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Informationen zum Verfahren bei Verpachtungen landwirtschaftlicher Nutzflächen: Pachtvertrag Verpächters keine Änderung in der wirtschaftlichen Bestimmung der Pachtgrundstücke vornehmen, § 590 BGB. VIII. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in Form von Saat- und Pflanzgut dürfen auf den Pachtflächen nicht
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