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REVOSax Landesrecht Sachsen -
Änd. LWO
35.
Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der deutschen und der deutsch-sorbischen Fassung wird in deutsch das Wort „rosafarben“ durch das Wort „gelb“ ersetzt.
b)
In der deutschen Fassung in
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VwV Abiturprüfung 2023
der deutschen Rechtschreibung zugelassen.
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich ein zweisprachiges Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/
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VwV Abiturprüfung 2022
ist das Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung zugelassen.
Prüfungsteilnehmer, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich ein zweisprachiges Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/
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VwV SächsBeamtVG
geleistet wurden. Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer deutschen Schule im Ausland können berücksichtigt werden, wenn die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser
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Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V., des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V.,“.
ii)
In Buchstabe
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Feststellungsprüfungsverordnung – FSPVO
für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. Juni 2004, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
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Änd. SächsJagdVO
1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Geschossen wird nach der Schießstandordnung und der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände
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Verschlusssachenanweisung – VSA
VS mit diesem Geheimhaltungsgrad werden in der Schweiz entsprechend den deutschen Geheimschutzvorschriften verwaltet und gesichert.
(5)
Bei Staaten, die Mitglied in der EU, der NATO oder der ESA sind, können sich zwischenzeitlich
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SächsAGSGB
Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung
der Deutschen Rentenversicherung
1 Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuch
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Änd. Landesbildungsratsverordnung
für die Berufsbildung zuständig sind, für den weiteren Vertreter;
6. dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Deutschen Beamtenbund und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft für ihren jeweiligen Vertreter;
7. der
Amt24 Behördenwegweiser (0)