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Rahmenbedingungen zum
Länderübergreifenden Ringversuch S09 –
Abfiltrierbare Stoffe in Abwasser – 07
/2022
Parameter
Abfiltrierbare Stoffe
Matrix
Kommunales Abwasser, abgesetzt, filtriert
Zuständiger Ringversuchsveranstalter
Der Ringversuch wird für alle Bundesländer von der AQS Baden-Württemberg
durchgeführt.
Termine
Anmeldung bis:
03.06.2022
Die Anmeldungen erfolgen zentral bei der AQS Baden-Württemberg:
AQS Baden-Württemberg
Bandtäle 2
70569 Stuttgart
Bitte nutzen Sie zur Anmeldung ausschließlich die online-Anmeldung auf der
Internetseite der AQS Baden-Württemberg unter
www.aqsbw.de.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Mirela Kordić, Herrn Dr. Frank Baumeister, Herrn Dr. Michael Koch
Tel.: 0711 685 65446
Fax: 0711 685 53769
info@aqsbw.de
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine E-Mail zur Bestätigung des Einganges Ihrer
Registrierung. Mit einer zweiten E-Mail wird Ihnen dann die verbindliche Anmeldung
zum Ringversuch bestätigt. Sollten Sie die E-Mails nicht erhalten, ist Ihre Anmeldung
nicht eingegangen.
Achtung:
Laboratorien, deren Anmeldung nicht fristgerecht eingeht, erhalten ggf.
keine Proben.
Falls eine Teilnahme noch möglich ist, wird eine 50% höhere Ringversuchsgebühr in
Rechnung gestellt (siehe Punkt Kosten).
Probenverteilung:
06.07.2022
Versand per Paketdienst/Expressdienst
Probenankunft:
07.07.2022
Eintreffen der Proben im Labor spätestens
12:00
Uhr
Analytik bis:
08.07.2022

 
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Ergebnisabgabe: bis 15.07.2022, 24:00 Uhr,
per E-Mail als unterschriebenes pdf-Dokument oder schriftlich (Post oder Fax)
beim Veranstalter,
Achtung! Ausschlussfrist, Eingangsdatum entscheidet!
Später eingehende Werte werden nicht akzeptiert!
Probendetails
3 Proben zur Bestimmung der „Abfiltrierbaren Stoffe“ in 2 x 250-ml- Glasfla-
schen mit Schraubverschluss. Konservierung durch Kühlung.
Zugelassene Analysenverfahren
Folgendes Verfahren ist nach Fachmodul Wasser (18.10.2018) zugelassen:
Parameter
Analysenverfahren
Abfiltrierbare Stoffe DIN EN 872: 2005-04 (H 33) – Abtrennung
mittels Glasfaserfilter
Andere Analysenverfahren sind nicht zugelassen und ihre Anwendung führt zu einer
negativen Bewertung.
Arbeitsbereich
Eine untere Grenze des Arbeitsbereichs entfällt.
Konzentrationen
In den Ringversuchsproben können Konzentrationen enthalten sein, die deutlich über
den Konzentrationen in Routineproben liegen. Gemäß DIN EN ISO/IEC 17043 muss
der Ringversuchsveranstalter angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu Verhinderung
der Fälschung von Ergebnissen treffen. Dazu muss das Verhältnis aus gesamtem
Konzentrationsbereich und den Toleranzbereichen ausreichend groß sein.
Durchführung der Analytik
Die Proben sind vom Teilnehmerlabor vollständig selbst wie Routineproben zu unter-
suchen (im eigenen Labor mit eigenem Personal und eigenen Geräten).
Eine Untervergabe der Analytik ist nicht zulässig. Die Dokumentation der Rohdaten
ist vorzuhalten.
Die Konzentrationen sind so gewählt, dass der gesamte Flascheninhalt für eine Be-
stimmung zu verwenden ist, wobei das Volumen über Differenzwägung zu ermitteln
ist.
Aufgrund der eingeschränkten Haltbarkeit der Proben sind diese in der Zeit
vom 07.07.2022 bis zum 08.07.2022 zu untersuchen.
Angabe des Ergebnisses
Es sind je Probe zwei unabhängige Untersuchungen durchzuführen. Anzugeben ist
der Mittelwert aus beiden Bestimmungen in
mg/l
mit
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signifikanten Stellen.

 
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Auswertemethodik
Die statistische Auswertung der Daten dieses Ringversuchs erfolgt nach DIN 38402 -
A 45 „Ringversuche zur Eignungsprüfung von Laboratorien“ mit Hilfe des kombinier-
ten Schätzverfahrens Hampel/Q-Methode, ein Verfahren der robusten Statistik.
Als zugewiesener Wert x
pt
wird der robuste Gesamtmittelwert mittels Hampel-
Schätzer aus den Teilnehmerdaten zugrunde gelegt.
Die Vergleichsstandardabweichung s
R
wird mit der Q-Methode berechnet. Diese
kann als Standardabweichung für die Eignungsbeurteilung σ
pt
und damit zur Bewer-
tung der Einzelwerte festgelegt werden. Alternativ kann zur Festlegung der Stan-
dardabweichung σ
pt
die in Abschnitt 10.3 der DIN 38402 - A45:2014-06 beschriebene
Varianzfunktion verwendet werden. Die Entscheidung über die Anwendung erfolgt
nach Vorlage aller Daten durch den Ringversuchsveranstalter.
Für die Standardabweichung für die Eignungsbeurteilung σ
pt
werden folgende Ober-
und Untergrenzen festgelegt:
Parameter
Grenzen für σ
pt
in %
Untergrenze
Obergrenze
Abfiltrierbare Stof-
fe
5
20
Aus zugewiesenem Wert x
pt
und Standardabweichung für die Eignungsbeurteilung σ
pt
wird für jeden Messwert x nach folgender Formel ein z-Score berechnet:
(
)
pt
x
z Score
σ
x
pt
=
Dieser z-Score wird gemäß den Vorgaben des LAWA-Merkblatts A-3 mittels Korrek-
turfaktoren zu z
U
-Scores modifiziert.
Als Toleranzgrenze wird |z
U
|=2,0 festgelegt.
Bewertung der Parameter
Ein Parameter ist dann erfolgreich bestimmt, wenn mindestens 2 von 3 Werten eines
Parameters innerhalb der Toleranzgrenzen liegen.
Als nicht erfolgreich analysiert gelten:
1) Werte, die nicht im Toleranzbereich liegen,
2) Nicht bestimmte Werte,
3) Werte, die mit „kleiner (<) untere Grenze des Arbeitsbereichs“ angegeben
werden,
4) Werte, die aus Untervergaben an ein Fremdlabor resultieren,
5) Werte, die mit einem von dem vorgegebenen Analysenverfahren abweichen-
den Verfahren ermittelt werden,
6) Werte, die nicht innerhalb des vorgegebenen Analysenzeitraumes ermittelt
werden und
7) Werte, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist beim Veranstalter eintreffen.

 
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Ausfall von Proben oder Parametern
Bei Ausfällen von Proben durch einen Fehler des Veranstalters muss der Ringver-
such seitens des Ringversuchsveranstalters nicht wiederholt werden, sofern folgende
Bedingungen eingehalten werden:
Gleichbehandlung aller Teilnehmer des betreffenden Ausrichters
der Parameter muss noch auswertbar sein (also noch mindestens 2 von 3 Ni-
veaus auswertbar)
kein Nachteil für einzelne Teilnehmer des betreffenden Ausrichters durch re-
duzierten Proben-Parameter-Satz.
Kosten
Die Gebühr für diesen Ringversuch richtet sich nach dem LAWA-Merkblatt A-3 und
beträgt €
305
(zzgl. Umsatzsteuer).
Beim Versenden der Proben in das Ausland wird auf Grund der höheren Kosten die
Lieferung mit einem Expressdienst zusätzlich in Rechnung gestellt.
Für Nachmeldungen beträgt die Gebühr €
457,50
(
zzgl. Umsatzsteuer).
Für Abmeldungen nach dem
29.06.2022
sind 50 % der Gebühr (€
152,50 (zzgl. Um-
satzsteuer)
zu entrichten, ab dem Tag des Probenversands am
06.07.2022
ist eine
Abmeldung nicht mehr möglich und damit die volle Gebühr zu entrichten.

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Länderspezifische Hinweise zum Länderübergreifenden Ringversuch S09
– Abfiltrierbare Stoffe in Abwasser –
Die Ergebnisse dieses Ringversuchs werden in allen Bundesländern anerkannt. Somit entfällt für die
Untersuchungsstellen eine unnötige Mehrfachbeteiligung an gleichen Ringversuchen in mehreren
Bundesländern. Hierzu sind jedoch die ggf. vorhandenen länderspezifischen Regelungen zu beach-
ten.
Baden-Württemberg
Untersuchungsstellen, die nach der "Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über sach-
verständige Stellen in der Wasserwirtschaft" vom 2. Mai 2001, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 03. Dezember 2013, aner-
kannt sind, sind zur Teilnahme an diesem Ringversuch entsprechend ihrem Anerkennungsumfang
verpflichtet. Es sind die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Analysenverfahren anzuwenden.
Bayern:
Untersuchungsstellen mit einer entsprechenden Zulassung nach LaborV sind verpflichtet, an diesem
Ringversuch teilzunehmen"
Berlin
Dieser Ringversuch gilt als Nachweis der Eignung für Akkreditierungen/Zulassungen nach der Berliner
IndV und für Abwasseruntersuchungen nach § 68 Abs. 1 BWG.
Brandenburg
Untersuchungsstellen, die eine Zulassung für Parameter dieses Ringversuches nach der Untersu-
chungsstellen-Zulassungsverordnung (UstZulV) vom 17.12.1997 (zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.01.2016) zur Untersuchung von Abwasser gemäß § 73 Abs. 1 des Brandenburgischen Wasserge-
setzes (BbgWG), zur Untersuchung von Indirekteinleitungen gemäß § 74 Satz 1 letzter Halbsatz
BbgWG oder zur Untersuchung für die amtliche Überwachung von Abwassereinleitungen gemäß §
110 des BbgWG besitzen, sind zur Teilnahme an diesem Ringversuch verpflichtet. Untersuchungsstel-
len, die eine solche Zulassung beantragen wollen, wird die Teilnahme empfohlen.
Bremen
- keine -
Hamburg:
Gemäß der "Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und
deren Zulassung" vom 14.07.2015 werden alle Untersuchungsstellen, die eine Zulassung für den Teil-
bereich 4/5 besitzen bzw. anstreben, aufgefordert, an diesem Ringversuch teilzunehmen. Es sind die
im "Merkblatt zur Zulassung von Messstellen im Wasser- und Abwasserbereich im Bundesland Ham-
burg" angegebenen Analysenverfahren anzuwenden.
Hessen
Dieser Ringversuch gilt als Nachweis der Eignung für Laboratorien, die nach § 10(1) 1. EKVO (vom
23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November
2017 (GVBl. S. 383) in Hessen zugelassen sind. Im Rahmen des EKVO-Anerkennungsverfahrens in
Hessen haben Sie sich verpflichtet: "Regelmäßig an den von der HLNUG veranlassten Ringversuchen
bzw. Vergleichsmessungen zwischen den Untersuchungsstellen teilzunehmen". Eine Teilnahmepflicht
besteht bei diesem Ringversuch für alle Parameter, für die Sie anerkannt sind. Darüber hinaus ist eine
freiwillige Teilnahme mit nicht anerkannten Parametern möglich. Laboratorien, die sich im Anerken-
nungsverfahren gem. EKVO befinden, wird die Teilnahme an diesem Ringversuch dringend nahe
gelegt. Nach EKVO staatlich anerkannte Laboratorien müssen die Analysenverfahren, für die sie zu-
gelassen sind anwenden. Die Teilnahme mit abweichenden Verfahren kann nicht berücksichtigt wer-
den.
Mecklenburg-Vorpommern
Untersuchungsstellen, die mit der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen beauftragt
sind, sollen, sofern sie hierfür Parameter dieses Ringversuches bestimmen, an dem Länderübergrei-
fenden Ringversuch teilnehmen. Den übrigen Untersuchungsstellen, die eine Zulassung aufgrund der

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Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen (AsSA-
VO) besitzen oder beantragen wollen, wird die Teilnahme empfohlen. Der erfolgreiche Abschluss wird
als Nachweis der externen Qualitätssicherung anerkannt
Niedersachsen:
Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung nach
§ 125 NWG und § 44 NAbfG sind verpflichtet an diesem Ringversuch teilzunehmen, sofern sie für den
in diesem Ringversuch geprüften Parameter anerkannt sind. Staatlich anerkannte Untersuchungsstel-
len müssen hierbei das Verfahren anwenden, für das die Anerkennung erteilt wurde. Das Bestehen
des Ringversuchs ist für Laboratorien, die sich im Anerkennungsverfahren befinden, noch keine hin-
reichende Voraussetzung für die Erlangung der Anerkennung.
Nordrhein-Westfalen:
Dieser Ringversuch dient zur Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter Untersuchungsstellen für die
Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen nach §§ 60 bzw. 60a LWG.
Rheinland-Pfalz:
Laut Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom
14.Juli 2015 benötigt der Beauftragte nach § 63 „Selbstüberwachung bei Abwassereinleitung und
Abwasseranlagen“ keine besondere Zulassung. Die Eignungsprüfung ist eine zivilrechtliche Angele-
genheit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Daher bietet sich an, dass die Laboratorien sich
notifizieren / akkreditieren lassen, um beim Vertragsabschluss diese Unterlagen vorzuweisen.
Eine Notifizierung ist in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen.
Saarland:
Dieser Ringversuch gilt als Nachweis der externen analytischen Qualitätssicherung für Laboratorien,
die nach § 5 der Eigenkontrollverordnung - EKVO des Saarlandes zugelassen sind. Für Laboratorien
mit einer entsprechenden Zulassung besteht laut Zulassungsbestimmungen die Pflicht zur Teilnahme
am Ringversuch. Die Teilnahme wird nur berücksichtigt, wenn der gesamte Parameterumfang analy-
siert wird bzw. alle mit dem Zulassungsbescheid übereinstimmenden Parameter analysiert werden.
Sachsen:
Auftragsanalytik für behördliche Stellen nach § 112 SächsWG vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist,
setzt die erfolgreiche Ringversuchsteilnahme für die im Auftrag benannten Parameter voraus.
Sachsen-Anhalt
Die Teilnahme am Ringversuch bewirkt keinerlei Zulassung oder Auftrag für Wasseruntersuchungen
zur behördlichen Überwachung in Sachsen-Anhalt.
Schleswig-Holstein:
Untersuchungsstellen (Laboratorien) mit einer Zulassung nach der Landesverordnung über die Zulas-
sung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) für den entsprechenden Teilbereich bzw. für die ent-
sprechenden Parameter, sind verpflichtet, sich an diesem Ringversuch zu beteiligen. Die Ergebnisse
des Länderübergreifenden Ringversuchs werden als wiederkehrende AQS-Maßnahme für die Zulas-
sung nach ZWVO verwendet.
Thüringen:
Die erfolgreiche Teilnahme an diesem Länderübergreifenden Ringversuch ist Voraussetzung für fol-
gende Zulassungen:
1. Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung – ThürAbwEKVO vom 23.August 2004, zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122)
2. Thüringer Deponieeigenkontrollverordnung – ThürDepEKVO vom 08. August 1994, zuletzt geändert
durch Artikel 19 der Verordnung vom 18. Dezember 2018, GVBl. S. 731, 746)
Zur erfolgreichen Teilnahme an diesem Ringversuch sind weiterhin alle Laboratorien verpflichtet, die
Auftragsanalytik im zu bewertenden Parameterspektrum für das Thüringer Landesamt für Umwelt,
Bergbau und Naturschutz durchführen bzw. sich dafür bewerben.

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Für Sie gelten die länderspezifischen Regelungen des Bundeslandes, in dem Ihr Labor eine
Anerkennung (Zulassung) hat.