4. Notwendige Flure
Notwendige Flure im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung sind
innerhalb der Nutzungseinheit nicht erforderlich.
III. Rauchwarnmelder
In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b der Sächsischen
Bauordnung müssen alle Aufenthaltsräume und Flure miteinander vernetzte geeignete
Rauchwarnmelder haben, die ständig betriebsbereit sind.
IV. Feuerlöscher
In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b der Sächsischen
Bauordnung muss mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein. Werden in diesen

Nutzungseinheiten Bereiche nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b gebildet, muss in
jedem Bereich ein Feuerlöscher vorhanden sein.
V. Informationen über das Verhalten im Brandfall
In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b der Sächsischen
Bauordnung muss an geeigneter Stelle eine Information über Verhalten im Brandfall
angebracht sein.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig