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VwV IK-Setzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum JGG
und Eichung sowie über Fertigpackungen
Eichgesetzes, der Eichordnung und der Verordnung über Fertigpackungen
Fertigpackungsverordnung nicht den gesetzlichen Vorschriften, erscheinen sie aber verwertbar, so werden sie nach
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Gesetz zur Neuregelung der Berufsakademie
Aktualisierung von gesetzlichen Regelungen für den tertiären Bildungsbereich vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306)
Eingangsformel
Gesetz
zur Neuregelung der Berufsakademie im Freistaat Sachsen und Aktualisierung von gesetzlichen
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G Anhebung der Altersgrenzen und Änd. weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
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Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG
im Freistaat Sachsen und Aktualisierung von gesetzlichen Regelungen für den tertiären Bildungsbereich
Vom 9. Juni 2017
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine
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Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG
für diejenigen Mitglieder erfüllt, die nach dieser Vorschrift von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit werden können. 3 Die Mitglieder der Kammern sind Mitglieder des
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Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG
sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.
§ 2 Zielsetzung
§ 2
Zielsetzung
(1) Im Freistaat Sachsen ist die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und
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Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG
§ 10 Familiengerechte Arbeitszeit
§ 10
Familiengerechte Arbeitszeit
Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten sind im
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SächsKomZG
besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 2 Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als
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Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG
§ 28a Gründungen, Beteiligungen
§ 28a
Gründungen, Beteiligungen
(1) In Fällen, in denen dies aus Gründen der Effektivität geboten ist und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Landesanstalt dient, kann die
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Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG
Regelungen,
d)
die Übernahme des Vertragsmanagements der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, bezogen auf deren Altlastengewährleistung im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen.
Die

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