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Hausordnung SLT
und Ordnung auf den Grundstücken des Sächsischen Landtags)
Vollzitat: Hausordnung des Sächsischen Landtags (Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags über das Betreten der Grundstücke und Gebäude
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Fraktionsrechtsstellungsgesetz
Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Vom 24. August 1998
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023
Der Sächsische Landtag hat am 23. Juli 1998 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Bildung, Rechtsstellung und Aufgaben
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Sächsisches Wahlprüfungsgesetz – SächsWprG
hat (Artikel 45 Abs. 1 Satz 2 der Sächsische Verfassung
Verfassung des Freistaates Sachsen). 2 Der Antrag auf Entscheidung des Landtages kann mit Ausnahme der Fälle, in denen der Präsident des Landtages oder der Verfassungsgerichtshof
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GO des SLT 7.Wahlperiode
für den Sächsischen Landtag.
1 Bedeutung der IT-/Informationssicherheit für den Sächsischen Landtag
1 Bedeutung der IT-/Informationssicherheit für den Sächsischen Landtag
Durch die verstärkte Abhängigkeit von moderner
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Änd. Gesetz Einsetzung und Verfahren Untersuchungsausschüsse Landtag
November 1997
Der Sächsische Landtag hat am 16. Oktober 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Untersuchungsausschußgesetzes
Artikel 1
Änderung des Untersuchungsausschußgesetzes
§ 6 Abs.
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Sächsisches Petitionsausschußgesetz - SächsPetAG
Vom 11. Juni 1991
Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Mai 2008
Der Sächsische Landtag hat am 24. Mai 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
§ 1 Petitionsrecht
§ 1
Petitionsrecht
(1) Das
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Änd. AbgeordnetenG und Änd. SächsWahlG
über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
Vom 12. Januar 1995
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
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Abgeordnetengesetz
der Mitgliedschaft im Landtag
§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag richten sich nach den Vorschriften der Sächsische Verfassung
Landesverfassung und
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Subsidiaritätsvereinbarung
50 der Verfassung des Freistaates Sachsen schließen
der Sächsische Landtag, vertreten durch den Präsidenten des Sächsischen Landtags
– im Folgenden „der Landtag“ –
und
die Sächsische Staatsregierung, vertreten
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Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG
2023
Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Teil 1
Wahlsystem
§ 1
Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze
§ 2
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