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Der gesetzliche Rahmen für Phosphor-
Düngemittel und deren Anwendung
Stefan Hüsch, Referat Pflanzenbau, BMEL Bonn
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Inhalt
→
Gesetzliche Regelungen seitens der EU und
Deutschland?
→
Unterschiede EU/EG-Regelungen?
→
Verringerung des P-Anteils in Mehrnährstoffdüngern –
rechtliche Regelung?
→
Gesetzliche Regelungen bei P-Kreislaufquellen?
→
Förderung von P aus Kreislaufquellen
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Rechtsvorschriften mit Bezug zur Düngung
1.
Düngegesetz
2.
Düngemittelverordnung (Inverkehrbringen); EU-Düngemittelverordnung
3.
Düngeverordnung (Anwendung)
4.
Düngemittel-Probenahme und Analyseverordnung
5.
Düngungsbeiratsverordnung vom 28.8.2003 (Wissenschaftlicher Beirat)
6.
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern
7.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
8.
Klärschlammverordnung
9.
Bioabfallverordnung
10.
Tierische Nebenprodukte
Weitere:
Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Chemikalienrecht, Gefahrstoffrecht
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Dünge
gesetz
Übergeordnete Rechtsvorschrift und Rechtsgrundlage im Düngerecht
Deutschlands
Bestimmt grundlegende Struktur des Düngerechts in D
§ 1 Zweck:
Ernährung von Nutzpflanzen sicherstellen,
Bodenfruchtbarkeit erhalten und verbessern (standort- und
nutzungstypisch)
Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt
vorbeugen und abwenden, die durch Herstellung, Inverkehrbringen
oder Anwendung von Düngemitteln und andere Maßnahmen des
Düngens entstehen können.
Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union (soweit Fragen der Düngung betroffen)
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Dünge
gesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
Düngemittel:
Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder
ihre Qualität zu verbessern, oder die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;
→
Bodenhilfsstoffe:
Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu
bestimmt sind, die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu
beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder die
symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern;
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Dünge
gesetz
§ 3 Anwendung
Düngemittel, etc. dürfen angewandt werden wenn sie legal
•
nach der nationalen Düngemittelverordnung,
•
der EC 2003/2003, oder
•
nach dem Prinzip der ggs. Anerkennung in Verkehr gebracht
worden sind.
Weitere Regeln zur bedarfsgerechten Düngung, guter fachlicher Praxis,
etc.
Nitratrichtlinie (91/676/EC)
Rechtsgrundlage für Anwendungsregeln
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Dünge
gesetz
§ 5 Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet
sind
•
Wirksamkeit: wesentliches fördern, erhöhen, verbessern des Pflanzenwachstums,
des Ertrages, der Qualität, Bodenfruchtbarkeit (auch Erhaltung)
•
Sicherheit
•
Regelungsermächtigungen zum Inverkehrbringen von Düngemitteln
•
Düngemittel aus „gegenseitiger Anerkennung“ wenn sie Anforderungen
zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und
Naturhaushalt gleichermaßen erfüllen.
(Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2
Düngegesetz)
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Dünge
gesetz
§ 6 EG - Düngemittel
Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp nach 2003/2003 entsprechen
•
Dient der Abgrenzung zu nationalen Düngemitteln (auch aus ggs. Anerkennung)
•
Verbindung zu Bußgeldvorschriften (Artikel 36 der VO (EG) Nr. 2003/2003)
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
•
Ermächtigung zur Errichtung des Beirats
•
Aussagen zu vertretenen Wissenschaftsgebieten
•
Geschäftsordnung
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Dünge
gesetz
§ 12 Überwachung
•
Zuständigkeit für Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und seiner
Verordnungen liegt bei den Bundesländern
•
Betretungsbefugnisse, Probenahme, Sichtung von Unterlagen
•
Gegenseitige Unterstützung bei der Überwachung Bund und Länder
•
Datenweitergabe untereinander sowie an EU-Kommission und andere
Mitgliedstaaten
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Dünge
mittelverordnung
•
Konkretisiert stoffliche Anforderungen für nach dt. Recht in Verkehr
gebrachte Düngemittel, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet werden.
•
Zulassung von Düngemitteltypen, Ausgangsstoffe, Hauptbestandteile,
Nebenbestandteile, Fremdbestandteile, etc.
•
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
•
Grenzwerte für Schwermetalle und Schadstoffe
•
Hygienevorgaben
•
Risikoeingrenzung erfolgt auch über „beschreibende“ Stofflisten
•
Kennzeichnungsvorgaben
•
Begriffsbestimmungen
•
„Handbuch“ für Inverkehrbringer und Vollzugsbehörden
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Dünge
mittelverordnung
Vergleich nationale Düngemittelverordnung - EG-Düngemittelverordnung
→
Nationale DüMV:
→
Düngemittel (mineralisch
, organisch, organisch-mineralisch),Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
→
EG-Recht:
→
ausschließlich
mineralische Düngemittel
(ca. 95% der gehandelten
Mineraldünger)
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Dünge
mittelverordnung
Eckpunkte
→
Grenze Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel zu Düngemitteln:
1,5 % N,
0,5 % P
2
O
5
,
0,75 % K
2
O
weitere Werte für S, Cu, Zn und basisch wirksame Bestandteile
oder
überschreiten einer
Nährstofffracht je ha
von 50 kg N, 30 kg P
2
O
5
, 50 kg K
2
O,15
kg S
→
Werte können von Düngemitteln je nach Typ auch unterschritten sein, für
Bodenhilfsstoffe bestehen also diverse Wahlmöglichkeiten, da es Typen mit
geringeren Gehalten gibt
→
Ab bestimmten Grenzen müssen bei Bodenhilfsstoffen aber Nährstoffgehalte
gekennzeichnet sein
→
Fremdstoffe:
Steine über 10 mm max. 5 % (TM); Altpapier, Karton, Glas, nicht
abbaubare Kunststoffe 0,5 % (TM)
→
Phytohygiene:
Befall mit Schadorganismen (2000/29/EG), thermoresistente Viren,…
→
Salmonellen:
kein Fund in 50 g Probe
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Dünge
mittelverordnung
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Dünge
mittelverordnung
Abschnitt 5: Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
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Dünge
mittelverordnung
Abschnitt 5: Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
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Dünge
mittelverordnung
(Harmonisierung)
National:
Düngemittelverordnung vom
5. Dezember 2012
(umfassende Reglung, mineralische und
organische Düngemittel, etc.)
Verordnung (EG) Nr.
2003/2003
(teilharmonisiert f. ca. 95 % der gehandelten
Mineraldünger, keine Schadstoffgrenzwerte,
allgemeine Sicherheitsanforderungen, schwierig
nutzbare Schutzklausel)
Gegenseitige Anerkennung
und freier Warenverkehr
(Düngemittel, die nach dem Recht anderer EU-
MS sowie nach dem Recht von bestimmten
Drittstaaten rechtmäßig hergestellt oder
rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.)
Vorteile (auf den ersten Blick):
•
Ziel „freier Warenverkehr“
•
Inverkehrbringer müssen sich nicht
mit unterschiedlichen Vorschriften
befassen.
•
Keine Handelshemmnisse
•
Produktvielfalt
Nachteile:
•
Anspruchsvolle nationale
Vorschriften sind ggf. wirkungslos
•
Düngemittelqualität orientiert sich an
den geringsten Anforderungen
•
Verbraucherschutz?
•
Anwendungsrisiken
Neues
Dünge-
mittel-
recht
(EU)
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Dünge
verordnung
→
Regelt „gute fachliche Praxis beim Düngen“
→
Dient der Verminderung von stofflichen Risiken, die
durch die Anwendung von Düngemitteln entstehen
können
→
„Hauptstellschraube“ zur Umsetzung der EU-
Nitratrichtlinie
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Dünge
verordnung
→
Strategische Umweltprüfung
(Umweltbericht) – Frist 28.11.2016
→
KOM hat Ende Oktober die Klageschrift gegen die
geltende DüV aus 2006 eingereicht
→
Frist für die Beantwortung der Klage 2 Monate
→
Novelle der DüV – Zuleitung Bundesrat Mitte Dezember
→
Bundesratstermin - 10. Februar 2017
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Dünge
verordnung
Zierpflanzen
- Keine Betroffenheit bei Düngebedarfsermittlung und Nährstoffvergleich
(6) Absatz 1 gilt nicht für:
1. Flächen, auf denen nur
Zierpflanzen
angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-,
Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen
des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger
Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
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Änderung Dünge
gesetz
Hauptpunkt Einführung einer Stoffstrombilanzierung
→
Stoffstrombilanzierung soll als VO im Frühjahr 2017 erarbeitet werden und
2018 in Kraft treten
→
Mitte Dezember 2./3. Lesung im Bundestag
→
Bundesratstermin – 10.Februar (zeitgleich mit DüV)
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P
Kreislaufquellen (Klärschlamm)
→
Das Abfallrecht und schließlich das Düngemittelrecht
sind bei der Anwendung zu berücksichtigen.
→
Alle Recyclatquellen und Stoffe müssen
düngemittelrechtlich „zulässig“ sein.
→
Sonst ist eine Verwertung nicht möglich.
→
Prüfung durch die zuständige Behörde
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Neue
Klärschlammverordnung
→
Koa-Vertrag – Ausstieg aus der bodenbezogenen
Klärschlammverwertung.
→
Pflicht zur Wiederverwertung von Phosphat
→
Ausstieg aus dem Ausstieg.
→
Kleinere Anlagen in ländlichen Regionen sollen
vorläufig weiterhin verwerten können.
→
Grenzwerte Schadstoffe s. DüMV
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Neue
Klärschlammverordnung
Derzeit in der
Diskussion
:
→
Pflicht zur Phosphorrückgewinnung
> 100.000 EW Übergangsfrist 12 Jahre
> 50.000 EW Übergangsfrist 15 Jahre
Bodenbezogene Verwertung:
→
Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen
< 100.000 EW dürfen noch 12 Jahre verwertet werden.
→
Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen
< 50.000 EW dürfen auch nach 15 Jahren noch
verwertet werden.
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Neue
Klärschlammverordnung
Beispiel für Zusammenspiel mit DüMV
→
((1) Die Abgabe des Klärschlamms durch den
Klärschlammerzeuger sowie die Auf- und Einbringung
des Klärschlamms auf und in den Boden ist nur
zulässig, wenn die Untersuchungen … ergeben, dass
die Grenzwerte … der
Düngemittelverordnung
sowie
die zusätzlichen Grenzwerte nach Anlage 1 nicht
überschritten werden. Für das Schwermetall Kupfer gilt
als Grenzwert der zulässige Höchstgehalt … der
Düngemittelverordnung.
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Vorrang Düngemittelrecht
→
Kreislaufwirtschaftsgesetz § 11 (2)
Durch Rechtsverordnung … können … Anforderungen für die gemeinsame Verwertung
von Bioabfällen und Klärschlämmen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien festgelegt
werden. Anforderungen … können nicht festgelegt werden, soweit die ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen
durch Regelungen des Düngerechts
gewährleistet ist.
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Schaubild Verwendung von Kläschlamm
Inverkehrbringen, ldw. Verwertung
Klärschlamm
KlärschlammVO,
DüMV, DüV
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Förderung von
Phosphat
aus Kreislaufquellen
→
Phosphat
aus Recycling macht nur Sinn, wenn eine
ausreichende Pflanzenverfügbarkeit vorhanden ist und
bei geringen Cadmium-Gehalten.
→
Beimischungszwänge werden politisch z.T. kritisch
gesehen.
→
Forschungsprojekte in diesem Bereich werden viele
gefördert.
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Fazit
→
Vor der
bodenbezogenen Verwertung eines Stoffes
sind mehrere Rechtsbereiche zu beachten.
→
Das Düngerecht (DüngG, Düngeverordnung,
Düngemittelverordnung) ist die
letzte filternde Einheit
vor dem Boden!
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