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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Änd. Architekten- und Ingenieurgesetz
nach § 2. In allen anderen Fällen wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in diesen Fällen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
SächsArchG
Sachsen als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
G zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts
oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist. Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
G Verbesserung Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
eine Wohnung noch eine Niederlassung hat (auswärtiger Architekt und Stadtplaner), darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste seiner Fachrichtung nur führen, wenn er
1.
diese oder eine
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SächsBO
Absatz 2 verfasst werden, und
2.
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf oder als auswärtiger Architekt nach §
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Sächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz - SächsAufbauG
ist, wer
1.
die Berufsbezeichnung Architekt führen darf,
2.
in die von der Ingenieurkammer des Freistaates Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist,
3.
die Berufsbezeichnung
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Sächsisches Dienstleistungsrichtliniengesetz – SächsDRG
und
2.
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
die Berufsbezeichnung ‚Architekt’ führen darf,
2.
in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Neufassung der Bauordnung und Änd. anderer G
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung ‚Ingenieur’ führen darf und“.
bb)
Nummer
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SächsIngG
vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. 2 § 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Beachtung der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Honorarordnung
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Zuständigkeiten im Berufsrecht - Bauen und Wohnen in Sachsen - sachsen.de
sowie Stadtplaner. Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" sowie "Stadtplaner" darf grundsätzlich führen, wer in die jeweilige Liste bei der Architektenkammer Sachsen oder bei einer

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