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Jahresbericht 2010 Rechnungshof des Freistaates Sachsen SÄCHSISCHER RECHNUNGSHOF | 01 Vorwort Die... der Bürgermeister die entsprechenden Aufgaben wahr. Zwischenzeitlich seien die Gesellschaftsverträge der beiden Eigengesellschaften an das geltende kommunale Wirtschaftsrecht angepasst worden. Ferner habe die Stadt die Gesellschaften
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SÄCHSISCHER RECHNUNGSHOF VERWALTUNGSMODERNISIERUNG IN SÄCHSISCHEN KOMMUNEN BERATENDE ÄUSSERUNG VERWALTUNGSMODERNISIERUNG IN SÄCHSISCHEN KOMMUNEN... des Gemeindewirtschaftsrechts berücksichtigt die Forderungen weitestgehend. Unter anderem sind im Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes8 die Verpflichtung zur Erstellung
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Rechnungshof des Freistaates Sachsen Jahresbericht 2003 Der vorliegende Jahresbericht ist vom Großen... kurzfristig nicht zu erwarten ist, sind die Kommunen gehalten, alle Ausgaben auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.2) Seit Änderung der SächsGemO durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und
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B e r a t e n d e Ä u ß... 2 SächsGemO zu achten. Bestehende Eigengesellschaften, unmittelbare und auch mittelbare Beteiligungen waren gem. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes
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Ausweisung und Bewertung von Kennzahlen. 1 Rechtsgrundlagen - Gegenstand und Umfang der Prüfung Am 01.04.2003 ist das Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes in Kraft
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B e r a t e n d e Ä u ß... 12 LT-DS 3/6213, Begründung des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes, zu Nr. 15 - § 103. 13 Vgl. § 103 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO. 13 5.2 Stellenbedarf für die
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SÄCHSISCHER RECHNUNGSHOF VERWALTUNGSMODERNISIERUNG IN SÄCHSISCHEN KOMMUNEN ZUSAMMENFASSUNG DER WESENTLICHEN ERGEBNISSE DER BERATENDEN... Die Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts berücksichtigt die Forderungen des SRH weitestgehend. Unter anderem sind im Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes die Verpflichtung
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Deckblatt zum Jahresbericht Rechnungsprüfung Seit dem 01.04.2003, mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes, ist die örtliche Rechnungsprüfung für alle Gemeinden obligatorisch.1)
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Grundlagen geschaffen worden. 31 Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes vom 04.03.2003. 338 37 Personal in den Kommunen, kommunalen Einrichtungen,
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Jahresbericht 2002 Derzeit verläuft der Reformprozess eher verhalten. Eine Weiterentwicklung des kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsrechts ist notwendig. 1 Vorbemerkungen Der SRH hat 1999 eine begleitende Prüfung zur Verwaltungsmodernisierung
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