Die Verantwortung
des Arbeitgebers
im Arbeitsschutz
8. November 2017
RiArbG Dr. Bernd Wiebauer
Überblick
Die Rolle des Arbeitgebers im modernen Arbeitsschutzrecht
Umfassende Arbeitgeberverantwortung
Betriebsinterne Verteilung der Arbeitsschutzverantwortung
Rechtsfolgen
Arbeitsschutzpflichten der Beschäftigten
Der Arbeitgeber im modernen Arbeitsschutzrecht
Abkehr von konkreten gesetzlichen Vorgaben
Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element
Dadurch:
Mehr Gestaltungsspielraum
Größere Verantwortung
Umfassende Arbeitgeberverantwortung
Grundpflicht:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
beeinflussen.
Also: Arbeitgeber muss den Arbeitsschutz in seinen Betrieben
gewährleisten
Die drei Säulen der gesetzlichen
Arbeitgeberverantwortung
Materiell:
Verbindliche
Schutzziele
Verfahren:
Gefährdungs-
beurteilung
Betriebliche
Arbeitsschutz-
organisation
Materielle Schutzziele
Gesetzliche Vorgabe eines Schutzziels
z.B. § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV (allgemein):
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Arbeitsstätten
so
eingerichtet und betrieben werden, dass
Gefährdungen für die
Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten
möglichst vermieden
und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.
z.B. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV (bezogen auf konkrete Gefährdung):
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
die
nicht rauchenden Beschäftigten
in Arbeitsstätten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch
geschützt sind.
Materielle Schutzziele
Rahmenvorgaben: Arbeitsschutzgesetz
Konkretisierung: Arbeitsschutzverordnungen
zB Arbeitsstättenverordnung
zB Betriebssicherheitsverordnung (Arbeitsmittel)
Ergänzung durch Technische Regeln
zB TRBS, TRGS, ASR
Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung
Verfahrensvorgaben
Notwendige Beschränkung der Gestaltungsfreiheit
Kernelement des Arbeitsschutzes: Gefährdungsbeurteilung
Ergänzend:
Prüfpflichten
Dokumentationspflichten
Abstimmungspflichten
Organisationsverantwortung des Arbeitgebers
Aufbauorganisation
(innerbetriebliche Aufgabenverteilung)
Ablauforganisation
(Integration des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Prozesse)
Überblick: Verantwortliche Personen
Arbeitgeber
Verantwortliche Personen kraft Gesetzes
(§ 13 ArbSchG)
Gesetzliche Vertreter, Organe einer jur. Person,
vertretungsberechtigte Gesellschafter
Unternehmens- und Betriebsleiter
Beauftragte Personen
Arbeitsschutzverantwortung kraft Auftrags
Beschäftigte des Betriebs oder externe Dritte
Zuverlässig und fachkundig
→ BVerwG 23.6.2016 – 2 C 18/15
Gegenstand: konkret umrissene Arbeitgeberpflicht
Übertragung der erforderlichen Befugnisse
(eigenverantwortlich)
Schriftform
Muster: DGUV Regel 100-001, Ziff. 2.12
Aber Achtung auf Bestimmtheit
!
→ BVerwG 23.6.2016 – 2 C 18/15
Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
Arbeitgeber: umfassend (auch bei Delegation!)
Gesetzliche Vertreter:
umfassend anstelle des Arbeitgebers
Betriebs- und Unternehmensleiter:
umfassend in ihrem Zuständigkeitsbereich
Beauftragte Personen:
nur im Rahmen ihres Auftrags
Nicht: Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt:
sachkundige Berater des Arbeitgebers
Rechtsfolgen
Behördliche Aufsichtsmaßnahmen
Unterstützungspflicht
Behördliche Anordnungen
Bußgelder und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Vorrangig: Beauftragte Personen!
Arbeitgeber: Auffangverantwortung
Arbeitsrechtliche Ansprüche der Beschäftigten
Betriebliche Mitbestimmung
Mindert die Arbeitgeberverantwortung nicht
Arbeitsschutzpflichten der Beschäftigten
§§ 15 und 16 ArbSchG
Eigenschutz
Schutz anderer Personen
Mitteilungspflicht bei Gefährdungen
Durchsetzung:
Anordnungen der Aufsichtsbehörden
Arbeitsrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Bernd Wiebauer
arbeitsrecht@wiebauer.de
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