STAATSIUINISTERIUM
FÜR ENERGIE,
KLIIvIAScHUTZ,
UIVIWELI
UND
LANDWIRTSCHAFT
sAcHSIscHEs
STAATSMINISTERIUM FÜR ENERGIE,
KLIMAScHUTz,
UMwELT UND LANDWIRTSCHAFT
01076 Dresden
Landesdirektion
Sachsen
Nachrichtlich:
LfULG
Per
E-Mail
LAcA-Mitteilung
"Technische
Hinweise zur
Einstufung
von Abfällen
nach ihrer
Gefährlichkeit"
in
Sachsen
Die v.
g.
Vollzugshilfe
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfall
(LAGA)
wird zur
Anwendung
empfohlen.
Die
jeweils
aktuelle Fassung
kann
über
die Webseite
der
LAGA
unter
Publikationen
-
I nformationen
-
1 2)
Abfallbezeichnung,
Abfalleinstufung
heruntergeladen
werden.
Für
die Prüfung
und Bewertung
Quecksilberhaltiger und PAK-haltiger
Abfälle
sind nachfolgende,
länderspezifische
Parameter heranzuziehen:
Quecksilber
und
-verbindunoen
(Seite
8,
Tab.
1)
Konzentrationsg
renze
(Korrektur)
80 mg/kg
OS
i 0,008
%
Polvzvklische
aromatische
Kohlenwasserstoffe
nach
EPA
(Seite
10,
Tab.3)
aromatische
Freistaat
SACHSEN
lhr/-e
Ansprech
partner/-i
n
Marco Krebs
Durchwahl
Telefon
+49
351 564-24503
Telefax
+49
351 564-24004
marco.krebs2@
smul.sachsen.de
lhr
Zeichen
lhre
Nachricht vom
Aktenzeichen
(bitte
bei
Antwort angeben)
45-8639/1
0/1
Dresden,
10.
Juni 2021
AiV,K2021
SACHSEN
Hausanschrift:
Sächsisches
Staatsministerium
für Energie,
Klimaschutz,
Umwelt und Landwirtschaft
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097
Dresden
Besucheradresse:
Sächsisches
Staatsministerium
für Energie,
Klimaschutz,
Umwelt und Landwirtschaft
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Bitte beachten
Sie die
allgemeinen Hinweise zur
Verarbeitung
personenbezogener
Daten durch
das Sächsische
Staatsministerium für
Energie,
Klimaschutz,
Umwelt
und
Landwirtschaft
zur
Erfüllung der lnformationspfl
ichten
nach
der Europäischen
Datenschutz-Grundverord
nun
g
auf
Konzentrationsgrenzen
für
Polyzyklische
Kohlenwasserstoffe
(PAK)
nach EPA 1.000
mgikg
o)
N
$
!ü
(.)
N
o
N
Konzentrationsgrenzen
für
Benzo[a]pyren
(B[a]p)
50 mg/kg
Wir bitten
die Landesdirektion
diese Regelungen
unverzüglich
an die
unteren
Abfallbehörden,
das
Sächsische
Oberbergamt,
die öffentlich-
rechtlichen
Entsorgungsträger,
den Landesverband
der Recyclingwirtschaft
Sachsen
e. V.
und die
lndustrie-
und Handelskammern
weiterzuleiten.
Der
E
ber
2020
wird
aufgehoben
Dr. Eri
owak
I eiter Wertstoffwi
rtschaft
Seite 1 von
1
1
Technische Hinweise
zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit
Stand: 9. Februar 2021
2
Die „Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ wurden unter
Moderation des Abfalltechnik-Ausschusses der LAGA in den Jahren 2017 und 2018 erarbeitet.
Die Vollversammlung der LAGA hat auf ihrer 112. Sitzung am 27./28. März 2019 in Berlin unter Vorsitz
des Bundeslandes Berlin unter TOP 5.1 die „Technischen Hinweise“ den Bundesländern zur
Anwendung empfohlen.
An der fachlichen Erarbeitung beteiligte Personen/Institutionen in alphabetischer Reihenfolge:
Kurt-Christian Adenau, Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz
Stefan Behrend, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt
Ulf Berger, Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz – Berlin
Ariane Blaschey, Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Dominik Bogner, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Stephan Böhme, Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des
Landes Brandenburg
Antonia Bolender, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Ulrike Bönisch, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Sophie Conradt, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Dr. Solveig Fischer, Freie und Hansestadt Hamburg – Behörde für Umwelt und Energie
Dr. Marianne Hegemann, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Dirk Hensel-Schikora, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Annegret Kammel, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
Dirk Lorig, SAM – Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Doris Meßmann, Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Dr. Michael Oberdörfer, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Harald Pfaller, Bayerisches Landesamt für Umwelt
Jens Reuther, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Mareike Röhreich, Umweltbundesamt
Dr. Barbara Sagemann, Freie und Hansestadt Bremen – Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Dr. Carsten Schäfer, Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Dr. Georg Surkau, Umweltbundesamt
Christine Vorschneider, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Yvonne Weidlich, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des
Landes Schleswig-Holstein
Gunther Weyer, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Sabine Zerle, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
3
INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungen .......................................................................................................................... 4
Vorwort ................................................................................................................................... 5
1. Rechtsvorschriften ........................................................................................................... 6
2. Einstufung von Abfällen mit unbekannten Einzelverbindungen ........................................ 7
2.1
Metallgehalte im Feststoff ......................................................................................... 8
2.2
Gehalte gefährlicher Stoffe im Eluat (Metalle und andere) ........................................ 9
2.3
Gehalte organischer Parameter im Feststoff ........................................................... 10
2.4
Gehalte „neuer“ peristenter organischer Schadtsoffe (POP) im Feststoff ................ 11
3. Einstufung von Abfällen als "reizend" (HP 4) oder "ätzend" (HP 8) anhand
des pH-Werts ................................................................................................................ 13
4
ABKÜRZUNGEN
Abfall-RahmenRL
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
AVV
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfall-
verzeichnis-Verordnung)
ChemVerbotsV
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehr-
bringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und
Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-
Verbotsverordnung)
CLP-V
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kenn-
zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponie-
verordnung)
POP-Abfall-ÜberwV
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von
nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schad-
stoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung)
POP-V
Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische
Schadstoffe (Neufassung)
Prüfmethoden-V
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission zur Festlegung
von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung,
Bewertung,
Zulassung
und
Beschränkung
chemischer
Stoffe (REACH)
5
VORWORT
Für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich nach der Einleitung des
Abfallverzeichnisses der AVV in Verbindung mit Anhang III der Abfall-RahmenRL ist bei
Abfallarten mit sog. Spiegeleinträgen die Kenntnis der Konzentrationen einstufungsrelevanter
gefährlicher Einzelverbindungen sowie sonstiger gefahrenrelevanter Eigenschaften, die sich
nicht aus den Stoffgehalten ableiten lassen, erforderlich. Abfälle sind in der Praxis allerdings
sehr oft Gemische aus vielen verschiedenen, teilweise unbekannten Stoffen, zu denen diese
Kenntnisse fehlen und nur mit hohem analytischen Aufwand ermittelt werden könnten. Hier
wird für den Vollzug eine praktikable Herangehensweise an die abfallrechtliche Einstufung
benötigt, die sich an die Vorgaben der AVV hält und eine vereinfachte Prüfung der gefährlichen
Eigenschaften
anhand
geeigneter
Parameter
ermöglicht.
Dem
Abfallerzeuger/
-besitzer bleibt es unbenommen, eine solche Einstufung seines Abfalls auf der Grundlage
einer umfassenden Untersuchung der im Abfall vorliegenden Stoffe vorzunehmen und den
Nachweis zu führen, dass keine gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AVV
i. V. m. Anhang III der Abfall-RahmenRL (HP-Kriterien) vorliegen.
Liegen umfassende Kenntnisse zu konkreten Einzelverbindungen und deren Gehalte im Abfall
vor, ergeben sich die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich
direkt aus Anhang III der Abfall-RahmenRL i. V. m. Anhang VI der CLP-V.
Wenn diese Kenntnisse über die stoffliche Zusammensetzung von Abfällen nicht vorliegen,
kann die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit mit Hilfe der in den folgenden
Kapiteln dargestellten, vereinfachten Regelungen erfolgen. Diese Regelungen wurden aus der
chemikalienrechtlichen Einstufung relevanter Einzelverbindungen unter Beachtung einer
worst-case-Annahme abgeleitet.
Ziel dieser Hinweise ist es, den Vollzug einschlägigen Rechts in den Bundesländern zu ver-
einheitlichen. In Bezug auf die im Abfall enthaltenen unbekannten Einzelverbindungen werden
mit diesen Hinweisen die konzentrationsabhängigen gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4
bis HP 8 und HP 10 bis HP 15 berücksichtigt.
Die nachfolgend aufgeführten Konzentrationsgrenzen beziehen sich hinsichtlich der
gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ ausschließlich auf die Kompartimente
aquatische Umwelt (Oberflächengewässer) und Ozonschicht. Länderspezifische Regelungen
für mineralische Massenabfälle im Hinblick auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 14,
insbesondere in Verbindung mit Belangen des Boden- oder Grundwasserschutzes, bleiben
unberührt.
6
1. RECHTSVORSCHRIFTEN
Für die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit gelten ausschließlich die Regelungen
der AVV. Die AVV ist maßgeblich durch Art. 1 der Verordnung zur Umsetzung der novellierten
abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien vom 04.03.2016 (BGBl. I S. 382) und Art. 2 der
Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen
Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 17.07.2017 (BGBl. S.
2644) geändert worden. Die Änderungsverordnungen dienen der Umsetzung von Änderungen
des Europäischen Abfallverzeichnisses und des Anhangs III der Abfall-RahmenRL in
nationales Recht. Nach geltender Rechtslage ist bei der Einstufung von Abfällen mit sog.
Spiegeleinträgen als gefährlich oder nicht gefährlich Folgendes zu beachten:
Für die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die
Kriterien des Anhangs III der Abfall-RahmenRL.
Den rechtlichen Maßstab zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14
„ökotoxisch“ setzt die Verordnung (EU) 2017/997 vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang
III der Abfall-RahmenRL (ABl. L 150 v. 14.06.2017, S. 1) in Bezug auf die Gefahren für die
aquatische
Umwelt
(Oberflächengewässer)
und
die
Ozonschicht.
Sie ist am 05.07.2018 in Kraft getreten.
Bei der Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften wird auf das Vorhandensein
von relevanten gefährlichen Stoffen und Eigenschaften im Abfall Bezug genommen. Denen
sind insbesondere nach Anhang VI der CLP-V bestimmte Gefahrenhinweis-Codes (H-Codes)
zuzuordnen.
Abfälle sind als gefährlich einzustufen, wenn sie eine oder mehrere gefahrenrelevante
Eigenschaften HP 1 bis HP 15 aufweisen (Nr. 2.2.1 der Einleitung des Abfallverzeich-
nisses der AVV) oder bestimmte persistente organische Schadstoffe (POP) oberhalb
der Konzentrationsgrenzen nach Anhang IV der POP-V enthalten (vgl. Nr. 2.2.3 der Ein-
leitung des Abfallverzeichnisses der AVV).
7
2. EINSTUFUNG VON ABFÄLLEN MIT UNBEKANNTEN EINZELVERBINDUNGEN
Nachfolgend werden Hinweise für die Einstufung von Abfällen in Bezug auf wichtige Stoff-
gruppen gegeben. Fehlen Kenntnisse über die konkreten Einzelverbindungen, können Abfälle
anhand der Konzentrationsgrenzen in den Tabellen 1 bis 4 als gefährlich oder nicht gefährlich
eingestuft werden.
Die Konzentrationsgrenze der Feststoffparameter ist auf die Masse des einzustufenden Abfalls
in der Originalsubstanz zu beziehen.
Zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ sind die Konzen-
trationen der in der jeweiligen Tabelle mit „X“ markierten, als „chronisch gewässergefährdend,
Kategorie 1“ eingestuften Stoffe zu addieren, sofern die Einzelkonzentrationen über dem
Berücksichtigungsgrenzwert von 0,1 % oder 1.000 mg/kg liegen. Der Abfall ist ökotoxisch,
somit gefährlich, wenn in der Summe die Schwelle von 0,25 % oder 2.500 mg/kg erreicht oder
überschritten wird.
Liegen Hinweise auf die mögliche Anwesenheit weiterer einstufungsrelevanter Stoffe im Abfall
vor, sind auch diese bei der Einstufung zu berücksichtigen.
8
2.1
METALLGEHALTE IM FESTSTOFF
Die in Tabelle 1 festgelegten Konzentrationsgrenzen gelten für reine Metalllegierungen in
massiver Form nur dann, sofern diese durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (vgl. Nr. 2.2.4
der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV). Ist eine der Konzentrationsgrenzen erreicht
oder überschritten, sind die Abfälle der passenden gefährlichen Abfallart zuzuordnen.
Tab. 1: Einstufung von Abfällen mit unbekannten Einzelverbindungen als gefährlich oder
nicht gefährlich – Konzentrationsgrenzen von Metallen im Feststoff auf Grundlage der
harmonisierten Einstufung relevanter Metallverbindungen nach CLP-V.
Für die Einstufung relevante worst case Klassifikation nach
Anhang VI der CLP-V
Konzentrationsgrenze nach
Anhang III der Abfall-RahmenRL
Relevante Stoffe
(worst case)
Index-Nr.
Kodierung
der
Gefahrenklassen
und -kategorien
Kodierung
der
Gefahren-
hinweise
[mg/kg
OS]
[%]
Gefahren-
relevante Abfall-
eigenschaft
Summe für
HP 14
Antimon
Antimon(III)-oxid
051-005-
00-X
Carc. 2
H351
10.000
1,0
HP 7
Arsen
Arsensalze u.a.
033-003-
00-0 u.a.
Carc. 1A
H350
1.000
0,1
HP 7
Blei
ungelistete Blei-
verbindungen u.a.
082-001-
00-6 u.a.
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
Cadmium
Cadmium,
Cadmiumchlorid
048-008-
00-3
Carc. 1B
H350
1.000
1)
0,1
HP 7
Chrom-VI
ungelistete Chrom(VI)-
Verbindungen
024-001-
00-0 u.a.
Carc. 1A, 1B
H350
1.000
0,1
HP 7
Kobalt
Kobalt(II)-chlorid u.a.
027-004-
00-5 u.a.
Carc. 1B
H350i
1.000
0,1
HP 7
Kupfer
Kupfersulfat u.a.
029-001-
00-4 u.a.
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
Nickel
Nickeldichlorid u.a.
028-003-
00-2 u.a.
Carc. 1A
H350i
1.000
1)
0,1
HP 7
Quecksilber
Quecksilber und
-verbindungen
2)
2)
2)
Selen
ungelistete Selen-
verbindungen
034-002-
00-8 u.a.
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
Thallium
Thallium,
ungelistete Thallium-
verbindungen u.a.
081-002-
00-9 u.a.
Acute Tox. 2
(Oral und inhalativ)
H300, H330
2.500
0,25
HP 6
Organozinn-
verbindungen
ungelistete Tributyl-,
Triethyl-, Tripropyl-
und Triphenylzinn-
verbindungen u.a.
050-008-
00-3 u.a.
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
Zink
Zink (Pulver),
Zinkchlorid u.a.
030-003-
00-2 u.a.
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
Beryllium
Beryllium,
ungelistete Beryllium-
verbindungen u.a.
004-002-
00-2 u.a.
Carc. 1B
H350i
1.000
0,1
HP 7
Silber
Silbernitrat u.a.
047-001-
00-2
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
Vanadium
Vanadium(V)-oxid
023-001-
00-8
STOT RE 1
Muta. 2
H372
H341
10.000
1,0
HP 5
HP 11
1)
Liegen Kenntnisse darüber vor, dass im Abfall Cadmium- und Nickelverbindungen mit in Anhang VI der CLP-V festgelegten
spezifischen Konzentrationsgrenzen enthalten sind, können diese zur abfallrechtlichen Einstufung herangezogen werden.
2)
Quecksilberhaltige Abfälle sind nach länderspezifischen Regelungen zu prüfen und zu bewerten.
9
2.2
GEHALTE GEFÄHRLICHER STOFFE IM ELUAT (METALLE UND ANDERE)
Zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 „Abfall, der eine der gefahren-
relevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 14 entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht
aufweist“ können die Zuordnungswerte für Deponien der Klasse II (DK II) in Anhang 3 zur
DepV herangezogen werden (vgl. Tabelle 2). Ist einer der Zuordnungswerte überschritten, sind
die Abfälle als gefährlich einzustufen.
Tab. 2: Einstufung von Abfällen mit unbekannten Einzelverbindungen als gefährlich oder
nicht gefährlich – Konzentrationsgrenzen für die Gehalte gefährlicher Stoffe (Metalle und
andere) im Eluat auf Grundlage der Zuordnungswerte für DK II in Anhang 3 zur DepV.
Konzentrationsgrenze
in mg/l
(Zuordnungswert für DK II nach DepV)
Phenole
50
Arsen
0,2
Blei
1
Cadmium
0,1
Kupfer
5
Nickel
1
Quecksilber
0,02
Zink
5
Cyanid, leicht freisetzbar
0,5
Barium
10
Chrom, gesamt
1
Molybdän
1
Antimon
0,07
Selen
0,05
10
2.3
GEHALTE ORGANISCHER PARAMETER IM FESTSTOFF
Für persistente organische Schadstoffe (POP), die nicht unter Nr. 2.2.3 der Einleitung des
Abfallverzeichnisses der AVV fallen, sind in Abschnitt 2.4 gesonderte Hinweise gegeben. Ist
eine der Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten, sind die Abfälle der passenden
gefährlichen Abfallart zuzuordnen.
Tab. 3: Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich –
Konzentrationsgrenzen von organischen Parametern im Feststoff auf Grundlage insbesondere
der harmonisierten Einstufung von Stoffen/Stoffgruppen nach CLP-V.
Für die Einstufung relevante worst case Klassifikation insbesondere
nach
Anhang VI der CLP-V
Konzentrationsgrenze nach
Nr. 2.2.1 der Anlage zur AVV i.V.m.
Anhang III der Abfall-RahmenRL
oder
Nr. 2.2.3 der Anlage zur AVV i.V.m.
Anhang IV der POP-V
Relevante Stoffe
(worst case)
Index-Nr.
Kodierung
der
Gefahrenklassen
und -kategorien
Kodierung
der
Gefahren-
hinweise
[mg/kg OS]
[%]
Gefahren-
relevante Abfall-
eigenschaft
Summe für
HP 14
Polyzyklische aroma-
tische Kohlenwasser-
stoffe (PAK)
nach EPA
1)
1)
1)
Benzo(a)pyren (BaP)
601-032-00-3
Carc. 1B
Anmerkung M
H350
50
0,005
HP 7
Mineralölkohlenwasser-
stoffe (MKW) [C
10
–C
40
]
Carc. 1A, 1B
Aquatic Chronic 1
H350
H410
1.000
2.500
0,1
0,25
2)
HP 7
HP 14
X
Benzol/Toluol/Ethyl-
benzol/Xylol (BTEX)
Benzol
601-020-00-8
Carc. 1A
H350
1.000
0,1
HP 7
Leichtflüchtige halo-
genierte Kohlenwasser-
stoffe (LHKW)
Trichlorethylen u.a.
1,2-Dibrom-3-chlor-
propan
Tetrachlormethan
u.a.
602-027-00-9
602-021-00-6
602-008-00-5
Carc. 1B
Mutag. 1A, 1B
Ozon 1
H350
H340
H420
1.000
0,1
HP 7
HP 11
HP 14
Polychlorierte
Biphenyle (PCB)
3)
602-039-00-4
Aquatic Chronic 1
H410
50
0,005
HP 14
Polychlorierte Dibenzo-
dioxine und -furane
(PCDD/F in I-TEQ)
15 µg/kg
(1 µg/kg)
4)
15 ppb
(1 ppb)
4)
DDT {1,1,1-trichlor-2,2-
bis(4-chlorphenyl)ethan},
Pentachlorbenzol,
Hexachlorbenzol,
Aldrin,
Chlordan,
Chlordecon,
Hexachlorcyclohexane
(HCH, inkl. Lindan),
Dieldrin,
Endrin,
Heptachlor,
Hexabrombiphenyl,
Mirex,
Toxaphen
602-045-00-7
602-074-00-5
602-065-00-6
602-048-00-3
602-047-00-8
606-019-00-6
602-043-00-6
602-049-00-9
602-051-00-X
602-046-00-2
602-077-00-1
602-044-00-1
je Stoff
50
je Stoff
0,005
1)
PAK-haltige Abfälle sind nach länderspezifischen Regelungen zu prüfen und zu bewerten.
2)
Weist der Abfallerzeuger nach, dass der Abfall keine karzinogenen KW enthält, liegt die Konzentrationsgrenze bei 2.500 mg/kg.
Kann auf Grund herkunftsspezifischer Kenntnisse ausgeschlossen werden, dass der Befund auf MKW zurückzuführen ist, sind die
betreffenden Konzentrationen bei der abfallrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen. Dies ist z. B. bei Kunststoffen (z. B. Kunststoff-
beschichtungen) und bitumenstämmigen Materialien (z. B. entsprechender Schwarzanstrich auf Beton) der Fall.
3)
Die Bezugsgröße ergibt sich aus der Bestimmung des gesamten Gehaltes an PCB nach DIN EN 12766-1 [1] und DIN EN 12766-2 [2].
[
1
]
DIN EN12766-1 – Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten –
Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines
Elektroneneinfang-Detektors (ECD).
Beuth Verlag, Berlin, November 2011.
[2] DIN EN 12766-2 – Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten –
11
4)
Nach länderspezifischen Vorgaben ist zum Teil in Anlehnung an das Verwendungsverbot in der ChemVerbotsV abweichend eine
Konzentrationsgrenze von 1 µg I-TEQ/kg festgelegt.
2.4
GEHALTE „NEUER“ PERSISTENTER ORGANISCHER SCHADSTOFFE (POP)
IM FESTSTOFF
Als „neue“ persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants – POP) werden
vorliegend diejenigen persistenten organischen Schadstoffe bezeichnet, die nicht unter die
Regelung nach Nr. 2.2.3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV fallen und in Anhang
IV der POP-V aufgeführt sind.
In Tabelle 4 stehen die Konzentrationsgrenzen nach Anhang III der Abfall-RahmenRL für die
Einstufung von Abfällen als gefährlich den Konzentrationsgrenzen nach § 2 Nr. 1 lit. b der
POP-Abfall-ÜberwV i. V. m. Anhang IV der POP-V gegenüber.
Erreichen oder überschreiten die Gehalte „neuer“ persistenter organischer Schadstoffe (POP)
die Konzentrationsgrenzen in Anhang IV der POP-V (letzte Spalte in Tabelle 4), sind für die in
§ 2 POPAbfallÜberwV genannten Abfallarten die Pflichten zur getrennten Sammlung und
Beförderung POP-haltiger Abfälle, das Verbot des Vermischens POP-haltiger Abfälle mit
anderen Abfällen sowie die Nachweis- und Registerpflichten (§§ 3, 4 und 5 der POP-Abfall-
ÜberwV) zu beachten.
Erreichen oder überschreiten die Gehalte „neuer“ persistenter organischer Schadstoffe (POP)
die Konzentrationsgrenzen in Anhang III der Abfall-Rahmen-RL (Spalten 6 und 7 in Tabelle 4),
sind die Abfälle als gefährlich einzustufen. Gefährliche Abfälle unterliegen nicht der
POPAbfallÜberwV.
Teil 2: Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB).
Beuth Verlag, Berlin, Dezember 2001, 25 S.
12
Tab. 4: Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich nach AVV i. V. m. der Abfall-RahmenRL–
Konzentrationsgrenzen für die Gehalte von „neuen“ persistenten organischen Schadstoffen (POP) im Feststoff auf Grundlage insbesondere der
harmonisierten Einstufung von Stoffen/Stoffgruppen nach CLP-V sowie Konzentrationsgrenzen für das Handling und die Dokumentation der Entsorgung
POP-haltiger Abfälle nach POP-Abfall-ÜberwV i. V. m. der POP-V.
Für die Einstufung relevante worst case Klassifikation nach
Anhang VI der CLP-V
Konzentrationsgrenze nach
Nr. 2.2.1 der Anlage zur AVV i.V.m. Anhang III
der Abfall-RahmenRL
Konzentrationsgrenze nach
Anhang IV der POP-V
Relevante Stoffe
(worst case)
Index-Nr.
Kodierung
der Gefahrenklassen
und -kategorien
Kodierung
der
Gefahrenhinweise
[mg/kg OS]
[%]
Gefahrenrelevante
Abfalleigenschaft
Summe für
HP 14
[mg/kg OS]
Endosulfan
602-052-00-5
Acute Tox. 2
Aquatic Chronic 1
H300
H410
2.500
0,25
HP 6
HP 14
X
50
Hexachlorbutadien (HCBD)
1)
1)
100
Polychlorierte Naphthaline
Pentachlornaphthalin
602-051-00-5
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
10
Kurzkettige chlorierte
Paraffine (SCCP)
[C
10
–C
13
]
602-080-00-8
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
10.000
Polybromierte Diphenylether
(PBDE
3)
)
Pentabromdiphenyl-
ether (penta-BDE)
602-083-00-4
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
Σ
≥ 1.000
Perfluoroctansulfonsäure
(PFOS)
607-704-00-8
Repr. 1B
H360D
3.000
0,3
HP 10
50
Hexabromcyclododecan
(HBCD)
602-109-00-4
Repr. 2
H361
30.000
3
HP 10
1.000
2)
Pentachlorphenol (PCP)
604-002-00-8
Aquatic Chronic 1
H410
2.500
0,25
HP 14
X
100
1)
Da keine harmonisierten Einstufungen nach CLP-V vorliegen, kann die Selbsteinstufung nach dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Inventory) der
Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) herangezogen werden.
2)
Vorbehaltlich der Überprüfung durch die Europäische Kommission bis 20.04.2019.
3)
Umfasst Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta und Deca-BDE.
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3. EINSTUFUNG VON ABFÄLLEN ALS „REIZEND“ (HP 4) ODER „ÄTZEND“
(HP 8) ANHAND DES PH-WERTS
pH-Werte von ≤ 2 oder ≥ 11,5 können ein Indiz für das Potenzial sein, die Haut oder das Auge
zu schädigen. Danach wäre der Abfall als „reizend“ (HP 4) oder „ätzend“ (HP 8) einzustufen
(vgl. Nr. 2.2.7 der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV). Stoffe mit solchen extremen
pH-Werten können aber mit einer nur geringen Pufferkapazität einhergehen, müssen also
wegen ihrer geringen alkalischen oder sauren Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-
Werts nicht zwingend die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 4 oder HP 8 aufweisen.
Ein geeignetes Verfahren zur Bestimmung der alkalischen oder sauren Reserve ist die in
Anhang 4 zu TRGS 201 [3] erläuterte Methode von YOUNG et al. Ist der Abfall wegen seiner
alkalischen oder sauren Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts möglicherweise als
nicht gefährlich einzustufen, kann dies auf Grundlage der Vorgaben der CLP-V (vgl. Nr. 3.2
und Nr. 3.3 des Anhangs I der CLP-V) nachgewiesen werden.
Sofern In-vitro-Tests als Nachweis gewählt werden, kommen die Methoden B.40 (TER-Test)
und B.40 bis. (Test mit menschlichem Hautmodell) der Prüfmethoden-V in Frage.
Die Anwendung der vorgenannten aufwendigen Verfahren ist nur in Ausnahmefällen angezeigt
und kann folgende Schritte umfassen:
1. Schritt: pH-Wert als Indikator;
2. Schritt: Methode von YOUNG et al. zur Bestimmung der alkalischen/sauren Reserve
[4];
3. Schritt: In-vitro-Tests.
[3] TRGS 201 – Technische Regeln für Gefahrstoffe – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Ausgabe Februar 2017.
GMBl (2018) 12/13, S. 234–235.
[4] Üblicherweise liefert das Untersuchungsergebnis eine für Abfälle ausreichende Information zur Bewertung des Vorliegens
der in Rede stehenden Merkmale HP 4 oder HP 8. Für eine weitere Untersetzung hinsichtlich der Bestätigung oder der
Entkräftung des Ergebnisses von Schritt 2 wäre Schritt 3 auszuführen.