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1_EPLR 2007-2013_genehmigte Fassung vom 2012.08.30_5. Änderung
der natürlichen Produktionsbedingungen.
Die benachteiligten Gebiete
44
Sachsens umfassen eine Fläche von 353.085 ha LF.
Das sind 38,7 % der sächsischen LF. Der Anteil benachteiligter Gebiete in Berggebieten beträgt
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1 EPLR 2007-2013_genehmigte Fassung v. 2011.12.01_4. Änderung
der natürlichen Produktionsbedingungen.
Die benachteiligten Gebiete
44
Sachsens umfassen eine Fläche von 353.085 ha LF.
Das sind 38,7 % der sächsischen LF. Der Anteil benachteiligter Gebiete in Berggebieten beträgt
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benachteiligter Gebiete in Berggebieten beträgt 0,2 % der LF, die Gebiete mit spezifischen Nachteilen umfassen bei
nur 29 ha Flächengröße weniger als 0,0 % der LF. Die benachteiligten Gebiete konzentrieren sich auf die
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Title of the RDP
aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete
gem. den Anforderungen von Art. 32 ELER-VO wird spätestens bis zum Jahr 2018 umgesetzt werden.
Die Gebietskulisse der benachteiligten Gebiete
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benachteiligten Gebiete konzentrieren sich auf die Vorgebirgs-/ Mittelgebirgslagen im Süden und die Heidegebiete im Norden des Landes und sind im Vergleich zu den nicht benachteiligten Gebieten u. a. gekennzeichnet durch
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0 % der LF. Die benachteiligten Gebiete konzentrieren sich auf die Vorgebirgs-/ Mittelgebirgslagen im Süden und die Heidegebiete im Norden des Landes und sind im Vergleich zu den nicht benachteiligten Gebieten u. a. gekennzeichnet
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0 % der LF. Die benachteiligten Gebiete konzentrieren sich auf die Vorgebirgs-/ Mittelgebirgslagen im Süden und die Heidegebiete im Norden des Landes und sind im Vergleich zu den nicht benachteiligten Gebieten u. a. gekennzeichnet
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vgl. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Anhang
III), nicht in die Kulisse benachteiligter Gebiete aufgenommen werden konnten, aber weiterhin
nachweisbaren Benachteiligungen im Vergleich zum nicht benachteiligten Gebiet unterliegen
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vgl. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Anhang
III), nicht in die Kulisse benachteiligter Gebiete aufgenommen werden konnten, aber weiterhin
nachweisbaren Benachteiligungen im Vergleich zum nicht benachteiligten Gebiet unterliegen
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vgl. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Anhang
III), nicht in die Kulisse benachteiligter Gebiete aufgenommen werden konnten, aber weiterhin
nachweisbaren Benachteiligungen im Vergleich zum nicht benachteiligten Gebiet unterliegen
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