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Vereinbarung zwischen
der Sächsischen Staatsregierung
und
den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen)
über die Höhe der staatlichen Zuschüsse von 2017 bis 2024
(„Zuschussvereinbarung 2017 bis 2024“)
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Präambel
Die erfolgreiche Entwicklung der sächsischen Hochschulen ist gemeinsames Anliegen des
Freistaates Sachsen und der Hochschulen. Dabei stehen in den kommenden Jahren aufgrund
des demografischen Wandels, der Entwicklung des Landeshaushaltes und des starken inter-
nationalen Wettbewerbs große Herausforderungen an. Ein attraktives Studienangebot, her-
ausragende Forschungsleistungen und eine Vielzahl wissenschaftlicher Bildungs- und For-
schungseinrichtungen kennzeichnen die sächsische Hochschullandschaft. Die erfolgreiche
Beteiligung an der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder sowie die steigende Stu-
diennachfrage aus anderen Bundesländern und dem Ausland unterstreichen dies.
Mit der Zuschussvereinbarung zwischen der Sächsischen Staatsregierung und den Hochschu-
len des Freistaates Sachsen wird die finanzielle Grundlage geschaffen, um die im Sächsischen
Hochschulentwicklungsplan 2025 dargestellten strategischen und die in Zielvereinbarungen
mit den Hochschulen konkretisierten Ziele zu erreichen. Damit erhalten die Hochschulen des
Freistaates finanzielle und personelle Planungssicherheit bis 31.12.2024.
I.
Leistungen des Freistaates Sachsen
1. Der Freistaat Sachsen stattet die Hochschulen (ohne Medizinische Fakultäten) gemäß § 1
Abs. 1 SächsHSFG für die ihnen nach § 5 SächsHSFG übertragenen Aufgaben in Lehre,
Forschung und Wissenstransfer mit einem Gesamtbudget aus und gewährt ihnen finanzi-
elle Planungssicherheit bis zum Ende des Jahres 2024. Die Zusammensetzung der für den
Hochschulbereich (ohne Medizinische Fakultäten) vorgesehenen Zuschüsse gemäß § 11
Abs. 6 SächsHSFG wird in Anlage 1, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dargestellt.
2. Die Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 werden unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften und der Ziele des Hochschulpaktes 2020 für den Hochschulbereich verwen-
det.
3. Die im Ergebnis der vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund
freigewordenen Mittel werden zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Berufsaka-
demie Sachsen (einschließlich Hochschulbau und Hochschulmedizin) eingesetzt.
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4. Die Hochschulen werden für die Laufzeit der Zuschussvereinbarung im Rahmen der Haus-
haltsaufstellung von Haushaltskürzungen und im Haushaltsvollzug von Stellenbesetzungs-
sperren oder wirkungsgleichen Maßnahmen ausgenommen. Davon unberührt bleiben Be-
wirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 41 SäHO. Das Sächsische Staatsministerium für
Wissenschaft und Kunst wird hierbei im Rahmen einer Prioritätensetzung innerhalb des
Einzelplanes 12 die Bedeutung des Wissenschaftsstandortes Sachsen berücksichtigen.
5. Ausgaben für die Hochschulmedizin (Medizinische Fakultäten) und den Hochschulbau
werden nicht durch diese Vereinbarung dargestellt oder geregelt. Ziffer I. 3. bleibt hiervon
unberührt.
6. Der Freistaat Sachsen stellt den Hochschulen (ohne Medizinische Fakultäten) für ihre Auf-
gabenerfüllung Stellen entsprechend dem jeweiligen Haushaltsplan bereit. Der Abbau von
288 Stellen wird entsprechend den Festlegungen im Haushaltsplan 2015/2016 im Umfang
von 287 Stellen bis 31.12.2016 und im Umfang von einer Stelle bis 31.12.2017 vollzogen.
Für das Jahr 2017 ergibt sich damit ein Bestand von 9.035 Stellen und ab dem Jahr 2018
ein Bestand von 9.034 Stellen. Auf den ursprünglich geplanten Abbau von weiteren 754
Stellen ab dem Jahr 2017 wird - vorbehaltlich Ziffer IV. Nr. 3 - bis zum Jahr 2024 verzichtet.
Gehen Aufgaben von den Hochschulen zu Einrichtungen außerhalb der Hochschulen
über, so verringert sich die genannte Anzahl von 9.034 Stellen um die Anzahl von Stellen,
die an den Hochschulen für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlich waren. Umgekehrt
gilt dies auch beim Übergang von Aufgaben von Einrichtungen außerhalb der Hochschulen
an die Hochschulen; etwaige mit dem Übergang der Aufgabe auf die Hochschulen verbun-
dene Synergieeffekte verringern dabei im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen die
Anzahl der auf die Hochschulen übergehenden Stellen.
7. Die Finanzierung der sächsischen Hochschulen wurde zum 01.01.2014 auf das Drei-Säu-
len-Modell (Grund-, Leistungs- und Innovationsbudget) gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Säch-
HSFG umgestellt und im Haushaltsplan 2015/2016 entsprechend veranschlagt. Für die
Laufzeit der Vereinbarung wird die Veranschlagung im jeweiligen Haushaltsplan fortge-
führt.
8. Zu der unter Ziffer III. 6. genannten Einführung einer einheitlichen ERP-Software verpflich-
tet sich der Freistaat Sachsen, ab 2017 angemessene Finanzmittel gemäß Anlage 1 bis
einschließlich 2020 zur Verfügung zu stellen.
9. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Forschungsanstrengungen der sächsischen Hoch-
schulen und stellt den Landesanteil der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder
zusätzlich zum Gesamtbudget gemäß Anlage 1 zur Verfügung.
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II.
Leistungen der Hochschulen
Die Hochschulen des Freistaates Sachsen rücken in der Wissensgesellschaft immer stärker
in die Rolle als geistige Zentren mit internationaler Strahlkraft. Dementsprechend steigen die
Erwartungen, die an die Hochschulen gerichtet werden. Sie sind über den akademischen Be-
reich hinaus als Ideengeber für Innovationen und Ausbilder hochqualifizierten Fachkräftenach-
wuchses gefordert.
1. Die Hochschulen erfüllen mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Globalbudget die ihnen
nach § 5 SächsHSFG übertragenen Aufgaben. Dazu gehören insbesondere die Förderung
von Wissenschaft, Kunst und Bildung, die Förderung von Forschung und Entwicklung, die
Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie des Lebenslangen Lernens.
2. Die Hochschulen bekennen sich zum Hochschulentwicklungsplan 2025 (HEP 2025) und
streben die Erfüllung der Ziele des HEP 2025 an. Sie entwickeln jeweils die im HEP 2025
verankerten Strategien und Konzepte für jede Hochschule und setzen diese und die im
HEP 2025 festgelegten Maßnahmen um. Insbesondere streben sie eine weitere Verbes-
serung der Qualität in Forschung und Lehre sowie einen Ausbau des Wissenstransfers an.
Die Hochschulen wirken von der lokalen bis zur internationalen Ebene auf eine stärkere
Vernetzung der Hochschulen untereinander und mit den anderen Akteuren der Wissens-
gesellschaft an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, nicht-staatlichen Hochschu-
len und forschungsstarken Unternehmen hin, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auszubauen,
die Sichtbarkeit zu steigern, die staatlich zur Verfügung gestellten Mittel optimal einzuset-
zen und die Gesellschaft am zunehmenden Wissen zu beteiligen.
3. Die Hochschulen arbeiten an der Weiterentwicklung und Schärfung ihrer Profile in allen
nach sowie aufgrund § 5 SächsHSFG übertragenen Aufgaben. Die Hochschulen wirken
konstruktiv an der Erstellung und dem Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 10 Abs.
2 SächsHSFG und auf Grundlage des HEP 2025 mit. Die Hochschulen berichten dem
Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die Umsetzung im Rah-
men der jährlichen Gespräche und der zweijährlichen Berichterstattung zur Zielvereinba-
rung.
4. Die Hochschulen verpflichten sich zur Erreichung der Ziele des Hochschulpaktes und set-
zen die Hochschulpaktmittel gemäß den Zielen der Verwaltungsvereinbarung zwischen
Bund und Ländern zum Hochschulpakt 2020 ein. Sofern der Freistaat Sachsen zur Rück-
zahlung von Bundesmitteln aus dem Hochschulpakt 2020 verpflichtet ist, wird der Rück-
zahlungsbetrag mit zukünftigen Zahlungen an die Hochschulen aus dem Hochschulpakt
2020 oder mit Zahlungen aus dem unter Anlage 1 vereinbarten Gesamtbudget verrechnet.
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5. In Zielvereinbarungen zwischen SMWK und den Hochschulen gemäß § 10 Abs. 2 Sächs-
HSFG wird die Profilbildung der Hochschulen durch Schwerpunktsetzung unter Berück-
sichtigung der Sicherung eines landesweit abgestimmten Fächerangebots festgelegt.
III.
Verpflichtungen der Hochschulen
1. Studienanfänger
Die Hochschulen im Freistaat Sachsen sollen einschließlich des Jahres 2020 jährlich eine
Anzahl von Studienanfängern neu immatrikulieren, die der KMK-Vorausberechnung von
2014 entspricht (vgl. Regelung in § 3 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020
gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern
vom 11. Dezember 2014). Spätestens ab dem Jahr 2021 ergreifen die Hochschulen und
das SMWK die notwendigen Steuerungsmaßnahmen zum Erreichen einer Studierenden-
zahl von 95.000 an den staatlichen Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsHSFG im
Studienjahr 2024/2025. Daraus ergeben sich die unter Ziffer III. 2. benannten hochschul-
individuellen Studentenzahlen (Planungsansätze) im Jahr 2025. Die Zielkorridore und die
weiteren Einzelheiten werden durch die Zielvereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 Sächs-
HSFG geregelt.
2. Hochschulindividuelle Studentenzahlen
Die sächsischen Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsHSFG sollen im Studienjahr
2024/25 folgende hochschulindividuelle Studentenzahlen (Planungsansätze) erreichen:
TU Dresden
30.000 (mit Medizin)
Universität Leipzig
23.000 (mit Medizin)
TU Chemnitz
9.400
TU Bergakademie Freiberg 4.500
HTW Dresden
5.200
HTWK Leipzig
6.100
WHZ
4.800
Hochschule Mittweida
6.100
Hochschule Zittau/Görlitz
3.200
Palucca HfT Dresden
150
HfBK Dresden
550
HfM Dresden
600
HfMT Leipzig
900
HGB Leipzig
500
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Die Einzelheiten (insbesondere verbindliche Vereinbarung eines konkreten Korridors) und
die Folgen der Nichteinhaltung des Zielkorridors werden durch die Zielvereinbarungen ge-
mäß § 10 Abs. 2 SächsHSFG geregelt. Im Ergebnis von weiteren hochschulübergreifen-
den Abstimmungen zum Studienangebot (landesweit abgestimmtes Fächerangebot) kön-
nen die hochschulindividuellen Studentenzahlen angepasst werden, sofern die Gesamt-
studentenzahl unverändert bleibt.
3. Risikomanagementsysteme
Die sächsischen Hochschulen wenden ihr jeweils aufgebautes Risikomanagementsystem
kontinuierlich an, entwickeln es fort und stellen dessen Einbindung in das vom SMWK auf-
gebaute und fortzuentwickelnde Risikomanagementsystem sicher.
4. Finanzielle Risiken
Finanzielle Risiken einzelner Hochschulen werden grundsätzlich im Rahmen des gemäß
Anlage 1 vereinbarten Gesamtbudgets abgedeckt.
5. Flächenmanagement
Die Nutzung des Raumbestandes der Hochschulen ist weiter zu verbessern. Die Hoch-
schulen optimieren daher zur effizienten Nutzung der vorhandenen Flächen ihr zentrales
Flächenmanagement und setzen durch hochschulinterne Bonus-Malus-Systeme Anreize
für eine ressourcenschonende Flächennutzung.
Für die Standorte Dresden und Leipzig wird jeweils ein hochschulübergreifendes Flächen-
management eingeführt. Dafür werden von der jeweils betroffenen Universität und Fach-
hochschule – Hochschule für angewandte Wissenschaften bis zum 31.12.2016 gesonderte
Vereinbarungen für die Geltungsdauer der Zuschussvereinbarung abgeschlossen. Die je-
weiligen Kunsthochschulen können hierbei einbezogen werden.
Dem Staatsbetrieb SIB ist es zu ermöglichen, die Daten des Flächenmanagements für
liegenschaftliche Entscheidungen zu nutzen. Insofern ist dem Staatsbetrieb SIB ein dau-
erhafter Zugang zu gewähren. Dem neuen Staatsbetrieb Flächenmanagement sind alle
notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Mit beiden Staatsbetrieben erfolgt
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
6. Informationstechnologien
Die Kunsthochschulen haben gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG von der Wahlmög-
lichkeit zur Einführung der kaufmännischen Buchführung Gebrauch gemacht.
Zur weiteren Umsetzung der Vorgaben des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ver-
pflichten sich die Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wis-
senschaften und die Kunsthochschulen unter Leitung des SMWK die im Jahr 2016 be-
schaffte einheitliche ERP-Softwarelösung gemäß Umsetzungsplanung bis zum Jahr 2020
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(vgl. Anlage 2) einzuführen und das gemeinsame IT-Konzept zur Neuen Hochschulsteue-
rung weiter zu entwickeln.
Die ERP-Umsetzungsplanung sieht aufgrund des fachlichen und informationstechnologi-
schen Umfanges eine Umsetzung bis zum 31.12.2020 vor. Deshalb ist eine Streckung der
veranschlagten Haushaltsmittel bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Sollte im Rahmen der
ERP-Umsetzung ein Mehrbedarf an Finanzmitteln entstehen, so ist dieser aus dem ver-
einbarten Gesamtbudget gemäß Anlage 1 abzudecken. Der Anteil der jeweiligen Hoch-
schule bemisst sich dabei entsprechend der Bildung des Grundbudgets gemäß § 2 Abs. 4
S. 2 Sächsische Hochschulsteuerungsverordnung. Die TU Dresden erhält ihren Anteil
dementsprechend direkt zugewiesen.
Die TU Dresden beteiligt sich nicht an der gemeinsamen Einführung und Entwicklung der
ERP-Softwarelösung als Bestandteil der Neuen Hochschulsteuerung. Sie erhält daher
keine finanziellen Mittel aus Kapitel 12 07 Titelgruppe 57.
Ab dem Jahr 2019 werden die Mittel zum Betrieb des ERP-Kompetenzzentrums für die
sächsischen Hochschulen im Rahmen des gemäß Anlage 1 vereinbarten Gesamtbudgets
abgedeckt. Der Anteil der jeweiligen Hochschule bemisst sich dabei entsprechend der Bil-
dung des Grundbudgets gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 Sächsische Hochschulsteuerungsverord-
nung. Die TU Dresden erhält ihren Anteil dementsprechend direkt zugewiesen.
Die bisherige Vereinbarung, dass die sächsischen Hochschulen hochschulartbezogen
eine einheitliche Software für das Campusmanagement anwenden, wird bis Ende des Jah-
res 2024 aufrechterhalten.
7. Hochleistungsrechnen
Das Hochleistungsrechnen im Freistaat Sachsen bleibt an der TU Dresden konzentriert.
Dabei wird durch die TU Dresden der Zugang zum Hochleistungsrechnen für alle sächsi-
schen Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sichergestellt.
8. OPH Bereiche (Organisation, Personal, Haushalt) der Universitäten und Fachhochschulen
– Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Dresden und Leipzig
Die bereits bestehende Zusammenarbeit der OPH-Bereiche der Universitäten und Fach-
hochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Dresden und Leipzig wird
an ihrem jeweiligen Standort fortgesetzt und vertieft. Dies betrifft insbesondere die gemein-
same Wahrnehmung von Aufgaben wie etwa das Beschaffungsmanagement. Die Zusam-
menarbeit dieser Hochschulen wird in der gesonderten Vereinbarung analog Ziffer III. 5
geregelt.
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9. Hochschulmedizin
Der Freistaat Sachsen sowie die TU Dresden und die Universität Leipzig streben an, unter
Einbeziehung der jeweiligen Medizinischen Fakultäten und im Benehmen mit den jeweili-
gen Universitätsklinika eine längerfristige Vereinbarung für den Bereich der Hochschulme-
dizin zu schließen.
10. Berichtspflicht
Die Hochschulen berichten alle zwei Jahre, beginnend zum 31.12.2018, über den Stand
der Umsetzung dieser Vereinbarung.
11. Folgen der Nichterfüllung
Für den Fall, dass Hochschulen ihre Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllen,
kann der Freistaat Sachsen seine Leistungen an diese Hochschulen entsprechend redu-
zieren. Diese hierdurch eingesparten Mittel stehen dem SMWK im Rahmen der Drei-Säu-
len-Budgetierung zur Verteilung an andere Hochschulen zusätzlich zur Verfügung.
IV.
Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung
1. tritt nach Unterzeichnung mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft und endet am 31.12.2024.
Die Parteien dieser Vereinbarung werden spätestens zum 01.07.2023 in Verhandlungen
zu einer Folgevereinbarung eintreten.
2. steht unter dem Vorbehalt, dass der Haushaltsgesetzgeber die zur Wirksamkeit der Ver-
einbarung notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen schafft. Die Staatsregie-
rung wird den Inhalt dieser Vereinbarung im jeweiligen Staatshaushaltsplanentwurf be-
rücksichtigen und auf eine rechtliche Umsetzung hinwirken.
3. kann aus wichtigem Grund geändert oder angepasst werden. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor bei schwerwiegenden Veränderungen der beschriebenen und angenom-
men finanziellen Rahmenbedingungen (insbesondere: Die Einnahmen aus Steuern und
die steuerinduzierten Einnahmen des Freistaates Sachsen im Jahr 2019 unterschreiten
den Planungswert von 14.506,0 Mio. € aus der Mittelfristigen Finanzplanung des Freistaa-
tes Sachsen 2016 – 2020) sowie bei einer sonstigen wesentlichen Veränderung der der
Hochschulentwicklungsplanung 2025 zugrunde liegenden Annahmen (bspw. die Entwick-
lung der Studierendenzahlen
1
, gravierende Veränderungen der Bund-Länder-Finanzie-
rung im Bereich der Hochschulen/ Wissenschaft, Auflegen eines Nachfolgeprogramms des
Hochschulpaktes 2020).
1
Die Zahl der statistisch nachgewiesenen Studienanfänger (im ersten Hochschulsemester) an den Hochschulen in Sachsen
in den Jahren 2014 bis 2019 bleibt hinter der KMK-Vorausberechnung von 2014 für diesen Zeitraum zurück (vgl. Regelung
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Das SMWK legt dem Kabinett spätestens im ersten Quartal des Jahres 2020 einen Bericht
zur Entwicklung der Rahmenbedingungen und Grundannahmen der Hochschulentwick-
lungsplanung vor. Die Staatsregierung entscheidet auf der Grundlage des Berichtes, ob
sie wegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Nr. 3 Absatz 1, insbesondere wegen der
Entwicklung der Studierendenzahl oder wegen der dort definierten Verschlechterung der
finanziellen Rahmenbedingungen mit den Hochschulen in Verhandlungen zu einer Ände-
rung der Zuschussvereinbarung 2017 bis 2024 beginnend mit dem Jahr 2021 eintritt.
Eine Änderung und Anpassung der Hochschulentwicklungsplanung 2025 erfolgt auf
Grundlage von § 10 Abs. 1 SächsHSFG und im Dialog mit den Hochschulen.
in § 3 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über
den Hochschulpakt 2020 gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 11.
Dezember 2014)
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Dresden, am
Für die Staatsregierung
______________________________
______________________________
Stanislaw Tillich
Dr. Eva-Maria Stange
Ministerpräsident
Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
______________________________
Prof. Dr. Georg Unland
Staatsminister der Finanzen
Für die Hochschulen
______________________________
______________________________
Prof. Dr. DEng/Auckland Hans Müller-Steinhagen
Prof. Dr. Beate A. Schücking
Rektor der Technischen Universität Dresden
Rektorin der Universität Leipzig
______________________________
______________________________
Prof. Dr. Gerd Stromeier
Prof. Dr. Klaus-Dieter Barbknecht
Rektor der Technischen Universität Chemnitz
Rektor der Technischen Universität
Bergakademie Freiberg
______________________________
______________________________
Prof. Dr. Roland Stenzel
Prof. Dr. Karl Schwister
Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft
Rektor der Westsächsischen Hochschule
Dresden
Zwickau
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______________________________
______________________________
Prof. Dr. Gesine Grande
Prof. Dr. Friedrich Albrecht
Rektorin der Hochschule für Technik, Wirtschaft
Rektor der Hochschule Zittau/Görlitz
und Kultur Leipzig
______________________________
Prof. Dr. Ludwig Hilmer
Rektor der Hochschule Mittweida
______________________________
______________________________
Prof. Martin Kürschner
Judith Schinker
Rektor der Hochschule für Musik und Theater
Rektorin der Hochschule für Musik
„Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig
„Carl Maria von Weber“ Dresden
______________________________
______________________________
Matthias Flügge
Dr. Ralf F. Hartmann
Rektor der Hochschule für Bildende Künste
amtierender Rektor der Hochschule für
Dresden
Grafik und Buchkunst Leipzig
______________________________
Prof. Jason Beechey
Rektor der Palucca Hochschule für Tanz
Dresden
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Anlagen zur Zuschussvereinbarung 2017 bis 2024
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Anlage 1 der Zuschussvereinbarung 2017 bis 2024
a) Das Gesamtbudget der Hochschulen setzt sich zusammen aus Mitteln zur Finanzierung
der an den Stellenplan der Kapitel 12 08 bis 12 41 gebundenen Personalausgaben sowie
aus Mitteln zur Finanzierung der sonstigen nicht stellenplangebundenen Personalausga-
ben, der Sachausgaben und der Investitionsausgaben. Die Verteilung des Gesamtbudgets
auf Grund-, Leistungs- und Innovationsbudget gemäß § 11 Abs. 7 SächsHSFG sowie auf
die einzelnen Hochschulen erfolgt entsprechend den Bestimmungen in der Sächsischen
Hochschulsteuerungsverordnung.
b) Die für die Finanzierung der an den Stellenplan gebundenen Personalausgaben erforder-
lichen Mittel werden im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellung unter Berücksichti-
gung der tatsächlich feststehenden bzw. zu erwartenden Tarif- und Besoldungserhöhun-
gen sowie etwaigen Veränderungen bei der Anzahl der Stellen gemäß Ziffer I. 6. berech-
net.
Unter Berücksichtigung einer erwarteten Tarif- und Besoldungsanpassung von jährlich
zwei Prozent betragen diese für das Jahr 2017 595.897,8 T€ und für das Jahr 2018
607.748,9 T€. Der Berechnung liegt ein Ausgangswert 2016 in Höhe von 589.486,2 T€
zugrunde.
Für die nachfolgenden Doppelhaushalte wird jeweils für das Vorjahr des ersten Planjahres,
erstmalig für das Jahr 2018, ein Ausgangswert unter Berücksichtigung der tatsächlich er-
folgten Tarif- und Besoldungsanpassungen für das Vorvorjahr und das Vorjahr, erstmalig
für die Jahre 2017 und 2018 ermittelt, welcher anhand der feststehenden bzw. zur erwar-
tenden Tarif- und Besoldungserhöhungen gesteigert wird. Zum Zeitpunkt der jeweiligen
Haushaltsaufstellung geplante Veränderungen bei der Anzahl der Stellen aufgrund des
Übergangs von Aufgaben von den Hochschulen zu Einrichtungen außerhalb der Hoch-
schulen und umgekehrt (vgl. Ziffer I. 6.) vermindern oder erhöhen die Mittel um die jeweils
aktuelle durchschnittliche Ausgabe je Stelle der Hochschulen multipliziert mit der Anzahl
der betroffenen Stellen. Im Jahr der Veränderung selbst erfolgt eine anteilige Berücksich-
tigung entsprechend des Zeitpunkts der Veränderung. Diese Einschränkung gilt nicht bei
der Ermittlung des Ausgangswertes für den nachfolgenden Doppelhaushalt.
c) Mittel zur Finanzierung der sonstigen nicht stellenplangebundenen Personalausgaben, der
Sachausgaben und der Investitionsausgaben werden ab dem Haushaltsjahr 2017 in Höhe
von jährlich 72.201,2 T€ zugesagt. Wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffent-
lichte Verbraucherpreisindex für Deutschland erstmals um mehr als 5,0 Prozent gegenüber
dem Durchschnitt des Bezugsmonats Januar 2017 im Durchschnitt des Monats Januar des
Jahres der Haushaltsaufstellung, erstmalig 2018, erhöht oder ermäßigt, so ist der nach
Satz 1 zugesagte Betrag anzupassen. Diese Anpassung erfolgt im nächsten Doppelhaus-
halt, erstmalig 2019/2020, entsprechend der Veränderungsrate des Preisindex gegenüber
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dem Durchschnitt des Bezugsmonats Januar 2017. Dies gilt entsprechend bei einer Ände-
rung um ein Mehrfaches von 5,0 Prozent.
d) Die Einführung der einheitlichen ERP-Software gemäß den Ziffern I. 8. und III. 6. unter-
stützt der Freistaat Sachsen seit 2013 bis einschließlich 2020 mit einem Betrag in Höhe
von insgesamt 17.800,0 T€.
e) Für den Hochschulbereich können vom Staatsministerium der Finanzen nach Bedarfsmel-
dung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jährlich weitere
investive Zuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 10.000 T€ zur Verfügung gestellt wer-
den, wenn die allgemeine Haushaltsentwicklung gegen Ende des Jahres eine entspre-
chende Ausgabe gestattet.
Anlage 2 der Zuschussvereinbarung 2017 bis 2024
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Vorgehensmodell zur schrittweisen Einführung des ERP-Systems an den sächsischen Hochschulen (ohne
TU Dresden)
Teilprojekt (1+2a)
Teilprojekt (2b)
(1) ERP-Kern & (2a) ERP-Satelliten
(2b) ERP-Satellit Personalmanagement
01.03.2016
01.01.2019
31.12.2020
Anlage 2 der Zuschussvereinbarung 2017 bis 2024
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Erläuterungen:
Die funktionalen Anforderungen an das zukünftige ERP-System der 13 sächsischen Hochschulen wurden gemeinsam definiert. Es erfolgt eine Unterscheidung zwi-
schen den funktionalen Kernanforderungen an das ERP-System („ERP-Kern“) sowie weiteren funktionalen Anforderungen aufgrund hochschulspezifischer Besonder-
heiten. Insgesamt sind folgende ERP-Module zur Einführung vorgesehen:
(1) ERP-Kern
Haushaltsmanagement
Finanzbuchhaltung
Kosten- und Leistungsrechnung sowie Projekte
Einkauf und Materialwirtschaft
Controlling und Berichtswesen
(2a) ERP-Satelliten
Dezentrale Fakturierung
Flächenmanagement
Erweitertes Berichtswesen
Umfassende Projektverwaltung
Forecasting und Simulation
E-Procurement (Dezentrale Beschaffung)
(2b) ERP-Satellit
Personalmanagement
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Anlage 3 der Zuschussvereinbarung 2017 bis 2024
Erläuternde Beispiele zur Zuschussvereinbarung 2017 bis 2024 – Anlage 1 Buchstabe c)
Beispiel A:
Prüfjahr 2020 für DHH 2021/22
Eine Erhöhung des Verbraucherpreisindex im Durchschnitt des Monats Januar des Jahres
2020 gegenüber dem Durchschnitt des Monats Januar 2017 um 5,1 % führt zu einer Erhöhung
der Mittel gemäß Satz 1 um 5,1%, also um 3.682,3 T€ auf 75.883,5 T€ im DHH 2021/2022.
Prüfjahr 2022 für DHH 2023/24
Eine Erhöhung des Verbraucherpreisindex im Durchschnitt des Monats Januar des Jahres
2022 gegenüber dem Durchschnitt des Monats Januar 2017 um 7,5 % führt zu keiner weiteren
Erhöhung der Mittel gemäß Satz 1 im DHH 2023/2024. Die Mittel verbleiben auf dem Niveau
von 75.883,5 T€.
Beispiel B:
Prüfjahr 2020 für DHH 2021/22
Eine Erhöhung des Verbraucherpreisindex im Durchschnitt des Monats Januar des Jahres
2020 gegenüber dem Durchschnitt des Monats Januar 2017 um 5,1 % führt zu einer Erhöhung
der Mittel gemäß Satz 1 um 5,1%, also um 3.682,3 T€ auf 75.883,5 T€ im DHH 2021/2022.
Prüfjahr 2022 für DHH 2023/24
Eine Erhöhung des Verbraucherpreisindex im Durchschnitt des Monats Januar des Jahres
2022 gegenüber dem Durchschnitt des Monats Januar 2017 um 10,5 % führt zu einer Erhö-
hung der Mittel gemäß Satz 1 um 10,5%, also um 7.581,1 T€ auf 79.782,3 T€ im DHH
2023/2024.
Beispiel C:
Prüfjahr 2020 für DHH 2021/22
Eine Erhöhung des Verbraucherpreisindex im Durchschnitt des Monats Januar des Jahres
2020 gegenüber dem Durchschnitt des Monats Januar 2017 um 5,1 % führt zu einer Erhöhung
der Mittel gemäß Satz 1 um 5,1%, also um 3.682,3 T€ auf 75.883,5 T€ im DHH 2021/2022.
Prüfjahr 2022 für DHH 2023/24
Eine Erhöhung des Verbraucherpreisindex im Durchschnitt des Monats Januar des Jahres
2022 gegenüber dem Durchschnitt des Monats Januar 2017 um 4,5 % führt zu keiner Erhö-
hung der Mittel gemäß Satz 1 im DHH 2023/2024 gegenüber dem Ausgangsniveau von
72.201,2 T€.