Allgemeine Vergaberichtlinien
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Zentralverband des Deutschen Handwerks
Mohrenstr. 20-21, 10117 Berlin
Frau Dr. Nicoline-Maria Bauers
Telefon: (030) 20619-337
E-Mail: wegener@zdh.de
Deutsche Stiftung Denkmalschutz
Schlegelstraße 1, 53113 Bonn
Frau Dr. Ursula Schirmer
Telefon (0228) 9091-402
E-Mail: presse@denkmalschutz.de
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Bundespreis für Handwerk in der Denkmalpflege
des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks
und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz
Allgemeine Vergaberichtlinien
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und die Deutsche Stiftung
Denkmalschutz (DSD) verleihen einen Denkmalpflegepreis für beispielhafte Leistun-
gen in der Baudenkmalpflege in den einzelnen Bundesländern. Dabei handelt es sich
sowohl um Geldpreise als auch um ideelle Preise.
Mit Auslobung und Verleihung des Denkmalpflegepreises soll die breite Öffentlichkeit
auf das Anliegen und die kulturelle Notwendigkeit der Denkmalpflege aufmerksam
gemacht werden, die Originalsubstanz unwiederbringlicher Baudenkmäler als Zeug-
nisse einer abgeschlossenen Kulturepoche so zu erhalten, dass sie in einem best-
möglichen Erhaltungszustand an die nächstfolgende Generation weitergegeben wer-
den können.
1.
Private Denkmaleigentümer
(Privatpersonen und juristische Personen oder
Personengesellschaften des privaten Rechts, soweit die öffentliche Hand oder
eine Religionsgemeinschaft nicht mehrheitlich an ihnen beteiligt ist) sollen auf
die Qualität und Leistungsfähigkeit handwerklicher Betriebe in der Denkmal-
pflege hingewiesen und in die Lage versetzt werden, diese Qualität einzufor-
dern.
Handwerker
sollen auf das vielfältige und in jeder Weise lohnende Aufgaben-
gebiet der Denkmalpflege aufmerksam gemacht und motiviert werden, sich an
den eigens dafür eingerichteten handwerklichen Fortbildungszentren für
denkmalpflegerische Aufgaben zu qualifizieren.
1.1
Geldpreise
werden ausschließlich an
private Bauherren bzw. Vereine
ver-
liehen. Voraussetzung ist, dass an einem denkmalwürdigen Objekt beispiel-
hafte Sanierungsarbeiten abgeschlossen wurden, zu deren Ausführung
Handwerksbetriebe beauftragt worden sind. Der Abschluss der Arbeiten darf
nicht länger zurückliegen als die letzte Durchführung des Preiswettbewerbes
in dem jeweiligen Bundesland.
1.2
Ideelle Preise - Urkunden
im Regelfall vom Ministerpräsidenten des Landes,
dem ZDH-Präsidenten und dem Geschäftsführenden Vorstand der Deutschen
Stiftung Denkmalschutz unterzeichnet - können getrennt nach Sparten an ein-
getragene
Handwerksbetriebe
der jeweiligen Bundesländer für hervorragen-
de Leistungen in der Baudenkmalpflege in Form eines Bundespreises verlie-
hen werden. Weitere Ehrenurkunden und Belobigungen für Denkmaleigentü-
mer sind möglich.
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2.
Der Denkmalpflegepreis wird
jährlich
für jeweils
zwei Bundesländer
ausge-
lobt, so dass alle Bundesländer in gleichmäßigen Abständen berücksichtigt
werden. Die Reihenfolge wird von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und
dem Zentralverband des Deutschen Handwerks einvernehmlich festgelegt.
3.
Handwerksbetriebe
,
Architekten, Ingenieure, Restauratoren,
die
amtliche
Denkmalpflege und Heimat- und Geschichtsvereine
aus dem jeweiligen
Bundesland sind berechtigt, entsprechende Baudenkmale vorzuschlagen.
Ebenfalls können
private Bauherren
sich mit Objekten in dem jeweiligen
Bundesland bewerben.
4.
Vorschläge und Bewerbungen sind an den Zentralverband des Deutschen
Handwerks zu richten. Bei mehr als zehn Vorschlägen kann dieser eine Vor-
auswahl treffen.
5.
Ausstattung des Denkmalpflegepreises
5.1
Je Bundesland sollen nach Möglichkeit jeweils erste, zweite und dritte Geld-
preise sowie ideelle Preise verliehen werden.
5.2
Geldpreise
werden mit maximal
15.000 Euro
je Bundesland ausgestattet.
Die Verteilung der Geldpreise an private Denkmaleigentümer wird im Regelfall
wie folgt vorgenommen:
ein erster Preis
7.500 Euro
ein zweiter Preis
5.000 Euro
ein dritter Preis
2.500 Euro
Kann sich die Preisjury auf die Vergabe entsprechender Preisplatzierungen
nicht einigen, so ist die Vergabe von beispielsweise
zwei ersten Preisen und keinem zweiten und dritten Preis
oder
keinem ersten Preis, dafür zwei zweite Preise und einem dritten
Preis
oder
einem ersten Preis und drei dritten Preisen etc.
möglich. Die Preisausstattung obliegt der Jury, wobei die Preissumme von
insgesamt
15.000 Euro
nicht überschritten werden darf.
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6.
Jury
6.1
Die Preisträger werden von der Jury ermittelt.
Die Jury setzt sich nach Möglichkeit zusammen aus Vertretern
der
Obersten Denkmalschutzbehörde
, zu benennen durch
das zuständige Ministerium;
des
Landesamtes für Denkmalpflege
, zu benennen durch den
Landeskonservator;
der
Architektenkammer
, zu benennen durch den Präsidenten
der jeweiligen Landesarchitektenkammer;
der
Handwerkskammern
, zu benennen durch den Präsidenten
der jeweiligen Landesvereinigung der Handwerkskammern bzw.
im Einvernehmen der jeweiligen Handwerkskammern;
der
Deutschen Stiftung Denkmalschutz
, zu benennen durch
den Geschäftsführenden Vorstand der Stiftung;
des
Zentralverbandes des Deutschen Handwerks
, zu benen-
nen durch den Präsidenten des Zentralverbandes des Deut-
schen Handwerks;
ggf.
lokaler Vereine oder weiterer Einrichtungen
, die sich in
der Denkmalpflege engagieren.
6.2
Die
Jury
bereist gemeinsam die einzelnen Objekte und stimmt mit einfacher
Mehrheit über die Preiswürdigkeit ab. Die Entscheidung der Jury ist nicht an-
fechtbar.
7.
Die
Preisverleihung
wird nach Möglichkeit durch den
Ministerpräsidenten
des jeweiligen Bundeslandes, den
ZDH-Präsidenten
und den
Geschäftsfüh-
renden Vorstand der DSD
vorgenommen, wobei der Öffentlichkeitsbeteili-
gung größter Wert beigemessen wird. Die Preisträger werden der Presse vor-
gestellt.
8.
Organisation und Vorbereitung des Denkmalpflegepreises werden von den
Preisstiftern gemeinsam durchgeführt. Die Geschäftsführung obliegt dem
Zentralverband des Deutschen Handwerks, die finanzielle Ausstattung über-
nimmt die Deutsche Stiftung Denkmalschutz.