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Treffer
1
bis
10
-
REVOSax Landesrecht Sachsen -
Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO
SächsGVBl. S. 45)
34
§ 29a Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 29a
Überprüfung des fachlichen Werdegangs
(1) 1 Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Bewerber die besonderen
-
Verordnung
wiederholen."
23. Nach § 29 werden die folgenden §§ 29a bis 29e eingefügt:
„§ 29a
Überprüfung des fachlichen Werdegangs
(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Bewerber
-
REVOSax Landesrecht Sachsen -
Änd. DVOSächsBO und weiterer VO
„§ 29a
Überprüfung des fachlichen Werdegangs
(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 27 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Maßgeblich
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1 ESF+ Programm 2021 – 2027 Freistaat Sachsen Entwurf – Stand: 17.12.2021...
bestehen geeignete Mechanismen zur Verfolgung des beruflichen Werdegangs und wirksame Leitlinien für Lernende aller Altersgruppen:
? Erhebungen zum beruflichen Werdegang bei Hochschulabsolventen
(Deutsches
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 10. SächsKVZ
Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 25 Abs. 2 DVOBächsBO
DVOBächsBO 7.1.1.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 25a
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Name, Vorname Datum Anschrift meines Geschäftssitzes bzw. Büroanschrift Telefon Fax E-Mail Sächsisches...
zur Berufsausbildung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)
? lückenlose Darstellung des fachlichen Werdegangs (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)
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Evaluation der gymnasialen Oberstufe
Abbildung 77: Gesamtbilanz des Werdegangs dreieinhalb Jahre nach Schulabschluss
unter Berücksichtigung des eingeschlagenen Bildungs- und Berufsweges
(Studienberechtigte 2010) /10/ ................................................................... 110
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Publications Office
das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern, um so die
uneingeschränkte Teilhabe aller an der Gesellschaft zu erleichtern, und zur Wettbewerbsfähigkeit, u. a. durch
Verfolgung des Werdegangs von Absolventen,
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"E" (NEU): MerkblattT ANERKENNUNG (11/99)
und Nachweise beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der
Antragstellung,
2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
3. der Nachweis über den
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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Bek. Gleichwertigkeit Bildungsabschlüsse
Dem Antrag ist eine eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs beizufügen.
§ 5 Inkrafttreten
§ 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage ihrer Bekanntmachung im Sächsischen

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