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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG
besteht aus je einem Mitglied der kommunalen Landesverbände, vier Mitgliedern der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und zwei Mitgliedern der Spitzenverbände der freien
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Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO
für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.
(3) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Erstattungen an die Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen
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VwV SächsBesG
volksdeutscher Vertriebener“ und „Spätaussiedler“ sind durch die Verweise auf die entsprechenden Normen des Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Bundesvertriebenengesetzes definiert. Ob
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Änd. SächsMG und SAKDG
eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
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Abgrenzung GB Staatsministerien
Feuerwehrwesen, Brandschutz, Schornsteinfegerwesen;
16.
Rettungsdienst;
17.
Datenschutz;
18.
Angelegenheiten und Recht der Ausländer;
19.
Angelegenheiten der Vertriebenen und Spätaussiedler;
20.
Verfassungsschutz;
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SächsIngG
ausgleichen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
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SächsArchG
können diese nach Maßgabe des § 34a durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen. 3 Satz 2 gilt für Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Bundesvertriebenengesetzes
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RL-Kulturförderung
wenn sie der Völkerverständigung dienen (grenzüberbrückende Kulturmaßnahmen);
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Maßnahmen, die das Schicksal der im Freistaat Sachsen aufgenommenen Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler erforschen und dokumentieren
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VwV Landesintegrationsbeirat
b)
eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter der Sächsischen Staatskanzlei,
c)
die oder der Beauftragte für Vertriebene und Spätaussiedler,
d)
die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte,
e)
eine Vertreterin
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Haushaltsbegleitgesetz 1998
1. die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz

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