Treffer 21 bis 30
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Änd. VwV MiZi
wird wie folgt gefasst:
„in Brandenburg
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz;“.
4.
Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg
die Behörde
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Anpassungsrichtlinie Wohnraumförderung 2019
1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dieser kann auch elektronisch unter www.sachsen.de gestellt werden.“
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Verwendungsnachweis ist mit dem Antrag auf Schlussauszahlung bei der
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Änd. SächsJAPO
zum bisherigen § 13 wird gestrichen.
d)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung“.
e)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
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Änd. AprOhFD
wie folgt gefasst:
„§ 14 Verwaltungsseminar (Ausbildungsabschnitt V)“.
f)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Große Forstliche Staatsprüfung (Ausbildungsabschnitt VI)“.
g)
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Änd. SächsPRG
e)
§ 29 wird wie folgt gefaßt: „§ 29 Versammlung der Landesanstalt“
f)
§ 30 wird wie folgt gefaßt: „§ 30 Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung“
g)
§ 31 wird wie folgt gefaßt: „§
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Änd. verwaltungsrechtlicher Vorschriften aus Anlass Errichtung Staatsbetrieb Sachsenforst
zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Ausbildungsstelle“.
b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Forstbezirk (Ausbildungsabschnitt I)“.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In
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Änd. FöriBePend
gefasst:
„Anzahl und Datum der durchgeführten förderfähigen Testungen;“
13.
Ziffer V Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Teil B gilt: Je förderfähiger Testung wird eine Pauschale von zehn Euro gezahlt, soweit
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Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz - SächsVwModG
Angehörigen endet,“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 3 findet auf die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen keine Anwendung.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
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Änd. VwV-SächsBhVO
wie folgt gefasst:
„(VwV zu § 16b Absatz 3)“
b)
Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Verweis nach der Bezeichnung „Formblatt 1“ wird wie folgt gefasst:
„(zu VwV 16b.3)“
bb)
Abschnitt IV Nummer
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VO zur Änd. schulrechtlicher Vorschriften über Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen
a)
Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2
Oberschule“.
b)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere
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