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Mitteilung der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20
Anforderungen
an die stoffliche Verwertung
von mineralischen Abfällen
- Technische Regeln -
Allgemeiner Teil
Überarbeitung
Endfassung vom 06.11.2003

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 2 -
Erarbeitet von der Bund-/Länder-AG im Rahmen der LAGA "Vereinheitlichung der
Untersuchung und Bewertung von mineralischen Abfällen".
Kontaktadresse:
Vorsitz der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
(veröffentlicht unter URL
http://www.laga-online.de)
Herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter Vorsitz des
Ministeriums für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
55116 Mainz.
Mainz, November 2003
Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Her-
ausgebers gestattet.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen
- Technische Regeln -
der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- Endfassung vom 06.11.2003 -
[abgestimmt mit den Länderarbeitsgemeinschaften Wasser (LAWA) und Boden-
schutz (LABO), den Länderausschüssen Immissionsschutz (LAI) und Bergbau (LAB)
sowie der Leiterkonferenz Straßenbau (LKS)
relevante Beschlüsse:
-
Beschluss der 31. Amtschefkonferenz am 07.05.2003 zu TOP 31
-
Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz am 14./15.05.2003 zu TOP 6.2
-
Beschluss der 32. Amtschefkonferenz am 06.11.2003 zu TOP 20]
Inhalt
I Allgemeiner Teil
1
Aufbau des LAGA-Regelwerkes „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von
mineralischen Abfällen - Technische Regeln“
2 Geltungsbereich
3 Begriffe
4
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen
4.1 Vorbemerkung
4.2 Allgemeine Anforderungen
4.3
Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen
4.3.1 Allgemeines
4.3.2
Uneingeschränkter Einbau - Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen
Anwendungen (Einbauklasse 0)
4.3.3
Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken
4.3.3.1 Eingeschränkter offener Einbau (Einbauklasse 1)
4.3.3.2 Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen
(Einbauklasse 2)

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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4.3.4
Einbau in geschlossenen Kreisläufen
4.4
Einsatz von Abfällen in Produkten
5
Anforderungen an die Abfalluntersuchung und -bewertung
6 Qualitätssicherung
6.1
Qualitätssicherung beim Abfallerzeuger/-behandler
6.2
Qualitätssicherung beim Einbau
7 Dokumentation
Erläuternder Anhang zum Allgemeinen Teil
1
Auftrag und Entstehung
2
Problemstellung und Ziele
3
Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
3.1 Allgemeines
3.2 Abfallrecht
3.3 Immissionsschutzrecht
3.4 Wasserrecht
3.5 Bodenschutzrecht
3.6 Bergrecht
3.7 Straßenbaurecht
3.8 Schlussfolgerungen
4
Fachliche Eckpunkte für die Festlegung von materiellen Standards für die Ver-
wertung und Beseitigung von mineralischen Abfällen
4.1 Problemstellung
4.2 Fachliche Eckpunkte
4.2.1
Anforderungen des Grundwasserschutzes
4.2.2
Anforderungen des Bodenschutzes
4.2.3
Anforderungen der Abfallwirtschaft
4.3 Schlussfolgerungen

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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I Allgemeiner Teil
1
Aufbau des LAGA-Regelwerkes „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von
mineralischen Abfällen - Technische Regeln“
Dieses Regelwerk besteht aus drei Teilen:
I Allgemeiner Teil
1
II
Abfallspezifische Anforderungen (Technische Regeln)
III
Probenahme und Analytik
Der Teil I (Allgemeiner Teil) beschreibt die übergreifenden Grundsätze und die allgemein
gültigen Rahmenbedingungen für die schadlose Verwertung, die unabhängig vom jeweili-
gen Abfall zu beachten sind.
Der Teil II (Abfallspezifische Anforderungen - Technische Regeln) enthält konkrete Fest-
legungen für die Untersuchung und Bewertung der jeweiligen Abfälle sowie ergänzende
Vorgaben für den Einbau, insbesondere Zuordnungswerte und Einbaubedingungen.
Im Teil III (Probenahme und Analytik) werden die allgemein gültigen und anerkannten Ver-
fahren für die Probenahme, die Probenaufbereitung und die Analytik sowie spezifische
Vorgaben für die in den jeweiligen Technischen Regeln behandelten Abfallarten festge-
legt.
Teil I :
Allgemeiner Teil
Teil II :
Technische Regeln
Teil III :
Probenahme und
Analytik
• Aufbau des Regelwerkes
• Geltungsbereich
• Begriffe
• Anforderungen an
- die Verwertung
- die Untersuchung
- die Bewertung
• Qualitätssicherung,
• Dokumentation
• Erläuternder Anhang
Mineralische Abfälle
aus dem Baubereich
• Bodenmaterial
• Straßenaufbruch
• Bauschutt
Schlacken/ Aschen
aus der thermischen
Abfallbehandlung
Gießereiabfälle
Allgemeine Grundsätze
• Probenahme
• Probenbehandlung
• Analysenverfahren
Ergänzende Regelungen
• Bodenmaterial
• Straßenaufbruch
• Bauschutt
• HMV-Schlacken
• Gießereiabfälle
• Kraftwerksabfälle
Kraftwerksabfälle
Abbildung I-1-1: Aufbau des LAGA-Regelwerkes (LAGA-Mitteilung 20)
1
Der Allgemeine Teil wird durch einen erläuternden Anhang ergänzt, in dem zur Hintergrundinformation
und zum besseren Verständnis für die Anwender dieses Regelwerkes dessen Entstehung, die rechtlichen
Grundlagen und Rahmenbedingungen sowie die fachlichen Eckpunkte zur Festlegung der materiellen
Standards beschrieben werden.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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2 Geltungsbereich
Dieses Regelwerk gilt für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von
-
mineralischen Abfällen, die ungebunden oder gebunden in technischen Bauwerken
eingebaut werden,
-
mineralischen Abfällen, die zur Herstellung von Bauprodukten verwendet werden,
-
Bodenmaterial, das unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht in bodenähnlichen
Anwendungen verwertet wird (bezüglich der Anforderungen an die Verwertung siehe
Nr. II.1.2 „Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial“).
Das Regelwerk soll auch für die Bewertung von Abfällen angewendet werden, die bei der
Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung und Altlast auf- oder eingebracht werden
und von außerhalb des Bereiches der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder
des Sanierungsplanes stammen.
Einschlägige Regelungen für bestimmte Anwendungsbereiche, z. B. bauphysikalische
Anforderungen des Straßen- und Wegebaus oder hygienische Anforderungen an Kinder-
spielplätze und Sportanlagen, sowie Vorgaben anderer Rechtsbereiche (z. B. Natur-
schutz, Arbeitsschutz) bleiben von den in diesem Regelwerk beschriebenen Anforderun-
gen unberührt.
Dieses Regelwerk gilt nicht für
-
das Auf- und Einbringen von Abfällen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht
oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (auch dann nicht, wenn die
durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines techni-
schen Bauwerkes, z. B. Lärm- oder Sichtschutzwall auf- oder eingebracht bzw. herge-
stellt wird),
-
den Einbau von Abfällen in Deponien,
-
das Auf- oder Einbringen oder Umlagern von Material im Rahmen der Sanierung einer
schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, soweit es sich um Material handelt, das
aus der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast stammt,
-
das Auf- und Einbringen von Abfällen bei der Wiedernutzbarmachung von Halden des
Kali- und Steinkohlebergbaus sowie von Tagebauen des Braunkohlebergbaus,
-
das Einbringen von Abfällen in bergbauliche Hohlräume für Maßnahmen der
Bergsicherheit (Versatz),
-
das Einbringen von Abfällen in Gewässer,
-
die Bewertung der Auswirkungen, insbesondere Emissionen, die beim Betrieb von An-
lagen entstehen, in denen mineralische Abfälle entsorgt oder zur Herstellung von Pro-
dukten eingesetzt werden.

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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Die hierbei zu berücksichtigenden Anforderungen werden insbesondere durch das Boden-
schutz-, Wasser-, Berg- und Immissionsschutzrecht vorgegeben bzw. bei Bedarf durch die
jeweils zuständigen Länderarbeitsgemeinschaften erarbeitet.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
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3 Begriffe
Die in diesem Regelwerk verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert:
Abfallbehandlung:
Behandeln von Abfällen mit dem Ziel, ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften
zu verändern. Hierzu gehören
-
physikalische Verfahren (z. B. Sortierung, Zerkleinerung, Klassierung),
-
chemische Verfahren,
-
biologische Verfahren (z. B. biologische Bodenbehandlung),
-
thermische Verfahren (z. B. thermische Behandlung von Siedlungsabfällen),
-
kombinierte Verfahren (z. B. Bodenwäsche).
Bauprodukte (Definition gemäß § 2 Abs. 1 Bauproduktengesetz - BauPG):
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anla-
gen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Boden verbunden zu werden
(z. B. Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos).
Bodenähnliche Anwendung:
Verfüllung von Abgrabungen und Senken mit geeignetem Bodenmaterial sowie Verwer-
tung von Bodenmaterial im Landschaftsbau außerhalb von technischen Bauwerken. Das
Bodenmaterial muss eine oder mehrere natürliche Bodenfunktionen im Endzustand erfül-
len.
Einbau:
Verwertung von mineralischen Abfällen bei der Errichtung technischer Bauwerke.
Einbauklasse:
Bereich, in dem mineralische Abfälle nach einheitlichen Kriterien eingebaut werden kön-
nen. Die Einbauklasse wird durch entsprechende Zuordnungswerte begrenzt.
Eingeschränkter offener Einbau (Einbauklasse 1):
Der Abfall wird so eingebaut, dass er von Wasser durchsickert werden kann (wasser-
durchlässige Bauweise). Der Einbau wird dahingehend eingeschränkt, dass der Abfall nur
in technischen Bauwerken eingebaut werden darf.

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
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Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen
(Einbauklasse 2):
Der Abfall wird unter einer wasserundurchlässigen Deckschicht so eingebaut, dass er von
Wasser nicht oder nur geringfügig durchsickert werden kann (nicht oder nur gering was-
serdurchlässige Bauweise). In einigen Fällen wird die Wasserdurchlässigkeit (das Aus-
laugverhalten) zusätzlich durch die Verwendung von Bindemitteln, z. B. Bitumen oder Ze-
ment, reduziert. Der Einbau wird dahingehend eingeschränkt, dass der Abfall nur in tech-
nischen Bauwerken eingebaut werden darf.
Geringfügigkeitsschwelle:
Grundwasser kann an der Grundwasseroberfläche in Übereinstimmung mit dem Maßstab
des § 3 Abs. 1 GrwV in Verbindung mit § 3 Abs. 3 GrwV dann als „in nur unerheblichem
Ausmaß in seiner chemischen Beschaffenheit verändert (im rechtlichen Sinne nicht verun-
reinigt)“ eingestuft werden, wenn trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber den
regionalen Hintergrundwerten
-
im oder durch das Grundwasser (z. B. bei einer angenommenen Nutzung oder beim
Austritt in ein oberirdisches Gewässer) keine ökotoxikologischen Wirkungen auftreten
können und wenn außerdem
-
im Grundwasser die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend
abgeleitete Werte eingehalten werden.
2
Für entsprechende Konzentrationswerte wird hier der Begriff „Geringfügigkeitsschwelle“
verwendet.
Materialien:
Mineralische Abfälle und Nichtabfälle (z. B. Primärrohstoffe) sowie Mischungen aus mine-
ralischen Abfällen und Nichtabfällen.
Stoffliche Verwertung:
Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre
Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprüngli-
chen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewin-
nung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG).
Technische Bauwerke:
Mit dem Boden verbundene Anlagen, die aus Bauprodukten und/oder mineralischen
Abfällen hergestellt werden und technische Funktionen erfüllen. Hierzu gehören
insbesondere Straßen, Wege, Verkehrs-, Industrie-, Gewerbeflächen (Ober- und
2
Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-
Papier, Mai 2002) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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Unterbau) einschließlich begleitender Erdbaumaßnahmen (z. B. Lärm- und Sichtschutz-
wälle), Gebäude (einschließlich Unterbau).
Zuordnungswerte:
Zulässige Schadstoffkonzentrationen im Eluat (Eluatkonzentrationen) bzw. zulässige
Schadstoffgehalte im Feststoff (Feststoffgehalte), die für den Einbau eines Abfalls festge-
legt werden, damit dieser unter den für die jeweilige Einbauklasse vorgegebenen Anforde-
rungen eingebaut/verwendet werden kann.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
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4
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen
4.1 Vorbemerkung
Die Bestandsaufnahme der rechtlichen Rahmenbedingungen
3
macht deutlich, dass durch
die Verwertung von mineralischen Abfällen (gemäß Geltungsbereich) Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein dürfen (Schadlosigkeit der Verwer-
tung). Diese Forderung wird bei Einhaltung der in diesem Regelwerk beschriebenen An-
forderungen hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Grundwasser sowie der abfall-
wirtschaftlichen Belange erfüllt.
Bei der Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung ist zu unterscheiden, ob minerali-
sche Abfälle (sekundäre Rohstoffe) als Massengüter bei der Errichtung technischer Bau-
werke oder als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Bauprodukten verwertet werden.
Ergänzend dazu ist zu berücksichtigen, ob die Abfälle in überwiegend offenen oder ge-
schlossenen Kreisläufen eingesetzt werden. Bei offenen Kreisläufen (Kaskaden) kann
eine großräumige Verteilung der im Abfall enthaltenen Schadstoffe nicht ausgeschlossen
werden (z. B. mineralischer Abfall → Betonzuschlag → Beton → Bauwerksbestandteil →
Bauschutt → Recyclingbaustoff). In geschlossenen Kreisläufen ist dagegen weitgehend
sichergestellt, dass es zu keiner Schadstoffverteilung kommt bzw. im ungünstigsten Fall
durch die Verwertung des Abfalls mögliche Schadstoffeinträge auf den zugelassenen
Einsatzbereich beschränkt bleiben (z. B. mineralischer Abfall → Zuschlag für Asphalt →
Asphalt → Straßenbestandteil → Asphaltaufbruch → Zuschlag für Asphalt).
in Bauprodukten
(Abfall ist in der Regel eine
von mehreren Komponenten)
als Massengut
(Abfall ist der Regel alleiniger
Bestandteil oder die
Hauptkomponente)
ungebunden gebunden
offenes System
x
x
x
geschlossenes System
(„Kreislauf“)
x x x
Verfüllung (dauerhaft)
-
x
-
Abbildung I.4-1: Verwertungsoptionen für mineralische Abfälle
3
Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden im Anhang beschreiben.

 
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4.2 Allgemeine Anforderungen
Unabhängig vom jeweiligen Verwertungsweg und unabhängig davon, ob es sich um ge-
schlossene oder offene Kreisläufe (Kaskaden) handelt, müssen bei der Bewertung des
Verwertungsvorhabens die folgenden Grundsätze beachtet werden:
-
Der für die Verwertung vorgesehene Abfall muss die Funktion des substituierten Pri-
märrohstoffes übernehmen und die an diesen gestellten technischen Anforderungen
weitgehend erfüllen. Der Hauptzweck der Maßnahme muss somit in der Nutzung der
stofflichen Eigenschaften des Abfalls liegen (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG). Erst wenn diese
Voraussetzung erfüllt ist, ist die Schadlosigkeit der Verwertung anhand der beabsich-
tigten Nutzung zu bewerten.
Die technischen Anforderungen, die Voraussetzung für die Erfüllung des Nutzens sind,
werden durch die jeweiligen Anwender vorgegeben, z. B. durch die Straßenbauverwal-
tung oder die Bergbehörden.
-
Bei der Verwertung, der erneuten Verwertung oder der weiteren Behandlung und/oder
Ablagerung von Abfällen dürfen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht
zu erwarten sein. Insbesondere darf es nicht zu einer Schadstoffanreicherung im
Wertstoffkreislauf kommen (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG).
-
Bei der Bewertung des Verwertungsvorhabens sind die im einzelnen Abfall bestehen-
den Verunreinigungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG). Dieses gilt unab-
hängig davon, ob der Abfall allein oder gemeinsam mit anderen Materialien als Ge-
misch oder in Produkten verwertet werden soll.
-
Die für die schadlose Verwertung maßgeblichen Schadstoffkonzentrationen dürfen
zum Zweck einer umweltverträglichen Verwertung weder durch die Zugabe von gerin-
ger belastetem Abfall gleicher Herkunft noch durch Vermischung mit anderen geringer
belasteten Materialien eingestellt werden (Verdünnungsverbot).
-
Werden die für die Verwertung maßgeblichen Schadstoffkonzentrationen (Zuord-
nungswerte) überschritten, können die für die Verwertung vorgesehenen Abfälle unter
Beachtung der Verwertungsgrundsätze so behandelt werden, dass die Schadstoffe
- abgetrennt und umweltverträglich entsorgt oder
- durch geeignete Verfahren und chemische Umsetzungen zerstört werden.
Ist dies nicht möglich oder zweckmäßig, kommt nur noch eine gemeinwohlverträgliche
Abfallbeseitigung in Frage. Das Einbinden schadstoffhaltiger Abfälle z. B. mit Zement
(Verfestigung) stellt keine zulässige Maßnahme zur Schadstoffentfrachtung dar
4
.
4
Der Abfalltechnik-Ausschuss (ATA) der LAGA hat hierzu in seiner 46. Sitzung in Fulda am 13./14. Februar
1996 festgestellt:

 
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4.3
Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen
4.3.1 Allgemeines
Im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes ist beim Einbau von mineralischen Abfällen
in bauliche Anlagen sicherzustellen, dass es dadurch
-
nicht zur Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers,
-
nicht zur Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung und
-
zu keiner Schadstoffanreicherung
kommt.
Die in diesem Regelwerk behandelten mineralischen Abfälle können Schadstoffe in einer
Größenordnung enthalten, die die vorstehenden Anforderungen bei einem offenen Einbau
nicht erfüllen. Um zumindest einen Teil dieser Abfälle schadlos verwerten zu können, wird
neben dem eingeschränkten offenen Einbau auch ein eingeschränkter Einbau mit d
nierten technischen Sicherungsmaßnahmen vorgesehen. Damit ergeben sich die folgen-
den Einbauklassen (Abb. I.4-1):
efi-
-
Einbauklasse 1 (Zuordnungswerte Z 1.1 und Z 1.2): Eingeschränkter offener Einbau
(wasserdurchlässige Bauweise),
-
Einbauklasse 2 (Zuordnungswerte Z 2): Eingeschränkter Einbau mit definierten techni-
schen Sicherungsmaßnahmen (nicht oder nur gering wasserdurchlässige Bauweise).
Einen Sonderfall stellt die uneingeschränkte Verwertung von geeignetem Bodenmaterial in
bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im
Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken) dar (Einbauklasse 0).
Diese Einbauklassen berücksichtigen die Herkunft und Beschaffenheit der Abfälle sowie
die Art des Einbaus und die Standortbedingungen am Einbauort. Durch Beschränkungen
der Einbaumöglichkeiten und organisatorische Sicherungsmaßnahmen soll eine großräu-
mige Schadstoffverteilung verhindert werden.
Die Einbauklassen werden durch Zuordnungswerte im Eluat (Eluatkonzentrationen) und
im Feststoff (Feststoffgehalte) begrenzt. Die Eluatkonzentrationen und Feststoffgehalte für
die jeweiligen Abfälle, die Anforderungen an die Standortverhältnisse am Einbauort, die
technischen Sicherungsmaßnahmen für die Einbauklasse 2 sowie Beschränkungen der
Einbaumöglichkeiten und organisatorische Sicherungsmaßnahmen werden im Gegensatz
1. Die TA Abfall sieht eine Verfestigung von Abfällen nur zur Erhöhung der Standfestigkeit von Deponien
vor und
nicht um eine andere Entsorgung/Verwertung zu ermöglichen.
2. Das Vermischungsverbot nach Nr. 4.2 der TA Abfall ist zu beachten. Eine Einbindung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen z.B. in Betonformsteine ist ein Verstoß gegen Nr. 4.2. Es ist zu ver-
hindern, dass Stoffe mit hohen Schadstoffgehalten über derartige Verfahren unkontrolliert und groß-
räumig in der Umwelt verteilt werden und damit Belastungen erhöhen.

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Zuordnungswert (Obergrenze der Einbauklasse)
Z O Z 1 Z 2 Z 3 Z 4 Z 5
Ablagerung in Deponien
Einbauklasse 0
uneingeschränkter
Einbau
1
Einbauklasse 1
eingeschränkter
offener Einbau
Einbauklasse 2
eingeschränkter
Einbau mit
definierten
technischen
Sicherungs-
maßnahmen
Deponieklasse I
(AbfAblV/DepV
)
Deponieklasse II
(AbfAblV/DepV)
Deponieklasse III
(DepV)
Verwertung
1
Diese Einbauklasse gilt nur für die Verwertung in bodenähnlichen
Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im
Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken)
Abbildung I.4-2: Darstellung der Einbauklassen
zu entsprechenden Regelungen der Gefahrenabwehr (z. B. bei der Sanierung von Altlas-
ten) aus den Vorsorgeanforderungen des Grundwasserschutzes, des Bodenschutzes und
der Abfallwirtschaft abgeleitet.
Die
Belange des vorsorgenden Grundwasserschutzes werden beim eingeschränkten offe-
nen Einbau im Wesentlichen dadurch berücksichtigt, dass durch die festgelegten Anforde-
rungen die Geringfügigkeitsschwellen an dem in der Nr. 4.3.3.1 genannten Ort mit hinrei-
chender Sicherheit eingehalten werden. Dabei können
-
Stoffeinträge oder Stofffreisetzungen, die bei kleinräumiger Mittelwertbildung nicht zu
einer Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle führen, vernachlässigt werden,
-
zeitlich beschränkte Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwelle am Ort der Beur-
teilung hingenommen werden, wenn die durchschnittlichen Stoffgehalte bei einer Be-
trachtung über einen angemessen kurzen Zeitraum unter der Geringfügigkeitsschwelle
liegen.
5
5
Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-
Papier, Mai 2002) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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Die Verwertung von mineralischen Abfällen bei Baumaßnahmen in Wasserschutzgebieten
wird in der Regel durch die Schutzgebietsverordnungen begrenzt. Mit zunehmender Nähe
zur Wasserfassung nimmt die Anzahl diesbezüglicher Verbote oder Genehmigungspflich-
ten zu. Der Einsatz von mineralischen Abfällen in den Zonen I und II von festgesetzten,
vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasser- und Heilquellen-
schutzgebieten wird daher ausgeschlossen.
Unabhängig davon müssen konkrete Verwertungsvorhaben immer mit den Vorgaben der
jeweiligen Schutzgebietsverordnung vereinbar sein. Bei diesbezüglichen Entscheidungen
im Einzelfall, z. B. bei genehmigungspflichtigen Verwertungsmaßnahmen, können die all-
gemeinen fachlichen Vorgaben des Allgemeinen Teils und der einzelnen Technischen
Regeln herangezogen werden.
Die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische
Regeln“ werden im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers im Einvernehmen mit der
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erstellt. Sie gelten nur dann unmittelbar,
wenn sie in dem jeweiligen Bundesland z. B. als Verwaltungsvorschrift eingeführt worden
sind. Eine Erlaubnispflicht für die Verwertung von mineralischen Abfällen nach § 3 Abs. 2
Nr. 2 WHG ist somit immer dann nicht gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
-
Die Anforderungen dieses Regelwerkes werden eingehalten (materielle Vorausset-
zung), und
-
das jeweilige Bundesland hat festgelegt, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist,
wenn die Anforderungen dieses Regelwerkes eingehalten werden (formelle Voraus-
setzung).
Wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Einzelfallbe-
trachtung nicht erforderlich.
Bei der Herstellung technischer Bauwerke werden die Belange des vorsorgenden Boden-
schutzes im Hinblick auf den Schutz der Filter- und Pufferfunktion in der Regel dadurch
gewährleistet, dass im eingeschränkten offenen Einbau die Geringfügigkeitsschwellen
bereits unmittelbar unterhalb der Einbaustelle des Abfalls (Kontaktbereich zwischen Abfall
und Boden) eingehalten werden müssen. Der eingeschränkte Einbau mit definierten tech-
nischen Sicherungsmaßnahmen wird in der Regel nicht als kritisch angesehen, da durch
die technischen Sicherungsmaßnahmen sichergestellt werden muss, dass keine relevan-
ten Sickerwassermengen entstehen.
Der Schutz der natürlichen Bodenfunktionen wird dadurch berücksichtigt, dass bei boden-
ähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im Land-
schaftsbau außerhalb von Bauwerken) in der Regel nur Bodenmaterial verwendet werden
darf (siehe Nr. II.1.2 „Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial“).

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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Mit Hilfe der Feststoffgehalte wird die stoffliche Zusammensetzung des Abfalls und seine
grundsätzliche Verwertungseignung aus abfallwirtschaftlicher Sicht insbesondere im Hin-
blick auf eine mögliche Schadstoffanreicherung oder großräumige Schadstoffverteilung
bei der Verwertung in überwiegend offenen Kreisläufen bewertet. Außerdem wird durch
maximal zulässige Eluatkonzentrationen in der Einbauklasse 2 sichergestellt, dass Abfäl-
le, die auf einer Deponie beseitigt werden müssen, nicht einer Verwertung zugeführt wer-
den können.
Ergänzend zu der Ermittlung der Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen können bei
hohen Feststoffgehalten zusätzliche Untersuchungen erforderlich sein, mit denen das
Freisetzungsverhalten der Schadstoffe bewertet werden kann. Dieser Aspekt wird bei der
Erarbeitung der entsprechenden Technischen Regeln berücksichtigt.
Die Zuordnungswerte sind Orientierungswerte. Abweichungen von den Zuordnungswerten
können nur dann zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sofern die Anforderungen der jewei-
ligen Einbauklasse beachtet werden, kommt es bei Unterschreitung der Zuordnungswerte
zu keiner Verunreinigung des Grundwassers und zu keiner sonstigen nachteiligen Verän-
derung seiner Eigenschaften sowie nicht zur Besorgnis des Entstehens einer schädlichen
Bodenveränderung, das heißt, die in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Schutzgüter wer-
den nicht beeinträchtigt. Außerdem kommt es zu keiner Schadstoffanreicherung.
Die Anforderungen an die Abfälle, die Standortverhältnisse am Einbauort, die technischen
Sicherungsmaßnahmen für die Einbauklasse 2 sowie die Vorgaben zur Dokumentation
werden in den Nummern I.4.3.2, I.4.3.3 und I.6 sowie ergänzend dazu in den einzelnen
Technischen Regeln beschrieben.
4.3.2
Uneingeschränkter Einbau - Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen
Anwendungen (Einbauklasse 0)
Bei der Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von
Abgrabungen und Abfallverwertung im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken) steht
die Herstellung natürlicher Bodenfunktionen im Vordergrund. Daher darf hierfür unterhalb
der durchwurzelbaren Bodenschicht ausschließlich humusarmes Bodenmaterial verwen-
det werden. Im Hinblick auf die Schadstoffgehalte gilt Folgendes:
Bei der Abfallverwertung im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken darf ausschließ-
lich Bodenmaterial der Einbauklasse 0 verwertet werden
6
. Einzelheiten werden in der
Nr. II.1.2 „Technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial“ geregelt.
6
26. Amtschefkonferenz am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 53.2: „Anpassung der Zuordnungswerte des
LAGA-Regelwerkes „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische
Regeln an die Vorgaben der BBodSchV - Harmonisierung der den Boden betreffenden Werteregelungen“

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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Bei der Festlegung der Anforderungen an mineralische Abfälle, die bei der Verfüllung von
Abgrabungen verwertet werden, sind die folgenden Randbedingungen zu beachten
7
:
-
Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht
eignet sich in der Regel nur Bodenmaterial. Geeigneter Bauschutt, der die nachfolgend
beschriebenen Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt, darf nur
für technische Zwecke verwendet werden.
-
Natürliches Bodenmaterial, das die bodenartspezifischen Vorsorgewerte bzw. für wei-
tere Schadstoffparameter die Zuordnungswerte Z 0 der Nr. II.1.2 „Technische Regeln
für die Verwertung von Bodenmaterial“ einhält (Einbauklasse 0), erfüllt die Anforderun-
gen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes (Regelfall).
-
Bodenmaterial mit höheren Feststoffgehalten darf bei Einhaltung folgender Randbe-
dingungen eingebaut werden (Ausnahme von der Regel):
-
Die Abgrabungen/Verfüllungen liegen außerhalb wasserwirtschaftlicher Schutzge-
biete.
-
Die Feststoffgehalte dürfen nicht die Zuordnungswerte Z 0* der Nr. II.1.2 „Techni-
sche Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial“ überschreiten. Diese Werte
werden grundsätzlich aus den zweifachen Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4
BBodSchV abgeleitet. Für die Schwermetalle werden hierfür die Vorsorgewerte für
die Bodenart Lehm/Schluff zugrunde gelegt (Ausnahmen für den Parameter Cd:
1 mg/kg für die Bodenarten Sand und Lehm/Schluff sowie 1,5 mg/kg für die Bo-
denart Ton). Für die organischen Schadstoffe werden die Vorsorgewerte für ≤ 8 %
Humusgehalt herangezogen.
-
Die Schadstoffkonzentrationen im Eluat müssen die Zuordnungswerte Z 0* (Eluat)
der Nr. II.1.2 „Technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial“ einhalten.
Diese sind so abzuleiten, dass das Sickerwasser an der Unterkante des Bodenma-
terials die Geringfügigkeitsschwellenwerte des Grundwasserschutzes einhält. Die-
ser Nachweis ist für PCB und B(a)P nicht erforderlich. Für PAK-Gehalte zwischen
3 und 6 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass der Gering-
fügigkeitsschwellenwert eingehalten wird.
-
Das Bodenmaterial ist mit einer mindestens 2 m dicken Schicht aus Bodenmaterial
abzudecken, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält und damit alle natürli-
chen Bodenfunktionen übernehmen kann. Nutzungs- und standortspezifisch kann
eine größere Mächtigkeit festgelegt werden.
-
Die Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z 0* (Feststoff/ Eluat)
überschreitet, ist auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig.
7
58. Umweltministerkonferenz am 06./07.06.2002 in Templin, TOP 14: „Verfüllung von Abgrabungen“ und
Wirtschaftsministerkonferenz am 14./15.05.2003 in Berlin, TOP 6.2: „Verfüllung von Abgrabungen“

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 18 -
Einzelheiten werden in der Nr. II.1.2 „Technische Regel für die Verwertung von Bodenma-
terial“ geregelt.
In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten kön-
nen bei bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwer-
tung im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken) unter Berücksichtigung der Sonderre-
gelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für einzelne Parameter spezifische Zuord-
nungswerte (als Ausnahmen von den Vorsorgewerten nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV)
festgelegt werden, soweit die dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen er-
füllt sind.
4.3.3
Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken
4.3.3.1 Eingeschränkter offener Einbau (Einbauklasse 1)
Dieser Einbauklasse werden mineralische Abfälle zugeordnet, die in technischen Bauwer-
ken in wasserdurchlässiger Bauweise eingebaut werden können. Maßgebend für die Zu-
lässigkeit der Verwertung ist aus Sicht des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschut-
zes die Einhaltung von Eluatkonzentrationen. Beim Einbau in überwiegend offenen Kreis-
läufen werden im Hinblick auf eine mögliche Schadstoffanreicherung oder großräumige
Schadstoffverteilung zusätzliche abfallspezifische Anforderungen (z. B. Feststoffgehalte)
festgelegt.
Beim eingeschränkten offenen Einbau wird unterschieden, ob im Bereich der Verwer-
tungsmaßnahme ungünstige (Einbauklasse 1.1 mit den Zuordnungswerten Z 1.1) oder
günstige hydrogeologische Standortbedingungen (Einbauklasse 1.2 mit den Zuordnungs-
werten Z 1.2) vorliegen.
Einbau bei ungünstigen hydrogeologischen Standortbedingungen (Einbauklasse 1.1)
Die in den Technischen Regeln angegebenen Zuordnungswerte Z 1.1 gelten für im Labor
hergestellte Eluate. Sie stellen sicher, dass die Geringfügigkeitsschwellen im Sickerwas-
ser unterhalb der eingebauten Abfälle eingehalten werden. Bei der Ableitung der
angegebenen Zuordnungswerte wurde die Abweichung der Schadstoffgehalte im
Laboreluat von den im Sickerwasser zu erwartenden Schadstoffgehalten berücksichtigt.
Die Zuordnungswerte wurden so festgelegt, dass sie nach Berücksichtigung dieser
Abweichung den Geringfügigkeitsschwellen entsprechen.
Einbau bei günstigen hydrogeologischen Standortbedingungen (Einbauklasse 1.2)
Mineralische Abfälle können in hydrogeologisch günstigen Gebieten mit Gehalten bis zu
den Zuordnungswerten Z 1.2 eingebaut werden. Die hydrogeologisch günstigen Gebiete
sind landesspezifisch festzulegen. Ist dies nicht der Fall, müssen die erforderlichen
Standorteigenschaften der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 19 -
Hydrogeologisch günstig sind u. a. Standorte, bei denen der Grundwasserleiter nach
oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige und homogene Deckschichten mit
geringer Durchlässigkeit und hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen über-
deckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei mindestens 2 m mächtigen
Deckschichten aus Tonen, Schluffen oder Lehmen gegeben.
Das Rückhaltevermögen bezieht sich im Wesentlichen auf Schadstoffe im Sickerwasser,
die während der Passage durch die Deckschicht zurückgehalten oder durch Stoffumset-
zungen beim Sickerwassertransport mineralisiert werden. Dieses Abbau- und Rückhalte-
vermögen muss aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes nachhaltig sein und
darf aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes die Funktion des Bodens als Abbau-,
Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer-
und Stoffumwandlungseigenschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BBodSchG) nicht
überbeanspruchen, damit das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung nicht zu
besorgen ist.
Bei Verwertungsmaßnahmen auf hydrogeologischen günstigen Standorten ist bis zu den
Zuordnungswerten Z 1.2 im Eluat der zu verwertenden Abfälle davon auszugehen, dass
die Rückhaltung der hydrogeologischen günstigen Schicht aus Sicht des Grundwasser-
schutzes nachhaltig bleibt und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen
entstehen. Dies wird gewährleistet, wenn aus dem Abfall nur geringe Frachten freigesetzt
werden. An der Grenze zwischen der Deckschicht und der darunterliegenden Bodenzone
müssen die Geringfügigkeitsschwellen eingehalten werden.
Folgerungen für die Verwertung:
Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 1 (Z 1.1 und ggf. Z 1.2) ist ein offener Einbau
von mineralischen Abfällen in folgende technische Bauwerke möglich:
-
Straßen, Wege, Verkehrsflächen (Ober- und Unterbau),
-
Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen (Ober- und Unterbau),
-
Unterbau von Gebäuden,
-
unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht von Erdbaumaßnahmen (Lärm- und
Sichtschutzwälle), die begleitend zu den im 1. und 2. Spiegelstrich genannten techni-
schen Bauwerken errichtet werden,
-
Unterbau von Sportanlagen.
Weitere abfallspezifische Nutzungen werden in den einzelnen Technischen Regeln ge-
nannt.
Beim Einbau von mineralischen Abfällen in der Einbauklasse 1.2 soll der Abstand zwi-
schen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand in der
Regel mindestens 2 m betragen.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 20 -
Bei Verwertungsmaßnahmen in
-
der Zone III A von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplan-
ten Trinkwasserschutzgebieten,
-
der Zone III von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten
Heilquellenschutzgebieten,
-
Wasservorranggebieten, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversor-
gung raumordnerisch ausgewiesen worden sind,
-
Gebieten mit häufigen Überschwemmungen, z. B. Hochwasserrückhaltebecken,
Flussauen und Außendeichflächen
sollen insbesondere bei Großbaumaßnahmen keine Abfälle eingesetzt werden, deren
Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte Z 1.1 überschreiten.
4.3.3.2 Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen
(Einbauklasse 2)
Die in den jeweiligen Technischen Regeln angegebenen Zuordnungswerte Z 2 gelten für
im Labor hergestellte Eluate. Sie stellen die Obergrenze für den Einbau von mineralischen
Abfällen mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen und außerdem die Ober-
grenze für die Verwertung von Abfällen im Geltungsbereich dieses Regelwerkes dar.
Durch die nicht oder gering wasserdurchlässigen Bauweisen dieser Einbauklasse soll der
Transport von Schadstoffen in den Untergrund und das Grundwasser verhindert werden.
Maßgebend für die Festlegung der Zuordnungswerte sind die abfallspezifischen Ober-
grenzen und abfallwirtschaftliche Vorgaben. Die Zuordnungswerte dieser Einbauklasse
können sich daher je nach Abfall voneinander unterscheiden. Bei den gering
wasserdurchlässigen Bauweisen wird das Auslaugverhalten der Abfälle auch aus Sic
des Grundwasserschutzes bewertet. Insoweit ergeben sich in Abhängigkeit von den
festgelegten Zuordnungswerten Unterschiede bei der Zuordnung der einzelnen Abfälle zu
konkreten Bauwei
ht
sen.
Folgerungen für die Verwertung:
Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 2 ist ein Einbau von mineralischen Abfällen in
bestimmte Verwertungsmaßnahmen unter den nachstehend definierten technischen Si-
cherungsmaßnahmen - unbeschadet der technischen Eignung - grundsätzlich möglich:
a) im Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbau (z. B. Flugplätze, Hafenbereiche, Güter-
verkehrszentren) sowie bei der Anlage von befestigten Flächen in Industrie- und Ge-
werbegebieten (z. B. Parkplätze, Lagerflächen) als
- Tragschicht unter wasserundurchlässiger Deckschicht (Beton, Asphalt, Pflaster mit
abgedichteten Fugen),

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 21 -
- gebundene Tragschicht unter wenig durchlässiger Deckschicht (Pflaster, Platten),
- gebundene Deckschicht,
b) bei Erdbaumaßnahmen als Lärm- und Sichtschutzwall oder Straßendamm (Unterbau),
sofern durch aus technischer Sicht geeignete einzelne oder kombinierte Maßnahmen
sichergestellt wird, dass das Niederschlagswasser vom eingebauten Abfall weitestge-
hend ferngehalten wird
8
.
Weitere abfallspezifische technische Sicherungsmaßnahmen werden in den einzelnen
Technischen Regeln beschrieben.
Der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grund-
wasserstand soll mindestens 1 m betragen.
Der Einbau in kontrollierte Großbaumaßnahmen ist zu bevorzugen.
Bei den unter a) genannten Maßnahmen sind die bautechnischen Anforderungen des
Straßenbaus (Regelbauweise) zu beachten. Darüber hinaus sollen nur solche Flächen
ausgewählt werden, bei denen nicht mit häufigen Aufbrüchen (z. B. Reparaturarbeiten an
Ver- und Entsorgungsleitungen) zu rechnen ist.
Bei anderen als den unter a) genannten Bauweisen und bei der Ausführung der unter b)
genannten Erdbauweisen ist den zuständigen Behörden die Gleichwertigkeit nachzuwei-
sen.
Bei Verwertungsmaßnahmen in
-
den Zonen III A und III B von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehörd-
lich geplanten Trinkwasserschutzgebieten,
-
den Zonen III und IV von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich
geplanten Heilquellenschutzgebieten,
-
Wasservorranggebieten, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversor-
gung raumordnerisch ausgewiesen sind,
ist der Einbau von Abfällen dieser Einbauklasse nur in den wasserundurchlässigen Bau-
weisen des Straßenbaus möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass es während der Bau-
arbeiten vor dem Aufbringen der wasserundurchlässigen Deckschicht nicht zur Auslau-
gung oder Auswaschung von Schadstoffen aus dem Abfall kommt, soweit diese nicht auf-
grund kurzfristiger, baubedingter Zwischenzustände unvermeidbar ist.
Nicht zulässig ist der Einbau von Abfällen dieser Einbauklasse
8
Das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung mit der Dicke d ≥ 0,50 m und einem Durch-
lässigkeitsbeiwert k
f
≤ 10
-8
m/s reduziert nach den gewonnenen Erfahrungen die Sickerwasserrate nur
unerheblich und kann aus Sicht des Grundwasserschutzes nicht als geeignete technische Sicherungs-
maßnahme akzeptiert werden.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 22 -
-
bei Verwertungsmaßnahmen in Gebieten mit häufigen Überschwemmungen, z. B.
Hochwasserrückhaltebecken, Flussauen und Außendeichflächen,
-
bei Verwertungsmaßnahmen in Karstgebieten ohne ausreichende Deckschichten und
Randgebieten, die im Karst entwässern, sowie in Gebieten mit stark klüftigem, beson-
ders wasserwegsamen Untergrund,
-
in Dränschichten und
-
zur Verfüllung von Leitungsgräben.
4.3.4
Einbau in geschlossenen Kreisläufen
Bei der Verwertung von Abfällen darf gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG keine Schadstoffan-
reicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen. Diese Festlegung wurde vor allem deshalb g
troffen, weil grundsätzlich dann, wenn die Schadstoffgehalte im zu verwertenden Abfall
über denen des substituierten Primärrohstoffes liegen, eine Schadstoffanreicherung statt-
findet und damit eine großräumige Verteilung der im Abfall enthaltenen Schadstoffe nicht
mehr verhindert werden kann. Die Nierenfunktion der Abfallwirtschaft würde auf diese
Weise konterkariert. Dieses Risiko besteht insbesondere bei offenen Kreisläufen (Kaska-
den, z. B. mineralischer Abfall → Betonzuschlag → Beton → Bauwerksbestandteil →
Bauschutt → Recyclingbaustoff). Hinzu kommt, dass eine Schadstoffanreicherung die
Verwertungsmöglichkeiten von Recyclingbaustoffen zunehmend einschränkt und langfris-
tig dazu führt, dass diese auf Deponien beseitigt werden müssen.
e-
Die konsequente Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe würde allerdings dazu führen,
dass verschiedene mineralische Abfälle mit erhöhten Schadstoffgehalten, z. B. bestimmte
Schlacken und pechhaltiger Straßenaufbruch, nicht mehr verwertet werden könnten. Um
dieses dennoch - zumindest für einige Abfallarten - zu ermöglichen, kann der Einbau die-
ser Abfälle in bestimmte technische Bauwerke unter definierten Randbedingungen auf der
Grundlage dieses Regelwerkes immer dann zugelassen werden, wenn neben der Einhal-
tung der Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes sicherge-
stellt ist, dass das Risiko einer großräumigen Schadstoffverteilung durch geschlossene
Verwertungskreisläufe minimiert wird. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Verwertung von
pechhaltigem Straßenaufbruch, der unter exakt definierten Randbedingungen, die in der
entsprechenden Technischen Regel festgelegt werden, wieder in die Straße eingebaut
werden darf. Wird eine solche Straße nach mehreren Jahren erneuert, kann dieser pech-
haltige Straßenaufbruch auf der Grundlage dieses Regelwerkes an gleicher oder ver-
gleichbarer Stelle und mit entsprechenden technischen Sicherungsmaßnahmen erneut
eingebaut werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings auch, dass der Einbau dokumen-
tiert wird und dem Träger der Maßnahme bekannt ist, dass der Umgang mit diesen Recyc-
lingbaustoffen mit bestimmten Restriktionen verbunden ist.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 23 -
Die in den Technischen Regeln festgelegten Anforderungen sollen außerdem sicherstel-
len, dass die Schadstoffeinträge, die durch die Verwertung schadstoffhaltiger Abfälle nicht
vollständig ausgeschlossen werden können, selbst im ungünstigsten Fall auf den zugelas-
senen Einsatzbereich beschränkt bleiben (z. B. mineralischer Abfall → Zuschlag für As-
phalt → Asphalt → Straßenbestandteil → Asphaltaufbruch → Zuschlag für Asphalt).
4.4
Einsatz von Abfällen in Produkten
Mineralische Abfälle werden nicht nur als Massengüter in technischen Bauwerken (z. B.
Straßen, Verkehrs-, Industrie und Gewerbeflächen) eingebaut, sondern auch als Zu-
schlagstoff zur Herstellung von (Bau-) Produkten verwendet. Bei der Bewertung derartiger
Verwertungsvorhaben ist sicherzustellen, dass es durch den Einsatz schadstoffbelasteter
Abfälle nicht zu einer Verschleppung von Schadstoffen in Bauprodukte und damit zu einer
Schadstoffanreicherung kommt. Hierzu werden aus abfallwirtschaftlicher Sicht Obergren-
zen für Schadstoffgehalte im zu verwertenden Abfall festgelegt.
Werden Abfälle in (Bau-) Produkten eingesetzt, müssen diese die grundsätzlichen Anfor-
derungen dieses Regelwerkes (siehe insbesondere Nr. I.4.2 und Nr. I.5) erfüllen. Die
Stoffkonzentrationen im Eluat müssen mindestens die Zuordnungswerte Z 2 der jeweili-
gen Technischen Regeln einhalten. Für die Stoffgehalte im Feststoff müssen die Zuord-
nungswerte der Technischen Regel „Abfalleinsatz in Produkten“ eingehalten werden.
Die Zuordnungswerte im Eluat und im Feststoff dürfen im unverdünnten und unvermisch-
ten Abfall dann überschritten werden, wenn
-
die Stoffkonzentrationen/-gehalte im durch den Abfall substituierten, bisher für die Her-
stellung des Produktes verwendeten Primärrohstoff höher liegen (in diesem Fall ent-
spricht die Obergrenze unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes der
Stoffkonzentration/dem Stoffgehalt des substituierten Primärrohstoffes) oder
-
organische Schadstoffe beim Herstellungsprozess des Bauproduktes (z. B. Ziegelher-
stellung) so weit zerstört werden, dass - bezogen auf den eingesetzten Abfall - min-
destens die Zuordnungswerte im Feststoff der Technischen Regel „Abfalleinsatz in
Produkten“ eingehalten werden. Das heißt, in diesem Fall sind die Schadstoffgehalte
immer im Zusammenhang mit dem Prozess zu bewerten, der diese verändern kann.

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 24 -
5
Anforderungen an die Abfalluntersuchung und -bewertung
Vor einer Untersuchung und Bewertung eines Abfalls ist eine aussagekräftige Beschrei-
bung der Herkunft und des geplanten Verwertungsvorhabens vorzulegen (Deklarations-
pflicht), z. B. in Anlehnung an Nr. II.2 „Anforderungen an die Unterlagen“ der „Allgemeinen
Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG“.
Bei der Untersuchung und Bewertung der zu verwertenden Abfälle sind die folgenden
Randbedingungen zu beachten:
-
Die Probenahme ist entsprechend der einschlägigen und im Teil III benannten allge-
meinen Vorschriften und der dort ggf. festgelegten stoffbezogenen Regelungen durch-
zuführen.
-
Die Probenanzahl und die Probenmenge ergibt sich aus den einschlägigen und im Teil
III benannten Vorschriften und ggf. aus den in den Technischen Regeln festgelegten
stoffbezogenen Regelungen.
-
Die Probenaufbereitung ist nach den einschlägigen und im Teil III benannten Vorschrif-
ten und ggf. nach den in den Technischen Regeln festgelegten stoffbezogenen Rege-
lungen durchzuführen.
-
Für die Analyse sind die einschlägigen und im Teil III benannten Verfahren anzuwen-
den. Zulässige Abweichungen werden im Rahmen der in den Technischen Regeln
festgelegten stoffbezogenen Regelungen beschrieben.
-
Abfälle, die verwertet werden sollen, sind getrennt zu halten. Sie dürfen grundsätzlich
vor der Untersuchung und Beurteilung nicht vermischt werden, auch wenn sie den glei-
chen Abfallschlüssel aufweisen (Vermischungsverbot). Eine Vermischung nach der
Bewertung ist zulässig, wenn dies im Auftrag und nach Maßgabe des Betreibers der
vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage oder des Verwerters zur Gewährleistung von
bautechnischen Anforderungen erfolgt.
-
Abfälle, die verwertet werden sollen, sind in ihrer Gesamtheit zu untersuchen. Die Ab-
trennung einzelner Teilfraktionen vor der Untersuchung ist grundsätzlich nicht zulässig.
Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn die Abtrennung von Fraktionen nicht zu
einer Verringerung der Schadstoffgehalte führt. Abweichungen werden ggf. in der je-
weiligen Technischen Regel konkretisiert.
Sollen Fraktionen getrennt verwertet werden, sind sie getrennt zu untersuchen.
-
Maßgebend für die Bewertung der Schadlosigkeit ist der zu verwertende Abfall und
nicht das Gemisch/Produkt, das - ggf. nach Zusatz weiterer Materialien - aus dem Ab-
fall hergestellt wird. Gleichwohl müssen bei der Festlegung konkreter Verwertungs-

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 25 -
möglichkeiten auch die möglichen Auswirkungen des Gemisches/Produkts auf die re-
levanten Schutzgüter berücksichtigt werden.
-
In der Regel genügt die Feststellung des Schadstoffgehaltes nicht, um Gefährdungen
beurteilen zu können. Entscheidend für die Bewertung einer Gefährdung sind vor al-
lem die Mobilisierbarkeit und der Transfer von Schadstoffen. Die Schadlosigkeit der
Verwertung ist daher in der Regel anhand von Analysen der maßgebenden Parameter
- im Eluat (verfügbarer (mobiler) Anteil der Schadstoffe) und
- im Feststoff (Gesamtgehalt)
- und ggf. unter Berücksichtigung der sonstigen Randbedingungen (siehe Nr. I.4.3.3)
zu bewerten.
Die jeweiligen Untersuchungsparameter und die Konzentrationen der jeweiligen In-
haltsstoffe im Eluat und deren Gehalte im Feststoff werden stoffspezifisch in den
Technischen Regeln (Teil II) festgelegt.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 26 -
6 Qualitätssicherung
Die Verwertung von Abfällen nach diesem Regelwerk erfordert eine Qualitätssicherung.
Hierbei wird zwischen der Qualitätssicherung für die Zuordnung der Abfälle zu einer Ein-
bauklasse auf der Grundlage der Analysenergebnisse und der Qualitätssicherung für den
Einbau unterschieden. Für die Einstufung der Abfälle einschließlich der dazu erforderli-
chen Untersuchungen ist der Abfallerzeuger/-behandler verantwortlich. Die Qualitätssiche-
rung im Rahmen des Einbaus obliegt dem Träger der Baumaßnahme.
6.1
Qualitätssicherung beim Abfallerzeuger/-behandler
Um sicherzustellen, dass die zu verwertenden Abfälle die Anforderungen dieses Regel-
werks einhalten, muss deren Belastung vor der Verwertung bekannt sein.
Das geeignete Verfahren bei der Untersuchung richtet sich nach der Herkunft des zu ver-
wertenden Materials. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
-
kontinuierlich anfallenden mineralischen Abfällen aus stationären Aufbereitungs- oder
Industrieanlagen und
-
unbehandeltem Bodenmaterial und aufbereitetem Abfall (z. B. Bauschutt) aus mobilen
Aufbereitungsanlagen.
Mineralische Abfälle aus stationären Anlagen
Kontinuierlich anfallende mineralische Abfälle aus stationären Aufbereitungs- oder Indus-
trieanlagen werden in der Regel im Rahmen einer regelmäßigen Güteüberwachung ent-
sprechend dem Verfahren der „Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im
Straßenbau“ (RG Min-StB) untersucht. Das Verfahren besteht aus
-
dem Eignungsnachweis,
-
der Eigenüberwachung des Betreibers und der
-
Fremdüberwachung.
Der Eignungsnachweis ist vor Aufnahme der regelmäßigen Güteüberwachung (Eigen-
überwachung und Fremdüberwachung) durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu
erbringen und setzt sich aus Erstprüfung und Betriebsbeurteilung zusammen. Das anfal-
lende oder aufbereitete Material ist im Sinne dieser Technischen Regeln für die Verwer-
tung geeignet, wenn
-
durch den Herstellungsprozess oder
-
durch Inputkontrolle des angelieferten Materials und
-
die betrieblichen Voraussetzungen bei der Aufbereitung (z. B. getrennte Lagerung),

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 27 -
Materialqualitäten anfallen, die nach den Maßgaben der Technischen Regeln grundsätz-
lich verwertet werden können. Die Eignung des Materials und der Anlage wird durch den
Fremdüberwacher testiert.
Die laufende Kontrolle dieser Qualitäten erfolgt im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwa-
chung. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen richten sich nach dem Belastungs-
spektrum und der stofflichen Homogenität des Abfalls. Alle für die Verwertung hergestell-
ten Lieferkörnungen sind dabei einzubeziehen. Einzelheiten finden sich in den jeweiligen
Technischen Regeln.
Wird im Rahmen der Eigenüberwachung festgestellt, dass die stofflichen Anforderungen
nicht erfüllt werden, ist durch geeignete betriebliche Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.
Die Fremdüberwachung soll durch eine dafür qualifizierte, unabhängige und nach Landes-
recht anerkannte Untersuchungsstelle durchgeführt werden (vgl. Nr. III.1.2). Zur Fremd-
überwachung gehört auch die Kontrolle der Eigenüberwachung des Betreibers.
Die im Rahmen der Fremdüberwachung ermittelten Ergebnisse dürfen die jeweils ein-
schlägigen Zuordnungswerte grundsätzlich nicht überschreiten. Ausnahmen sind unerheb-
liche und nicht systematische Überschreitungen. Die zulässige Toleranz (unerhebliche
Überschreitung) hängt vom betrachteten Parameter und der Höhe des Zuordnungswertes
ab (siehe Teil II und Teil III). Eine systematische Überschreitung liegt vor, wenn der ein-
schlägige Zuordnungswert bei zwei aufeinander folgenden Prüfungen um mehr als die
zulässige Toleranz überschritten wird. Wenn die zulässige Toleranz in einer Probe über-
schritten wird, ist unabhängig vom üblichen Überwachungsturnus unverzüglich eine Wie-
derholungsuntersuchung an einer neu entnommenen Probe einzuleiten. Wird eine syste-
matische Überschreitung festgestellt, ist nach Beseitigung der Ursachen ein erneuter Eig-
nungsnachweis zu erbringen. Bis dahin darf das Material nicht als sogenanntes güteüber-
wachtes Material in Verkehr gebracht werden.
Mineralische Abfälle aus mobilen Anlagen/unbehandeltes Bodenmaterial
Unbehandeltes Bodenmaterial und aufbereiteter Abfall (z. B. Bauschutt) aus mobilen An-
lagen ist vor der Verwertung fallbezogen zu untersuchen. Die Einzelheiten sind den Un-
tersuchungskonzepten in den jeweiligen Technischen Regeln zu entnehmen. Analysener-
gebnisse der Proben, die für die zu verwertenden Chargen repräsentativ sind, müssen die
jeweiligen Zuordnungswerte einhalten. Toleranzen sind nicht zulässig. Analoges gilt für die
Untersuchung von Recyclingbaustoffen aus Aufbereitungsanlagen, die keiner regelmäßi-
gen und anerkannten Güteüberwachung unterliegen.

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 28 -
6.2
Qualitätssicherung beim Einbau
Der Einbau von Abfällen nach diesem Regelwerk erfordert eine Qualitätssicherung. Diese
umfasst die Qualitätssicherung für
-
den Abfall,
-
den Einbauort bei den Einbauklassen 1.2 und 2,
-
die technische Sicherungsmaßnahme in der Einbauklasse 2 (Die Anforderungen rich-
ten sich nach den jeweiligen fachspezifischen Regelungen).
Für die Qualitätssicherung beim Einbau ist der Träger der Baumaßnahme verantwortlich.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 29 -
7 Dokumentation
Zur Sicherung der schadlosen Verwertung gemäß § 5 Abs.3 KrW-/AbfG gehört auch die
Dokumentation des Einbaus von Abfällen, die gegenüber den natürlichen Hintergrund-
gehalten von Böden erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen (organisatorische Sicherungs-
maßnahme), z. B. um bei Nachforschungen der zuständigen Behörden den ordnungsge-
mäßen Verwertungsweg nachweisen zu können. Der Einbau von mineralischen Abfällen
mit Gehalten > Z 1.2 (Einbauklasse 2) ist daher zu dokumentieren. Die Dokumentations-
pflicht ist als Nebenbestimmung im Rahmen der Zulassung der konkreten Verwertungs-
maßnahme anzuordnen. Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage oder - falls keine Aufbe-
reitung erfolgt - der Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder Zwischenhändler hat folgende An-
gaben für die Abfallüberwachung nachvollziehbar zu dokumentieren:
-
die Bezeichnung des zu verwertenden Abfalls nach Art, Herkunft und Aussehen (Ab-
fallschlüssel),
-
die Einstufung in die jeweilige Einbauklasse,
-
die einzelnen Abnehmer und die jeweils abgegebene Menge,
-
Angaben über den Beförderer,
-
Gütenachweis, Analysenergebnisse.
Bei der Übergabe des Abfalls an den Träger der Baumaßnahme ist dieser auf folgendes
hinzuweisen:
-
Der Abfall darf nur gemäß den in den Technischen Regeln für die jeweilige Einbau-
klasse festgelegten Randbedingungen eingebaut werden.
-
Es ist ein Stammdatenblatt gemäß Anlage I.7-1 zu erstellen.
Der Träger der Baumaßnahme füllt dieses Stammdatenblatt je Abfallschlüssel und Aufbe-
reiter/Erzeuger aus und sendet es der zuständigen Stelle, die landeseinheitlich festzule-
gen ist, zur zeitlich unbeschränkten Aufbewahrung zu. Das Ausfüllen des Stammdaten-
blatts ist nicht erforderlich, wenn andere Dokumentationssysteme mit vergleichbaren An-
gaben geführt werden (z. B. Einbaukataster der Straßenbauverwaltung).

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 30 -
Anlage I.7-1
Stammdatenblatt
1
Angaben zum Träger der Baumaßnahme
1.1
1.2
1.3
Firma ............................................................................................................................
Straße ............................................................................................................................
PLZ/Wohnort ..................................................................................................................
2
Angaben zum Abfall
2.1
2.2
2.3
Abfallbezeichnung ..........................................................................................................
Abfallschlüssel ................................................................................................................
Menge ...................................................................... ......................Mg, ......................m³
3
Angaben zur Einbaumaßnahme
3.1
3.2
3.3
Ort des Einbaus (Lage, Koordinaten etc.)
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
Art des Einbaus (z.B. Lärmschutzwall, gebundene Tragschicht)
........................................................................................................................................
Einbauklasse:
Z 2
Jahr des Einbaus ............................
4
Angaben zum Abfallerzeuger/Aufbereiter
4.1
4.2
4.3
Firma ..............................................................................................................................
Straße ............................................................................................................................
PLZ/Wohnort ..................................................................................................................
5
Angaben zum Transporteur
5.1
5.2
5.3
Firma ..............................................................................................................................
Straße .............................................................................................................................
PLZ/Wohnort ..................................................................................................................
6
Angaben zur Einbaufirma
6.1
6.2
6.3
Firma ..............................................................................................................................
Straße .............................................................................................................................
PLZ/Wohnort ..................................................................................................................
7 Genehmigungsbehörde
.........................................................................................................................................
8
.........................................................................................................................................
(Ort, Datum)
(Unterschrift)

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 31 -
Erläuternder Anhang zum Allgemeinen Teil
1
Auftrag und Entstehung
In den einzelnen Bundesländern gibt es sowohl von der Seite der zuständigen Behörden
als auch von der betroffenen Wirtschaft eine Vielzahl von Aktivitäten mit dem Ziel, Abfälle
in den Stoffkreislauf zurückzuführen und als sekundäre Rohstoffe zu verwerten. Bei der
Umsetzung dieses Zieles standen die Beteiligten bisher vor dem Problem, dass es bun-
desweit keine einheitlichen Grundsätze zur Untersuchung und Bewertung dieser Abfälle
aus ökologischer Sicht gab bzw. die vorhandenen Ansätze präzisiert werden mussten.
Um sicherzustellen, dass es nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung und Behandlung
von Verwertungsvorhaben kommt und die bereits vorhandenen Ansätze in den einzelnen
Rechtsbereichen und Bundesländern aufeinander abgestimmt und vereinheitlicht werden,
wurde auf Beschluss der
-
37. Umweltministerkonferenz (UMK) am 21./22.11.1991 in Leipzig und der
-
57. LAGA-Vollversammlung am 27./28.11.1991 in Magdeburg
eine Bund-/Länder-AG „Vereinheitlichung der Untersuchung und Bewertung von Abfällen/
Reststoffen“
9
eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe sollte die folgenden Aufgaben überneh-
men:
a) Auswahl von Materialien, z. B. MV-Aschen, Schlacken, aufbereiteter Bauschutt, Kom-
post
10
, die im Sinne der vorgenannten Problematik mengenmäßig relevant sind und
regelmäßig für eine Verwendung vorgesehen sind, beispielsweise als Baustoffe.
b) Festlegung einheitlicher Untersuchungsmethoden und zu untersuchender Parameter.
c) Festlegung von Güteanforderungen an die einzelnen Materialien unter Berücksichti-
gung der vorgesehenen Verwendungsmöglichkeiten und -orte.
d) Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Aufbereitungstechniken; z. B. bei
Schlacken: Temperatur, Zusammensetzung (Feinstanteile entfernen), Lagerdauer
11
.
e) Erarbeitung von Mindestanforderungen für den Vollzug (u. a. Kontrollen).
f) Ausarbeitung eines Vorschlags, wie zukünftig die Umsetzung der EG-Bauprodukten-
richtlinie bezüglich der o. g. Problematik vorgenommen werden sollte (organisatorische
und inhaltliche Bewältigung).
9
Aufgrund des Inkrafttretens des KrW-/AbfG wurde auf Beschluss der 48. ATA-Sitzung am 25./26.02.1997
die Arbeitsgruppe in „Vereinheitlichung der Untersuchung und Bewertung von mineralischen Abfällen“
10
umbenannt
Die hierfür erforderlichen Anforderungen werden durch die Bioabfallverordnung festgelegt.
11
Vorschläge zur Verbesserung der Aufbereitung von mineralischen Abfällen enthalten die Musterverwal-
tungsvorschriften des LAI-Arbeitskreises „Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG“ und die LAGA-
Mitteilung 19 „Merkblatt über die Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfäl-
le“.

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 32 -
g) Vorbereitung des Übergangs dieser Aufgaben auf eine Institution, wie z. B. das Institut
für Bautechnik, Berlin.
Die Verwertung von Abfällen berührt i. d. R. mehrere Rechtsbereiche. Der vorstehend be-
schriebene Auftrag kann daher nur dadurch vollständig und systematisch abgearbeitet
werden, dass die betroffenen Länderarbeitsgemeinschaften in die Erarbeitung eingebun-
den werden und die Arbeitsergebnisse mit diesen auch formal abgestimmt werden. Die-
ses geschieht auf der Grundlage der „Grundsätze für die Erarbeitung von LAGA-Richt-
linien“ (siehe Beschluss der 18. Amtschefkonferenz (ACK) am 07./08.11.1996).
Neben den Ländervertretern aus dem Bereich der Abfallwirtschaft arbeiten daher in der
Bund-/Länder-AG „Mineralische Abfälle“ Vertreter
-
der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO),
-
der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA),
-
des Länderausschusses für Immissionschutz (LAI),
-
des Länderausschusses Bergbau (LAB),
-
der Leiterkonferenz Straßenbau (LKS),
-
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und
-
des Umweltbundesamtes (UBA)
mit. Hinzu kommen bei der Erarbeitung der abfallspezifischen Regelungen Fachleute aus
Wirtschaftsverbänden und Forschungseinrichtungen.
Zu den ersten Teilen dieses Regelwerkes hat die 42. UMK am 18./19.05.1994 in Rade-
beul den folgenden Beschluss gefasst:
„Die Umweltministerkonferenz nimmt davon Kenntnis, dass die LAGA „Anforderungen an
die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ erstellt hat und
diese mit einer dreijährigen Befristung von den Ländern bundeseinheitlich eingeführt wer-
den sollen. Die Befristung soll spätestens am 31. Dezember 1997 enden. Vor Ablauf der
Dreijahresfrist soll der UMK ein Erfahrungsbericht gegeben und ein Verfahrensvorschlag
gemacht werden.“
Entsprechend dem in diesem Beschluss ausgesprochenen Wunsch hat die Bund-/Länder-
AG „Mineralische Abfälle“ der 49. UMK am 5./6.11.1997 in Erfurt einen Erfahrungsbericht
vorgelegt. Diese hat hierzu folgenden Beschluss gefasst (Auszug):
„Die Umweltministerkonferenz nimmt den Bericht der LAGA über die „Vereinheitlichung
der Untersuchung und Bewertung von mineralischen Abfällen“ - Stand: 23.06.1997 - aus-
schließlich als Erfahrungsbericht aus dem Vollzug zur Kenntnis.

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 33 -
Die Umweltministerkonferenz bittet die LAGA, die Anforderungen und die bisher verab-
schiedeten Technischen Regeln nach Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgeset-
zes und des entsprechenden untergesetzlichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der
derzeitigen Vorschriften gegebenenfalls anzupassen.“
Die 24. ACK hat am 13./14.10.1999 die Länderarbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LA-
BO, Federführung), Wasser (LAWA), Abfall (LAGA) und den Länderausschuss Immissi-
onsschutz (LAI) beauftragt, die bestehenden Werteregelungen des Bodenschutzes sowie
die Werteregelungen anderer Rechtsbereiche, die den Schutz des Bodens berühren, zu
überprüfen. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe hat hierzu Harmonisierungsvorschläge erar-
beitet, die unter anderem auch das LAGA-Regelwerk „Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ betreffen
12
:
„Im LAGA-Regelwerk soll festgelegt werden, dass bei „bodenähnlichen Anwendungen“
(Auffüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im Landschaftsbau außerhalb von
Bauwerken) ausschließlich Bodenmaterial der Einbauklasse 0 verwertet werden darf. Der
Einbau von anderen Abfällen soll ausgeschlossen werden. Der Vorschlag bezieht sich nur
auf die Verwertung von Bodenmaterial unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht in
der Einbauklasse 0. Diese ist wie folgt zu bewerten:
1. Sofern bei einer Baumaßnahme anfallendes Bodenmaterial keiner der in Anhang 2
Nr. 4.1 BBodSchV genannten Bodenarten zugeordnet werden kann (z. B. bei klein-
räumig wechselnden Bodenarten) oder bei Bodenmaterial aus der Bodenbehandlung,
gelten die Vorsorgewerte für die Bodenart Lehm/Schluff bei gleichzeitiger Einhaltung
der Zuordnungswerte Z 0 (Eluat)
13
der TR Boden des LAGA-Regelwerkes.
2. Ist auf Grund einer flächigen und bezogen auf die Aushubtiefe einheitlichen Verbrei-
tung der Bodenarten im Bereich der Baumaßnahme dagegen eine Zuordnung zu ei-
ner der in Anhang 2 Nr. 4.1 BBodSchV genannten Bodenarten möglich, gelten für die
Metalle die entsprechenden Vorsorgewerte. Eine Eluatuntersuchung ist in diesem Fal-
le nicht erforderlich.
3. In den unter 1. und 2. genannten Fällen gelten zusätzlich die Vorsorgewerte des An-
hangs 2 Nr. 4.2 BBodSchV (Humusgehalt < 8 %
14
) und für die nicht in der BBodSchV
12
Vergleiche Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe von LABO, LAGA, LAWA und LAI „Harmonisierung
der den Boden betreffenden Werteregelungen“, Nr. 3.1.4
13
Eluatwerte des Bodenmaterials, die an die Vorgaben des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschut-
zes angepasst werden und die sicherstellen, dass die Geringfügigkeitsschwellen im Sickerwasser unter-
halb des verwerteten Bodenmaterials eingehalten werden.
14
Im LAGA-Regelwerk ist zu ergänzen, dass unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht nur humusar-
mes Bodenmaterial eingebaut werden darf.

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 34 -
geregelten Parameter die Zuordnungswerte Z 0 (Feststoff)
15
der TR Boden des LA-
GA-Regelwerkes.
4. Die Ausnahmeregelung für Böden mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt
erhöhten Gehalten in § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 BBodSchV ist
entsprechend anzuwenden.“
Die 26. ACK
16
hat am 11./12.10.2000 dem Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe zuge-
stimmt und unter anderem die LAGA beauftragt, die Empfehlungen bei der Anpassung
des LAGA-Regelwerkes „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Abfällen - Technische Regeln“ zu übernehmen und gegebenenfalls zu konkretisieren.
Die Wirtschaftsministerkonferenz (WMK)
17
hat am 01./02./03.2001 diesem Beschluss der
ACK widersprochen und die Umweltministerkonferenz (UMK) ausdrücklich gebeten, es bei
den bisher geltenden Regelungen für die Verfüllung von Tagebauen unterhalb der durch-
wurzelbaren Bodenschicht zu belassen, da diese sich in der Praxis bewährt haben und
eine flexible und sachgerechte Anwendung des Bodenschutzrechtes ermöglichen.
Die 27. ACK
18
hat daraufhin am 03./04.05.2001 die LABO, die LAGA und die LAWA gebe-
ten, unter Mitwirkung des LAB die von der WMK aufgeworfene Frage (Verfüllung von Ab-
grabungen) im Rahmen der derzeit tätigen Arbeitsgruppen von LABO, LAGA, LAWA und
LAB zu klären, dabei auch eine Abgrenzung zwischen „Tagebauen“ und Abgrabungen
vorzunehmen und der 28. ACK zu berichten.
Die 58. UMK
19
hat am 06./07.06.2002 den zwischen den Länderarbeitsgemeinschaften
Bodenschutz (LABO), Abfall (LAGA) und Wasser (LAWA) unter Mitwirkung des Länder-
ausschusses Bergbau (LAB) abgestimmten Bericht „Verfüllung von Abgrabungen“ zur
Kenntnis genommen und den darin getroffenen Regelungen zugestimmt. Sie hält den Be-
richt für geeignet, den Widerspruch der WMK vom 01./02. März 2001 gegen den Be-
schluss der 26. ACK auszuräumen. Die Umweltministerkonferenz hat daher das Umwelt-
ministerkonferenz-Vorsitzland gebeten, die Wirtschaftsministerkonferenz über die Rege-
lungen zur Verfüllung von Abgrabungen zu unterrichten.
15
Die nicht durch die BBodSchV festgelegten Zuordnungswerte Z 0 (Feststoff) der TR Boden des LAGA-
Regelwerkes sind im Rahmen der Überarbeitung durch die LAGA-AG „Mineralische Abfälle“ auf der
Grundlage der Ableitungskriterien der BBodSchV anzupassen.
16
26. Amtschefkonferenz am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 53.2: „Anpassung der Zuordnungswerte des
LAGA-Regelwerkes „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische
Regeln“ an die Vorgaben der Bundes-Bodenschutzverordnung - Harmonisierung der den Boden betref-
fenden Werteregelungen“
17
Wirtschaftsministerkonferenz am 01./02.03.2001 in Mainz, TOP 30: „Verfüllung von Tagebauen (Abgra-
18
bungen)“
27. Amtschefkonferenz am 03./04.05.2001 in Bremen, TOP 32/33: „Verfüllung von Tagebauen (Abgra-
19
bungen)“
58. Umweltministerkonferenz am 06./07.06.2002 in Templin, TOP 14: „Verfüllung von Abgrabungen“

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 35 -
Die Wirtschaftsministerkonferenz
20
hat am 14./15.05.2003 den zwischen LABO, LAGA
und LAWA unter Mitwirkung des LAB erstellten Bericht „Verfüllung von Abgrabungen“ zur
Kenntnis genommen und dem Arbeitsergebnis zugestimmt.
Nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens mit den zu beteiligenden Länderarbeits-
gemeinschaften (LAWA, LABO) und Länderausschüssen (LAI, LAB) sowie der Leiterkon-
ferenz Straßenbau (LKS), dessen Ergebnis die vorliegende Fassung der LAGA-Mitteilung
20 ist, und Zwischenberichten an die 30. ACK
21
und an die 31. ACK
22
hat die 32. ACK
23
am 06.11.2003 u. a. Folgendes beschlossen:
„Die ACK nimmt die aufgrund der Stellungnahme der Leiterkonferenz Straßenbau ergänz-
te Fortschreibung der LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung
von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil“ zur Kenntnis und
stimmt deren Veröffentlichung zu.“
Damit liegen neben den fachlichen Grundlagen auch die formalen Voraussetzungen für
die Überarbeitung der einzelnen Technischen Regeln und die Veröffentlichung des Allge-
meinen Teil vor.
2
Problemstellung und Ziele
Die Bemühungen um „die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen
Ressourcen“ (§ 1 KrW-/AbfG) führen dazu, dass Abfälle in den Stoffkreislauf zurückge-
führt und als sekundäre Rohstoffe verwertet werden (sollen). Um diese Entwicklung nicht
zu gefährden und zu verhindern, dass Abfälle bei ihrer Verwertung zu einer diffusen Um-
weltbelastung beitragen, müssen die Verwertung und die (möglicherweise) damit verbun-
denen Auswirkungen auf die Umwelt nach gleichen Kriterien beurteilt werden (Schadlo-
sigkeit der Verwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG). Zu diesen Auswirkungen, die nicht
in jedem Einzelfall als „Schaden“ quantifizierbar zu sein brauchen, zählen auch die Erhö-
hung der Hintergrundwerte
24
in den Medien Wasser und Boden sowie die Wirkungen auf
die natürlichen Bodenfunktionen.
Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, dass es durch unsachgemäße Verwertungsmaß-
nahmen zu einem teilweise erheblichen Eintrag von Stoffen in die Umwelt und damit zu
Schadstoffbelastungen kommen kann, die durch die nachträglich erforderlichen Siche-
20
Wirtschaftministerkonferenz am 14./15.05.2003 in Berlin, TOP 6.2: „Verfüllung von Abgrabungen“
21
30. Amtschefkonferenz am 17.10.2002 in Potsdam, TOP 16: Fortschreibung der LAGA-Mitteilung 20:
“Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemei-
ner Teil“
22
31. Amtschefkonferenz am 07.05.2003 in Hamburg, TOP 29: Fortschreibung der LAGA-Mitteilung 20 “An-
forderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner
Teil“
23
32. Amtschefkonferenz am 06.11.2003 in Berlin, TOP 20: LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil“
24
Hintergrundwerte sind repräsentative Werte für allgemein verbreitete Hintergrundgehalte eines Stoffes
oder einer Stoffgruppe in Böden oder im Grundwasser. Der Hintergrundgehalt setzt sich zusammen aus
dem geogenen Grundgehalt und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 36 -
rungs- und Sanierungsmaßnahmen einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden verursa-
chen.
Aus Gründen der Vorsorge sind daher an die stoffliche Verwertung Anforderungen zu stel-
len, die auf eine Ausbringungsbeschränkung von Schadstoffen abzielen und die eine Be-
einträchtigung der Schutzgüter ggf. durch ergänzende Festlegungen (Bauweise, Einbau-
ort) verhindern sollen. Dieses entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, der z. B. in
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass insbesonde-
re zur Sicherung der schadlosen Verwertung Anforderungen an die Beschaffenheit der zu
verwertenden Abfälle gestellt werden können. Darüber hinaus verpflichtet § 7 BBodSchG
zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen.
Durch einheitliche Richtlinien für
- die Abfallerzeuger/-besitzer,
- die Recyclingwirtschaft,
- Gutachter und Sachverständige,
- die Verwender von Abfällen zur Verwertung/sekundären Rohstoffen und
- die zuständigen Behörden
ist sicherzustellen, dass Schadstoffe nicht auf dem Wege der Verdünnung oder der un-
spezifischen Einbindung gezielt oder als Nebeneffekt einer Verwertung in den Naturhaus-
halt eingeschleust werden. Ziel der Vereinheitlichung ist es, die hierfür erforderlichen An-
forderungen zu konkretisieren, um zu gewährleisten, dass Abfälle als sekundäre Rohstof-
fe schadlos gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden können. Hierzu dient dieses
LAGA-Regelwerk.
3
Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
3.1 Allgemeines
Der Bund hat durch den Erlass des KrW-/AbfG von seiner konkurrierenden Gesetzge-
bungskompetenz nach Artikel 74 Nr. 24 Grundgesetz (GG) Gebrauch gemacht.
Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verfolgt das Ziel, einen möglichst länder-
einheitlichen Vollzug durch die gemeinsame Erörterung von Grundsatz- und Vollzugsfra-
gen sowie die Ausarbeitung von Richtlinien sicherzustellen. Dieses Erfordernis besteht für
Abfallerzeuger, Abfallverwerter, Gutachter, Sachverständige, Anwender von Recyclingma-
terialien und die zuständigen Behörden, die z. B. die Schadlosigkeit der Verwertung von
mineralischen Abfällen zu bewerten haben, gleichermaßen.
Hinzu kommt, dass durch diese Vorgehensweise ein hohes Deregulierungspotential aus-
geschöpft werden kann, weil aufgrund der Abstimmung mit anderen Rechtsbereichen

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 37 -
(Länderarbeitsgemeinschaften) standardisierte Fallgestaltungen festgelegt werden kön-
nen, bei denen aufwendige Einzelfallentscheidungen vermieden werden können.
Die Obersten Abfallbehörden sichern mit einheitlichen Verwaltungsvorschriften einen ein-
heitlichen Vollzug in der Bundesrepublik Deutschland, wodurch eine hohe Rechtssicher-
heit für Antragsteller und Vollzugsbehörden gewährleistet wird.
Die von der LAGA erstellten Richtlinien, die u. a. als Technische Anforderungen erarbeitet
werden, haben neben abfallwirtschaftlichen Erfordernissen und den abfalltechnischen An-
forderungen andere Umweltschutzziele zu berücksichtigen, insbesondere die Belange des
Bodenschutzes, des Gewässerschutzes und des Immissionsschutzes. Dabei konkretisie-
ren die Technischen Anforderungen die durch Gesetz, Verordnungen und Verwaltungs-
vorschriften bestimmten Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, die u. a. bei der Verwertung
von Abfällen einzuhalten sind. Sie müssen die den Stand der Technik beschreibenden
Rechtsnormen erkennen lassen, die sie aus naturwissenschaftlich-technischer oder abfall-
rechtlicher Sicht erläutern oder konkretisieren wollen. Die dazu aufgestellten Grundsätze,
Regeln, Hinweise und Empfehlungen müssen so präzise gefasst sein, dass sie von den
Vollzugsbehörden auf der Grundlage des geltenden Rechts umsetzbar sind.
Die von der LAGA-Vollversammlung beschlossenen und von der ACK zur Veröffentli-
chung freigegebenen Technischen Anforderungen gelten als allgemein anerkannte Richt-
linien, deren Einführung den Bundesländern empfohlen wird. Sie entfalten keine unmittel-
bare Rechtswirkung, sondern müssen im Hinblick auf die Anwendung im Verwaltungsvoll-
zug von den Bundesländern eingeführt werden. Dabei können die Länder auch abwei-
chende Regelungen treffen.
3.2 Abfallrecht
In Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) wird
festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzu-
stellen,
„dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit
gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die
Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass Wasser, Luft, Boden und die Tier-
und Pflanzenwelt gefährdet werden; ...“
Diese Vorgabe wird durch § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG für die Verwertung („schadlose Verwer-
tung“) und § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG für die Beseitigung („gemeinwohlverträgliche Beseiti-
gung“) in nationales Recht umgesetzt.
Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft (§ 4 Abs. 1 KrW-/AbfG) sind Abfälle
-
in erster Linie zu vermeiden und

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 38 -
-
in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (e-
nergetische Verwertung).
Bei der stofflichen Verwertung werden gemäß § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG verschiedene For-
men unterschieden:
-
die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekun-
däre Rohstoffe), z. B. die Herstellung von REA-Gips aus Rauchgasreinigungsrück-
ständen zur Substitution von Naturgips;
-
die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle
-
für den ursprünglichen Zweck, z. B. die Aufbereitung von Ausbauasphalt in A
phaltmischanlagen für den Einsatz im Straßenbau,
s-
-
für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung, z. B.
der Einsatz von Schmelzkammergranulat aus Steinkohlekraftwerken als Zuschlag
für Bauprodukte.
Eine stoffliche Verwertung liegt gemäß § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG vor, wenn der Hauptzweck
der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls liegt. Das bedeutet, dass bei der Bewertung
der Verwertbarkeit eines Abfalls zunächst zu prüfen ist, ob dieser im Hinblick auf die ge-
plante Verwertungsmaßnahme aus fachlicher Sicht die technischen Anforderungen erfüllt,
z. B. als Tragschichtmaterial im Straßenbau (Nutzung der stofflichen Eigenschaften).
Wiederverwendbare bzw. aufzubereitende Abfälle sollten gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG
möglichst hochwertig eingesetzt werden.
Die technischen, ökonomischen und ökologischen Grenzen der Verwertung sind zu be-
achten. Sie ergeben sich aus den Regelungen des § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG. Hinsichtlich der
ökologischen Bewertung sind insbesondere die Auswirkungen auf die Medien „Wasser -
Boden - Luft“ zu betrachten (§ 5 Abs. 5 KrW-/AbfG). Vor diesem Hintergrund ist ein Ver-
wertungsvorhaben in der Regel nur dann ökologisch sinnvoll, wenn die Summe aller Um-
weltbelastungen nicht größer ist als beim primären Produktionsprozess bzw. bei einer ge-
ordneten Beseitigung als Abfall.
Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat
ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG). Sie erfolgt ordnungs-
gemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich
rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Ab-
fälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoff-
anreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
Im Hinblick auf die in der Nr. 4.1 dieses Anhangs beschriebene Problemstellung steht bei
der Entsorgung von Abfällen der Schutz von Boden und Grundwasser im Vordergrund.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 39 -
Die hierzu erforderlichen materiellen Vorgaben sind aus den diesbezüglichen gesetzlichen
Regelungen (Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG)) abzuleiten. Durch das Verbot der Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreis-
lauf soll im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes sichergestellt werden, dass
Schadstoffe nach dem „Nierenprinzip“ aus Stoffkreisläufen ausgeschleust werden (abfall-
wirtschaftliche Vorsorge).
§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG legt somit u. a. die Pflicht zur schadlosen Abfallverwertung fest, die
nicht nur für den Abfallerzeuger, sondern auch für denjenigen maßgebend ist ,der Abfall
verwertet. Die Anforderungen an die Abfallverwertung und -beseitigung richten sich nach
dem gleichen Schutzniveau (vergleiche § 5 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 4 KrW-/ AbfG).
Insbesondere hat sich durch das Inkrafttreten des KrW-/AbfG keine Absenkung der mate-
riellen Standards für die Abfallverwertung ergeben.
Die Anforderungen an die Abfallverwertung können durch Verordnungen nach § 7 KrW-/
AbfG konkretisiert werden. Solange für die Verwertung von mineralischen Abfällen keine
Verordnung vorliegt, werden die Anforderungen an die Schadlosigkeit durch dieses Re-
gelwerk beschrieben. Bei Unterschreiten der Zuordnungswerte in Verbindung mit den An-
forderungen an den Einbau für die jeweilige Einbauklasse ist nicht zu erwarten, dass die in
§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Schutzgüter, die über § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/ AbfG
(„Wohl der Allgemeinheit“) auch für die Verwertung gelten, beeinträchtigt werden.
3.3 Immissionsschutzrecht
Die wesentlichen Ziele des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden in § 1 BImSchG
programmatisch dargestellt. Sie fließen unmittelbar in die Grundpflichten ein, die die Be-
treiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu beachten haben und die in § 5 BImSchG
aufgezählt werden. Für die Abfallverwertung ist insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
von Bedeutung:
„Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass ... Abfälle
vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; ... die Verwertung und
Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes und den sonstigen für Abfälle geltenden Vorschriften.“
Das bedeutet, dass die in diesem Regelwerk beschriebenen Anforderungen auch für die
Verwertung von mineralischen Abfällen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten.
Die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
BImSchG wird durch eine „Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermei-
dung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG“ konkreti-
siert. Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat diese in seiner 92. Sitzung am 12. -

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 40 -
14.05.1997 in Dresden verabschiedet und den Ländern empfohlen, sie ihren Regelungen
für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden zugrunde zu legen.
Die Verwaltungsvorschrift enthält u. a. rechtliche Erläuterungen zur Untersuchung und
Bewertung von Abfällen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen. Ergänzend dazu hat der
Arbeitskreis „Abfallvermeidung und -verwertung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG“ des LAI
für die relevanten genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Anhang zur 4. BImSchV
anlagenbezogene Musterverwaltungsvorschriften erarbeitet, die den Immissionsschutzbe-
hörden zur Anwendung empfohlen werden. Für 27 Anlagentypen liegen entsprechende
Musterverwaltungsvorschriften vor.
§ 22 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG schreibt für Abfälle aus nicht genehmigungsbedürftigen Anla-
gen zwar keine Pflicht zur Vermeidung/Verwertung vor. Findet eine Verwertung statt,
muss diese nach den Regelungen des KrW-/AbfG erfolgen. Also gelten die in diesem Re-
gelwerk beschriebenen Anforderungen auch für die Verwertung von mineralischen Abfäl-
len aus Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.
3.4 Wasserrecht
Die Verwertung von Abfällen und der Einsatz von Produkten können nachteilige Auswir-
kungen auf die Beschaffenheit von Grundwasser haben, insbesondere wenn die Abfälle
oder die Produkte Schadstoffe enthalten, die in das Grundwasser eingetragen werden.
Jedermann ist jedoch nach § 1a Abs. 2 WHG verpflichtet, die nach den Umständen erfor-
derliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten.
Des weiteren ist wegen der möglichen Einwirkungen von Maßnahmen der Abfallverwer-
tung und des Produkteinsatzes § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu beachten. Danach gelten Maß-
nahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß
schädliche Veränderungen der physikalischen (hier nicht behandelt), chemischen oder
biologischen (hier nicht behandelt) Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen, als Be-
nutzungen. Die Benutzung von Gewässern bedarf nach § 2 WHG einer wasserrechtlichen
Erlaubnis oder Bewilligung. Diese sind nach § 6 WHG zu versagen, wenn eine Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit (z. B. durch die Verunreinigung von Wasser)
nicht durch Auflagen oder bestimmte Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen wird.
Eine Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 WHG ist für die Verwertung von Abfällen oder den Ein-
satz von Produkten i .d. R. nicht erforderlich, da es sich dabei nicht um ein zielgerichtetes
Einleiten handelt.
§ 34 Abs. 2 WHG ist bei der Verwertung von Abfällen oder den Einsatz von Produkten
nicht einschlägig, weil es sich dabei nicht um ein Lagern oder Ablagern im Sinne dieser
Vorschrift handelt. Lagern oder Ablagern im Sinne von § 34 Abs. 2 WHG ist ein Lagern
zur späteren Weiterverwendung bzw. ein Ablagern zur Entledigung.

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 41 -
§ 34 WHG gilt jedoch indirekt für die Verwertung von Abfällen oder den Einsatz von Pro-
dukten, da dieser Paragraph den sogenannten „materiellen Grundentscheidungen des
WHG“ zuzurechnen ist. Diese stellen klar, dass „nicht verunreinigtes Grundwasser“ zu den
Elementen des Wohls der Allgemeinheit zählt.
Sofern nach allgemeiner fachlicher Einschätzung und Erfahrung eine Verunreinigung des
Grundwassers durch eine vorgesehene Maßnahme der Verwertung von Abfällen oder des
Einsatzes von Produkten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist ein was-
serrechtliches Erlaubnisverfahren durchzuführen.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Maßnahmen muss also bekannt sein,
wann Grundwasser als verunreinigt (im Sinne von „dauernd und nicht nur in unerheblichen
Maße in seiner chemischen Beschaffenheit schädlich verändert“) einzustufen ist.
Im Hinblick auf die grundwasserbezogenen Regelungen richten sich die abfallspezifischen
Anforderungen im Teil II dieses LAGA-Regelwerkes nach den von der Länderarbeitsge-
meinschaft Wasser entwickelten Grundsätzen und allgemeinen Folgerungen für die Ver-
wertung und den Produkteinsatz
25
. Die Zuordnungswerte, Einbaubedingungen und
Standortverhältnisse sind jeweils so abgeleitet, dass am Ort der Beurteilung allenfalls ge-
ringfügige Grundwasserverunreinigungen zu erwarten sind.
Werden Maßnahmen nach den Vorgaben dieses Regelwerks durchgeführt, ist grundsätz-
lich kein Erlaubnisverfahren erforderlich. Dies gilt allerdings nur, wenn bzw. soweit die je-
weiligen Bundesländer diese allgemeinen Maßnahmenbeschreibungen im Einvernehmen
mit der Wasserwirtschaft eingeführt haben. Soweit eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt
werden muss, ist ein Erlaubnisverfahren durchzuführen.
3.5 Bodenschutzrecht
Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist es, nachhaltig die Funktionen
des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenverände-
rungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerver-
unreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden
zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie
möglich vermieden werden (§ 1 BBodSchG).
Der Begriff der „schädlichen Bodenveränderung“ ist in § 2 Abs. 3 BBodSchG definiert.
Demnach sind schädliche Bodenveränderungen „Beeinträchtigungen der Bodenfunktio-
nen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.“
25
Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-
Papier, Mai 2002) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
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Im BBodSchG wird neben den „Pflichten zur Gefahrenabwehr“ (§ 4 BBodSchG) eine „Vor-
sorgepflicht“ normiert. § 7 BBodSchG verpflichtet den Grundstückseigentümer, den Inha-
ber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und darüber hinaus auch jeden, der
Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zur Verände-
rung der Bodenbeschaffenheit führen können, zur Vorsorge gegen das Entstehen schädli-
cher Bodenveränderungen im Rahmen des Verhältnismäßigen. Die zur Vorsorge ver-
pflichteten Personen müssen schädlichen Bodenveränderungen vorbeugen, die „durch
ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen wer-
den können“.
§ 8 Abs. 2 BBodSchG ermächtigt die Bundesregierung u. a. zur Festlegung von Vorsor-
gewerten und zulässigen Zusatzbelastungen sowie Anforderungen zur Vermeidung oder
Verminderung von Stoffeinträgen. Diese Ermächtigung wird u. a. gemeinsam mit den Er-
mächtigungen nach § 8 Abs. 1 BBodSchG (u. a. Festlegung von Prüf- und Maßnahme-
werten) in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) umgesetzt.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung durch § 6 BBodSchG ermächtigt, durch Rechts-
verordnung Anforderungen an das Ein- und Aufbringen von Materialien in und auf Böden
festzulegen. Diese Ermächtigung wird durch § 12 BBodSchG umgesetzt.
Nach § 9 Abs. 1 BBodSchV ist i. d. R. das Entstehen einer schädlichen Bodenverände-
rung zu besorgen, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsor-
gewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten, oder eine erhebliche Anreiche-
rung von anderen Schadstoffen erfolgt, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutver-
ändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem
Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Bei Böden mit na-
turbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die
Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen trotz einer Überschreitung
der Vorsorgewerte erst dann, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder
zusätzliche Einträge durch die zur Vorsorge verpflichteten Personen nachteilige Auswir-
kungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen (§ 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG findet hinsichtlich des Abfallrechts das BBodSchG An-
wendung, soweit Vorschriften des KrW-/AbfG über das Aufbringen von Abfällen zur Ver-
wertung als Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des Dün-
gemittelgesetzes und der hierzu auf Grund des KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnun-
gen sowie der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 Einwirkungen auf den Boden
nicht
regeln.
Da die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG genannten Vorschriften die Aufbringung von Stoffen
auf Böden unmittelbar regeln, wird das Bodenschutzrecht - und damit auch die Anforde-
rungen der BBodSchV - durch die Vorschriften des Abfallrechts insoweit verdrängt, als es
sich um die Aufbringung von Abfällen zur Verwertung als Sekundärrohstoffdünger oder

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
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Wirtschaftsdünger handelt, die von § 8 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Klär-
schlammverordnung (AbfKlärV) sowie der Bioabfallverordnung (BioAbfV) erfasst werden.
In diesen Fällen ist also das Rangverhältnis zwischen bodenschutz- und abfallrechtlichen
Vorschriften geregelt. In allen anderen Fällen des Aufbringens von Materialien, die
zugleich eine Verwertung von Abfällen darstellen, stehen Bodenschutz- und Abfallrecht
nebeneinander.
Nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG hat eine Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und
schadlos zu erfolgen. Eine Abfallverwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang
mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch solche des Bodenschut-
zes, hier insbesondere die BBodSchV. Eine Abfallverwertung erfolgt schadlos, wenn
durch die Verwertung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwar-
ten ist. Eine Beeinträchtigung liegt u. a. vor, wenn der Boden schädlich beeinflusst wird.
Materielle Anforderungen hinsichtlich einer Schädlichkeit enthält das KrW-/AbfG selbst
nicht, noch existieren - mit Ausnahme der bereits o. g. Vorschriften, deren Rangverhältnis
über § 3 Abs. 1 BBodSchG geregelt ist - entsprechende, auf Abfallrecht gestützte Rechts-
vorschriften. Die fachliche Bewertung hat anhand anderer schutzgutbezogener Parameter
zu erfolgen. In Betracht kommen insbesondere Grundsätze und Werte bodenschutzrecht-
licher Vorschriften (hier insbesondere BBodSchV), die somit, sofern sie nicht über den
Begriff der Ordnungsgemäßheit unmittelbar Anwendung finden, über den Begriff der
Schadlosigkeit zu berücksichtigen sind. Die BBodSchV stellt auf allgemeine Grundsätze
und Regelannahmen bei der Ableitung von Werten ab. Allerdings können sich hierzu bei
der Bewertung der Schadlosigkeit aus dem Vorliegen besonderer begründeter Umstände
im Einzelfall Abweichungen ergeben.
Die materiellen Anforderungen des § 12 BBodSchV dienen zur Erfüllung der Vorsorge-
pflicht nach § 7 BBodSchG für die spezielle Fallgestaltungen der Herstellung einer durch-
wurzelbaren Bodenschicht bzw. des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in eine
durchwurzelbare Bodenschicht. Auch der ständige Ausschuss „Recht“ der Bund-/ Länder-
Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat einvernehmlich festgestellt, dass § 12
BBodSchV lex specials zu § 9 BBodSchV ist. Für diese Fallgestaltungen - wobei im kon-
kreten Einzelfall fachlich zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Tatbestandsvorausset-
zungen erfüllt sind - gilt somit § 12 BBodSchV unmittelbar. Folgerichtig wird das LAGA-
Regelwerk „Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle - Techni-
sche Regeln“ in seinem Geltungsbereich dahingehend eingeschränkt bzw. werden ent-
sprechende Fallgestaltungen nicht Regelungsgegenstand dieses Regelwerkes sein.
Die durch die BBodSchV konkretisierten Anforderungen des vorsorgenden Bodenschut-
zes sind jedoch nicht nur auf Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder das
Auf- oder Einbringen von Materialien in oder auf eine durchwurzelbare Bodenschicht be-

 
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schränkt. Die materiellen Anforderungen aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes er-
geben sich unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht insbesondere aus § 7
BBodSchG in Verbindung mit § 9 BBodSchV.
Da im Bereich unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht vor allem der Wirkungspfad
Boden-Grundwasser relevant ist, ist aus Sicht des Bodenschutzes insbesondere zu ge-
währleisten, dass die Geringfügigkeitsschwellen im Sickerwasser unmittelbar unterhalb
der Verwertungsmaßnahme unterschritten werden. Diese bodenschutzrechtlichen Anfor-
derungen sind auch bei der Verwertung von Abfällen im Bereich unterhalb der durchwur-
zelbaren Bodenschicht grundsätzlich einzuhalten.
3.6 Bergrecht
Nach § 1 Nr. 1 BBergG ist es unter anderem der Zweck des Bundesberggesetzes, „zur
Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bo-
denschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstätten-
schutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und
zu fördern“.
Bei Errichtung, Führung und Einstellung z. B. eines Betriebes zur Gewinnung von Boden-
schätzen ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG die erforderliche Vorsorge zur Wie-
dernutzbarmachung der Oberfläche zu treffen. Im Rahmen dieser Wiedernutzbarmachung
können auch bergbaufremde Abfälle verwertet werden. Auch bergtechnische, grubensi-
cherheitliche oder bergwirtschaftliche Ziele nach §§ 1 und 55 BBergG können den Einsatz
von Abfällen erforderlich machen.
Der Länderausschuß Bergbau (LAB) hat Anforderungen/Technische Regeln zur Verwer-
tung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über und unter Tage erarbeitet, nach de-
nen die Bergbehörden als Zulassungs- und Aufsichtsbehörden vorgehen. Die Verwertung
von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage erfolgt nach diesem LAGA-Regel-
werk immer dann, wenn Einsatzbedingungen vorliegen, die diesem LAGA-Regelwerk ent-
sprechen.
3.7 Straßenbaurecht
Die Träger der Straßenbaulast sind nach § 4 FStrG bzw. nach den entsprechenden lan-
desgesetzlichen Vorschriften allein dafür verantwortlich, dass die Bauten, die zu den Be-
standteilen der jeweiligen Straße gehören, allen Anforderungen der Sicherheit und Ord-
nung genügen. Diese Verpflichtung hat zum Inhalt, dass der Träger der Straßenbaulast
nicht nur die fachspezifischen Rechtsvorschriften zu beachten hat, sondern dass er auch
sicherstellen muss, dass seine Bauten mit anderen Gesetzen vereinbar sind. Hierzu zäh-
len somit auch die Anforderungen des Bodenschutzes, des Gewässerschutzes sowie der

 
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Kreislauf- und Abfallwirtschaft, die in den einschlägigen Gesetzen sowie den zugehörigen
Rechtsverordnungen (z. B. BBodSchV) geregelt sind.
§ 4 FStrG stellt den Träger der Straßenbaulast damit nicht von der Beachtung der rechtli-
chen Vorgaben frei. Es wird ihm vielmehr für seinen Aufgabenbereich aufgegeben, die
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung eigenverantwortlich zu beachten.
3.8 Schlussfolgerungen
Die Bestandsaufnahme der rechtlichen Rahmenbedingungen macht deutlich, dass in allen
o. g. Rechtsbereichen, die durch die Verwertung von mineralischen Abfällen (gemäß Gel-
tungsbereich) betroffen sind oder berührt werden, die Forderung aufgestellt wird, dass
dadurch Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein dürfen
(Schadlosigkeit der Verwertung). Diese Forderung wird bei Einhaltung der in diesem Re-
gelwerk beschriebenen Anforderungen erfüllt.
Unabhängig von der stoffbezogenen Untersuchung und Bewertung sowie den schutzgut-
bezogenen Güteanforderungen sind selbstverständlich alle sonstigen gesetzlichen Vorga-
ben zu beachten. Diese sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
4
Fachliche Eckpunkte für die Festlegung von materiellen Standards für die Verwer-
tung und Beseitigung von mineralischen Abfällen
4.1 Problemstellung
Die Regelungen für die Verwertung
26
und Beseitigung
27
(Ablagerung) von (mineralischen)
Abfällen haben sich aus unterschiedlichen fachlichen Konzepten entwickelt und weisen
somit insbesondere bei den Zuordnungskriterien gewisse Unstimmigkeiten auf. Hinzu
kommt, dass die Konzepte seit dem Inkrafttreten der jeweiligen Regelungen weiterentwi-
ckelt worden sind. Außerdem sind in den letzten Jahren auch die Anforderungen des vor-
sorgenden Boden- und Grundwasserschutzes konkretisiert worden
28,29
.
Es muss daher eine konzeptionelle Verzahnung der Regelungen für die Verwertung von
Abfällen mit denen für die Beseitigung aber auch mit denen für die Bewertung von schäd-
lichen Bodenveränderungen oder Altlasten insbesondere im Hinblick auf die Festlegung
der Zuordnungswerte hergestellt werden, die vor allem die materiellen Vorgaben des Me-
dienschutzes berücksichtigen muss.
26
„Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ (Mitteilung
20) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), 4. erweiterte Auflage vom 06.11.1997, Erich Schmidt
Verlag, Berlin
27
TA Abfall vom 12.03.1991 und TA Siedlungsabfall vom 14.05.1993
28
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-
ordnung (BBodSchV) vom 16.07.1999
29
Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-
Papier, Mai 2002) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
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Es wäre nicht nachvollziehbar und fachlich nicht haltbar, wenn ein Abfall zwar für die Ver-
wertung freigegeben würde, das am Einbauort entstehende Sickerwasser jedoch die
Prüfwerte für den Pfad Boden-Grundwasser überschreiten würde. Das würde nämlich be-
deuten, dass unmittelbar im Anschluss an den Einbau von mineralischen Abfällen z. B. in
einen Lärmschutzwall oder in eine Verkehrsfläche zu prüfen wäre, ob eine schädliche Bo-
denveränderung oder Altlast vorliegt. In gleicher Weise wäre es nicht verständlich, wenn
an Geländeauffüllungen oder Rekultivierungsmaßnahmen für den Pfad Boden-Grundwas-
ser grundlegend andere Anforderungen an das in den Untergrund austretende Sickerwas-
ser gestellt würden als an vergleichbare Abfälle, die in ungedichteten Inertabfalldeponien
abgelagert würden, die in Zukunft auf der Grundlage der EU-Richtlinie errichtet werden
können. In diesem Sinne sind die Anforderungen an die Abfallentsorgung zu harmonisie-
ren und mit Anforderungen des Gewässer- und Bodenschutzes abzugleichen. Nur so wird
es langfristig gelingen, Akzeptanz der Betroffenen in den unterschiedlichen Bereichen zu
erlangen, da dann letztlich die gleichen fachlichen Maßstäbe für alle Bereiche gelten
30,31
.
4.2 Fachliche Eckpunkte
4.2.1
Anforderungen des Grundwasserschutzes
Das Wasserhaushaltsgesetz enthält eine Reihe von Regelungen, die eine Verunreinigung
des Grundwassers verhindern sollen. Um diese vollziehen zu können, muss zunächst de-
finiert werden, wann Grundwasser als verunreinigt einzustufen ist. Daher wurde im Zu-
sammenhang mit der Erarbeitung der BBodSchV zur Beurteilung des Pfades Boden-
Grundwasser von einer Arbeitsgruppe aus LAWA, LABO und LAGA das Geringfügigkeits-
schwellen-Konzept entwickelt, das sowohl auf die Verwertung als auch auf die Ablagerung
(Beseitigung) von mineralischen Abfällen in ungedichteten Deponien übertragen werden
kann. Wichtige Stichworte sind dabei die Sickerwasserprognose und der Ort der Beurtei-
lung.
Mit dem Begriff Sickerwasserprognose wird ein Verfahren beschrieben, mit dem - ausge-
hend vom Mobilisierungsverhalten
32
eines schadstoffbelasteten Abfalls
33
- die (Schadstoff)
Konzentration im Sickerwasser abgeschätzt wird, die sich einstellt, wenn der Abfall in eine
Verwertungsmaßnahme oder eine Deponie eingebaut wird. Dabei können, sofern dieses
30
Bannick, C. G. und Bertram, H.-U., Verwertung von Abfällen in und auf Böden - Einführung, Fachtagung
des BEW am 26./27.06.2000 in Duisburg
31
Dieses gilt in gleicher Weise für die Bewertung der Auswirkungen von (Bau)Produkten auf Boden und
Grundwasser, die allerdings außerhalb des Abfallrechts liegt (siehe Merkblatt „Bewertung der Auswirkun-
gen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser“, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, No-
vember 2000)
32
Das Mobilisierungsverhalten des Abfalls kann z. B. durch Eluatuntersuchungen des Abfalls unter Berück-
sichtigung der Herkunft, der üblichen Zusammensetzung und der möglichen Veränderung des Abfalls un-
ter Lagerungsbedingungen beschrieben werden.
33
Die Schadstoffbelastung des Abfalls kann z. B. durch (Schadstoff-) Gehalte im Feststoff charakterisiert
werden.

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
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aufgrund der geologischen Gegebenheiten möglich und aus Sicht des vorsorgenden Bo-
denschutzes zulässig ist, Rückhalteeffekte des Bodens zur Schadstoffminderung berück-
sichtigt werden (siehe hierzu auch Nr. 4.3.2 dieses Anhangs).
Bei der Auswahl des Ortes der Beurteilung sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Das Material/der Abfall bzw. die schädliche Bodenveränderung oder Altlast liegt
oberhalb der Grundwasseroberfläche. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Über-
gangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone. Zu beurteilen sind die Stoffkon-
zentrationen im Sickerwasser am Ende der Sickerstrecke, das heißt beim Eintritt in die
Grundwasseroberfläche.
2. Das Material/der Abfall bzw. die schädliche Bodenveränderung oder Altlast liegt im-
mer oder temporär im Grundwasser. Ort der Beurteilung ist der Kontaktbereich zwi-
schen dem verunreinigten Material/Boden/Altlast und dem durch- bzw. umströmenden
Grundwasser (Kontaktgrundwasser). Zu beurteilen sind die Stoffkonzentrationen im
Kontaktgrundwasser.
Für die Festlegung und Vereinheitlichung der materiellen Standards für die Verwertung
und Beseitigung von mineralischen Abfällen im Sinne dieser Eckpunkte ist nur der erste
Fall von Bedeutung. Der zweite Fall spielt vor allem bei der Verfüllung von Gewässern
(z. B. Kiesgruben) und beim Einsatz von (Bau-) Produkten im Grundwasser eine Rolle. In
diesem Fall sind insbesondere die Anforderungen des Grundwasserschutzes maßgeblich
und ggf. Anforderungen anderer betroffener Rechtsbereiche
34
.
Mit der sogenannten Geringfügigkeitsschwelle wird im Hinblick auf die Stoffkonzentratio-
nen konkretisiert, wann eine Grundwasserverunreinigung vorliegt.
Sickerwasser bzw. Kontaktgrundwasser kann dann als „in nur unerheblichem Ausmaß in
seiner chemischen Beschaffenheit verändert (im rechtlichen Sinne als nicht verunreinigt)“
eingestuft werden, wenn trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber den regionalen
Hintergrundwerten
-
keine relevanten ökotoxikologischen Wirkungen auftreten und wenn außerdem
-
die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleitete Werte
eingehalten werden.
Für Konzentrationswerte, die diese Bedingungen einhalten, wird der Begriff „Geringfügig-
keitsschwelle“ verwendet. Als Geringfügigkeitsschwellen gelten hinsichtlich des Zahlen-
wertes die Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser, soweit
die einzelnen Schadstoffe dort geregelt sind. Eine Überprüfung und ggf. Fortschreibung
der Geringfügigkeitsschwellenwerte nach wasserrechtlichen Maßstäben ist erforderlich.
34
Siehe auch Merkblatt „Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser“,
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, November 2000)

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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Für relevante Stoffe, die dort nicht aufgeführt sind, müssen die Geringfügigkeitsschwellen
nach den oben definierten Kriterien festgelegt werden. Aufgrund des Beschlusses der 26.
ACK
35
am 11./12.10.2000 in Berlin werden die Geringfügigkeitsschwellenwerte durch den
LAWA-UA „Prüfwerte“ überarbeitet und ergänzt.
Die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) mineralischer Abfälle ist nur dann zulässig,
wenn das Grundwasser nicht verunreinigt wird. Unter Beachtung der Definition einer
Grundwasserverunreinigung ergibt sich damit als Kriterium für die Zulässigkeit einer Ent-
sorgungsmaßnahme, dass die Schadstoffkonzentrationen im Sicker- bzw. Kontaktgrund-
wasser nicht über der Geringfügigkeitsschwelle liegen dürfen. Die Geringfügigkeitsschwel-
lenwerte müssen bei Verfüllungen und Aufschüttungen sowie bei technischen Bauwerken
in der Einbauklasse 1.1 bereits unmittelbar unterhalb der Einbaustelle des Abfalls (Kon-
taktbereich zwischen Abfall und Boden) bzw. bei technischen Bauwerken mit geringen
Frachten in der Einbauklasse 1.2 an der Unterkante der bindigen Schicht eingehalten
werden. Damit wird die wasserrechtlich gebotene zusätzliche Sicherheit im Sinne einer
Vorsorgestrategie erreicht. Die Konzentration im Sicker- bzw. Kontaktgrundwasser kann
von den Abfalleigenschaften, aber auch von der Art der Entsorgung abhängen.
Die Zuordnungswerte des LAGA-Regelwerkes „Anforderungen an die stoffliche Verwer-
tung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ berücksichtigen dieses Konzept.
Für die Ablagerung von Abfällen auf ungedichteten Inertabfalldeponien gibt es dagegen
noch keine entsprechend abgeleiteten Werte. Allerdings haben bereits der Abfalltechnik-
ausschuss (ATA) der LAGA in seiner 46. Sitzung am 13./14.02.1996 in Fulda
36
und die
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in ihrer 66. Sitzung am 19./20.03.1996 in Wies-
baden
37
im Zusammenhang mit der Verfüllung von Bodenabbaustellen ohne Basisabdich-
tung mit mineralischen Abfällen festgestellt, dass hierfür Abfälle
-
der Einbauklasse 0 (Zuordnungswerte Z 0) generell geeignet sind,
-
der Einbauklasse 1.1 (Zuordnungswerte Z 1.1) grundsätzlich geeignet sind, wenn die
Maßnahme innerhalb der im LAGA-Regelwerk genannten Verwertungsgebiete liegt,
-
der Einbauklasse 1.2 (Zuordnungswerte Z 1.2) nur dann geeignet sind, wenn die
Maßnahme innerhalb der im LAGA-Regelwerk genannten Verwertungsgebiete liegt
und hydrogeologisch günstige Standortbedingungen vorhanden sind.
35
26. Amtchefkonferenz (ACK) am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 53.2: „Anpassung der Zuordnungswerte
des LAGA-Regelwerkes „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Tech-
nische Regeln“ an die Vorgaben der Bundes-Bodenschutzverordnung - Harmonisierung der den Boden
betreffenden Werteregelungen“
36
46. ATA-Sitzung am 13./14.02.1996 in Fulda, TOP 10: „Verwertungsmaßnahmen in bergbaulichen Rekul-
tivierungsgebieten“
37
66. LAGA-Sitzung am 19./20.03.1996 in Wiesbaden, TOP 15: „Verwertungsmaßnahmen in bergbaulichen
Rekultivierungsgebieten“

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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Abfälle der Einbauklasse 2 sind nicht geeignet, weil sie - selbst wenn zu einem späteren
Zeitpunkt eine Oberflächenabdichtung vorgesehen ist - über lange Zeiträume dem Ein-
fluss von Niederschlägen ausgesetzt sind und damit erhebliche Mengen an Sickerwasser
entstehen, dessen Schadstoffkonzentrationen die Geringfügigkeitsschwellen deutlich ü-
berschreiten
38
. Das heißt, bereits in diesem Beschluss wird deutlich, dass aus Sicht der
LAGA
-
im Hinblick auf die Anforderungen des vorsorgenden Grundwasserschutzes keine
grundsätzlichen Unterschiede bestehen zwischen dem Einbau von mineralischen Ab-
fällen in Verwertungsmaßnahmen oder in großräumige Hohlräume, die in ihrer fach-
technischen Betrachtung durchaus mit ungedichteten Inertabfalldeponien vergleichbar
sind und
-
die materiellen Anforderungen (Zuordnungswerte) des LAGA-Regelwerkes „Anforde-
rungen an die stoffliche Verwertung - Technische Regeln“ grundsätzlich geeignet sind,
die Anforderungen des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei der gemeinwohlver-
träglichen Ablagerung (Beseitigung) von Abfällen zu gewährleisten.
4.2.2
Anforderungen des Bodenschutzes
Aus Sicht des Bodenschutzes gibt es neben den Anforderungen an die Auswahl der Mate-
rialien, die bei Verwertungsvorhaben oder Verfüllungen eingesetzt werden können, insbe-
sondere auch Anforderungen zum Schutz der natürlichen Bodenfunktion als Abbau-, Aus-
gleichs- und Aufbaumedium aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigen-
schaften in der ungesättigten Zone. Diese ergeben sich entweder direkt aus der
BBodSchV oder lassen sich aus dem BBodSchG ableiten. Im Rahmen des § 7
BBodSchG ist nämlich Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
zu treffen, wobei die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung
durch § 9 BBodSchV konkretisiert wird. Darüber hinaus besteht nach § 4 BBodSchG die
Pflicht zur Gefahrenabwehr bzw. zur Beseitigung von Gefahren aufgrund von schädlichen
Bodenveränderungen. Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3
BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erheb-
liche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit
herbeizuführen.
Bezüglich der Auswirkungen von Verwertungsmaßnahmen auf die Bodenfunktionen ist die
Filter- und Pufferfunktion des Bodens besonders zu berücksichtigen. Wenn aufgrund der
Standortbedingungen bei Verwertungsmaßnahmen (wasserdurchlässige Bauweisen) kei-
ne Rückhaltung von Schadstoffen durch den Boden in Anrechnung gebracht werden kann
(Einbauklasse 1.1), ist die Geringfügigkeitsschwelle bereits unmittelbar unterhalb der Ein-
baustelle des Abfalls (Kontaktbereich zwischen Boden und Abfall) einzuhalten. Dadurch
38
Dieses gilt aufgrund neuerer Erkenntnisse auch für die Einbauklasse 1.2

 
Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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wird auch sichergestellt, dass die Geringfügigkeitsschwelle am Ort der Beurteilung dauer-
haft unterschritten wird und es außerdem zu keiner erheblichen Anreicherung von Schad-
stoffen im Untergrund mit der Folge einer Überbeanspruchung der Filter- und Pufferfunkti-
on des Bodens kommt.
Wasserundurchlässige Bauweisen (Einbauklasse 2 oder Deponien mit Basisabdichtung)
oberhalb des Grundwassers werden aus Sicht des Bodenschutzes in der Regel nicht als
kritisch angesehen, da durch die technischen Sicherungsmaßnahmen sichergestellt wer-
den muss, dass keine relevanten Sickerwassermengen entstehen, durch die Schadstoffe
in den Unterboden eingetragen werden könnten. Bei im Grundwasser eingebauten Mate-
rialien werden die Anforderungen des Bodenschutzes durch die vorsorgeorientierten An-
forderungen des Grundwasserschutzes mit abgedeckt. Für die Vereinheitlichung von ma-
teriellen Standards für die Verwertung und Beseitigung von mineralischen Abfällen sind
diese beiden Fälle aus Sicht des Bodenschutzes von untergeordneter Bedeutung.
Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich gemäß § 7 Satz 6 BBodSchG nach den
wasserrechtlichen Vorschriften
39
.
4.2.3
Anforderungen der Abfallwirtschaft
Unabhängig von den materiellen Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes
müssen bei der Entsorgung von Abfällen - ggf. auch in Abhängigkeit vom Entsorgungsweg
- bestimmte abfallwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden, die sich u. a. auf § 5 Abs. 3
KrW-/AbfG (siehe Nr. II.3.2) stützen und in den Nummern I.4.2, I.4.3.4, I.4.4 und I.5 be-
schrieben werden. Aus diesen Anforderungen ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die
Vermeidung einer Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf die Notwendigkeit der
Untersuchung und Bewertung von Schadstoffgehalten im Feststoff, soweit diese aufgrund
der Abfallherkunft oder -entstehung nicht ohnehin bekannt sind.
4.3 Schlussfolgerungen
Von baulichen Anlagen (z. B. Lärm- oder Sichtschutzwälle, Parkplätze) und sonstigen
Maßnahmen (z. B. Verfüllungen von Abbaustätten, ungedichtete Inertabfalldeponien), die
unter Verwendung von mineralischen Abfällen hergestellt werden, darf weder die Besorg-
nis einer schädlichen Bodenveränderung noch die Besorgnis einer schädlichen Verunrei-
nigung des Grundwassers ausgehen. Dieses gilt sowohl für die Verwertung und Beseiti-
gung von Abfällen als auch für die Verwendung von (Bau-) Produkten
40
.
Aus diesen fachlichen Eckpunkten folgt, dass die Besorgnis einer Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit und insbesondere eine schädliche Beeinflussung von Gewässern
39
26. Amtchefkonferenz (ACK) am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 65.6.1: „Veröffentlichung „Abgrenzung
zwischen Bundes-Bodenschutzgesetz und Wasserrecht““
40
Die Bewertung der Auswirkungen von (Bau)Produkten auf Boden und Grundwasser liegt außerhalb des
Abfallrechts (siehe Merkblatt „Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwas-
ser“, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, November 2000)

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
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und Boden (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) immer dann nicht gegeben ist, wenn die Geringfügig-
keitsschwellen des vorsorgenden Grundwasserschutzes im Sickerwasser, das aus einer
(Verwertungs-, Beseitigungs-, Bau-) Maßnahme austritt, sicher unterschritten werden. Bei
Einhaltung der Geringfügigkeitsschwellen wird damit zugleich sichergestellt, dass die
Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser so niedrig liegen, dass der Verdacht einer
schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht gegeben ist
41
.
Diese Zusammenhänge sind integraler Bestandteil der „Abgrenzungsgrundsätze (Stand:
08.08.2000) und ihrer Begründung (Stand: 18.09.2000)
42
zu den Anwendungsbereichen
der BBodSchV hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Materialien auf und in den Bo-
den von den diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften“, die gemeinsam von LABO
(Federführung), LAGA und LAWA unter Beteiligung des Länderausschusses Bergbau
(LAB) formuliert wurden, und denen die Amtschefkonferenz (ACK) in ihrer 26. Sitzung am
11./12.10.2000 in Berlin
43
zugestimmt hat. Die Grundsätze zur Abgrenzung und Verzah-
nung sind insbesondere auch bei der Fortschreibung und Anwendung der Technischen
Regeln der LAGA und des LAB zu berücksichtigen
44
.
Durch einen Beschluss des Abfalltechnikausschusses (ATA) der Länderarbeitsgemein-
schaft Abfall
45
, den dieser in seiner 55. Sitzung am 23./24.08.2000 in Osnabrück gefasst
hat, wird außerdem die Verzahnung der o. g. Anforderungen an die Verwertung mit denen
an die Beseitigung von Abfällen hergestellt:
„Der ATA ist der Auffassung, dass die Anforderungen an Inertabfälle, die auf Inertabfall-
deponien gemäß EU-Deponierichtlinie abgelagert werden sollen, grundsätzlich den
Anforderungen entsprechen sollen, die an mineralische Abfälle in vergleichbaren
Bauweisen bei der Verwertung gestellt werden.“
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Ausgangspunkt für die Vereinheitli-
chung der Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Abfällen die Geringfü-
gigkeitsschwellen des Grundwasserschutzes sind. Diese müssen sowohl vom Sickerwas-
ser eingehalten werden, das beim Einbau von mineralischen Abfällen in wasserdurchläs-
sigen Bauweisen entsteht (Zuordnungswerte Z 1.1 und ggf. Z 1.2) als auch vom Sicker-
wasser, das aus ungedichteten Deponien für Inertabfälle in den Untergrund eintritt. Ent-
41
Siehe Definition „Prüfwert“ in § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchV
42
Siehe insbesondere Begründung zu Nr. 5 und Nr. 7 der Abgrenzungsgrundsätze
43
26. ACK am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 53.1: „Anpassung der Zuordnungswerte des LAGA-
Regelwerkes „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Re-
geln“ an die Vorgaben der Bundes-Bodenschutzverordnung - Abgrenzung der Anwendungsbereiche der
Bundes-Bodenschutzverordnung hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Materialien auf und in den Bo-
den von den diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften“
44
Siehe Nr. 9 der Abgrenzungsgrundsätze
45
55. ATA-Sitzung am 23./24.08.2000 in Osnabrück, TOP 8: „Zwischenbericht der ATA ad hoc AG „Umset-
zung der EU-Deponierichtlinie““

Allgemeiner Teil (Überarbeitung)
Endfassung vom 06.11.2003
- 52 -
sprechendes gilt für die Verfüllung von Abbaustätten (Ton-, Sand-, Kiesgruben, Steinbrü-
che), die mit mineralischen Abfällen verfüllt werden
46
.
Die wesentlichen Eckpunkte für die Vereinheitlichung der Anforderungen an die Verwer-
tung und Beseitigung von mineralischen Abfällen und an den Einsatz von (Bau-) Produk-
ten sind bereits erarbeitet worden. Sie berücksichtigen alle derzeit geltenden Anforderun-
gen aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen (Abfall-, Wasser-, Bodenschutz-, Berg-,
Baurecht) und sind auch hinsichtlich des ihnen zugrunde liegenden naturwissenschaftlich-
technischen Konzeptes widerspruchsfrei. Wesentliche Eckpunkte dieses Konzeptes sind
bereits durch Beschlüsse der maßgebenden Gremien bestätigt bzw. festgeschrieben wor-
den. Dieses wird insbesondere auch daran deutlich, dass dieses Konzept bereits in dem
„Merkblatt zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwas-
ser“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) berücksichtigt worden ist
47
.
46
Dieses gilt in gleicher Weise für die Bewertung der Auswirkungen von (Bau)Produkten auf Boden und
Grundwasser, die allerdings außerhalb des Abfallrechts liegt (siehe Merkblatt „Bewertung der Auswirkun-
gen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser“, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, No-
vember 2000)
47
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Merkblatt „Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf
Boden und Grundwasser“, Berlin, November 2000)