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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FRL WOS
P
ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 ANBest-K
ANBest-K findet keine Anwendung.
3.
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 ANBest-P
ANBest-P ist zugelassen.
F Projekte von besonderem demokratiepolitischen Interesse
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VwV-Vollstreckungsplan
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen ergibt sich aus der Anlage 3, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt
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SächsBO
Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 61
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
1.
folgende Gebäude:
a)
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³, außer
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Änd. RLFw
als Verwendungsnachweis. Ein besonderer Auszahlungsantrag entfällt.“
8.
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
9.
Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 4 angefügt:
II.
II.
Für Vorhaben, für die Zuwendungen vor
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Änd. VwV Stundentafeln
besonderen Bildungsweges Produktives Lernen an ausgewählten Oberschulen gilt die als Anlage 3a beigefügte Stundentafel, soweit in den Nummern 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.“
c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
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VO Umsetzung SächsSchulG Berufsschulen
zur Ermittlung der Gesamtzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung“.
9.
Folgende Anlage 3 wird angefügt:
Anlage 3
(zu § 66 Absatz
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VwV-Vollstreckungsplan II
SächsJG in Verbindung mit der zu § 1 Abs. 4 Sächsisches Justizgesetz
SächsJG ergangenen Anlage festgelegten Bezirk, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet.
3.
Abweichen von der Zuständigkeit
Einstweilig
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Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 und Änd. SäHO
4. einen Nachweis der Schulden.“
6.
§ 15 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder
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Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO
Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
1.
allgemein schiffbare Gewässer, die in Anlage 2 Nr. 1 SächsWG
SächsWG genannt sind,
2.
Gewässer, die in Anlage 2 Nr. 2 SächsWG
SächsWG genannt
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Änd. RL NE/2014
gelten folgende Fristen der zeitlichen Bindung:
aa)
Für Vorhaben nach E beträgt die Zweckbindungsfrist 3 Jahre.
bb)
Für Vorhaben nach F – Anlage von Landschaftsstrukturelementen beträgt die Zweckbindungsfrist 10
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