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Häufig gestellte Fragen zur Coronaschutzimpfung - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
auf eine Entschädigung wegen eines solchen Impfschadens ist in §§ 60 ff. IfSG geregelt. Die Vorschriften sehen eine umfassende Versorgung analog der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vor. Der Anspruch auf Versorgung
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Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
auf eine Entschädigung wegen eines solchen Impfschadens ist in §§ 60 ff. IfSG geregelt. Die Vorschriften sehen eine umfassende Versorgung analog der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vor. Der Anspruch auf Versorgung
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Pandemieplan Freistaat Sachsen bei Impfungen 6.6.1 Entschädigungsanspruch des Geimpften Es besteht ein Entschädigungsanspruch des Geimpften gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG, nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wenn ein Impfschaden
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Ersatzformular zur Dokumentation der durchgeführten Impfungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bestehen (§ 60 Abs. 1 IfSG). Der Antrag ist in der Regel beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen (§ 64 Abs. 1 IfSG). Weitere Auskünfte erteilt
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