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REVOSax Landesrecht Sachsen -
RL Energetische Sanierung
dieser Wohngebäude. Gefördert wird im Einzelfall auch die Umnutzung von nicht dem Wohnen dienenden Gebäuden zu Wohngebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen sollen. Förderfähig sind insbesondere folgende investive
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Festsetzung LSG „Dresdner Heide“
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO
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SächsWaldG
(2) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
1.
Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
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Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
und II bedürfen insbesondere folgende Handlungen der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde:
1.
die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO
SächsBO) in der Fassung
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G zum StV Brandenburg - Sachsen Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg
und dem Freistaat Sachsen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 9. Dezember 1998
Der Sächsische Landtag hat am 12. November 1998 das folgende Gesetz beschlossen:
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Sächsische Haushaltsordnung – SäHO
349)
2
§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
§ 14
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) 1 Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1.
Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
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KatSPlanungsVwV
Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
1 Geltungsbereich
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G zum StV Sachsen - Thüringen Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 4. März 1992
Der Sächsische Landtag hat am 21. Februar 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
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Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO
werden soll, und
6.
die ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(2) 1 Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
1.
ein handgeschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf in deutscher
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Schulinfrastrukturverordnung – SchulInfraVO
ihrer Schülerzahl berücksichtigt werden. 3 Die Antragsliste muss zu jeder Baumaßnahme folgende Angaben und Anlagen enthalten:
1.
die Bezeichnung der Schule einschließlich ihrer Adresse oder die Bezeichnung des Wohnheims
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