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2.69 Kein Sonderposten für Verrechnung der Abwasserabgabe - Kommunale Verwaltung - sachsen.de
Häufig gestellte Fragen
• 2.69 Kein Sonderposten für Verrechnung der Abwasserabgabe
• FAQ nach Themen
• FAQ nach Stichwort
2.69 Kein Sonderposten für Verrechnung der Abwasserabgabe
Frage: Kann für den
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2.31 Sonderposten im Zusammenhang mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket II - Kommunale Verwaltung - sachsen.de
Allgemeines kommunales Haushaltsrecht
• Häufig gestellte Fragen
• 2.31 Sonderposten im Zusammenhang mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket II
• FAQ nach Themen
• FAQ nach Stichwort
2.31 Sonderposten im Zusammenhang
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FAQ nach Stichwort - Kommunale Verwaltung - sachsen.de
von Schadenersatzleistung unter Berücksichtigung von Sonderposten
2.49 Sonderposten für den Gebührenausgleich
2.50 Verzinsung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich
2.51 Sonderpostenbildung im Zusammenhang mit
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Kontenklasse P 1c) bb) 21 Sonderposten P 2 211 Sonderposten für empfangene Investitionszuwendungen P 2a) 212 Sonderposten für Investitionsbeiträge P 2b) Hierunter
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Kommunaler Kontenrahmen für den Freistaat Sachsen 211 Sonderposten für empfangene Investitionszuwendungen 212 Sonderposten für Investitionsbeiträge 213 Sonderposten für den Gebührenausgleich 214 Sonstige Sonderposten 2141 Sonderposten für das kommunale Vorsorgevermögen
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2.27 Sonderpostenbilanzierung bei mehrjährigen Maßnahmen - Kommunale Verwaltung - sachsen.de
der Baumaßnahme?
Antwort: Die allgemeinen Regelungen zu den Sonderposten zielen darauf ab, Vermögensgegenstand und Sonderposten möglichst eng zu koppeln. Erfolgt bei mehrjährigen Maßnahmen eine Aktivierung von »Anlagen
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FAQ nach Themen - Kommunale Verwaltung - sachsen.de
2.48 Periodenabgrenzung bei geringen oder bei regelmäßig wiederkehrenden unwesentlichen Beträgen
2.49 Sonderposten für den Gebührenausgleich
2.50 Verzinsung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich
2.51 Sonderpostenbildung
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5.29 Bildung, Ausweis und Auflösung des Vorsorgevermögens gemäß § 23 SächsFAG - Kommunale Verwaltung - sachsen.de
gemäß § 23 Abs. 3 SächsFAG ein Sonderposten zu bilden. Die nach § 23 Abs. 3 SächsFAG zugewiesenen Mittel werden nicht ergebniswirksam erfasst und dürfen bis zur Auflösung des Sonderpostens nicht für Auszahlungen des
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5.1 Zuordnung von Beiträgen und ähnlichen Entgelten - Kommunale Verwaltung - sachsen.de
der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen als Sonderposten unter Kontenart 212. Für die Bilanzierung der Sonderposten gelten die Vorschriften des § 36 Abs. 6 sowie des § 40 SächsKomHVO-Doppik. Bei der Kontierung
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2.58 Ermittlung des Finanzbedarfs und bilanzielle Behandlung von Umlagen - Kommunale Verwaltung - sachsen.de
die Herstellung der Gesetzmäßigkeit des Haushalts auskömmliche Umlagen zu erheben.
Gemäß § 40 SächsKomHVO-Doppik sind erhaltene investive Umlagen in passive Sonderposten einzustellen, diese sind dem mit ihnen finanzierten
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