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Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
bei der LDS selbst stellen. Für sorgeberechtigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Antrag bei der LDS stellen.
Der Arbeitgeber kann dazu bei der Landesdirektion einen Erstattungsantrag stellen.
Antragsformulare
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Unverbindliche Regelungsübersicht zur Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher
Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022, gültig ab dem 1. Mai 2022 - unverbindliche Regelungsübersicht zur Testpflicht für
Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher*
* als Besucher
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Zuwanderer - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
aufgrund der aktuellen Lage gekündigt.
Hat Ihr Arbeitgeber Ihr Beschäftigungsverhältnis gekündigt, ist ihr Arbeitgeber verpflichtet, dies innerhalb von 2 Wochen der Ausländerbehörde mitzuteilen.
Aufgrund der besonderen
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Häufig gestellte Fragen zu Coronatests - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests möglich.
Testungen im Betrieb
Stand: 3. April 2022
Muss der Arbeitgeber Tests für die Beschäftigten anbieten?
Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich
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Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests möglich.
Testungen im Betrieb
Stand: 3. April 2022
Muss der Arbeitgeber Tests für die Beschäftigten anbieten?
Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
Testnachweis vorlegen; Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens
dreimal pro Kalenderwoche.
(3) Für Arbeitgeber
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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 - gültig ab 1. Mai 2022
Testnachweis vorlegen; Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens
dreimal pro Kalenderwoche.
(3) Für Arbeitgeber
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Hinweise zum Vollzug des § 20a IfSG - Einrichtungsbezogene Impfplficht
oder dem Unternehmen
besteht, in der oder dem die Person eingesetzt wird, und dem Arbeitgeber der Person
besteht. In diesem Fall wird der Arbeitgeber für die Einrichtung oder das Unternehmen,
in der oder in dem der Arbeitnehmer
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»Wir gegen Corona« – die aktuellen Corona-Maßnahmen im Freistaat Sachsen - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:
• Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen,
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Häufig gestellte Fragen zur Coronaschutzimpfung - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
Quelle: BMG
Wird der Arbeitgeber von einem durch das Gesundheitsamt verhängten Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot erfahren?
Ein Betretungsverbot ist ein in erster Linie an die betroffene Person gerichteter Verwaltungsakt.

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