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Freistaat Sachsen - Verbraucherportal Sachsen - Amtliche Lebensmittelüberwachung
Bundesländern. Den allgemeinen rechtlichen Rahmen für die amtliche Lebensmittelüberwachung geben die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung
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Merkblatt für öffentliche Stellen zu Mindestanforderungen an Qualifikation und Unabhängigkeit des behördlichen...
zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen sowie umfassende Kenntnisse zum Inhalt und zur rechtlichen Anwendung der für die Behörde einschlägigen Regelungen der DSGVO und des SächsDSDG,
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Merkblatt für öffentliche Stellen zu Mindestanforderungen an Qualifikation und Unabhängigkeit des behördlichen...
zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen sowie umfassende Kenntnisse zum Inhalt und zur rechtlichen Anwendung der für die Behörde einschlägigen Regelungen der DSGVO und des SächsDSDG,
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Datenschutzrecht für öffentliche Stellen Dokumentation zum Themenportal www.datenschutzrecht.sachsen.de Stand: 28. August 2018...
garantierten Persönlichkeitsrechten der betroffenen
Personen sowie umfassende Kenntnisse zum Inhalt und zur rechtlichen
Anwendung der für die öffentliche Stelle einschlägigen Regelungen der DatenschutzGrundverordnung
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Freistaat Sachsen - Verbraucherportal Sachsen
Inhalt
Aromen
Aromen verleihen Lebensmitteln einen charakteristischen Geruch und/ oder Geschmack. Sie begleiten uns deshalb im täglichen Leben. Unmittelbare Rechtsgrundlage ist die EU-Aromen-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
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Arret
bezögen, seien mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar, denn ihr Inhalt
sei lediglich deklaratorischer Art, und ihr Zweck bestehe darin, die Anwendung
des Rechts auf Verwaltungsebene zu erleichtern.
89 Zur Gewährleistung
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Arret
bezögen, seien mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar, denn ihr Inhalt
sei lediglich deklaratorischer Art, und ihr Zweck bestehe darin, die Anwendung
des Rechts auf Verwaltungsebene zu erleichtern.
89 Zur Gewährleistung
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