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Jahresberichtsbeitrag
der
Staatsregierung, LT-Drs. 3/6213, S. 25. Die Berichtspflicht gilt auch für andere Körperschaften, die
kommunales Wirtschaftsrecht anzuwenden haben.
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Weitreichende Angaben bei
kommunalen Beteiligungen gesetzlich
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Jahresbericht des SRH 2019
der
Staatsregierung, LT-Drs. 3/6213, S. 25. Die Berichtspflicht gilt auch für andere Körperschaften, die
kommunales Wirtschaftsrecht anzuwenden haben.
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Weitreichende Angaben bei
kommunalen Beteiligungen gesetzlich
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Jahresbericht 2010 Rechnungshof des Freistaates Sachsen SÄCHSISCHER RECHNUNGSHOF | 01 Vorwort Die...
der Bürgermeister die entsprechenden Aufgaben wahr.
Zwischenzeitlich seien die Gesellschaftsverträge der beiden Eigengesellschaften an
das geltende kommunale Wirtschaftsrecht angepasst worden. Ferner habe die Stadt
die Gesellschaften
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Beratende Äußerung Kommunalaufsicht SÄCHSISCHER RECHNUNGSHOF Kommunalaufsicht Beratende Äußerung gem. § 88 Abs....
bisher nicht in ausreichendem Maß angeboten werden. Um insbesondere die neuen gesetzlichen Vorschriften des
kommunalen Wirtschaftsrechts überwachen zu können, bedürfe es umfassender Kenntnisse,
die qualitativ denen von
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B e r a t e n d e Ä u ß...
Damit haben seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes alle sächsischen Gemeinden die Durchführung der örtlichen Prüfung sicherzustellen.
Nach
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Deckblatt zum Jahresbericht
Rechnungsprüfung
Seit dem 01.04.2003, mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des kommunalen
Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes, ist die örtliche Rechnungsprüfung für alle Gemeinden obligatorisch.1)
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Rechnungshof des Freistaates Sachsen Jahresbericht 2003 Der vorliegende Jahresbericht ist vom Großen...
Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts
und des Sächsischen Wassergesetzes am 01.04.2003 ist die örtliche Rechnungsprüfung für alle Gemeinden unabhängig von der Größenklasse
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kai04022.doc
bestand die
Verpflichtung zur örtlichen Prüfung für Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und die Landkreise. Seit
In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes
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SÄCHSISCHER RECHNUNGSHOF VERWALTUNGSMODERNISIERUNG IN SÄCHSISCHEN KOMMUNEN ZUSAMMENFASSUNG DER WESENTLICHEN ERGEBNISSE DER BERATENDEN...
Die Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts berücksichtigt die
Forderungen des SRH weitestgehend. Unter anderem sind im Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes die Verpflichtung
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Grundlagen geschaffen worden.
31 Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes vom 04.03.2003.
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Personal in den Kommunen, kommunalen Einrichtungen,

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