Suche
Gesamtergebnisse (108)
Treffer
1
bis
10
-
Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt die Auswahl, Wartung, Reparatur, den Ersatz sowie die Lagerung von PSA durch den Arbeitgeber für alle Tätigkeitsbereiche und verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten
-
Unverbindliche Regelungsübersicht zur Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher
Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022, gültig ab dem 1. Mai 2022 - unverbindliche Regelungsübersicht zur Testpflicht für
Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher*
* als Besucher
-
Zuwanderer - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
aufgrund der aktuellen Lage gekündigt.
Hat Ihr Arbeitgeber Ihr Beschäftigungsverhältnis gekündigt, ist ihr Arbeitgeber verpflichtet, dies innerhalb von 2 Wochen der Ausländerbehörde mitzuteilen.
Aufgrund der besonderen
-
Häufig gestellte Fragen zu Coronatests - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests möglich.
Testungen im Betrieb
Stand: 27. Mai 2022
Muss der Arbeitgeber Tests für die Beschäftigten anbieten?
Seit dem 26. Mai 2022 ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet,
-
Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests möglich.
Testungen im Betrieb
Stand: 27. Mai 2022
Muss der Arbeitgeber Tests für die Beschäftigten anbieten?
Seit dem 26. Mai 2022 ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet,
-
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
Testnachweis vorlegen; Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens
dreimal pro Kalenderwoche.
(3) Für Arbeitgeber
-
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
Testnachweis vorlegen; Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens
dreimal pro Kalenderwoche.
(3) Für Arbeitgeber
-
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 - gültig ab 1. Mai 2022
Testnachweis vorlegen; Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens
dreimal pro Kalenderwoche.
(3) Für Arbeitgeber
-
Hinweise zum Vollzug des § 20a IfSG - Einrichtungsbezogene Impfplficht
oder dem Unternehmen
besteht, in der oder dem die Person eingesetzt wird, und dem Arbeitgeber der Person
besteht. In diesem Fall wird der Arbeitgeber für die Einrichtung oder das Unternehmen,
in der oder in dem der Arbeitnehmer
-
Amtliche Bekanntmachungen - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
pdf, 0,22 MB) Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022, gültig ab dem 1. Mai 2022 - unverbindliche Regelungsübersicht zur Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher
• unverbindliche Regelungsübersicht

erste

vorige
Seite 1 von 11
Amt24 Behördenwegweiser (0)