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Kein Anspruch auf sechs Monate gültige Genesenen-Bescheinigung - Verwaltungsgericht Dresden - sachsen.de
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11.02.2022, 17:20 Uhr
Kein Anspruch auf sechs Monate gültige Genesenen-Bescheinigung
Das
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Corona-Schutz-Verordung Sachsen vom 5. März 2021 in leicht verständlicher Sprache
gesund sind. Man spricht von Geimpften und Genesenen.
Die Ausnahmen auf einen Blick
Für Geimpfte und Genesene gelten folgende Ausnahmen:
• Ausnahmen von Kontaktbeschränkungen,
• Ausnahmen
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1004. Bundesratssitzung vom 7. Mai 2021 - Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund - sachsen.de
von Genesenen und Geimpften Personen weniger Risiken für andere ausgehen als von getesteten Personen, könnten nicht nur Gleichstellungen der geimpften und genesenen Personen mit Getesteten erfolgen, sondern für erstere
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2021 - Verwaltungsgericht Chemnitz - sachsen.de
Genesenen- oder Testnachweis für den Zugang vorschreiben. Das Nähere, insbesondere die Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie die Gültigkeitsdauer eines Testnachweises,
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Kabinettssitzungen 2021 - Staatsregierung - sachsen.de
Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen: Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen
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1018. Bundesratssitzung vom 18. März 2022 - Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund - sachsen.de
die Definition des Impf-, Genesenen- und Testnachweises künftig nicht mehr in der Verordnung mit Verweis auf die Konkretisierungen durch das RKI und das PEI geregelt ist, sondern im Infektionsschutzgesetz selbst. Der Genesenen-
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Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19.11.2021
und Behörden.
Zu § 3 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis)
Absatz 1 verweist wie bisher für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis auf die Vorschriften
der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
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Diese Liste darf nur über das Meldeportal des Gesundheitsamtes übertragen und nicht...
6 = Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Genesenen Nachweises
7 = Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten medizinischen Kontraindikation
8 = Gültigkeit des Impfnachweises erloschen
9 = Gültigkeit des Genesenen
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Informationsblatt zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen stationärer Pflegeeinrichtungen
Allerdings ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand das (Übertragungs- als auch
Infektions-)Risiko bei Geimpften/Genesenen geringer als bei negativ Getesteten und deutlich geringer als bei
Nichtgeimpften.
Vor diesem Hintergrund
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Impf-, Genesenen- und Testnachweise gilt § 22a Absatz 1 bis 4 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. März

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