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REVOSax Landesrecht Sachsen -
VwV Organisation LaSuB
Standort Dresden: Landesamt für Schule und Bildung – Standort Dresden
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am Standort Leipzig: Landesamt für Schule und Bildung – Standort Leipzig
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am Standort Radebeul: Landesamt für Schule und Bildung – Standort
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
VwV Fortgeltung LaSuB
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Fortgeltung von Regelungen in Verwaltungsvorschriften für das Landesamt für Schule und Bildung
(VwV Fortgeltung LaSuB)
Vom 29. Dezember 2017
I.
I.
Regelungen,
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen
Erhebungen, die durch Studenten im Rahmen der Schulpraktischen Studien nur an seiner Schule durchgeführt werden, und
c)
das Landesamt für Schule und Bildung in allen übrigen Fällen.
3.
Der Projektträger hat seine
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen
Erhebungen, die durch Studenten im Rahmen der Schulpraktischen Studien nur an seiner Schule durchgeführt werden, und
c)
das Landesamt für Schule und Bildung in allen übrigen Fällen.
3.
Der Projektträger hat seine
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SMK FRL BO kGKS
zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit.
Die direkte Arbeit mit Schülerinnen und Schülern ist nicht förderfähig.
2.2
In Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Schule und Bildung, den Akteuren der Jugendberufsagenturen
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Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung – SächsSchülULeistVO
erteilt das Landesamt für Schule und Bildung den Landkreisen und Kreisfreien Städten jeweils Bewirtschaftungsbefugnisse für Mittel, die im Staatshaushalt für die finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
FRL Kulturelle Bildung
Antrages Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung herbeizuführen hat. Für landesweit bedeutsame Projekte in mindestens drei Kulturräumen gilt, dass der Projektträger Einvernehmen mit den Kulturräumen herzustellen
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VwV Schuldatenschutz
für Schule und Bildung bereitzustellen. Hat das Landesamt für Schule und Bildung aus wichtigem Grund die Speicherung personenbezogener Daten von Schülern oder Personensorgeberechtigten auf privaten Datenverarbeitungsgeräten
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FRL IntBilkoop
Dolmetscher.
VI. Verfahren
VI.
Verfahren
1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Schule und Bildung.
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SächsFrTrSchulG
wissenschaftlichen Ausbildung fachlich oder pädagogisch für die Tätigkeit nicht geeignet ist.
(4) 1 Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Schule und Bildung. 2 Oberste Schulaufsichtsbehörde

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