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Leitfaden für Gemeinden, Friedenrichterinnen und Friedensrichter bei der Schiedsstelle eingeht, und zwar bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung (§ 77b Abs. 5 StGB). Der Strafantrag ist auch keine Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren, d. h. der Friedensrichter darf auch dann
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