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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 10. SächsKVZ
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage 4.1.3.2 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO
SächsBO 34 bis 67
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage 4.1.3.3 Untersagung
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SächsBO
des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72
Baugenehmigung, Baubeginn
§ 72a
Typengenehmigung
§ 73
Geltungsdauer der Genehmigung
§ 74
Teilbaugenehmigung
§ 75
Vorbescheid
§ 76
Genehmigung Fliegender Bauten
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VwV-SäHO
Zulässigkeit (das baurechtliche Verfahren soll möglichst erst nach der baufachlichen Prüfung durchgeführt werden),
3.3.2.2.3
Erläuterungsbericht nach Nummer 2.3 der Unterlagen für Baumaßnahmen (Anlage 5a),
3.3.2.2.4
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VwVSächsBO
in Kraft tritt, nach dessen Festsetzungen das geplante und durch Vorbescheid positiv beschiedene Bauvorhaben nicht mehr zulässig und damit nicht mehr genehmigungsfähig wäre oder eine Veränderungssperre erlassen wird.
Für
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Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO
§ 2
Genehmigungsfreistellung
§ 3
Beseitigung von Anlagen
§ 4
Genehmigung von Werbeanlagen
§ 5
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
§ 6
Vorbescheid
§ 7
Sonstige Bauvorlagen, Verzicht
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Sächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz - SächsAufbauG
1.
das Vorhaben innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes oder auf einem Grundstück, für das ein Vorbescheid nach § 66 nach
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Änd. SächsBO
werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausdrücklich ausschließen. § 16a Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen
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Förderrichtlinie Erneuerbare Energien und Speicher – FRL EEuS/2023
a) und b) sind gleichzeitig der Sachbericht.
Mit dem Antrag sind gleichzeitig als Verwendungsnachweis vorzulegen:
a)
Kopie der Rechnung über den Kauf der Stecker-PV-Anlage,
b)
Foto der installierten Anlage.
6.7
Die
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RL Verkehrsinfrastruktur
3.2, 4.3, 6.4 bis 6.7 und Nummern 7 bis 9 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF Anwendung. Abweichend zu Nummer 1.3 und 3.3.1 der Verwaltungsvorschrift
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Änd. SOGYA und AGyKoVO
Anlage 5 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11.
Nachprüfungstermin
§ 63 gilt mit der Maßgabe, dass für die mündliche Prüfung nach § 67 Abs. 5 und Nummer 2 Buchst. c dieser Anlage keine Nachprüfungstermine

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