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Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG
jeweiligen Sitzgemeinde an der Förderung voraus.
(4) 1 Über die in Absatz 3 genannten Gedenkstätten hinaus werden weitere Gedenkstätten institutionell gefördert. 2 Hierzu zählen insbesondere
1.
die Gedenkstätte
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FRL SED-Opferverbände
die nicht institutionell gefördert werden, vorrangig zu berücksichtigen. Projekte, die durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft gefördert werden, werden nicht
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Änd. SächsGedenkStG
Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG
SächsGedenkStG) vom 22. April
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Abgrenzung GB Staatsministerien
der Sorben (außer Sorbisches Institut – Zuständigkeit unter Ziffer VI.1 Nummer 5);
6.
Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft;
7.
Industriekultur;
8.
Schutz von
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Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010
§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
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Änd. SächsCoronaNotVO
Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung)
Zu Nummer 1
Mit der
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Änd.SächsCoronaNotVO
Zugang zu
1.
Archiven, Bibliotheken und Außenbereichen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,
2.
Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume
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Änd. SächsCoronaNotVO
untersagt. Dies gilt nicht für
1.
Archive, Bibliotheken und Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks und
2.
Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von botanischen und
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Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FRL WOS
I. Gegenstand der Förderung
I.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die der Stärkung und Förderung von politisch-historischem Wissen dienen, insbesondere Fahrten zu Gedenkstätten für die Opfer des
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VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021
Schulen Unterricht im Wahlbereich oder in den Wahlfächern,
ee)
Arbeitsgemeinschaften,
ff)
Projekte an außerschulischen Lernorten wie Museen, Gedenkstätten, Schülerlaboren, Sternwarten und Naturschutzgebieten sowie

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