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Bewährtes neu denken. Qualitätssicherung in der Schuleingangsphase 2021 § 14 Individuelle Förderung (1) Die Grundschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagesangebote zur individuellen Förderung festlegen. Grundlage bildet das pädagogische Konzept
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Schulordnung Grundschulen – SOGS
Förderung
§ 14
Individuelle Förderung
(1) 1 Die Grundschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagesangebote zur individuellen Förderung festlegen. 2 Grundlage bildet
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Organisationsmodelle inklusiver Unterrichtung an Oberschulen Förderpläne und individuelle Förderangebote Die Förderpläne werden zweimal im Schuljahr – unter Federführung des Klassenlehrers – erstellt. Hierfür erhält er Zuarbeiten aller Fachlehrer und des Integrationshelfers
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Schulordnung Förderschulen – SOFS
§ 23
Individuelle sonderpädagogische Förderung
(1) 1 Die Förderschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagsangebote zur individuellen sonderpädagogischen Förderung
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2. ÄVO der SOGS
gefasst:
„§ 14
Individuelle Förderung
(1) Die Grundschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagesangebote zur individuellen Förderung festlegen. Grundlage bildet
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ÄVO zu Vorschriften über Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
daran teilzunehmen.“
22.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Individuelle sonderpädagogische Förderung
(1) Die Förderschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und
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Broschüre-Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung alle Präventionsebenen konzeptionell zu planen und in Abhängigkeit vom aktuellen Bedarf umzusetzen. In der 2. und 3. Präventionsebene sollten die Förderangebote für ausgewählte Schüler so individuell wie möglich zugeschnitten
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Schulordnung Gemeinschaftsschulen – SOGES
mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.
(3) Für unterrichtsergänzende Förderangebote (Ganztagsangebote) gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 19 Individuelle Förderung
§ 19
Individuelle Förderung
(1)
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Umgang mit Heterogenität mögliches Modell für die Umsetzung von themen- und projektorientierten Vorhaben, für differenzierte Lernund Förderangebote, für die flexible Gestaltung der Schuleingangsphase oder auch für kleine Grundschulen im ländlichen
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Kriterienbeschreibung der schulischen Qualität im Freistaat Sachsen Bildungsauftrages bedeutet, das Lehren und Lernen auf die gesamte Leistungsbreite der Schülerschaft zu beziehen. Eine individuelle Förderung leistungsstarker und leistungsschwacher Schülerinnen und Schüler ist somit unerlässlich.
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