Treffer 11 bis 20
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Förderrichtlinie Besondere Initiativen – FRL BesIn/2021 [SMEKUL]
Landwirtschaft außer Kraft.
Dresden, den 11. März 2021
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther
Anlage (zu Nummer 1.3)
Anlage
(zu Nummer 1.3)
Sofern die Maßnahmen
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Festsetzung NSG „Mothäuser Heide“
Maßgabe der jeweiligen zehnjährigen Betriebsplanung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG unter Berücksichtigung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes der Naturschutzbehörde einschließlich der Anlage der dafür in der
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Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung – WrWBauPrüfVO
Wasserbehörde kann auf Antrag für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, die nach § 60 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung keiner Genehmigung bedürfen, Abweichungen im Sinne von § 67 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung
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Verschlusssachenanweisung – VSA
dass die VS-Transportbehälter nach Gebrauch unverzüglich an die VS-Registratur zurückgegeben werden.
Anlage 7 (zu Nummer 19 und 21)
Anlage 7
(zu Nummer 19 und 21)
Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen des
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VwVBauPrüf
gegebenenfalls aus welchen Gründen diese Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. Der Durchführung eines förmlichen Abweichungsverfahrens bedarf es nicht (§ 67 Abs. 1 Satz 3 SächsBO
SächsBO).
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Änd. SächsBO
Absätze 1 bis 3 gelten nicht“ werden durch die Wörter „Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können nach § 67 nur dann zugelassen werden“ ersetzt.
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VO Änd. wasserrechtlicher Verordnungen
3.
In § 2 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 4 wird jeweils die Angabe „§ 84 Abs. 1 SächsWG“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 SächsWG“ ersetzt.
4.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlagen sind so anzuordnen,
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Sächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz - SächsAufbauG
1.
das Vorhaben innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes oder auf einem Grundstück, für das ein Vorbescheid nach § 66 nach
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Änd. SächsWG und SAbwaG
von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 5 längere Untersuchungszeiträume und abweichend von den in den Anlagen zur Abwasserverordnung nach § 7a WHG bestimmten Verfahren auch andere
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Richtlinie KiTa- Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung – RL KiTaQuTVerb
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft.
Teil B: Maßnahmespezifische Regelungen
Teil B:
Maßnahmespezifische
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