Treffer 1 bis 2
-
Leitfaden: Freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen jeweils geltenden Akten und Archivordnung als eigene Abteilung des Archivs der Gemeinde B geführt. § 14 Friedensrichter Die Friedensrichter üben ihr Amt bis zum Ablauf der
- als HTML-Seite anzeigen
- gefunden im Portal: Kommunale Verwaltung
-
Kommunaler Produktrahmen für den Freistaat Sachsen und Bedarfsgegenständeüberwachung 122112 Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz 122113 Schiedsstelle, Friedensrichter 122114 Vereins-, Versammlungs- und Pressewesen nach Landesrecht 122115 Untersagung der Fortsetzung
- als HTML-Seite anzeigen
- gefunden im Portal: Kommunale Verwaltung