Treffer 991 bis 1,000
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Änd. Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Artikel 1
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG
SächsVwVG vom 17. Juli 1992(SächsGVBl. S. 327) wird folgender Satz 3 angefügt:
„In den Fällen des Satzes
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Pauschalförderungsverordnung – PauschVO
SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 1998 im Freistaat Sachsen vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 675), wird im Einvernehmen
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VwV AbschleppPol
Abwesenheit des Fahrzeugführers nach den Vorschriften des SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt
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Änd. Euro-bedingter Änderung von Rechtsverordnungen - SMUL
Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Dienstkleidung
für den Forstdienst im Freistaat Sachsen
In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
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Sächsisches Sicherheitswachtgesetz – SächsSWG
des Dienstverhältnisses
§ 10
Rechtsstellung, Begründung und Beendigung
des Dienstverhältnisses
(1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind ehrenamtlich tätig und stehen zum Freistaat Sachsen in
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FördbankG
zu erhalten.
(3) 1 Für die Verbindlichkeiten der Bank haftet der Freistaat als Gewährträger unbeschränkt. 2 Gläubiger können den Freistaat erst in Anspruch nehmen, wenn und soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht
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Änd. Landesbildungsratsverordnung
Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen für ihren jeweiligen Vertreter;
8. dem Landkreistag Sachsen und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag für jeweils einen Vertreter der kommunalen Landesverbände;
9. dem Sorbischen
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Änd. kommunales Wirtschaftsrechts und SächsWG
§ 109 Abs. 5 SächsGemO unverändert.
Artikel 7 Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Artikel 7
Neufassung
der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Das Staatsministerium des Innern kann
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SAKDG
der jeweils geltenden Fassung, erheben.
(2) Soweit die Kosten der SAKD nicht durch Entgelte gemäß Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden können, gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen nach Maßgabe des SächsFAG
Sächsischen
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VwVGenRhSt
Richter und Beamter an Amtshandlungen im Freistaat Sachsen
I.
Teilnahme ausländischer Richter und Beamter an Amtshandlungen im Freistaat Sachsen
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung nach Nummer 138
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