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REVOSax Landesrecht Sachsen -
SächsBeamtVG
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Arten der Versorgung
§ 3
Arten der Versorgung
Versorgungsbezüge sind
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
VwV SächsBeamtVG
57.1
Anspruchsvoraussetzungen
57.1.1
Rentenversicherung vor Beamtenversorgung
57.1.1.1
Ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht, wenn die Beamten ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen haben. Dies
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO
(2) Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung angerechnet.
§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
§ 2
Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
(1) Die Heilfürsorge umfasst
1.
Ärztliche Behandlung,
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Verwaltungsvorschrift Personalakten Beamte – VwV PersAktenB
zu führen ist,
c)
Urlaub (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Zusatzurlaub, Dienstbefreiung),
d)
Nebentätigkeiten,
e)
Erkrankungen,
f)
Beihilfe, Heilverfahren, Heilfürsorge,
g)
Trennungsgeld, Umzugskosten,
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO
Heilfürsorgeverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
VwV SächsBesG
auf Zeit nicht auch in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen stehen, scheiden sie nach Ablauf der letzten Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung im Sinne
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
SächsBesG
3 Nummer 5 des SächsBeamtVG
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) bleiben hiervon unberührt. 2 Treten Beamte in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit wieder in ihr vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
SächsDG
§ 10
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) 1 Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2 Der Beamte verliert die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Änd. Abgeordnetengesetz
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Altersversorgung über Versorgungswerk
(1) Zur Vorsorge für das Alter, zur Versorgung der Mitglieder des Landtages in Folge von Gesundheitsschäden und
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
SächsBG
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Ehrensold auch ein Anspruch auf Ruhegehalt aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in einer sächsischen Gemeinde anlässlich der Tätigkeit als Bürgermeister, so wird das Ruhegehalt auf den

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