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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG
§ 11
Fachoberschule
§ 12
Berufliches Gymnasium
§ 13
Förderschulen
§ 14
Schulen des zweiten Bildungsweges
§ 15
Schulversuche
§ 16
Betreuungsangebote
§ 16a
Ganztagsangebote
§ 17
Bildungsberatung
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Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen
werden. Soweit dafür die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung aller am Schulversuch Beteiligten, bei minderjährigen Schülern auch der schriftlichen Einwilligung
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Änd. SächsLKAZVO
die Wörter „im Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt und die Wörter „pro Woche“ gestrichen.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Schulversuche und
besondere
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Änd. VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen
Kultus
zur Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen
Vom 11. Juli 2018
Die VwV Stundentafeln berufsbildende Schule
VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen vom 27. Juni 2017 (MBl. SMK S. 186), die durch die
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Änd. VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und VwV Vorbereitung Abiturprüfung BGy 2021
ersetzt.
d)
Die Anlagen A.6 bis A.16 werden wie folgt gefasst:
aa)
Das Wort „Sport“ wird durch das Wort „Gemeinschaftskunde“ ersetzt.
bb)
Die Wörter „steht den Schulen zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte
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Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG
Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des SächsSchulG
Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schüler nach Satz 4 wie Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt.
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3. G Finanzbeziehungen Freistaat Sachsen – Kommunen
an Oberschulen angesetzt. Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schüler nach Satz 4 wie Schüler der jeweiligen Schulart
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G Finanzbeziehungen Freistaat Sachsen – Kommunen
Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler von allgemeinbildenden Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer
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Änd. FAG
Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei im Rahmen von Schulversuchen geführten Schulen mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen werden deren Schüler gemäß Satz 5 wie die Schülerzahlen
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VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2021/2022
aus dem aktuellen Schlüssel. Sie werden durch Ressourcen der anderen Schulen ergänzt.
dd)
Inklusionsbegleiterinnen und Inklusionsbegleiter, die bis zum 31. Juli 2018 im Schulversuch ERINA an ausgewählten Grund- und Oberschulen

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